Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das Optionsmodell zur Beste... / I. Einleitung

Auf den letzten Metern der abgelaufenen Legislaturperiode wurde im Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) eingeführt (vgl. BT-Drucks. 19/29843). Dadurch wird es Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, durch bloßen Antrag vom bisherigen Transparenzprinzip zum Trennungsprinzip zu optieren, so dass die Gewinne der Pers...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / 2. Begünstigung von fiktivem SBV

Der größte Vorteil von fiktivem SBV liegt darin, dass SBV i.R. eines Mitunternehmeranteils weiterhin der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigung zugänglich ist. Dies führt zu einer Besserstellung ggü. der vergleichbaren Situation bei Kapitalgesellschaften. Beispiel 2 (Abwandlung 1) A überträgt gleichzeitig mit dem Kommanditanteil zum 1.1.2006 auch das Grundstück auf...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / V. Fazit

Durch die Abkoppelung der ertragsteuerlichen Behandlung einer optierenden Gesellschaft von der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Qualifikation der Gesellschaft, kommt es zu einer weiteren Erhöhung der Komplexität des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechtes für unternehmerisches Vermögen. Somit ist kein automatischer Rückgriff auf die ertragsteuerlichen Beurteilungen bei der...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / 3. Wertermittlung des SBV

Fraglich ist auch die Wertermittlung des Sonderbetriebsvermögens, da keine bilanzielle Werterfassung stattfindet. Dies ist für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke jedoch unbeachtlich, da eine Bewertung auf den Übertragungsstichtag zum gemeinen Wert zu erfolgen hat (§ 12 Abs. 5 ErbStG, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG). Hinsichtlich der Wertermittlung ...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / 1. Abweichende Betrachtungsweise im Ertragsteuerrecht und Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Nur für ertragsteuerliche Zwecke wird die optierende Gesellschaft nicht mehr wie eine Personenhandelsgesellschaft, sondern wie eine Kapitalgesellschaft, behandelt. Der ertragsteuerliche Wechsel des Besteuerungsregimes hat einen fiktiven Formwechsel zur Folge (§ 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG sowie §§ 1 und 25, 20 ff. UmwStG). Dabei muss ein wirksa...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / 4. Forderungen im fiktiven SBV

Mit der Existenz des fiktiven SBV sind auch Forderungen des Mitunternehmers gegen die Gesellschaft weiterhin als SBV zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass auch für optierende Gesellschaften weiterhin die Ansicht der Finanzverwaltung anwendbar ist, wonach Forderungen im SBV für Zwecke des 90%-Tests (§ 13b Abs. 2 ErbStG) – abweichend zu übrigen verbundinternen Forderungen...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / 2. Wertermittlung der optierenden Gesellschaft

Für Zwecke der Bewertung wird die optierende Personenhandelsgesellschaft den "echten" Personenhandelsgesellschaften gleichgestellt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG). Der gemeine Wert des Gesamtunternehmens gem. § 97 Abs. 1a BewG wird auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Dabei wird den einzelnen Gesellschaftern zunächst der Wert ihrer Eigenkapitalkonten aus der Ges...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / 1. Übertragung des ganzen Mitunternehmeranteils

Voraussetzung der Gewährung der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigungen ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, dass eine Beteiligung an einer Gesellschaft i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG übertragen wird. Dort wird auf die optierende Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG verwiesen. In Satz 2 des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG wird normiert, dass eine solche Bete...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / IV. Führt ein fiktiver Formwechsel zu jungem Verwaltungsvermögen?

Junges Verwaltungsvermögen entsteht, wenn das Verwaltungsvermögen weniger als zwei Jahre dem Betrieb zuzuordnen ist (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG). Der Nachteil von jungem Verwaltungsvermögen besteht darin, dass dieses ohne Verschonungsmöglichkeiten in voller Höhe der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung unterliegt. Zur alten Rechtslage hat der BFH geurteilt, dass es bei der Qu...mehr

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Die wesentlichen Änderungen... / V. Fazit

Die Einführung eines Katasterreferenzwertes zur Bestimmung u.a. der Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgte mit dem Ziel, durch Schaffung möglichst marktgerechter Immobilienwerte, die mit dem bis dahin geltenden Begriff des "realen Wertes" verbundene Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Der Beitrag zeigt, dass die Neuregelung hierfür unzureichend ist. Di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.4.2 Einkommensermittlung, Steuersätze, Veranlagung

Rz. 44 Die Einkünfte der in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer freigestellten Realgemeinden werden im Wege der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO den beteiligten Mitgliedern zugerechnet und sind von ihnen zu versteuern. Dasselbe gilt für etwaige Steuerabzugsbeträge, die auf von der Realgemeinde erzielte Einnahmen entfallen. Unterhält die Realgemeinde je...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 § 3 Abs. 1 steht im Zusammenhang mit der Definition der Körperschaftsteuersubjekte in § 1 Abs. 1, insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 5. Die Vorschrift dient der Abgrenzung der Körperschaftsteuersubjekte von Personengesellschaften und natürlichen Personen, die dem Einkommensteuergesetz unterliegen. Da es um die Abgrenzung der Steuersubjekte geht, wird die (Folge-)Frage der bes...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.1 Allgemeines

Rz. 34 § 3 Abs. 2 wurde eingeführt, um die unterschiedliche Behandlung von Realgemeinden zu beseitigen, die sich daraus ergab, dass Realgemeinden nach einzelnen Landesgesetzen die Stellung von juristischen Personen hatten, nach anderen dagegen nicht. Die Sonderregelung wurde nicht allein im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Realgemeinden, sondern auch zur Verein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.2 Der nichtrechtsfähige Verein

Rz. 9 In der Praxis gibt es viele Organisationen, die auf die Rechtsfähigkeit verzichten und die Form eines nichtrechtsfähigen Vereins wählen. Dazu gehören insbesondere bestimmte Berufsverbände (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände), politische Parteien, Kartelle u.Ä. Soweit diese nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen Vermögen besitzen, wird vielfach eine sog. Vermögensver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.3.5 Kapitalanlagegesellschaften

Rz. 20 Als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG gelten kraft Gesetzes die Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften.[1] Es handelt sich dabei um Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstücks-Sondervermögen, das von einer Kapitalanlagegesellschaft — einer AG oder GmbH — im eigenen Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger des Kapitals ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.1 Allgemeines

Rz. 4 § 3 Abs. 1 spricht von „nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen”. Auffällig hieran ist der Unterschied in der Wortwahl gegenüber § 1 Abs. 1 Nr. 5. Während dort von „nichtrechtsfähigen Vereinen” gesprochen wird, bezieht sich § 3 Abs. 1 auf „nichtrechtsfähige Personenvereinigungen”. Ein sachlicher Unterschied ist mit dies...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.4 Steuerliche Behandlung der Realgemeinden

Rz. 41 Realgemeinden i. S. d. § 3 Abs. 2 sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie weder einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, unterhalten noch einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet haben. Unterhält oder verpachtet eine Realgemeinde einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, ist sie partiell — aber ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.3 Rechtsfolgen

Rz. 33 Als Rechtsfolge bestimmt § 3 Abs. 1, dass bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale das fragliche Rechtsgebilde ein Körperschaftsteuersubjekt ist. Ob dieses Körperschaftsteuersubjekt unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, richtet sich nicht mehr nach § 3 Abs. 1, sondern nach den §§ 1, 2 und ihren territorialen Anknüpfungsmerkmalen. Der Gesetzeswortla...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.2 Personenkreis

Rz. 36 Nach § 3 Abs. 2 sind gewisse Realgemeinden nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. Voraussetzung ist jedoch stets, dass es sich dabei um eine Realgemeinde handelt, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört. Abzugrenzen davon sind Erwerbs- und W...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.5 Steuerliche Behandlung der Beteiligten

Rz. 46 Die an Realgemeinden Beteiligten beziehen unmittelbare Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, soweit die Steuerbefreiung der Realgemeinde reicht. Das ergibt sich aus der zu § 3 Abs. 2 S. 2 korrespondierenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG. [1] Diese nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellten Einkünfte werden bei den Beteiligten in dem Wirtschaftsjahr ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.3.6 Beispiele für nichtrechtsfähige Vermögensmassen

Rz. 21 Werden durch Testament Grundstücke für ewige Zeiten an eine Körperschaft zur treuhänderischen Verwaltung, zur Übernahme und zur Verteilung daraus entstehender Einkünfte an bedürftige Personen übertragen, liegt eine nichtrechtsfähige Stiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 vor. Dem steht nicht entgegen, dass die der Stiftung zuzurechnenden Grundstücke grundbuchamtlich auf d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 1.6 Abgabezeitpunkt der Voranmeldungen/Fälligkeit der Vorauszahlung

Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben (zur Dauerfristverlängerung s. Tz. 3); zugleich ist die selbst errechnete Vorauszahlung zu entrichten.[1] Abgabe- und Fälligkeitszeitpunkt stimmen für vorangemeldete Vorauszahlungen überein. Wichtig Abgabe und Fälligkeitszeitpunkt Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / IV. Wichtige Anweisungen der Finanzverwaltung

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 10 Vermeidung unbesteuerter Einkünfte bei Option zur Körperschaftsteuer, Abs. 14

10.1 Allgemeines Rz. 326 § 50d Abs. 14 EStG ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts angefügt worden.[1] In § 52 EStG ist für die Einfügung des § 50d Abs. 14 EStG keine Regelung über das Inkrafttreten der Vorschrift enthalten. Die Neuregelung tritt daher nach Art. 12 Abs. 1 KöMoG am 1.1.2022 und damit zeitgleich mit der Optionsmöglichkeit nach § 1a ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 10.2 Ausschluss der Entlastung bei Gewinnausschüttungen, Abs. 14 S. 1

Rz. 331 § 50d Abs. 14 S. 1 EStG schließt die Entlastung von der KapESt in bestimmten Fällen aus. Betroffen sind Auskehrungen, die eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft, die nach § 1a KStG zur KSt optiert hat, an ihre im Ausland ansässigen Gesellschafter leistet. Voraussetzung ist, dass zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters ein DBA b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 10.1 Allgemeines

Rz. 326 § 50d Abs. 14 EStG ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts angefügt worden.[1] In § 52 EStG ist für die Einfügung des § 50d Abs. 14 EStG keine Regelung über das Inkrafttreten der Vorschrift enthalten. Die Neuregelung tritt daher nach Art. 12 Abs. 1 KöMoG am 1.1.2022 und damit zeitgleich mit der Optionsmöglichkeit nach § 1a KStG in Kraft.[2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 10.3 Ausschluss der Nichtbesteuerung bei Veräußerungsgewinnen, Abs. 14 S. 2

Rz. 340 § 50d Abs. 14 S. 2 EStG behandelt den negativen Qualifikationskonflikt bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei einer Veräußerung der Anteile an der fiktiven Kapitalgesellschaft. Der Tatbestand entspricht im Wesentlichen der Regelung des Abs. 14 S. 1; vgl. daher Rz. 331ff. In persönlicher Hinsicht betroffen ist der Gesellschafter, der aus deutscher Sicht Inhab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.12 Körperschaftsteuer-Erhöhung nach § 10 UmwStG aF und Körperschaftsteuer-Auszahlungs-/Erhöhungs-Anspruch

Tz. 76 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Das durch das StSenkG eingeführte System der ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung ist durch das SEStEG durch eine ratierliche Auszahlung des restlichen KSt-Guthabens ersetzt worden. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 147. Durch das JStG 2008 ist die bisherige ausschüttungsabhängige KSt-Erhöhung ebenfalls durch eine ratierliche KSt-Erhöhung e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, UmwStG § 3 (SEStEG) Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Klingberg/van Lishaut, Die Internationalisierung des UmwSt-Rechts, DK, 2005, 698; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG (Teil I), DB 2006, 2704; Förster/Felchner, Umwandlung von Kap-Ges in Personenunternehmen nach dem Ref-Entw zum SEStEG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, UmwStG § 4 (SEStEG) Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers

Ausgewählte Literaturhinweise: Mayer, Ergänzungs-Bil bei der Verschmelzung von Kap-Ges auf Pers-Ges, FR 2004, 698; Klingberg/van Lishaut, Die Internationalisierung des UmwSt-Rechts, DK, 2005, 698; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG (Teil I), DB 2006, 2704; Förster/F...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 33 Ermächtigungen

Literaturhinweis: Geuenich, Neue Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden St-Hinterziehung, NWB 31/2009, 2396. 1 Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 33 KStG unterscheidet in Abs 1 Ermächtigungen für die B-Reg zum Erlass von Rechts-VO sowie in Abs 2 Ermächtigungen für das BMF zur Bekanntgabe des KStG und der KStDV in der jeweils geltenden Fassun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.11 Körperschaftsteuer-Auszahlungsanspruch/-Erhöhung

Tz. 147 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Das beim Wechsel vom früheren Anrechnungs- zum heutigen Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren für eine 18-jährige Übergangszeit eingeführte System der ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung bei ordnungsmäßigen GA ist durch das SEStEG zugunsten einer ausschüttungsunabhängigen ratierlichen Auszahlung des restlichen KSt-Guthabens ersetzt worden. Grds er...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14 Übernahmeverlust (§ 4 Abs 6 UmwStG)

14.1 Ursachen für die Entstehung und die Höhe eines Übernahmeverlusts Tz. 125 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Übersteigt der Bw der Anteile den Wertansatz des übernommenen Vermögens abz Umwandlungskosten, ergibt sich ein Übernahmeverlust 1. Stufe (s § 4 Abs 4 S 1 UmwStG). Bei dem Übernahmeverlust handelt es sich um einen Verlust auf der Ebene der AE, der idR auf im Bw bzw den AK de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4 Voraussetzungen für den Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz

5.4.1 Allgemeines Tz. 74 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der Bw oder ein Zwischenwert kann nur insoweit angesetzt werden als die übergehenden WG BV des übernehmenden Rechtsträgers werden und sichergestellt ist, dass sie später der Besteuerung mit ESt oder KSt unterliegen (s § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG) (s Tz 75ff) und das dt Besteuerungsrecht an den übertragenen WG bei dem übernehmend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2 Steuerliche Behandlung des Übernahmeverlusts 2. Stufe

14.2.1 Allgemeines Tz. 127 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Ergibt sich nach Anwendung des § 4 Abs 4 und 5 UmwStG ein Übernahmeverlust 2. Stufe (s Tz 126, nach Inkrafttreten des SEStEG der Regelfall), handelt es sich hierbei um einen lfd Verlust. GlA s Schmitt (in S/H, 9. Aufl, § 4 UmwStG Rn 120) und s Schnitter (in F/D, § 4 UmwStG Rn 206). Wegen des Entstehungszeitpunkts s Tz 171....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.2 Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Übernehmerin (§ 4 Abs 6 S 1 bis 3 UmwStG)

14.2.2.1 Grundsatz: Nichtabziehbarkeit eines Übernahmeverlusts (§ 4 Abs 6 S 1 UmwStG) Tz. 129 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 4 Abs 6 S 1 UmwStG bleibt ein Übernahmeverlust 2. Stufe (s Tz 126) außer Ansatz, soweit dieser auf Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen als MU der übernehmenden Pers-Ges entfällt (s UmwSt-Erl 2011 Rn 04.40). Hierbei handelt es sich um eine Kor...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Einzelne Bilanzpositionen in der Übertragungsbilanz

7.1 Abfindungen für der Verschmelzung widersprechende Anteilseigner Tz. 137 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Zu Abfindungen für der Verschmelzung widersprechende AE s § 2 UmwStG Tz 54 und s § 4 UmwStG Tz 65. Da es sich um eine Verbindlichkeit der übernehmenden Gesellschaft handelt, darf bei der Überträgerin auch keine Verbindlichkeit in der stlichen Schluss-Bil ausgewiesen werden. G...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Verknüpfung mit den Wertansätzen in der Übertragungsbilanz (§ 4 Abs 1 S 1 UmwStG)

5.1.1 Grundsätzliches Tz. 8 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 4 Abs 1 S 1 UmwStG regelt die Verknüpfung zwischen den in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö ausgewiesenen Werten und den Werten, mit denen die Übernehmerin das auf sie übergegangene Vermögen zu übernehmen hat (Prinzip der Bw-Verknüpfung). Die Übernehmerin hat die übernommenen WG zwingend mit den Werten zu üb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Eintritt der Übernehmerin in die Rechtsstellung der Überträgerin (§ 4 Abs 2 UmwStG)

6.1 Gesamtrechtsnachfolge (§ 4 Abs 2 S 1 UmwStG) Tz. 18 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Als zwingende Folgerung aus der Verknüpfung zwischen den Werten in der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin und den Werten bei der Übernehmerin (s Tz 11ff) bestimmt § 4 Abs 2 S 1 UmwStG, dass der übernehmende Rechtsträger insbes hinsichtlich der Bewertung der WG, der Abschr uä Vergünstigungen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter der Höhe und dem Grunde nach

4.3.1 Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert (§ 3 Abs 1 S 1 UmwStG) Tz. 27 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Das übergehende BV ist mit dem gW zu bewerten, der ausschl im BewG definiert ist. Der gW ist gem § 9 Abs 2 BewG der Betrag, der für das WG nach seiner Beschaffenheit im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der Tw ist na...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Ermächtigungen für das Bundesministerium der Finanzen (§ 33 Abs 2 KStG)

4.1 Allgemeines Tz. 11 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Während die in § 33 Abs 1 KStG enthaltenen Ermächtigungen an die B-Reg die nähere Ausgestaltung von Normen mit Gesetzeswirkung zum Gegenstand haben, wird das BMF durch die in § 33 Abs 2 KStG aufgeführten Ermächtigungen lediglich berechtigt, bestimmte Maßnahmen zur verwaltungsmäßigen Umsetzung des Gesetzes zu treffen. Eine Mitw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15 Übernahmegewinn (§ 4 Abs 7 UmwStG)

15.1 Allgemeines Tz. 159 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Ein bei einer Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw natürliche Person sich ergebender Übernahmegewinn wird gem § 4 Abs 7 UmwStG bei den Gesellschaftern der Pers-Ges bzw der übernehmenden natürlichen Person wie ein bei der Liquidation der Überträgerin bzw bei einer Veräußerung der Anteile an der Überträgerin auf der Eb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.8 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Übernehmerin

Tz. 144 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Diese werden erst bei der Übernehmerin ausgebucht (s § 6 UmwStG Tz 1ff). Wegen Gestaltungen s § 4 UmwStG Tz 22b.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10 Steuerliche Folgen aus der Rückbeziehung der Verschmelzung auf Geschäftsvorfälle in der Interimszeit zwischen Übertragungsstichtag und Registereintragung – Auswirkungen auf den Übernahmegewinn/-verlust

Ausgewählte Literaturhinweise: Wochinger/Dötsch, Das neue UmwStG und seine Folgeänderungen und Auswirkungen bei der ESt, KSt und GewSt, DB 14/1994 Beil; Jorde/Wetzel, Rückwirkung und Interimszeit bei Umwandlungen, BB 1996, 1246; Berg, KapSt bei Ausschüttungen nach rückwirkender Umwandlung, DStR 1999, 1219; Mahlow/Franzen, Ertragstliche Berücksichtigung von GA bei der stneutralen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4 Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts (§ 4 Abs 4 S 1 UmwStG)

8.4.1 Allgemeines Tz. 44 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG ergibt sich infolge des Vermögensübergangs ein Übernahmegewinn oder -verlust iHd Differenz zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen WG zu übernehmen sind, den Umwandlungskosten und dem Wert der Anteile an der übertragenden Kö (§ 4 Abs 1 und 2, § 5 und § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG). Wegen der Frage, in...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.5 Übersicht zum Zusammenspiel der Wertansatzwahlrechte im UmwG und im UmwStG

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2 Eingeschränkte Rückwirkung bei Anteilsveräußerungen

10.2.1 Ausscheiden eines Anteilseigners im Rückwirkungszeitraum durch Veräußerung seiner Anteile Tz. 92 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.17 und 02.18) sind AE der übertragenden Kö, die in der Zeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Umwandlung im H-Reg (Rückwirkungszeitraum) aus der übertragenden Kö durch Veräuße...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Zusammenspiel der Wertansatzwahlrechte in Handels- und Steuerbilanz in den Fällen des UmwG

5.2.1 Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger Tz. 52 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 § 3 Abs 2 S 1 UmwStG billigt der übertragenden Kö bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Wahlrecht zu, in ihrer stlichen Übertragungs-Bil das übergehende BV (auf Antrag) mit dessen Bw oder einem Zwischenwert bzw ohne (wirksamen) Antrag mit dem gW anzusetzen. Tz. 53 Stand: EL 93 – ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Übernahmegewinn und Übernahmeverlust – 1. Stufe (§ 4 Abs 4 UmwStG)

8.1 Allgemeines Tz. 39 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Bei der übernehmenden Pers-Ges oder natürlichen Person ergibt sich durch den Vermögensübergang infolge der Verschmelzung zwangsläufig ein bilanzieller Übernahmegewinn oder -verlust, soweit die Übernehmerin an der Überträgerin beteiligt ist. Dieser ergibt sich im Regelfall aus der Differenz zwischen dem übergehenden Vermögen un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Literaturhinweis:

Geuenich, Neue Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden St-Hinterziehung, NWB 31/2009, 2396.mehr