Fachbeiträge & Kommentare zu Kindeswohl

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / dd) Auswirkungen auf das Kindeswohl

Maßgeblich für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die Frage, wie sich das Verhalten der Kindeseltern auf das Kindeswohl auswirkt. [82] Ist nicht erkennbar, dass die Kinder vom Streit der Eltern über Sorgerechtsfragen negativ berührt sind, rechtfertigen solche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten als solche nicht die Auflösung der gemeinsamen elterliche...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / ee) Verhältnismäßigkeit und Sorgerechtsvollmacht geschaffen

Kommt das Familiengericht im Ergebnis seiner Prüfung dazu, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich gegeben sind, muss dieses Ergebnis noch anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft werden.[94] Denn obwohl im Rahmen des § 1671 BGB der grundrechtliche Schutz ein herabgesetzter ist, steht das Mitsorgerecht trotzdem ...mehr

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FF 2/2017, Übertragung der ... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Mutter) und 2 (im Folgenden: Vater) sind die nichtehelichen Eltern des 2007 geborenen betroffenen Kindes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind hat nach der Geburt mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten. [2] Die Mutter will dem Kind nach Trennung der Eltern nunmehr ihren Nachnamen erteilen...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / 2. Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei fehlendem Einverständnis des anderen Elternteils – § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB

Die Regelung des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dürfte in der Praxis die größte Bedeutung haben. Insbesondere Streitigkeiten über die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die vollständige Auflösung der elterlichen Sorge beschäftigen die Familiengerichte. Zentraler Punkt bei der Prüfung des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist die doppelte Kindeswohlprüfung:[5] Auf der erst...mehr

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FF 2/2017, Übertragung der ... / 2 Anmerkung

Prima facie mag die Entscheidung des BGH vom 9.11.2016 keine wesentlich neuen Aspekte enthalten. Ihre Bedeutung liegt aber gerade darin, dass diese höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Begründung gefestigte Rechtsprechungsgrundsätze wiederholen und zudem ausdrücklich klarstellen muss, dass der das Kindschaftsrecht elementar bestimmende Begriff jener des Kindeswohls ist. N...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / a) Verhältnis von gemeinsamer und alleiniger elterlichen Sorge

Der Gesetzeswortlaut trifft hierzu keine eindeutige Aussage.[10] Die herrschende Meinung geht davon aus, dass es im Rahmen von § 1671 BGB kein Regel-/Ausnahmeverhältnis zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge gibt.[11] Insbesondere gibt es keine sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl generell am besten dient.[12] Auf der...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / III. Fazit

Maßgebend für die Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen oder aufrechtzuerhalten ist, muss eine kindeswohlorientierte Einzelfallprüfung sein. Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten der Kindeseltern genügen regelmäßig nicht für eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Eine nachhaltige Einigungsunfähigkeit der Eltern bzw. eine nachhaltigen Zerrü...mehr

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FF 2/2017, Übertragung der ... / Leitsatz

1. Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen. 2. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namens...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / bb) Mindestmaß an Übereinstimmung/Verständigung in Sorgerechtsangelegenheiten von erheblicher Bedeutung

In der familiengerichtlichen Praxis wird dieses Kriterium uneinheitlich und zum Teil sehr einzelfallbezogen beurteilt. So wird das Erfordernis des Vorhandenseins der objektiven Kooperationsfähigkeit und subjektiven Kooperationsbereitschaft überwiegend dahingehend eingeschränkt, dass lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgerechtsangelegenheiten von Nöten ist.[42] B...mehr

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FF 2/2017, Ehewohnung währe... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten sind seit 1991 miteinander verheiratet. Im Jahr 1999 erwarb der Antragsteller (Ehemann) ein Hausanwesen zum Alleineigentum, welches er fortan gemeinsam mit der Antragsgegnerin (Ehefrau) und den drei Kindern als Familienheim nutzte. Nach der Trennung Anfang 2006 verließ der Ehemann das Familienheim und zog zunächst in ein der Ehefrau gehörendes und spät...mehr

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§ 4 Herausgabe des Kindes n... / 3. Kindeswohl

Rz. 12 Oberste Richtschnur für ein Herausgabeverfahren ist die Wahrung des Kindeswohls, wie es in § 1697a BGB angesprochen ist. Es ist daher jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen, im Rahmen derer alle Umstände gegeneinander abzuwägen sind.[23] Die zwangsläufig mit der Herausnahme verbundenen Beeinträchtigungen des Kindes sind allerdings nicht geeignet, die Herausnah...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / K. Generalklausel: Kindeswohl, § 1697a BGB

Rz. 461 Aus § 1697a BGB folgt als Entscheidungsmaßstab für alle Sorgerechtsverfahren die Einhaltung und Verwirklichung des Kindeswohls.[1664] Die Gerichte haben danach die Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen aller Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.[1665] Ent...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / a) Kindeswohl und Wille des Sorgeberechtigten

Rz. 122 Während der Inobhutnahme ist das Jugendamt zunächst berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind (§ 42 Abs. 2 S. 4 SGB VIII). Welche konkreten Maßnahmen hiervon erfasst sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten,[413] wobei nicht außer Betracht bleiben darf, dass sich aus § 42 SGB VIII – zumindest b...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / a) Gefährdung des Kindeswohls

Rz. 159 Eine dauerhafte Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts sind nur möglich, wenn andernfalls das Kindeswohl nachhaltig gefährdet wäre.[598] Der Ausschluss des Umgangs ist also nur gerechtfertigt, wenn er nach den Einzelfallumständen unumgänglich ist, um eine akute Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn der Ge...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / a) Grundsatz und Ausnahmen

Rz. 35 Sind die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt nicht miteinander verheiratet,[106] so steht nach § 1626a Abs. 3 BGB grundsätzlich die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu. Diese kann sich zum Nachweis ihrer Alleinsorgeberechtigung vom – nach § 87c Abs. 6 S. 1 SGB VIII zuständigen – Jugendamt nach § 58a Abs. 2 SGB VIII ein Negativattest ausstellen lassen,[107] das ...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / aa) Fehlende elterliche Kooperationsbereitschaft

Rz. 243 Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.4.2013[889] zum 19.5.2013 (siehe dazu eingehend Rdn 37 ff.) durchgängig hervorgehoben, dass es keinen Vorrang der gemeinsamen Sorge vor der Alleinsorge gebe.[890] Zwischen beiden Sorgerechtsgestaltungen bestehe ke...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 2. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB

Rz. 239 Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge ist ferner dann stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil die dem Kindeswohl am ehesten gerecht werdende Entscheidung ist (dazu Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 5 ff.). Rz. 240 Freilich bedeutet die Übertragung der Alleinsorge auf einen El...mehr

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FF 1/2017, Keine Abänderung... / 2 Anmerkung

1. Ein zentrales Ziel des KindRG vom 16.12.1997[1] war die Verbesserung der Rechte der Kinder sowie die Förderung des Kindeswohls auf bestmögliche Art und Weise.[2] Dieser Zielsetzung stand der zum damaligen Zeitpunkt noch geltende Wortlaut des § 1696 BGB entgegen. Danach konnten Vormundschafts- und Familiengerichte ihre Anordnungen zur elterlichen Sorge jederzeit ändern, we...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 4. Sachverständigengutachten

Rz. 394 Das Gericht ist verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. In den vom Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG beherrschten Verfahren muss dem Gericht auch insoweit überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelange...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 2. Kindeswohlgefährdung

Rz. 113 Die Rückführung braucht ferner nicht angeordnet zu werden, wenn sie mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder (siehe dazu auch Rdn 120) es sonst in eine unzumutbare Lage bringt, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b HKÜ.[321] Beweisbelastet ist insoweit der das Kind zurückhaltende Elternteil.[322] Diese Vorschrift ...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / II. Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB

Rz. 184 § 1666 Abs. 1 BGB normiert als Generalklausel die Eingriffstatbestände, bei deren Vorliegen Sorgerechtsmaßnahmen zu Lasten des Sorgeberechtigten getroffen werden können. Diese Generalklausel schützt sowohl die persönlichen Belange des Kindes als auch seine Vermögensinteressen.[619] Sie dient als einheitliche Ermächtigungsgrundlage für gerichtliche Eingriffe. Daher mu...mehr

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§ 4 Herausgabe des Kindes n... / II. Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB

Rz. 44 Hat das Kind längere Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten – der nicht Elternteil des Kindes ist – zusammengelebt, so stellen sich Probleme, wenn der Elternteil stirbt oder für tot erklärt wird, ihm das Sorgerecht entzogen wird, er tatsächlich verhindert ist oder seine Sorge ruht. In diesen Fällen wächst die tatsächliche Betreuung des Kindes...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Allgemeines

Rz. 113 Parallel zu dem Umgangskontakt eines Elternteils regelt § 1685 BGB die Umgangskontakte anderer Personen.[413] Das Recht auf Umgang wird außerhalb des Eltern-Kind-Verhältnisses auf eine eigene Rechtsgrundlage gestellt, wobei diese Norm erst mit dem KindRG zum 1.7.1998 geschaffen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt waren etwa Umgangskontakte der Großeltern nur über § 1666 B...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / I. Ziele des HKÜ

Rz. 84 Im Rahmen des HKÜ ist es nicht Aufgabe des Familiengerichts, die Frage zu prüfen, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist (siehe Art. 16, 19 HKÜ). Dies wird leider in der Praxis – auch von Jugendämtern – gelegentlich verkannt. Es geht vielmehr nur um die Frage, ob der antragstellende Elternteil berechtigt ist, auf Grundlage des HKÜ die Rückführung des Kind...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 4. Einschränkung des Auskunftsrechts

Rz. 210 Die Geltendmachung dieses Anspruches muss nicht dem Kindeswohl dienen, sondern darf ihm lediglich nicht widersprechen.[804] Das Kindeswohl ist daher nicht Maßstab des Auskunftsrechts, sondern lediglich seine Grenze.[805] Deshalb ist der Auskunftsanspruch nur in Ausnahmefällen einzuschränken. Folglich darf die Auskunft nur verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte...mehr

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§ 13 Formularteil / 1. Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Dritter

Rz. 35 Muster 13.33: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Dritter Muster 13.33: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Dritter An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Geschäfts-Nr.: _________________________ Antrag auf Regelung des Umgangsrechts der _________________________ – Antragstellerin/Großmutter – Verfahrensbevollmächtigter: ____...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / (b) Auswanderung des betreuenden Elternteils

Rz. 279 Insbesondere bei gemischtnationalen Ehen wird im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern von einem Elternteil häufig vorgetragen, dass ein plötzlicher Wegzug des anderen Elternteils in dessen Heimatland drohe. Hier muss beachtet werden, dass eine abstrakte Gefahr als solche nicht ausreicht, um gerichtliche Maßnahmen zu veranlassen.[1062] Erforderlich ist vielmehr, d...mehr

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§ 4 Herausgabe des Kindes n... / I. Wegnahme eines Kindes aus der Pflegefamilie (§ 1632 Abs. 4 BGB)

Rz. 23 Die Pflegefamilie (zu Begriff und Abgrenzung siehe Rdn 29) unterfällt – bei Vorliegen eines länger andauernden Pflegeverhältnisses – dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG [63] und dem des Art. 8 EMRK.[64] Steht daher die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie in Rede, so muss bereits im Vorfeld sorgfältig geprüft werden, welche Auswirkungen diese Maßnahme auf das Kind ...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil

Rz. 259 Gelangt das Gericht im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, so muss es auf der zweiten Stufe prüfen, ob die Alleinsorge gerade auf den antragstellenden Elternteil zu übertragen ist. In diese Prüfung kann das Gericht – vorbehaltlich § 1671 Abs. 4 i.V.m. §§ 1666 ff. BGB [974] – nur eintreten...mehr

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FF 1/2017, Elterliche Sorge... / 1 Gründe:

I. Die Eltern und das Kind M. sind deutsche Staatsangehörige. Die Eltern hatten unverheiratet zusammengelebt. Ihre Trennung erfolgte im Juli 2014. Seither lebt M. bei der Mutter, die wieder verheiratet ist und in ihrer neuen Familie den evangelischen Glauben praktiziert. Der Vater ist türkischer Abstammung, in Deutschland geboren und besitzt seit 2006 die deutsche Staatsange...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / dd) Modalitäten der Sorgeerklärung

Rz. 52 Die Sorgeerklärung ist gemäß § 1626b Abs. 1 BGB bedingungsfeindlich, da im Fall einer erklärten Bedingung der hierdurch eintretende Schwebezustand mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Auch Zeitbestimmungen, etwa ab wann und bis wann die Erklärung gelten soll, sind unzulässig, da sie dem Kindeswohl zuwider liefen. Überlagert werden die Sorgeerklärungen durch gerichtlich...mehr

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§ 13 Formularteil / c) Eigener Sorgerechtsantrag des anderen Elternteils

Rz. 9 Muster 13.8: Eigener Sorgerechtsantrag des anderen Elternteils Muster 13.8: Eigener Sorgerechtsantrag des anderen Elternteils An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache _________________________ ./. _________________________mehr

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§ 13 Formularteil / g) Abweisungsantrag des anderen Elternteils

Rz. 13 Muster 13.12: Abweisungsantrag des anderen Elternteils Muster 13.12: Abweisungsantrag des anderen Elternteils An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache _________________________ ./. _________________________mehr

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§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / 3. Sonderproblem: Abänderungsmaßstab des Beschwerdegerichts bei vollzogenen erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungen

Rz. 53 Nicht wenige Obergerichte gehen – in Anlehnung an entsprechend vom BVerfG formulierte Maßstäbe – in Fällen vollzogener erstinstanzlicher einstweiliger Anordnungen[129] über das Aufenthaltsbestimmungsrecht davon aus, dass die Abwägung, ob eine Abänderung der einstweiligen Anordnung noch vor der Hauptsacheentscheidung angezeigt sei, nicht an einer Sanktion des Fehlverha...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Vorbemerkungen

Rz. 53 Bedarf es einer familiengerichtlichen Regelung zum Umgangsrecht, da sich die Eltern hierüber außergerichtlich nicht verständigen konnten, so hat das Gericht in seine Entscheidung sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Kindeswohl und die Individualität des Kindes als Grundrechtsträger einzubeziehen; wobei oberster Maßstab jeder zu treff...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Rz. 126 Zum 13.7.2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft getreten.[465] Dem leiblichen Vater wird in der neu eingefügten Vorschrift des § 1686a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Umgangskontakte mit dem von ihm gezeugten Kind eröffnet.[466] Während rechtliche Elternteile nach § 1684 BGB nicht nur zum Umgang berechtigt, sondern a...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / b) Längere Zeit

Rz. 161 Diesen Begriff definiert § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB nicht näher. Allerdings ist auch dieses Zeitmaß auf das Kindeswohl zu beziehen und vom Alter und Zeitempfinden des Kindes abhängig zu machen.[605] So kann etwa bei ablehnender Haltung eines neunjährigen Kindes ein Zeitraum von einem Jahr in Betracht kommen. Ein unbefristeter Zustand, dem vorzubeugen ist, entsteht in der...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / b) Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)

Rz. 41 Zur Vermeidung der Fremdunterbringung eines Kindes (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) in Notsituationen sieht § 20 SGB VIII die Unterstützungspflicht des Jugendamts vor, wenn der überwiegend betreuende Elternteil – auch Stief- und Pflegeelternteil[152] – aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen die bisherige Betreuung und Versorgung nicht mehr sicherstelle...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / d) Übertragung von Entscheidungsbefugnissen durch das Familiengericht

Rz. 116 Nach § 1628 BGB kann einem Elternteil zu einer einzelnen Angelegenheit das Alleinvertretungsrecht übertragen werden. Voraussetzung ist neben dem diesbezüglichen Antrag eines Elternteils, dass zwischen den Eltern über eine einzelne Angelegenheit kein Einvernehmen erreicht werden kann und es sich hierbei um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind hand...mehr

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§ 3 Abänderungsverfahren na... / A. Grundlagen

Rz. 1 Einem auftretenden Bedürfnis nach Abänderung einer Sorge- oder Umgangsrechtsregelung kann – auf Antrag oder von Amts wegen[1] – durch § 1696 BGB Rechnung getragen werden. (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 37 ff.) Diese – verfassungsrechtlich unbedenkliche[2] – Vorschrift erfasste nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht gerichtliche Verfügungen; also mus...mehr

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§ 3 Abänderungsverfahren na... / I. Zweck des Abänderungsverfahrens

Rz. 16 § 1696 Abs. 1 BGB will die Anpassung einer Sorge- oder Umgangsrechtsregelung an zwischenzeitlich eingetretene oder bekannt gewordene Änderungen ermöglichen, wenn diese aus Kindeswohlgründen erforderlich ist.[57] Daher genügt für eine Abänderung keinesfalls die bloße Berufung darauf, dass die Ausgangsentscheidung falsch gewesen sei.[58] Indem der Gesetzgeber für die Ab...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Alleinsorge eines Elternteils

Rz. 173 Stand die elterliche Sorge dem verstorbenen Elternteil allein zu – gleichgültig ob nach § 1626a Abs. 3 BGB oder aufgrund von § 1671 BGB, so ist dem anderen Elternteil nach § 1680 Abs. 2 BGB die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.[588] Bei der durchzuführenden Kindeswohlprüfung gelten die zu § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB entwickelten Kriterien....mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Umgangsvereinbarungen der Eltern

Rz. 29 Die Notwendigkeit für eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts besteht erst, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, eine wirksame Vereinbarung hierüber zu treffen.[84] Verfügt mindestens ein Elternteil über das Sorgerecht, so können die Eltern zur Ausgestaltung des Umgangsrechts eine einvernehmliche Regelung treffen.[85] Auch wenn das Umgangsrecht nicht zur allei...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 3. Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Rz. 392 Von Verfassungs wegen haben die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Verfahrensförderung durch das Gericht und Klärung strittiger Fragen in angemessener Zeit.[1384] Erfasst hiervon sind nicht nur Eilverfahren,[1385] sondern auch Hauptsacheverfahren.[1386] Dieser Grundsatz ist Teil des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG verbrieften Anspruchs auf effektiven Recht...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / c) Wechselmodell

Rz. 326 Bei diesem Modell[1201] erfolgt die Betreuung des Kindes abwechselnd und für ungefähr gleich lange zeitliche Phasen[1202] im Haushalt jeweils eines Elternteils, der in dieser Zeit für die Betreuung haupt- und eigenverantwortlich ist. Das wesentliche Problem dieses Modells besteht darin, dem Kind ausreichende Zeiträume zu eröffnen, damit es zu jedem Elternteil eine fe...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 1. Allgemeines

Rz. 75 Während sich in anderen Vertragssachen die anwaltliche Beratungstätigkeit weitgehend auf die Prüfung von Rechtstatsachen erstreckt, die in irgendeiner Form rechenbar sind (Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich), steht beim Sorgerecht materiell das Kindeswohl im Mittelpunkt. Hier ist der Anwalt auf die Angaben der Mandantschaft angewiesen, wobei durchaus k...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / 2. Anlass der Inobhutnahme

Rz. 112 Praktische Bedeutung[320] erlangt die Inobhutnahme vor allem in Fällenmehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / VIII. Umgangsrechtsvereinbarungen der Eltern

Rz. 237 Unter Geltung des FGG wurde eine zu gerichtlichem Protokoll geschlossene Vereinbarung der Eltern[849] zum Umgang nicht als Verfügung im Sinn des § 33 Abs. 1 FGG angesehen.[850] Sie musste daher familiengerichtlich gesondert gebilligt werden,[851] – sogenannte Erhebung zum Be­­schluss –, um als Vollstreckungstitel zu gelten. Nach nunmehr geltender Gesetzeslage sind ­E...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / f) Sonstige Gründe

Rz. 175 Auch einem in längerer Strafhaft befindlichen umgangsberechtigten Elternteil kann der Umgangskontakt nicht versagt werden. Ein begleiteter Umgang in der JVA muss durch den Staat organisatorisch ermöglicht werden.[671] Eine Erweiterung der Besuchszeit darf insbesondere nicht mit Berufung auf die geringen Interaktionsmöglichkeiten eines noch sehr kleinen Kindes versagt...mehr

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FF 1/2017, FF 1/2017 / Namensänderung

a) Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen. b) Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namen...mehr