Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Wertansätze in der Steuerbilanz der Übernehmerin (§ 4 Abs 1 UmwStG)

5.1 Verknüpfung mit den Wertansätzen in der Übertragungsbilanz (§ 4 Abs 1 S 1 UmwStG) 5.1.1 Grundsätzliches Tz. 8 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 4 Abs 1 S 1 UmwStG regelt die Verknüpfung zwischen den in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö ausgewiesenen Werten und den Werten, mit denen die Übernehmerin das auf sie übergegangene Vermögen zu übernehmen hat (Prinzip der Bw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Ausländische Betriebsstätte

Tz. 139 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Wegen Einzelheiten s Tz 111ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6 Auswirkungen einzelner Bilanzpositionen auf das Übernahmeergebnis

8.6.1 Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Überträgerin und Übernehmerin Tz. 62 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Bestehen zwischen der übertragenden Kö und der Übernehmerin Forderungen oder Verbindlichkeiten und gehen diese iRd Umwandlung auf die Übernehmerin über, erlöschen sie mit der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg der Übernehmerin durch Konfusion. Ergibt sich durch ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Ermächtigungen für die Bundesregierung (§ 33 Abs 1 KStG)

3.1 Allgemeines Tz. 4 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 33 Abs 1 KStG ist die B-Reg ermächtigt mit Zustimmung des B-Rats Rechts-VO zur Durchführung der dort genannten Bestimmungen des KStG zu erlassen, und zwar in Nr 1: zur Inanspruchnahme der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 3 und 4 KStG (dazu s Tz 6), in Nr 2: zu § 21 Abs 2 KStG (Rückstellung für Beitragsrückerstattung), zu § 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4 Andere Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen der übertragenden Kapitalgesellschaft im Interimszeitraum

10.4.1 Vergütungen für schuldrechtliche Geschäfte Tz. 113 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Bei der Umwandlung einer Kap-Ges in eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person besteht die vorstehend (s Tz 91ff) erläuterte Problematik vergleichbar für die während der Zeit der stlichen Rückwirkung zwischen der Kap-Ges und ihren AE gezahlten Vergütungen für schuldrechtliche Geschäfte, zB M...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.6 Umwandlungskosten

Tz. 67 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Hierzu s Tz 46ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Persönlicher Anwendungsbereich

2.1 Übertragender Rechtsträger Tz. 6 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Als übertragender Rechtsträger kommen – vor Inkrafttreten des KöMoG – die in § 1 Abs 2 UmwStG genannten Kö in Betracht. Hierbei muss es sich um EU-/EWR-Gesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in der EU/EWR handeln. Die SE und SCE erfüllen stets diese Voraussetzungen. Dh, die Anwendung der §§ 3ff UmwS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3 Eingeschränkte Rückwirkung bei Gewinnausschüttungen

10.3.1 Allgemeines Tz. 95 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die in § 2 UmwStG iVm § 17 Abs 2 UmwG geregelte und oben (s Tz 91) und s § 2 UmwStG Tz 49ff erläuterte Rückbeziehung des stlichen Verschmelzungsstichtags wirft hinsichtlich der stlichen Behandlung der GA, insbes der in der Interimszeit, eine Reihe von Fragen auf. Es fehlen ges Regelungen insbes zu den Fragen, ob die in den T...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Fallübersicht zur Anwendung der §§ 4–7 UmwStG

3.1 Allgemeines Tz. 4 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nachstehend werden in tabellarischer Form die Auswirkungen bei Umwandlungen dargestellt, und zwar getrennt danach, ob eine Ausl-Berührung vorliegt oder nicht. Dabei kann sich der Ausl-Bezug dadurch ergeben, dassmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3 Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft

8.4.3.1 Allgemeines Tz. 48 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der Erhöhung des BV der Übernehmerin durch die übergegangenen WG steht die BV-Verringerung durch den Wegfall des Bw der Beteiligung an der Überträgerin gegenüber, wenn die Beteiligung an der Überträgerin im Gesamthands- oder Sonder-BV der Übernehmerin erfasst ist. Hierzu s Tz 83. Aber auch in den Fällen des § 5 bzw des § 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4. Grundsätzlich Bewertung mit dem gemeinen Wert (§ 3 Abs 1 UmwStG)

4.1 Allgemeines Tz. 21 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 3 Abs 1 S 1 UmwStG ist das übergehende BV einschl nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller WG in der stlichen Übertragungs-Bil (s Tz 22ff) grds mit seinem gW und nicht seinem Tw anzusetzen. Es handelt sich um eine eigenständige stliche Ansatz- und Bewertungsvorschrift (s Tz 35ff) die zur Aufde...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Auf Antrag Bewertung mit dem Buch- oder einem Zwischenwert (§ 3 Abs 2 UmwStG)

5.1 Allgemeines Tz. 50 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Auf Antrag können bei Vorliegen der in § 3 Abs 2 UmwStG genannten Voraussetzungen (WG werden BV der Übernehmerin, es besteht ein Besteuerungsrecht an den übertragenen WG, und es werden nur Gesellschaftsrechte als Gegenleistung gewährt) die übergehenden WG mit dem Bw oder mit einem Zwischenwert angesetzt werden. Wegen der Voraus...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.12 Pensionsrückstellungen

Tz. 150 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 In der Übertragungs-Bil der Kö sind Pensionsrückstellungen nach allgemeinen Grundsätzen zu bilden. Dies gilt auch insoweit, als die Zuführung zu einer vGA geführt hat (s Birkemeier, in R/H/vL, 3. Aufl, § 3 UmwStG Rn 144). Der Wertansatz nach § 6a EStG darf wegen der Sonderregelung in § 3 Abs 1 S 2 UmwStG nicht überschritten werden (s Tz 48)...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger

Tz. 52 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 § 3 Abs 2 S 1 UmwStG billigt der übertragenden Kö bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Wahlrecht zu, in ihrer stlichen Übertragungs-Bil das übergehende BV (auf Antrag) mit dessen Bw oder einem Zwischenwert bzw ohne (wirksamen) Antrag mit dem gW anzusetzen. Tz. 53 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Nach § 17 Abs 2 S 2 UmwG gelten für die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Sachlicher Anwendungsbereich

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.7 Besonderer Ausgleichsposten wegen Geschäftsvorfällen in der Interimszeit, die noch der Überträgerin zuzurechnen sind

Tz. 68 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Obwohl § 4 Abs 4 und 5 UmwStG dies nicht anspricht, müsste der Übernahmegewinn bzw -verlust wegen der unten (s Tz 104ff) genannten Geschäftsvorfälle in der Interimszeit zwischen stlichem Übertragungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Registereintragung, die stlich noch der übertragenden Kö zuzurechnen sind und die damit das übergehende BV veränd...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Allgemeines

Tz. 4 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 33 Abs 1 KStG ist die B-Reg ermächtigt mit Zustimmung des B-Rats Rechts-VO zur Durchführung der dort genannten Bestimmungen des KStG zu erlassen, und zwar in Nr 1: zur Inanspruchnahme der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 3 und 4 KStG (dazu s Tz 6), in Nr 2: zu § 21 Abs 2 KStG (Rückstellung für Beitragsrückerstattung), zu § 23 Abs 2 KStG (H...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2 Das übertragene Vermögen wird Betriebsvermögen und Sicherstellung der späteren Besteuerung der stillen Reserven (§ 3 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG)

5.4.2.1 Übergang auf einen Rechtsträger mit Betriebsvermögen Tz. 75 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG erlaubt den Bw- oder einen Zwischenwertansatz nur, soweit die übergehenden WG BV des übernehmenden Rechtsträgers werden. Es kommt nicht darauf an, ob das BV im Inl oder im Ausl belegen ist (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.15). Diese Regelung hat für die Fälle Bedeut...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.4 Nichtberücksichtigung des Übernahmeverlusts in den Fällen des § 17 Abs 2 S 6 EStG oder wenn die Anteile an der Überträgerin innerhalb der letzten fünf Jahre erworben wurden (§ 4 Abs 6 S 6 UmwStG)

14.2.4.1 Allgemeines Tz. 142 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 § 4 Abs 6 S 6 (vor der Änderung durch das JStG 2009: S 5) UmwStG enthält eine verschärfende Sonderregelung. Danach bleibt in den dort genannten Fällen trotz der (vollen bzw hälftigen/60%igen) StPflicht der Bezüge nach § 7 UmwStG ein Übernahmeverlust stets außer Ansatz, soweit bei Veräußerung der Anteile an der Überträgeri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Änderung der Ansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft

Tz. 156 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Ändern sich die Ansätze in der stlichen Übertragungs-Bil, so ergeben sich daraus zwangsläufig Folgeänderungen bei der übernehmenden Pers-Ges oder bei der übernehmenden natürlichen Person nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (s § 4 UmwStG Tz 8). GlA s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 3 UmwStG, Rn 146), s Schnitter (in F/M, § 3 UmwStG, Rn 218) und s ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Rechtsentwicklung

Tz. 2 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Im KStG 1977 war die Ermächtigungsnorm in § 53 KStG 1977 enthalten. Wegen der weitgehenden Einarbeitung der Vorschriften der KStDV 1968 in das KStG 1977 enthielt § 53 KStG 1977 deutlich weniger Ermächtigungsvorschriften als noch die Vorgängervorschrift in § 23a KStG 1975. Tz. 3 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 IRd Unternehmens-St-Reform wurde aus de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4 Ausstehende Einlagen

Tz. 140 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Ausstehende Einlagen sind nach Auff der FinVerw ggf Wertberichtigungsposten zum Grund- oder Stamm-Kapital und als solche in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kap-Ges nicht zu berücksichtigen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.05). Hr-lich wird zwar zwischen eingeforderten und nicht eingeforderten Einlagen unterschieden (s § 272 Abs 1 S 3 HGB)....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.10 Immaterielle Wirtschaftsgüter

Tz. 146 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Wegen des Ansatzes originärer immaterieller WG bei einem Ansatz über dem Bw s Tz 34 und s Tz 128. Wegen der Frage, ob ein derivativ erworbener und ein iRd Umwandlung angesetzter originärer Firmenwert bei der Übernehmerin zu einem Firmenwert zusammenzufassen sind, s § 4 UmwStG Tz 38.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.16 Organschaftliche Ausgleichsposten bei Umwandlung des Organträgers

Tz. 155 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Bei einer Verschmelzungmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.1 Allgemeines

Tz. 95 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die in § 2 UmwStG iVm § 17 Abs 2 UmwG geregelte und oben (s Tz 91) und s § 2 UmwStG Tz 49ff erläuterte Rückbeziehung des stlichen Verschmelzungsstichtags wirft hinsichtlich der stlichen Behandlung der GA, insbes der in der Interimszeit, eine Reihe von Fragen auf. Es fehlen ges Regelungen insbes zu den Fragen, ob die in den Tz 96ff bezeichnete...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 20 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 3 UmwStG ist anzuwenden in Inl-Fällen auf die Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung einer Kö auf eine Pers-Ges sowie auf den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges (§ 1 Abs 1 Nr 1 und 2 UmwStG). § 3 UmwStG ist jedoch nicht auf die Ausgliederung anzuwenden (Anwendungsfall des § 24 UmwStG, s § 1 Abs 1 S 2 UmwStG); bei grenzüberschreitenden U...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.13 Darlehensforderung der übertragenden Körperschaft gegen Gesellschafter

Tz. 77 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Hat die übertragende Kö ihrem Gesellschafter ein langfristiges Darlehen zu unüblichen Konditionen gegeben, ist bei einer übernehmenden Pers-Ges uE wie folgt zu differenzieren:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.4.3 Auf nicht veräußerte Anteile entfallende Ausschüttungen

Tz. 109 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Für im Rückwirkungszeitraum beschlossene GA, die im Rückwirkungszeitraum nicht veräußerten Anteilen zuzuordnen sind, bleibt es nach Verw-Auff (s Tz 104) bei dem Grundsatz der Rückbeziehung nach § 2 Abs 1 UmwStG. Für diese Ausschüttungen, die bei der Verschmelzung auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person stlich in Entnahmen umzudeuten...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Ermächtigungen zur Bekanntgabe des KStG und der KStDV nach § 33 Abs 2 Nr 1 KStG

Tz. 12 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 33 Abs 2 Nr 1 KStG ermächtigt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Fin-Beh der Länder Muster der in §§ 27 und 37 KStG vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen. Es handelt sich dabei um die von der ausschüttenden Kö bzw von einem Kreditinstitut gem § 27 Abs 3 oder 4 KStG zu bescheinigende Verwendung des stlichen Einlagekontos (wegen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.7 Eigene Anteile

Tz. 143 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Besitzt die übertragende Kap-Ges vor Inkrafttreten des BilMoG am stlichen Übertragungsstichtag eigene Anteile, gehen diese mit der Umwandlung unter und sind in der stlichen Übertragungs-Bil nicht mehr zu erfassen (Behandlung wie vorherige Einziehung; s Urt des BFH v 28.10.1964, BStBl III 1965, 59; s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.05; ebenso s Schmitt,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 21 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 3 Abs 1 S 1 UmwStG ist das übergehende BV einschl nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller WG in der stlichen Übertragungs-Bil (s Tz 22ff) grds mit seinem gW und nicht seinem Tw anzusetzen. Es handelt sich um eine eigenständige stliche Ansatz- und Bewertungsvorschrift (s Tz 35ff) die zur Aufdeckung aller sti...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.5 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften iSd § 8b Abs 2 KStG

Tz. 141 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 UE ist auf den Teil des Übertragungsgewinns iSd § 3 UmwStG, der auf (inl und ausl) Beteiligungen iSd § 8b KStG entfällt, § 8b Abs 2 KStG entspr anzuwenden, auch wenn der UmwSt-Erl 2011 hierzu keine ausdrückliche Aussage enthält (ebenso hierzu s § 11 UmwStG Tz 51). GlA s Brinkhaus/Grabbe (in H/M, 4. Aufl, § 3 UmwStG Rn 181), s Schmitt (in S/H...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.3 Buchwert der Beteiligung bei Erwerb der Beteiligung oder bei nachträglichen Anschaffungskosten in der Interimszeit

8.4.3.3.1 Erwerb der Beteiligung in der Interimszeit Tz. 52 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 § 4 Abs 4 S 1 UmwStG geht von einer am stlichen Übertragungsstichtag bestehenden 100 %-igen Beteiligung der Übernehmerin an der übertragenden Kap-Ges aus. Wird die Beteiligung an der übertragenden Kö hingegen erst nach dem stlichen Übertragungsstichtag erworben, enthält § 5 Abs 1 UmwStG für ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.1 Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Überträgerin und Übernehmerin

Tz. 62 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Bestehen zwischen der übertragenden Kö und der Übernehmerin Forderungen oder Verbindlichkeiten und gehen diese iRd Umwandlung auf die Übernehmerin über, erlöschen sie mit der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg der Übernehmerin durch Konfusion. Ergibt sich durch die Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten ein Gewinn, zB weil die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13 Die Übernehmerin ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG

Tz. 124 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Auch wenn die Übernehmerin ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, ist das Übernahmeergebnis nach § 4 UmwStG zu berechnen. Ermittelt die übernehmende Pers-Ges auch nach der Umwandlung ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, ist hinsichtlich des übernommenen Vermögens von einem Wechsel der Gewinnermittlungsart auszugehen, so das...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.13 Rücklagen

Tz. 151 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Werden Bw oder Zwischenwerte angesetzt, sind in der stlichen Schluss-Bil auch stfreie Rücklagen nach § 6b EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffungen, Rücklagen nach § 7g EStG (hierzu auch s § 4 UmwStG Tz 18), § 6 UmwStG und ein Sammelposten nach § 6 Abs 2a EStG anzusetzen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.04; s Schnitter, in F/D, § 3 UmwStG Rn 203 und s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.4 Abfindungen an der Verschmelzung widersprechende Anteilseigner

Tz. 65 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Widerspricht ein AE dem Verschmelzungsbeschl des übertragenden Rechtsträgers, hat der übernehmende Rechtsträger bei einer unter das UmwG fallenden Umwandlung ihm nach § 29 Abs 1 Nr 1 UmwG eine angemessene Barabfindung anzubieten. Obwohl der widersprechende AE hr-lich aus der übernehmenden Pers-Ges ausscheidet, wird er nach Verw-Auff (s UmwSt-...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.2 Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger

Tz. 54 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Auch bei der Übernehmerin ist zwischen den nicht aufeinander abgestimmten Regelungen im UmwG und im UmwStG zu unterscheiden. § 4 Abs 1 UmwStG schreibt für die stliche Übernahme-Bil zwingend vor, dass die Übernehmerin die übernommenen WG mit den gleichen Werten anzusetzen hat, mit denen sie in der Schluss-Bil der Überträgerin ausgewiesen worde...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.3 Beteiligung der übertragenden Kapitalgesellschaft an der übernehmenden Personengesellschaft

Tz. 64 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Ist die übertragende Kap-Ges als MU an der übernehmenden Pers-Ges beteiligt, fällt durch die Verschmelzung neben dieser MU-Beteiligung auch die gegenläufige Beteiligung der Pers-Ges (oder ihrer Gesellschafter) an der übertragenden Kap-Ges weg. In der Übertragungs-Bil der Kap-Ges ist die MU-Beteiligung mit dem anteilig auf die Überträgerin ent...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.2 Bewertungswahlrecht in der Handelsbilanz, wenn die Umwandlung unter das UmwG fällt

Tz. 9 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 17 Abs 2 S 2 UmwG, der die Bewertung in der H-Bil der Überträgerin regelt, gelten für die Schluss-Bil "die Vorschriften für die Jahres-Bil" entspr. Für den Regelfall bedeutet das den hr-lichen Zwang zum Bw-Ansatz. Wegen weiterer Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 53. § 24 UmwG, der die Wertansätze in der H-Bil der Übernehmerin regelt, wertet ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.4 Maßgeblichkeitsgrundsatz in den Folgebilanzen

Tz. 57 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 In der Übernahme-Bil laufen H-Bil und St-Bil idR auseinander (s Tz 54). Dies gilt insbes, wenn in der St-Bil Bw und in der H-Bil höhere Werte angesetzt werden. Vor Inkrafttreten des SEStEG musste nach Verw-Auff in der St-Bil der Übernehmerin auf den dem stlichen Übertragungsstichtag folgenden Bil-Stichtag eine erfolgswirksame Aufstockung bis ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.1 Allgemeines

Tz. 74 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der Bw oder ein Zwischenwert kann nur insoweit angesetzt werden als die übergehenden WG BV des übernehmenden Rechtsträgers werden und sichergestellt ist, dass sie später der Besteuerung mit ESt oder KSt unterliegen (s § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG) (s Tz 75ff) und das dt Besteuerungsrecht an den übertragenen WG bei dem übernehmenden Rechtsträger n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.5 Ausländische Betriebsstätte

Tz. 66 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die Übernehmerin hat das durch die Verschmelzung auf sie übergehende ausl BV mit den in der stlichen Übertragungs-Bil der untergehenden Kap-Ges anzusetzenden Werten (hierzu s Tz 12 und s § 3 UmwStG Tz 103ff) zu übernehmen. Bei der Ermittlung des Übernahmegewinns ist ausl BV als Bestandteil des übergehenden BV miteinzubeziehen. Dabei spielt es...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Ermächtigung nach § 33 Abs 1 Nr 3 KStG idF vor dem UntStFG

Tz. 9 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Mit der durch das StandOG v 13.09.1993 (BStBl I 1993, 774) in den damaligen § 53 Abs 1 KStG eingefügten Norm wurde eine Ermächtigungsvorschrift zum Erlass einer Rechts-VO zur Festlegung des in § 26 Abs 3 KStG aF verwendeten Begriffs des Entwicklungslandes geschaffen (s BT-Drs 12/5016, 102). Die Einfügung des § 53 Abs 1 Nr 3 KStG aF ging einhe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.3 Keine Wertverknüpfung zwischen der Handels- und Steuerbilanz der Übernehmerin in den Fällen des UmwG

Tz. 10 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Für die Übernahme-Bil akzeptiert die Fin-Verw, dass die Wertansätze in der H-Bil und in der St-Bil nicht übereinstimmen. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 54 und s § 11 UmwStG Tz 15. Nach Inkrafttreten des SEStEG gilt dies – anders als vor Inkrafttreten des SEStEG – auch für die auf den dem Übertragungsstichtag folgenden Bil-Stichtag zu ers...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.8 Fremdfinanzierung bei Anteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft

Tz. 69 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Durch die Umwandlung werden die Darlehenszinsen zu Sonder-BA (s Tz 75), wenn nicht die Übenehmerin selbst, sondern deren AE die Beteiligung an der Überträgerin halten. Hält die Übernehmerin selbst die Beteiligung an der Überträgerin, waren die Darlehenszinsen vor dem stlichen Übertragungsstichtag ggf aufgrund des § 3c Abs 2 EStG nur zu 60 % (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 33 KStG unterscheidet in Abs 1 Ermächtigungen für die B-Reg zum Erlass von Rechts-VO sowie in Abs 2 Ermächtigungen für das BMF zur Bekanntgabe des KStG und der KStDV in der jeweils geltenden Fassung. Die Ermächtigungen dienen der vereinfachten Umsetzung notwendiger Maßnahmen iRd Ausgestaltung des materiellen St-Rechts, ohne dass ein zeitint...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Ermächtigungen nach § 33 Abs 1 Nr 1 KStG

Tz. 6 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 33 Abs 1 Nr 1 KStG enthält die Ermächtigung, zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der St-Befreiung der nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG rechtsfähigen Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sowie der nach § 5 Abs 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2.2 Ausscheiden eines Anteilseigners im Rückwirkungszeitraum gegen Barabfindung gemäß §§ 29, 125, 207 bzw § 15 UmwG

Tz. 94 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Das UmwG (s §§ 29, 125 und 207 UmwG ) räumt bisherigen AE der Kap-Ges bei einer Verschmelzung oder bei einem Formwechsel die Möglichkeit ein, gegen den Umwandlungsbeschl Widerspruch einzulegen. Der übernehmende Rechtsträger muss diesen AE den Erwerb ihrer Anteile gegen eine angemessene Abfindung anbieten. Nach den §§ 31, 209 UmwG kann der AE ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3 Kein Ausschluss und keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei dem übernehmenden Rechtsträger (§ 3 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG)

5.4.3.1 Allgemeines Tz. 89 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Durch das SEStEG neu eingefügt worden ist die in § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG enthaltene Regelung, wonach eine antragsabhängige Bewertung der bei der Verschmelzung übergehenden WG mit dem Bw oder einem höheren Zwischenwert nur insoweit zulässig ist, als das Recht der B-Rep D hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver...mehr