Fachbeiträge & Kommentare zu Immobilien

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Frankreich / bb) Abschluss des Ehevertrages

Rz. 56 Gemäß Art. 1394 Abs. 1 C.C. muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter notariell beurkundet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dabei möglich, es muss jedoch eine Spezialvollmacht in öffentlicher Urkunde zugrunde liegen.[67] Der Notar stellt gem. Art. 1394 Abs. 2 S. 1 C.C. über die Parteien und das Datum des Vertra...mehr

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Frankreich / ee) Erbauseinandersetzung

Rz. 32 Interessant ist in diesem Zusammenhang schließlich auch die Einordnung einer Erbauseinandersetzung des französischen Rechts. Nach der Erbauseinandersetzung wird gem. Art. 883 C.C. jeder Miterbe so angesehen, als habe er die ihm zugeteilten Gegenstände bereits im Zeitpunkt des Erbfalls unmittelbar vom Erblasser erhalten. Die Teilung ist also nur deklaratorisch (effet d...mehr

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Italien / 2. Testamentsform

Rz. 53 Für die Testamentsform gilt Art. 48 it. IPRG. Italien hat das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 bislang nicht ratifiziert; Art. 48 it. IPRG stimmt aber im Wesentlichen mit dessen Art. 1 überein[78] und geht ebenfalls vom Gedanken des favor testamenti aus. Da Art. 48 it. IPRG unmittelbar auf die Sachnormen der berufenen Rechtsordnung verweist, scheidet e...mehr

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Belgien / b) Unbewegliches Vermögen des Erblassers

Rz. 103 Die Abwicklung in Bezug auf das zum Nachlass gehörende, in Belgien belegene unbewegliche Vermögen richtete sich nach belgischem Erbrecht. Auch nach Inkrafttreten der EuErbVO gilt für inländischen Grundbesitz, der einem im Ausland wohnhaften Erblasser gehört, dass gem. Art. 38 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs beim zuständigen Amt Rechtssicherheit der Generalve...mehr

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Bulgarien / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 49 Der Testator kann eine oder mehrere geschäftsfähige Personen mit der Testamentsvollstreckung beauftragen und dabei ihre Rechte und Pflichten definieren sowie deren Zusammenarbeit festlegen. Da dies im Testament zu erfolgen hat, wo die Annahme des Vollstreckungsauftrags per definitionem fehlt, kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Zuständigkeit ausschließlich für den im Inland belegenen Nachlass?

Rz. 29 Führt weder der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers noch seine Staatsangehörigkeit zur Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates, so sind gem. Art. 10 Abs. 2 EuErbVO die Gerichte jedes Mitgliedstaates zuständig, in dem sich Teile des Nachlasses befinden, und zwar gegenständlich beschränkt für das jeweils dort belegene Vermögen. Hinterlässt also z.B. ein US-Am...mehr

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Dänemark / V. Erbschuldenaufschub für den überlebenden Ehegatten

Rz. 62 Das 4. Kapitel (§§ 35 bis 39 ARL) regelt umfassend den Erbschuldenaufschub für den überlebenden Ehegatten (arvehenstand for længstlevende ægtefælle). Das Nachlassgericht kann nach § 35 Abs. 1 ARL einem Ehegatten ganz oder teilweise gegenüber einem Abkömmling nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten Erbschuldenaufschub gewähren, wenn dieser die Erbschulden (gegenüber dem...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Mehrrechtsstaat Großbritannien

Rz. 1 Großbritannien hat zwar, als es noch Mitglied der EU war, bei der Ausarbeitung der EuErbVO erheblichen Einfluss genommen, sich dann aber nicht zum erforderlichen "Opt-In" zur Teilnahme an der Verordnung entschlossen.[1] Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, für die die EuErbVO gilt, handelt es sich damit bei Großbritannien also immer, unabhängig vom Zeitpunkt des To...mehr

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Frankreich / I. Testamentseröffnung

Rz. 217 Die Nachlassabwicklung liegt in Frankreich weitgehend in den Händen des Notars. Dies gilt auch, wenn es sich um den Nachlass von Ausländern handelt. Ein förmliches Verfahren zur Testamentseröffnung gibt es in Frankreich nicht. Notarielle Testamente muss der Notar innerhalb eines Monats bei der Urkundensteuerstelle in Kopie einreichen und registrieren lassen. Privatsc...mehr

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Moldawien / E. Nachlassabwicklung

Rz. 13 Der Anfall der Erbschaft erfolgt nicht ipso iure, sondern erst aufgrund Annahme durch den Erben (Art. 1516 Abs. 1 ZGB). Die Frist für die Annahme beträgt sechs Monate (Art. 1517 ZGB). Die Annahme kann ausdrücklich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem am Wohnsitz des Erblassers amtierenden Notar oder schlüssig, z.B. nach Inbesitznahme des Nachlasses, erfolgen (Ar...mehr

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Belgien / 14. Gewisse Immobilienverkäufe (Art. 1186 ff. GGB) und Mobilienverkäufe (Art. 1194 ff. GGB)

Rz. 150 Die Art. 1186 ff. GGB regeln das Verkaufsverfahren in Bezug auf Immobilien, die zu vakanten Erbschaften, unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommene Erbschaften, zu Erbschaften, an denen minderjährige oder andere geschäftsunfähige Erben oder zu Erbschaften von vermutlich verschollenen Personen gehören. Diese Immobilienverkäufe bedürfen einer besonderen gericht...mehr

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Tschechien / 2. Berechnung und Erfüllung des Pflichtteils

Rz. 97 Die Berechnung des Pflichtteils ist in den §§ 1654 ff. ZGB geregelt. Hiernach hat der Pflichtteilsberechtigte einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils. Zu diesem Zwecke ist im Nachlassverfahren ein Verzeichnis des Nachlassvermögens zu erstellen und das Vermögen zu bewerten. Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits im Zeitpunkt seines Todes bestanden haben, ...mehr

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Frankreich / aa) Die donation cumulative de biens présents et à venir

Rz. 165 Die heute eher ungebräuchliche donation cumulative de biens présents et à venir ist in Art. 1084, 1085 C.C. geregelt. Bei dieser Sonderform hat der Bedachte ein Wahlrecht, ob er beim Todesfall des instituant das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen des Verfügenden übernehmen will. Es handelt sich um eine institutio...mehr

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Portugal / 1. Die einverständliche Erbteilung

Rz. 194 An die außergerichtliche Erbteilung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Formbedürftig ist die Auflösung der Erbengemeinschaft nur dann, wenn von der Teilung registerpflichtige Sachen, zumeist Immobilien, betroffen sind. In diesen Fällen muss die Teilung des Erbes unmittelbar beim Grundbuchamt (Conservatória do Registo Predial) oder in Form eines notariell...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Steuervergünstigungen

Rz. 148 Sowohl bei der Schenkungsteuer als auch bei der Nachlassbesteuerung gelten jedoch folgende allgemeine Steuervergünstigungen: [171]mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / D. Anpassung ausländischer erbrechtlicher Institute an das inländische Sachenrecht

Rz. 41 Erbrecht und Sachenrecht liegen dicht beieinander. Unterliegt die Erbfolge einem anderen Recht als ein zum Nachlass gehörender Gegenstand (z.B. im Fall der Vererbung eines in Deutschland belegenen Grundstücks durch einen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbenen Erblasser), so können sich aus dem französischen Erbrecht Folgen ergeben, die das deut...mehr

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Frankreich / 4. Die clause tontine oder clause d’accroissement

Rz. 213 Eine lange Zeit interessante und beliebte Gestaltung war im französischen Recht die sog. clause tontine oder clause d’accroissement. Bei dieser bestimmen zwei Personen, oftmals nichteheliche Lebensgefährten, beim Kauf einer Immobilie, dass im Todesfall der Gegenstand fiktiv als nur von einem von ihnen angeschafft gelten soll. Dieser Vorgang war früher von der Erbscha...mehr

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Belgien / b) Ausgestaltung des Ehegattennießbrauchs

Rz. 45 Für das Verhältnis zwischen dem nießbrauchsberechtigten Ehegatten und den erbberechtigten Verwandten des Erblassers als den bloßen Eigentümern gilt Folgendes:mehr

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Belgien / a) Steuerbefreiung für Ehegatten und gesetzlich zusammenwohnenden Partner

Rz. 229 Der Nettoeigentumsanteil, den der Ehegatte oder gesetzlich zusammenwohnende Partner (nicht aber der faktische Lebenspartner) am gemeinsamen Wohnsitz des Erblassers und seines Ehegatten oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners erhält, ist von der Erbschaftsteuer befreit.[163] Die Verbindlichkeiten, die speziell für den Erwerb oder den Erhalt der Immobilie eingegange...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erbvertrag

Rz. 75 Mit den neuen ErbG FBuH und Brčko Distrikt BuH wurde in die Rechtssysteme dieser beiden Teile Bosnien und Herzegowinas der Erbvertrag als neuer Berufungsgrund neben und insbesondere vor dem Testament und dem Gesetz eingeführt. Es handelt sich um eine große Neuheit, da das bosnisch-herzegowinische Recht traditionell eine restriktive Haltung gegenüber vertraglichen Verf...mehr

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Frankreich / 2. Erbauseinandersetzung

Rz. 173 Grundsätzlich kann jeder Miterbe gem. Art. 815 Abs. 1 C.C. jederzeit die Teilung verlangen. Vertraglich kann ein Teilungsausschluss gem. Art. 1873–2 ff. C.C. bis zu einer Dauer von fünf Jahren vereinbart werden. Gerichtlich kann auf Antrag gem. Art. 821 ff. C.C. ein Teilungsausschluss auf die Dauer von höchstens fünf Jahren (Art. 823 C.C.), bei Minderjährigkeit von M...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / V. Eheschließung nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 (Ehen im Übergangszeitraum)

Rz. 77 Für die vor dem 9.4.1983 geschlossenen Ehen installiert Art. 220 Abs. 3 S. 1 EGBGB eine komplizierte Übergangsregelung, die den Spagat zwischen einer verfassungskonformen Übergangsregelung unter der Wahrung des Vertrauensschutzes versucht. Die hierfür geschaffenen Übergangsregelungen für "Alt-Ehen" sind insbesondere im Internationalen Erbrecht von Bedeutung, da die me...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Begründetheit der Klage

Rz. 71 Eine Klage auf family provisions ist begründet, wenn das Testament oder die gesetzliche Erbfolge zu keiner angemessenen finanziellen Versorgung des Antragstellers (reasonable financial provision) führt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, wie z.B. die derzeitige und künftige finanzielle Situation des Kläge...mehr

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Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

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Portugal / II. Umfang der Steuerpflicht

Rz. 223 Ein Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, das diesen Namen trägt, gibt es in Portugal nicht. Weggefallen ist damit auch die Erbersatzsteuer (Imposto sobre as Sucessões e Doações por Avença), die anstelle der Erbschaftsteuer als Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Dividenden inländischer wie ausländischer Aktionäre erhoben wurde. Die Besteuerung der Übertragung von Ges...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Legal Rights

Rz. 9 Aus dem nach Erfüllung der prior rights verbleibenden Restnachlass sind in einem zweiten Schritt vom executor die sog. legal rights des Ehegatten und der Abkömmlinge des Verstorbenen zu erfüllen:[13] Der überlebende Ehegatte hat danach Anspruch auf ein Drittel des beweglichen Nachlasses, wenn auch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, und auf die Hälfte, wenn nur ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Grundsatz

Rz. 108 Für sachenrechtliche Verhältnisse gilt gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB das am Belegenheitsort der Sache geltende Recht (Sachenstatut). Dieses Recht entscheidet nicht nur darüber, welche Rechte an einer Sache begründet werden können, sondern auch, wie diese entstehen. Wenn es zur Übertragung des Eigentums im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, also z.B. der Erbfolge, kommt,...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 178 Die Erbteilung (partición) ist geregelt in den Art. 1051 ff. CC. Ein jeder Miterbe hat einen Erbteilungsanspruch, er kann somit grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, es sei denn, der Erblasser hat die Auseinandersetzung ausdrücklich untersagt (Art. 1051, 1052 CC). Es gilt der Grundsatz, dass erst nach Abwicklung der ehelichen Güterg...mehr

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Tschechien / 2. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 9 Das IPRG knüpft das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 76 IPRG richten sich die erbrechtlichen Rechtsbeziehungen nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wenn der Erblasser aber die tschechische Staatsangehörigkeit b...mehr

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Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 69 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr

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Frankreich / c) Die stipulation de parts inégales und die clause d’attribution de la totalité de la communauté

Rz. 199 In den Art. 1520–1525 C.C. findet sich die gesetzliche Regelung der stipulation de parts inégales und der clause d’attribution de la totalité de la communauté. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen dahingehend, dass das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstands nicht hälftig geteilt wird, sondern dass einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein ...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / VI. Registrierung von Testamenten

Rz. 25 In Deutschland sind nach Beurkundung eines Testaments vom Notar gem. § 34a Abs. 1 S. 1 BeurkG die Verwahrangaben dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister (ZTR) in Berlin mitzuteilen. Bei Beurkundung anderer Verfügungen, die sich auf die Erbfolge auswirken können (Widerruf von Testamenten, erbrechtliche oder güterrechtliche Rechtswahl, Erbve...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 1. Prüfungsmaßstab

Rz. 13 Zum Bestand des nationalen Rechts gehören nicht nur die nationalen Normen, sondern auch die im Inland anzuwendenden Regelungen des europäischen Rechts, vor allem des AEUV und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es ist zu erwarten, dass dem EuGH diese Regeln besonders nahe liegen und er daher bei Berufung auf diese Regeln am ehesten einen Verstoß gegen de...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / F. Prüfungsschema für die Lösung von Erbrechtsfällen unter der EuErbVO

Rz. 76 Checkliste 1. Qualifikation der Rechtsfrage Nur dann, wenn die Rechtsfrage erbrechtlich zu qualifizieren ist, ist auch eine erbrechtliche Kollisionsnorm anzuwenden ("Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?", "Ist der Erbvertrag wirksam?" – Nicht aber: "Welche Rechte stehen der Witwe wegen Auflösung des Güterstands zu?" oder "Wer ist aufgrund des Todes des Mieters berechtig...mehr

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Italien / I. Nachweis der Erbeneigenschaft

Rz. 267 Das italienische Erbrecht kannte – abgesehen von dem sog. certificato di eredità in den nach dem 1. Weltkrieg neu erworbenen Gebieten[437] – vormals keinen Erbschein.[438] Mit Art. 62 ff. EuErbVO ist nun in Italien die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses möglich. Rz. 268 Zum Nachweis der Erbeneigenschaft ist neben dem Europäischen Nachlasszeugnis, das inne...mehr

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Italien / Literaturtipps

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Niederlande / 3. Eheschließung nach dem 1.9.1992 – Haager Ehegüterstandsübereinkommen von 1978

Rz. 44 Das Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 ist das Nachfolgeabkommen des Haager EhewirkungsAbk. von 1905. Nach Art. 21 Abs. 1 des Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 ist das neue Übereinkommen jedoch nur auf Ehen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten am 1.9.1992 geschlossen worden sind. Der Vorrang der alten Vorschriften folgt aus der im Ehegüterrecht hochgehaltenen Un...mehr

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Luxemburg / d) Güterrechtsstatut

Rz. 16 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche...mehr

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Frankreich / 1. Unstreitige Sachverhalte

Rz. 219 Ein dem deutschen Recht vergleichbares, förmliches Erbscheinsverfahren ist dem französischen Recht fremd.[139] Nach Art. 730 C.C. kann die Erbenstellung durch alle Beweismittel nachgewiesen werden. In der Praxis werden bei unstreitigen Sachverhalten notarielle Urkunden zum Nachweis der Erbeneigenschaft verwendet. Die geläufigste[140] und in den Art. 730–1 ff. C.C. ei...mehr

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Belgien / 1. Abgrenzung

Rz. 155 Das belgische Erbschaftsteuerrecht (Art. 1 ErbStGB/Art. 2.7.0.1. Codex) unterscheidet zwischenmehr

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Großbritannien: England und... / 3. Erbschaftsteuer

Rz. 144 Im Fall des Todes wird IHT auf das gesamte Vermögen des Erblassers in der Weise erhoben, wie wenn er dieses unmittelbar vor seinem Tode übertragen hätte.[165] Zum steuerbaren Nachlass gezählt werden auch Anteile einer joint tenancy (z.B. am Haus, gemeinsamen Bankkonto), die im Wege des right of survivorship übergehen, lebzeitig übertragene Vermögensgegenstände, an de...mehr

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Italien / II. Umfang der Steuerpflicht

Rz. 300 Der Erbschaftsteuer unterliegen nach Art. 9 d.legs. 346/90 grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände und Rechte, soweit nicht nach Art. 3 d.legs. 346/90 ein Befreiungstatbestand vorliegt. So ist neben der Übertragung zugunsten des Staates, bestimmter anerkannter gemeinnütziger Vereinigungen und Stiftungen nach Art. 3 Abs. 4 ter d.legs. 346/90 insbesondere die Über...mehr

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Italien / VI. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 323 Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es zwischen Deutschland und Italien kein Doppelbesteuerungsabkommen.[473] Gerade bei Wegzug des Erblassers oder Schenkers aus Deutschland nach Italien besteht wegen der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 b) ErbStG (persönliche Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige auch binnen fünf Jahren nach Wegzug) die Gefahr ...mehr

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Frankreich / 1. Erbengemeinschaft

Rz. 169 Die Erbengemeinschaft (indivision) wurde im Jahre 1976 erstmals gesetzlich geregelt. Es handelt sich dabei weder um eine Gesamthandsgemeinschaft, noch ist sie mit der Bruchteilsgemeinschaft des deutschen Rechts vergleichbar. Deshalb wird in der deutschen Literatur zutreffend auch von einer "Gemeinschaft eigener Art" gesprochen.[126] Rz. 170 Es gibt zwei Arten von unge...mehr

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Litauen / V. Besteuerung des geerbten Vermögens

Rz. 87 Die Besteuerung des geerbten Vermögens bestimmt das Erbschaftsteuergesetz.[35] Rz. 88 Steuerschuldner sind natürliche Personen. Für diejenigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen haben, ist der Gegenstand der Erbschaftsteuer deren gesamtes Erbvermögen. Für Personen, auf welche dies nicht zutrifft, wird neben Immobilien dasjenige bewegliche Vermögen besteuert,...mehr

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Niederlande / VI. Das Prinzip der Nachlasseinheit

Rz. 20 Im niederländischen internationalen Erbrecht gilt das Prinzip der Nachlasseinheit. Das Erbstatut erfasst den ganzen Nachlass, ohne Rücksicht auf die Belegenheit des Nachlasses. Das Einheitsprinzip ist in Art. 7 Abs. 1 Haager ErbrechtÜbk. verankert. Es kann jedoch durchkreuzt werden, wenn der Erblasser gem. Art. 6 Haager ErbrechtÜbk. eine Rechtswahl zugunsten des Recht...mehr

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Italien / b) Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung

Rz. 232 Die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung (accettazione con beneficio di inventario) bedarf einer Erklärung vor einem Notar oder dem cancelliere del Tribunale, dem Urkundsbeamten des Gerichts, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist (Art. 484 Abs. 1 c.c.).[380] Gemäß Art. 484 Abs. 1 c.c. ist sie in das beim Tribunale geführte Erbschaftsregister, und, so...mehr

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Portugal / c) Scheidungsstatut

Rz. 27 Die Ehescheidung unterliegt seit dem 21.6.2012 unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbaren Rechts[7] (Rom III-Verordnung) bei fehlender Rechtswahl der Ehegatten in abgestufter Reihenfolge dem Recht d...mehr