Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Gesetzgebungsgeschichte

Rn 4 Mit der Regelung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat der Gesetzgeber einen unter der Geltung der KO als unbefriedigend empfundenen Rechtszustand[6] beendet. Die Neuregelung ist seit Einführung der InsO praktisch unverändert geblieben[7] und nimmt erstmals eine relativ klare Umschreibung der Rechtsstellung des vorläufigen Verwalters für das gesamte Insolvenzrecht vor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Vertragliche Ansprüche

Rn 3 Andererseits ist Voraussetzung, dass es sich um vertragliche Ansprüche handelt, die während der Überwachungsphase begründet wurden. Rn 4 Vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst werden neben der primären vertraglichen Verpflichtung auch alle damit zusammenhängenden Nebenansprüche (etwa aus Gewährleistung oder Nebenpflichtsverletzungen) sowie für die vorgeschalteten A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5 Prozessrecht

Rn 90 Der in § 22 Abs. 1 geregelte Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter hat Auswirkungen auf die laufenden und zukünftigen Prozesse, denn die Prozessführungsbefugnis für alle das verwaltete Schuldnervermögen betreffenden Prozesse geht auf den starken vorläufigen Verwalter über, der Partei kraft Amtes wird (zum...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.2 Finanzbehörden

Rn 68 Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gilt das Steuergeheimnis aus § 30 AO uneingeschränkt. Der starke vorläufige Insolvenzverwalter ist aber Vertreter des Steuerpflichtigen i. S. v. § 34 AO und kann daher von den Finanzbehörden alle Auskünfte über die Verhältnisse des Schuldners verlangen, die er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten benötigt, mehr jedoch nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.3 Sozialversicherungsträger

Rn 71 Der vorläufige Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Auskunftsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (oder ggf. die jeweiligen Landes-IFG [158] oder Art. 15 Abs. 1 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X [159], auch wenn das Sozialgeheimnis aus §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X uneingeschränkt im Insolvenzverfahren wirksam ist. Zu prüfen ist jeweils, ob die begehrten Informationen dem Verwa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3 Auskunftspflichten

Rn 113 Neben der rein passiven Gestattung der Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere hat der Schuldner außerdem gegenüber dem vorläufigen Verwalter auch aktiv alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann sich also nicht nur auf ein Bereitstellen der oft umfangreichen und ungeordneten Geschäftsunterlagen berufen, sondern ist auf Nachfrage verpflichtet, die betreff...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Zu erwartende Ausübung des Vorlagerechts

Rn 19 In der Praxis konzentriert sich die Initiative der Gläubigerversammlung auf Insolvenzverfahren mit entsprechender wirtschaftlicher Bedeutung, wohingegen in der Mehrzahl der kleineren Verfahren der Insolvenzplan nur auf Initiative des Schuldners – meist allerdings wohl in Absprache mit dem Insolvenzverwalter – Bedeutung erlangt. Auf diese Weise kann der Schuldner versuc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck

Rn 1 Während das Rangverhältnis der Kreditrahmengläubiger zu den ("Alt-")lnsolvenzgläubigern in einem neuen, zweiten Insolvenzverfahren in § 264 Abs. 1 Satz 1 (§ 264 Rdn. 28) geregelt ist, befasst sich § 265 mit dem Rangverhältnis zwischen den Ansprüchen der Gläubiger, die Kredite nach Maßgabe und innerhalb des Kreditrahmens des § 264 zur Verfügung gestellt haben, und den Fo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Dauerschuldverhältnisse

Rn 6 Besondere Regeln gelten gemäß § 265 Satz 2 für vertraglich begründete Dauerschuldverhältnisse, die vor der Zeit der Überwachung begründet wurden und deren vertragliche Bindungen noch in den Zeitraum der Überwachung hineinragen. Rn 7 Das Dauerschuldverhältnis muss vor der Anordnung der Überwachung, d. h. vor dem gerichtlichen Bestätigungsbeschluss (§ 248), geschlossen wor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.2 "Schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 83 Im Gegensatz zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter tritt der schwache nicht in die steuerlichen Pflichten des Schuldners ein, selbst wenn er die ihm eingeräumten Verwaltungsbefugnisse überschreitet.[214] Auch die Erteilung von Einzelermächtigungen (s. o. Rdn. 54 ff.) ändert daran nichts.[215] Ordnet das Gericht jedoch ein besonderes Verfügungsverbot an (siehe hier...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Maßnahmen der Unternehmensfortführung

Rn 24 Eine zur Unternehmensfortführung meist unverzichtbare Fortsetzung der Belieferung mit den notwendigen Vorprodukten ist auch bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Fortführungspflicht nur möglich, wenn ausreichende Liquidität vorhanden ist oder unter Berücksichtigung der Zahlungsziele und der Vorschrift des § 55 Abs. 2 zumindest für ein später zu eröffnendes Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Verfügungsbeschränkungen

Rn 45 In der Praxis wird überwiegend die vorläufige Insolvenzverwaltung mit der Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kombiniert (Normalfall der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung). Dies bietet sich auch dann an, wenn der Schuldner noch über einen laufenden Geschäftsbetrieb verfügt, insbesondere um die spätere Insolvenzmasse n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.1 "Starke" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 82 Auch wenn § 155 Abs. 1 Satz 2 den Übergang der steuerlichen Pflichten des Schuldners erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter anordnet, tritt bereits der verwaltungs- und verfügungsberechtigte, starke vorläufige Insolvenzverwalter in diese Verpflichtungen ein, allerdings gemäß § 34 Abs. 3 AO lediglich "soweit seine Verwaltung reicht". Dies...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. 2Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. 3Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt. (2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Sicherungs- und Erhaltungspflicht (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Rn 13 Mit der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 stellt der Gesetzgeber klar, dass der vorläufige Verwalter die ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis grundsätzlich nur zur Sicherung und dem Erhalt des Schuldnervermögens, mithin zum Schutz der künftigen Masse, nutzen darf, z. B. um durch kurzfristigen Verkauf den Verderb oder Vermögensverfall von Warenbeständen zu verhindern.[...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. 2In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 37 Berscheid, Beteiligung des Betriebsrats im Eröffnungsverfahren, nach Verfahrenseröffnung und im Insolvenzplanverfahren, ZInsO 1999, 27; Bork/Klaas, Reformbedarf für die InsO – Ergebnisse der Praxisbefragung Juni/Juli 1999, ZInsO 1999, 485; Denkhaus, Betriebsfortführung und Eigensanierungspläne bei insolventen Bauunternehmen, ZInsO 1999, 216; Engberding, Was leistet der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Befristung der Planerstellung (§ 218 Abs. 2)

Rn 12 Liegt ein – für den Insolvenzverwalter bindender – Auftrag der Gläubigerversammlung vor, hat der Insolvenzverwalter den Plan "binnen angemessener Frist" dem Gericht vorzulegen. Rn 13 Fraglich ist zunächst, ob das Gericht dazu dem Verwalter ausdrücklich eine solche angemessene Frist setzen muss[21] bzw. sogar einen nach deren Ablauf vorgelegten Plan nicht mehr anzunehmen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Zeitliche Vorgaben

Rn 26 Eingereicht werden kann der Insolvenzplan bei Vorlage durch den Schuldner frühestens zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 218 Abs. 1 Satz 2). In diesem Fall wird von sog. Pre packaged plans gesprochen. Aus der Zulässigkeit der Planeinreichung zusammen mit dem Insolvenzantrag folgt zugleich, dass der Schuldner ihn auch während ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.4 Weitere Unterstützungspflichten

Rn 115 Aus §§ 22 Abs. 3 Satz 3, 97 Abs. 2 folgt die allgemeine Verpflichtung des Schuldners, den vorläufigen Verwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Auch hier wird sich der Umfang der jeweiligen Verpflichtungen nur aus den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ableiten lassen (s. o. Rdn. 108). Zweifellos hat d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Absicherung begründeter Verbindlichkeiten

Rn 52 Der vorläufige Verwalter ohne Verfügungsbefugnis begründet grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2, eine (systemwidrige) Ausnahme bilden Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 55 Abs. 4 (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rdn. 55). Die Kompetenz zur Begründung von Masseverbindlichkeiten steht nicht zur Disposition des schwachen vorl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Erhaltung des Schuldnerunternehmens (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rn 21 Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 begründet das gesetzliche Leitbild einer dynamischen vorläufigen Insolvenzverwaltung.[40] Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, eine einseitige Ausrichtung auf die Liquidation und Zerschlagung des Schuldnerunternehmens zu beseitigen, und stattdessen die Erhaltung des Unternehmens sowie der darin verkörperten Vermögenswerte ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Prüfung der Massekostendeckung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

Rn 34 Neben den schuldnerspezifischen Pflichten hat der vorläufige Verwalter nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 für das Insolvenzgericht zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird, da ansonsten grundsätzlich keine Eröffnung des Verfahrens in Betracht kommt (§ 26).[66] Selbst wenn jedoch eine Kostendeckung zur Verfahrenseröffnung nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4. Vorlage durch sonstige Beteiligte

Rn 15 Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht zur Abfassung eines Insolvenzplans berechtigt,[24] weil diese Befugnis nicht in § 22 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen ist, so dass ihm eine solche Handlung auch noch nicht zusteht. Soweit allerdings bereits der vorläufige Verwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinreichend sicher voraussehen kann, wird er – schon aus Gründen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 37 Entsprechend § 240 ZPO bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung des Einspruchsverfahrens, soweit das Verfahren das befangene Vermögen betrifft.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Wirkung der Unterbrechung

Rz. 39 Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes mit Vorliegen des Unterbrechungstatbestands mit den gleichen Rechtswirkungen wie die Aussetzung ein. Sie endet mit der Verfahrensaufnahme durch den Rechtsnachfolger bzw. durch die zur Verfahrensfortführung befugte Person.[1] Rz. 40 Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens tritt unabhängig von der Zulässigkeit des Einspruchs[2] e...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz

Leitsatz 1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist (Anschluss an BFH-Urteile vom 13. April 2011 II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und vom 8. September 2011 II R 54/10, BFHE 23...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 4.1 Allgemeines

Rz. 84 Nach § 2 Abs. 1 S. 1 EStG sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen und von demjenigen zu versteuern, der sie erzielt. Das ist derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das EStG die Entstehung der Steuer knüpft (persönliche Zurechnung der Einkünfte).[1] Da Einkommen das Ergebnis einer entgeltlichen Teilnahme durch Verwertung von Leistungen am Markt darstellt (Rz. ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Haftung nach § 13c UStG bei Globalzession

Leitsatz Für die Frage der Vereinnahmung der Forderung und somit einer Haftung der Bank ist es unerheblich, dass die Globalzession den Drittschuldnern gegenüber nicht aufgedeckt worden ist. Die Aufdeckung zählt nicht zum Haftungstatbestand des § 13c UStG. Sachverhalt Die Klägerin klagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der W-AG. Diese war nach § 13c UStG vom Finanzamt in Haftung ...mehr

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FoVo 03/2019, Der verschwie... / I. Das Problem

Schuldner gibt nicht alle Gläubiger an Es gehört zu unserer alltäglichen Erfahrung, dass wir eine offene Forderung beim Schuldner einziehen wollen und diesen deshalb auch immer wieder mahnen, die Forderung vielleicht sogar titulieren und vollstrecken. Irgendwann stellt sich dann heraus, dass der Schuldner oder ein anderer Gläubiger schon einen Insolvenzantrag gestellt hat. In...mehr

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FoVo 03/2019, Der verschwie... / II. Die Lösung

Die Voraussetzungen des Insolvenzantrags Stellt ein Schuldner einen Insolvenzantrag, so verbindet er diesen in der Regel mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Er ist dabei nach §§ 287 und 305 InsO verpflichtet, verschiedene Unterlagen vorzulegen und Erklärungen abzugeben. Checkliste: Die Unterlagen zum Verbraucherinsolvenzverfahrenmehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 103 Gemein... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Spitzenverbände der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung erhalten den Auftrag, Verfahrensgrundsätze zu bestimmen. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass im Rahmen der Verfahrensgrundsätze zwingende Regelungen zu treffen sind; Ermessensregelungen sind damit ausgeschlossen, weil sie dem Reglungszweck nicht entsprechen würden. Bei diesen Gemeinsamen Grund...mehr

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15. Kapitel: Der Eintritt i... / § 58 Der volljährig gewordene Alleinerbe bei überschuldetem Nachlass

Rz. 435 Beispiel Der 17-jährige minderjährige Max ist (endgültiger) Erbe. Stellt sich nun heraus, dass der umfangreiche Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist, so "hat" sein gesetzlicher Vertreter gem. § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Bei Verletzung der Antragpflicht ist er zum Schadenersatz verpflichtet...mehr

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15. Kapitel: Der Eintritt i... / § 60 Der volljährig gewordene Miterbe bei überschuldetem, aber ungeteilten Nachlass

Rz. 450 Ist der überschuldete Nachlass bei Eintritt des minderjährigen Miterben in die Volljährigkeit noch ungeteilt, z.B. weil der Erbfall kurz vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Miterben stattfand, dann kann sich jeder Miterbe auf die Haftungsbeschränkungbis zur Teilung (§ 2059 BGB) berufen, kann also die Zwangsvollstreckung in sein nicht-ererbtes Vermögen abwehre...mehr

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15. Kapitel: Der Eintritt i... / § 59 Der volljährig gewordene Miterbe bei überschuldetem, bereits aufgeteiltem Nachlass

Rz. 446 Ist der Nachlass überschuldet und es befindet sich unter den Miterben ein Minderjähriger, so trifft ungeachtet dieser Tatsache alle Miterben die Verpflichtung aus § 1980 BGB, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Auch die Teilung des Nachlasses schließt ein Insolvenzverfahren nicht aus (§ 316 Abs. 2 InsO), mag auch das Zusammenführen der Nachlassbestandteile,...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Pensions-Sicherungs-Verein

Rz. 1 Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Der PSV (> Rz 2) sichert die Versorgungsleistungen aus der > Betriebliche Altersversorgung, wenn der ArbG im > Insolvenzverfahren, bei Betriebseinstellung sowie wirtschaftlicher Notlage zur Leistung unfähig wird und das ggf auf die von ihm getragene U-Kasse oder einen anderen Durchführungsweg der BetrAV durchschlägt. Für derartige Fälle gibt ...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.6.2 .Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft (Personenhandelsgesellschaften)

Bei den Handelspersonengesellschaften ist in § 124 HGB die partielle Rechtsfähigkeit festgeschrieben. Dadurch werden die Handelsgesellschaften zwar nicht zwingend juristische Personen, aber sie zählen zu den "rechtsfähigen" Personengesellschaften. Sie können unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken e...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 1.2 Steuerpflichtiger muss als steuerlich unzuverlässig gelten

Der Arrestgrund beinhaltet die Befürchtung, dass die Vollstreckung der später rechtskräftig festgesetzten Steuerforderung ohne die Anordnung des Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert wird.[1] Ein Sicherstellungsbedürfnis (Arrestgrund) liegt z. B. bei folgenden Fall-Konstellationen vor: Verbringen von Vermögen ins Ausland, Vernichten von Geschäftsbüchern, Führen eines Betri...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 1.3 Strenge formale Vorschriften für die Arrestanordnung

Die Arrestanordnung muss die Arrestsumme im Einzelnen unter Angabe der Steuerarten und der Besteuerungszeiträume beziffern. Sie ist zu begründen, zu unterschreiben und zuzustellen. Mündliche Arrestanordnungen sind nichtig.[1] Hinweis Arrestanordnung Der Vollzug des Arrests (Arrest-Pfändung) ist zwar schon vor der Zustellung der Arrestanordnung zulässig. Vor dem Zeitpunkt der U...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 1. Anfechtungsfristen

Rz. 481 Die Anfechtung wegen Irrtum oder falscher Übermittlung im Sinne der §§ 119, 120 BGB muss nach § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Bei der Anfechtung wegen Arglist oder Drohung beträgt die Frist nach § 124 BGB ein Jahr; sie beginnt im Fall der Täuschung mit...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / b) Erstattungsansprüche der GmbH

Rz. 512 Eine bedeutsame Bestimmung stellt die Regelung über die Haftung von Geschäftsführern nach § 43 GmbHG dar. Die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren pflichtwidrig handelnden Organen verjähren nach § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren. Die Vorschrift findet über § 31 Abs. 6 S. 2 GmbHG hinausgehend auch bei Ansprüchen wegen verbotener Zahlungen infolge von Insolvenzver...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / Y. Zwangsvollstreckung

Rz. 903 Das Kapitel Zwangsvollstreckung birgt vielerlei Haftungsrisiken, auch wenn Anwälte nicht für die Solvenz der Vertragspartner und Prozessgegner ihrer Mandanten einzustehen haben, nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen verpflichtet sind, die ihren Mandanten nach Recht und Gesetz nicht zustehen, und grds. nur in bekanntes oder ermittelbares pfändbares Vermögen vollstreck...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / a) Einzahlungs- und Einlageverpflichtungen in der GmbH und AG

Rz. 497 Die Klärung und ggf. die Durchsetzung der Erfüllung der Einzahlungs- und Einlageverpflichtungen in der GmbH und der AG ist keineswegs nur für Gesellschaftsrechtler von Bedeutung. Vor allem, aber nicht nur, Anwälten, die im Bereich der Restrukturierungs- und Sanierungsberatung tätig sind, bieten sich eine Vielzahl von Möglichkeiten, mit deren Hilfe der notleidenden Ge...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 1. Grundsätzliches zum Verjährungsrecht und zur Anwaltshaftung

Rz. 349 Schon im Allgemeinen sah sich der Gesetzgeber gehindert, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB nichts ausnahmslos für verbindlich zu erklären. So gilt sie in Form einer Rückausnahme etwa auch für titulierte Ansprüche, obwohl diese nach § 197 Abs. 1 BGB einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen. Rz. 350 § 197 Abs. 2 BGB ordnet eine dr...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / VII. Prozesskostenhilfe

Rz. 715 Der Rechtsanwalt ist gem. § 16 Abs. 1 BORA verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe bzw. – in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen. Rz. 716 Er sollte seinen Mandanten auch darauf hinweisen, dass die gewährte Prozesskostenhilfe nicht wie eine Re...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 5. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten/Einrede der beschränkten Erbenhaftung

Rz. 329 Der Erbe haftet als Gesamtrechtsnachfolger für die Nachlassverbindlichkeiten dem Grundsatz nach unbeschränkt, § 1967 Abs. 1 BGB. Ein nach Annahme der Erbschaft gegen den Erben erwirkter Vollstreckungstitel kann daher auch in sein eigenes Vermögen vollstreckt werden, § 1958 BGB. Rz. 330 Die Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden, indem der Erbemehr

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Befugnisse des Aufsichtsrats in der Eigenverwaltung

Zusammenfassung Auch bei der Eigenverwaltung behalten Überwachungsorgane einer insolventen Gesellschaft ihre Kompetenzen im "insolvenzfreien Bereich". Das OLG München hat in diesem Zusammenhang nun auch die Informationsrechte des Aufsichtsrats in der Insolvenz gestärkt. Zum Sachverhalt der Entscheidung Die Schuldnerin ist eine insolvente AG in Eigenverwaltung. Im Vorfeld einer...mehr

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Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei Erstattung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG

Leitsatz Der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG für einen vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Kaufvertrag entsteht im Fall der Ablehnung der Erfüllung gemäß § 103 Abs. 2 InsO erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Normenkette § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 2 InsO, § 47, § 218 Abs. 2, § 226 AO, § 38...mehr

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AGS 01/2019, Abrechnungspfl... / 2 Aus den Gründen

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e S. 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch i.Ü. zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfestst...mehr

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FoVo 01/2019, Was der BGH zum P-Konto sagt

Klare Struktur des P-Kontos … Die Regelung des § 850k ZPO über das P-Konto erscheint auf den ersten Blick klar strukturiert. Der Schuldner erhält den Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 in gleicher Höhe wie beim Arbeitseinkommen nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO, d.h. in Höhe von 1.133,80 EUR für den aktuellen Zeitraum der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 1.7.2017 bis zum ...mehr