Fachbeiträge & Kommentare zu Immobilien

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Italien / d) Abgabe der Annahmeerklärung

Rz. 237 Die Annahme ist unwiderruflich. Die bedingte bzw. befristete Annahme ist ebenso wenig wie die teilweise Annahme (Art. 475 Abs. 2, 3 c.c.) zulässig. Stellvertretung ist möglich.[398] Die Annahme setzt als einseitige Willenserklärung[399] die volle Geschäftsfähigkeit voraus; gesetzliche Vertreter bedürfen der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (Art. 320 Abs. 3, 374 ...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Anders als das englische Recht kennt das zypriotische Recht Pflichtteilsrechte nach dem Muster der westeuropäischen Rechtsordnungen. Diese sollen auf den Einfluss des italienischen Rechts zurückgehen.[9] Der Erblasser kann nur über die sog. disposable portion of the estate verfügen (Sect. 41 Wills and Succession Law).[10] Geht das Testament über die verfügbare Quote h...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Administrator

Rz. 122 Wurde kein executor ernannt oder kann der Testamentsvollstrecker nicht als solcher anerkannt werden, muss in jedem Fall ein administrator bestellt werden. Dabei löst sich das englische Recht von den in Rdn 85 ff. dargestellten Prinzipien und erteilt die letters of administration vorrangig dem vom Gericht im Domizilland ernannten Nachlassabwickler ("to the person entr...mehr

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Frankreich / ee) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 109 Die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge (substitution fidéicommissaire) war bis 1.1.2007 gem. Art. 896 Abs. 1 C.C. a.F. verboten und führte gem. Art. 896 Abs. 2 C.C. a.F. zur Nichtigkeit auch der Vorerbeinsetzung. Dieses Verbot konnte allenfalls gem. Art. 899 C.C. durch Zuwendung des lebenslangen Nießbrauchs an einen Erstbedachten und Zuwendung des bloßen Eigentums a...mehr

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Italien / 3. Intertemporale Wirkung der EuErbVO

Rz. 8 Von Bedeutung ist die intertemporale Wirkung der EuErbVO.[7] Zunächst gilt eine frühere Rechtswahl fort (Art. 83 EuErbVO). Dies gilt auch für eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Rz. 9 Beispiel: Ein it. Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wählt im Jahr 2014 für sein in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches ...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Pflichtteil des Ehegatten und der Abkömmlinge

Rz. 26 Die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge näher beschriebenen legal rights des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers sind auch bei testamentarischer Erbfolge vom executor vorrangig zu erfüllen, haben also zugleich den Charakter von Pflichtteilsrechten.[33] Hat bspw. ein Erblasser Frau und Kinder hinterlassen, diese jedoch testamentarisch enterbt, mus...mehr

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Großbritannien: Schottland / A. Grundsätze des schottischen Rechts

Rz. 1 Im Mehrrechtsstaat Großbritannien[1] gilt für Schottland eine eigene Rechtsordnung, die sich insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge, den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments und den Pflichtteilsrechten des Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers deutlich von der Englands und Wales unterscheidet. In folgenden Bereichen besteht jedoch eine weit...mehr

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Estland / 2. Ablauf des Nachlassverfahrens beim Notar

Rz. 49 Das Erbverfahren wird von einem estnischen Notar durchgeführt, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in Estland war. Wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland war, führt der estnische Notar das Erbverfahren nur in Bezug auf den sich in Estland befindenden Nachlass durch, falls das Erbverfahren im Ausland nicht durchführbar ist oder nicht den Nachlass in Est...mehr

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Belgien / a) Einführung

Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 fr. ZGB[3] [4] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers. H...mehr

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Belgien / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 14 Vom Erbstatut sind nach Art. 80 ff. IPRG grundsätzlich alle mit dem Erbfall verbundenen Rechtsfragen erfasst, und damit auch solche, die Verfügungen von Todes wegen behandeln.[30] Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung ihrer materiellen Wirksamkeit, da dem belgischen internationalen Erbrecht die Anknüpfung eines Errichtungsstatus für die materielle Wirksamkeit de...mehr

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Luxemburg / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 129 Der Nachlass geht durch die Wirkung der Eröffnung der Erbschaft im Wege der Universalsukzession mit allen Aktiva und Passiva auf die Erben über, es wird nicht zwischen einzelnen Vermögenswerten oder Mobilien/Immobilien unterschieden, Art. 724 Cciv. Rz. 130 Eine Besitzeinweisung in den Erbschaftsbesitz (saisine) ist nur ausnahmsweise notwendig. Die gesetzlichen Erben e...mehr

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Türkei / 5. Vor- und Nacherbfolge

Rz. 56 Die Anordnung der Nacherbschaft ist im türkischen Recht – wie im schweizerischen Recht – nur einstufig möglich; eine Bestimmung von Nach-Nacherben ist folglich nicht möglich (Art. 521 Abs. 2 und Art. 522 Abs. 3 ZGB).[103] Der Erblasser kann gem. Art. 521 Abs. 1 ZGB durch Verfügung von Todes wegen den eingesetzten Vorerben verpflichten, die Erbschaft an den Nacherben h...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 15 Die Formgültigkeit eines Testaments richtet sich nach dem Wills Act 1963, mit dem das Haager Testamentsformabkommen in Großbritannien umgesetzt wurde. Danach ist ein Testament formgültig errichtet, wenn es den Formerfordernissen des Rechts des Errichtungsortes, des Domizil- oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder dem Staatsangehörigkeitsrecht (jeweils entweder zum Zei...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Teilungsanordnungen

Rz. 88 Häufig finden sich in letztwilligen Verfügungen Regelungen, wie der Nachlass zwischen mehreren Miterben aufzuteilen ist. Für die Erbschaftsteuer in Deutschland sind solche Teilungsanordnungen des Erblassers bei Geltung des inländischen Erbstatuts irrelevant. Es kommt nur darauf an, was der Erbe von Todes wegen unmittelbar durch den Erbfall erlangt hat, § 11 ErbStG. Un...mehr

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Moldawien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Im Verhältnis zu Moldawien ist der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag vom 25.4.1958, für den Deutschland mit der Republik Moldawien zunächst die Weitergeltung vereinbart hat,[1] aufgrund Kündigung durch die Bundesrepublik Deutschland vom 2.9.2019 am 1.9.2020 außer Kraft getreten.[2] Es gilt daher nur dann, wenn der Erbfall vor dem 1.9.2020 eingetreten ist, für die Ver...mehr

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Frankreich / bb) Güterrechtsstatut bei Eheschließung vor dem 1.9.1992

Rz. 4 Haben die Ehegatten vor dem 1.9.1992 geheiratet, so werden die güterrechtlichen Verhältnisse traditionell dem Vertragsrecht zugeordnet, so dass in diesem Bereich Parteiautonomie herrscht. Vorrangig ist deshalb auf eine – grundsätzlich nur vor der Eheschließung zulässige – ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl der Ehegatten abzustellen. Es besteht eine Vermutung daf...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / IV. Fälle der Singularsukzession

Rz. 9 Eine weitere schwierige Schnittstelle betrifft das Verhältnis von Erbstatut und Sachenstatut. Die "Art der dinglichen Rechte" ist gem. Art. 1 Abs. 2 lit. k EuErbVO vom Erbstatut ausgenommen. Kennt das einschlägige Sachenstatut ein vom Erbstatut vorgesehenes dingliches Recht nicht, so ist gem. Art. 31 EuErbVO dieses Recht in ein diesem möglichst nahekommendes, dem Sache...mehr

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Türkei / 3. Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 66 Das Pflichtteilsrecht gewährt dem Pflichtteilsberechtigten eine dingliche Beteiligung am Nachlass. Das Pflichtteilsrecht wird aber nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss durch Herabsetzungsklage geltend gemacht werden.[116] Der Pflichtteilsberechtigte lässt die testamentarischen Verfügungen soweit herabsetzen, bis seine Noterbquote wiederhergestellt ist. Da...mehr

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Italien / 4. Stiftungen, Società fiduciarie, Trust, Atti di destinazione

Rz. 204 In der italienischen Kautelarpraxis versucht man, durch stiftungsrechtliche Lösungen und mithilfe des Instituts der Treuhand das Verbot des Art. 458 c.c. zu umgehen.[332] Rz. 205 Nach überwiegender Ansicht sind sowohl rechtsfähige Stiftungen als auch unselbstständige bzw. atypische Stiftungen zu rein privaten Zwecken ("Familienstiftung") trotz der Erwähnung in Art. 28...mehr

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Frankreich / Literaturtipps

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Frankreich / b) Die institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten

Rz. 139 Art. 1082 Abs. 1 C.C. bestimmt, dass Dritte im Ehevertrag über das gesamte Vermögen, das sie im Tod hinterlassen, oder einen Teil davon zugunsten der Ehegatten oder für den Fall, dass der donateur diese überlebt, zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder verfügen können. Eine institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten muss in deren Ehe...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 2. Einkommensteuer

Rz. 133 Nach spanischem Einkommensteuerrecht wird auf den Veräußerungsgewinn bei allen Arten von lebzeitigen Übertragungen Einkommensteuer (bei Nichtansässigen in Form des Impuesto sobre la Renta de las Personas No Residentes, kurz "IRNR") erhoben. Auch wenn bei Schenkungen die Freigebigkeit des Schenkers an sich ein Veräußerungsgewinn der Logik nach ausgeschlossen ist, so i...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Administration in Deutschland

Rz. 26 Eine der umstrittensten kollisionsrechtlichen Fragen vor Inkrafttreten der EuErbVO betraf dagegen die "umgekehrte" Frage, nämlich ob eine administration englischen Rechts auch den Nachlass in Deutschland erfasst. Diese Frage kann v.a. dann Bedeutung haben, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt und sein letztes domicile in England hatte, aber beweglichen Na...mehr

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Belgien / 3. Ehe unter gleichgeschlechtlichen Partnern, Lebenspartnerschaft (Zusammenwohnende) und faktisches Zusammenleben

Rz. 46 Infolge der Neufassung des Art. 143 fr. ZGB durch Gesetz vom 13.2.2003[79] ist in Belgien die Eheschließung zwischen Gleichgeschlechtlichen zulässig, die mit den gleichen Erbrechten verbunden ist wie die Eheschließung zwischen getrenntgeschlechtlichen Ehepartnern (siehe Rdn 40 ff.). Rz. 47 Der belgische Gesetzgeber hat neben der Eheschließung gleich-, aber auch getrenn...mehr

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Schweden / III. Besteuerung des Verkaufs von privaten Wohnimmobilien

Rz. 214 Eine besondere steuerrechtliche Problematik, die sich oftmals bei Nachlassabwicklungen realisiert (z.B. wenn das Wohnhaus des in Schweden lebenden Erblassers vom Erben/Testamentsnehmer verkauft wird), ist die Besteuerung des Verkaufs von privaten Wohnimmobilien. Hier ist in Schweden vom Grundsatz her im Verkaufsfalle der Unterschied zwischen dem erzielten Verkaufspre...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 5. Sonderprobleme mit Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 143 Beispiel: Die kroatische Erblasserin hatte ihren letzten Lebensmittelpunkt in Pula und ist dort verstorben. Mit ihrem ebenfalls kroatischen Ehemann hatte sie, als sie damals noch in Krefeld lebte, im Jahre 2008 einen Erbvertrag beurkunden lassen. Da das kroatische Erbrecht den Erbvertrag nicht kennt, hat der beurkundende Notar für die in Krefeld belegene Wohnimmobili...mehr

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Griechenland / 1. Steuerklasse A: Ehepartner, Abkömmlinge und Vorfahren ersten Grades

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Schweden / IX. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 125 Ein Erbscheinsverfahren wie in Deutschland ist dem schwedischen Erbrecht an sich fremd und ein solches war bisher im Rahmen einer Nachlassabwicklung auch nicht bekannt. Demgegenüber folgt man einem für alle Nachlassbeteiligten transparenten Nachlassabwicklungsverfahren, bei dem man nach einem Todesfall im Rahmen gesetzlich vorgegebener Fristen das Vermögen des Erblas...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Abzug von Schulden

Rz. 110 Bei der Berechnung der Bereicherung nach § 10 ErbStG sind von dem Bruttoerwerb die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Im Rahmen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht können nach dem bisherigen § 10 Abs. 6 ErbStG allerdings nur die Schulden abgezogen werden, die mit dem der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegenden Vermögen im wirtschaftlichen Zusammenha...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Vermächtnisse

Rz. 141 Neben der Erbeinsetzung hat der Erblasser die Möglichkeit, einem anderen per Testament einzelne Gegenstände "zu vermachen" (Vermächtnis, Art. 660, 881 CC). Auf diese Weise erhält der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögensvorteil (Geldbetrag, Wertgegenstand oder auch Erlass einer Schuld).[200] Anders als der kraft Gesetzes oder aufgrund Testaments Berufene rückt...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / a) Belegenheit von Nachlassvermögen

Rz. 18 Die subsidiären Zuständigkeiten nach Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 EuErbVO setzen übereinstimmend stets die Belegenheit von Nachlassvermögen im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts als sachliche Beziehung des Erbfalls zur EU voraus.[36] Unter dem autonom auszulegenden Begriff des "Nachlassvermögens" sind nur Aktiva des Nachlasses zu verstehen. Hinterlässt der Erblasser ...mehr

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Slowakei / 3. Haftung der Erben

Rz. 127 Die Erben haften nur bis zur Höhe der erlangten Erbschaft für die angemessenen Kosten der Bestattung des Erblassers und die Schulden des Erblassers, die mit dem Tod des Erblassers auf ihn übergegangen sind.[79] Wenn es mehrere Erben gibt, so haften sie für die Bestattungskosten des Erblassers und für die Schulden nach dem Verhältnis ihres vom Nachlass erworbenen Antei...mehr

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Italien / 5. Sonstiges

Rz. 286 Ist kein Testament vorhanden und gehört keine Immobilie zum Nachlass, sind – abgesehen von der Erbschaftsannahme – keine Erklärungen bzw. Anträge bei der Agenzia delle entrate oder bei anderen Behörden erforderlich. Zum Nachweis der Erbeneigenschaft begnügen sich z.B. die Banken in diesen Fällen mit dem sog. atto di notorietà. Unter der Geltung der EuErbVO kann auch ...mehr

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Irland / 5. Life interest

Rz. 161 Hatte der Erblasser an einem unbeweglichen Gegenstand nur ein life interest, fällt die Berechtigung am Grundbesitz nicht in den Nachlass, kann aber auch nicht weitervererbt werden. Denn die Berechtigung erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Rz. 162 Hat der Erblasser dagegen testamentarisch etwa der Ehefrau den life interest an einer Immobilie zugewandt und angeordnet...mehr

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Belgien / aa) Erbvertrag zwischen (zukünftigen) Eheleuten – "Pacte Valkeniers" gemäß Art. 2.3.3 ZBG

Rz. 67 Falls mindestens einer der (zukünftigen) Ehepartner Kinder aus einer vorherigen Beziehung hat, kann im Ehevertrag (oder anlässlich einer Abänderung des Ehevertrags/Güterstands) eine Partei auf ihre Ansprüche im Nachlass ihres (zukünftigen) Ehepartner ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht kann sowohl einseitig also auch bilateral sein. Das unantastbare Minimu...mehr

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Estland / 2. Der Ehegatte oder der registrierte Lebenspartner als gesetzlicher Erbe

Rz. 13 Der Ehegatte oder der registrierte Lebenspartner erbt zusammen mit den Verwandten des Erblassers: Gibt es keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung, ist der Ehegatte oder der registrierte Lebenspartner Alleinerb...mehr

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Katalonien / 2. Steuervergünstigung für familiäre Liegenschaften

Rz. 110 Die Vergünstigung für familiäre Liegenschaften ist einer der bedeutendsten Steuervorteile in Katalonien und sehr weit verbreitet. Das Gesetz sieht im Fall der Rechtsnachfolge bezüglich des Wohnhauses des Erblassers vor, dass die Nachfolger nur 5 % seines Wertes versteuern müssen und 95 % steuerfrei sind. Allerdings ist dieser Prozentsatz der Vergünstigung wegen der E...mehr

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Zypern (Nord) / B. Internationales Erbrecht

Rz. 4 Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt zwar de jure auch in Nordzypern, da die gesamte Insel Mitglied der EU ist. Faktisch wird sie dort aber nicht angewandt. Vielmehr gelten im Internationalen Erbrecht die Grundsätze des englischen common law fort, wie sie in der Republik Zypern bis zum Anwendungsstichtag für die EuErbVO galten. Dies bedeutet insbesondere, dass sich...mehr

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Griechenland / IV. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 110 Im griechischen Recht gilt grundsätzlich eine unbeschränkte Steuerpflicht für Griechen sowie für Ausländer als Erblasser oder Schenker, wenn sie in Griechenland wohnhaft sind. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz (a) grErbStG unterliegt jegliches in Griechenland belegene bewegliche und unbewegliche Vermögen, das einem Griechen oder einem Ausländer gehört, der Steuerpflicht (besch...mehr

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Litauen / II. Erbschein

Rz. 71 Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben ausgestellt. Neben dem Antrag muss der Erbe die Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers und das Dokument über die Annahme...mehr

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Russische Föderation / VII. Aufteilung des Nachlasses

Rz. 88 Sofern mehrere Erben den Nachlass gemeinschaftlich erhalten, haben diese Erben gemeinschaftliches Eigentum an diesem Nachlass, welches jedoch durch Vereinbarung zwischen ihnen aufgeteilt werden kann. Sollte unter den Erben ein noch ungeborenes Kind sein, so ist eine Aufteilung des Nachlasses gem. Art. 1166 ZGB erst nach der Geburt des Kindes möglich. Sollten unter den...mehr

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Litauen / Literaturtipps

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Belgien / b) Steuerermäßigung für Erben und Vermächtnisnehmer in gerader Linie und für gesetzlich Zusammenwohnende, die von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind

Rz. 230 Gehört zu den Nachlassgütern wenigstens ein Eigentumsanteil der Immobilie, in welcher der Erblasser seinen Hauptwohnsitz während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode hatte,[164] und erwirbt ein Verwandter oder Vermächtnisnehmer in gerader Linie oder ein gesetzlich zusammenwohnender Partner, der von der unter Rdn 229 erwähnten Steuerbe freiung ausgeschlossen war, di...mehr

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Belgien / 2. Zuwachsklausel

Rz. 94 Im Rahmen der Vereinbarung einer Zuwachsklausel (früher auch tontine genannt) erwerben zwei oder mehr Personen einen Vermögensgegenstand, i.d.R. eine Immobilie, aber z.B. auch einen Gesellschaftsanteil, gemeinschaftlich, mit der Maßgabe, dass der Anteil des Zuerstversterbenden dem oder den übrigen Beteiligten mit seinem Tode zufällt.[122] Hierbei handelt es sich grund...mehr

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Belgien / IX. Steuerzahlung

Rz. 238 Die Erben und Universalvermächtnisnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Erbschaftsteuern, die auf ihren Anteil am Nachlass entfallen, zu zahlen. Sie haften gemäß Art. 70 Abs. 2 ErbStGB/Art. 3.10.4.3.1. des Codex auch für die Steuern, die zu Lasten der Bruchteilvermächtnisnehmer und Einzelvermächtnisnehmer sind, mit Ausnahme der Steuern, die aufgrund der A...mehr

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Italien / VII. Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 59 Das Erbstatut ist grundsätzlich für die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus) maßgebend, während für den dinglichen Vollzug (modus) das Sachstatut, also i.d.R. das Recht des Belegenheitsortes, maßgebend sein soll. Rz. 60 Aus italienischer Sicht ist nach überwiegender Auffassung die Differenzierung zwischen titulus und modus durch die EuErbVO entfal...mehr

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Belgien / 5. Verjährungsfristen

Rz. 178 Für die aufgrund einer Erklärung geschuldete Erbschaftsteuer, Geldbußen und Zinsen verjährt der Anspruch zwei Jahre nach Abgabe der Erklärung. Rz. 179 Das Recht der Verwaltung, eine Kontrollschätzung der in der Erklärung angegebenen unbeweglichen Gegenstände vorzunehmen, verjährt zwei Jahre nach Abgabe der Erklärung. Rz. 180 Wenn keine Erbschaftsteuererklärung abgegebe...mehr

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Luxemburg / 1. Zuständigkeit

Rz. 146 Mit Anwendbarkeit der EuErbVO bestimmen deren Art. 4 ff. die internationale Zuständigkeit der Luxemburger Gerichte. Grundsätzlich ist die Luxemburgische Gerichtsbarkeit zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg hatte, Art. 4 EuErbVO. Daneben beinhaltet die Verordnung eine Reihe weiterer besonderer Zuständigkeitszuweisungen. Rz....mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Rechtsnatur des Pflichtteils

Rz. 102 Im Recht von Ibiza und Formentera ist es wegen der Art der Nachlassbeteiligung der Berechtigten i.S.v. Art. 79 CCCIB zutreffend, von "Pflichtteilsberechtigten" (im Unterschied zu den "Noterbberechtigten" des Rechts von Mallorca und Menorca) zu sprechen. Der Pflichtteilsberechtigte (legitimario) ist in seiner Eigenschaft als solcher weder Erbe noch Miteigentümer am Na...mehr

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Dänemark / b) Nachlassverwaltung

Rz. 148 Die Nachlassverwaltung (bobestyrerbo) ist im 16. Kapitel (§§ 36 bis 77) DSL geregelt. Das Nachlassgericht beauftragt einen Nachlassverwalter, der – mangels testamentarischer Festlegung einer bestimmten Person als Nachlassverwalter – grundsätzlich ein autorisierter (und ausreichend haftpflichtversicherter) Rechtsanwalt ist (näher §§ 37 ff. i.V.m. § 11 DSL), u.a. wennmehr