Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 4.3 Streitwerte-ABC

Rz. 29 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Bestimmung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. I. d. R. ist Streitwert die Differenz zwischen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuer und der mit dem Klageantrag begehrte niedrigeren Steuerfestsetzung. Mindeststrei...mehr

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Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten Einkünfte

Leitsatz Werden durch einen die Festsetzung der Einkommensteuer ändernden Steuerbescheid die Einkünfte in abweichender Weise erfasst und führt diese Änderung zu einer entsprechenden Änderung der gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuer anzurechnenden Beträge, ist die erforderliche Berichtigung einer früheren Anrechnungsverfügung durch eine neue mit dem Steueränder...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Bilanzierung von latenten Steuern

Rn. 16 Stand: EL 17 – ET: 10/2013 Seit dem Inkrafttreten des BilMoG sind die Regeln für Bilanzierung und Bewertung im JA von Einzelkaufleuten, PersG und KapG einheitlich. Es bestehen lediglich rechtsformbedingte Abweichungen in der Bilanzgliederung ohne Auswirkung auf Ergebnis und EK. Eine Ausnahme bilden die nur der KapG (einschl. der KapG & Co. und der PersG des PublG) durc...mehr

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Zum Verfahren bei der Anrechnung ausländischer Steuern

Kommentar Bei der Anrechnung ausländischer Steuern ist der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten. Die Formel zu dessen Berechnung verstößt nach dem EuGH-Urteil vom 28.2.2013 gegen EU-Recht. Das BMF regelt nun, wie die Finanzbehörden bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils zu verfahren haben und wie der Anrechnungshöchstbetrag unter Beachtung des EuGH-Urteils zu be...mehr

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Erster "Schuss" kein Treffer: Erneute Bescheidänderung nach Gerichtsentscheidung ist rechtswidrig

Leitsatz Hat das Finanzamt infolge einer gerichtlichen Abänderungsentscheidung geänderte Bescheide erlassen, darf es einen zweiten Änderungsversuch nur innerhalb der (gehemmten) Festsetzungsfrist unternehmen. Das Sächsische FG entschied, dass Änderungsbescheide infolge einer Gerichtsentscheidung nicht losgelöst von jeglicher Fristbindung erlassen werden dürfen, solange bis d...mehr

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Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit für ein Versorgungswerk als Leistung öffentlicher Dienste i.S.d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG

Leitsatz Aufwandsentschädigungen eines Versorgungswerks an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn sich das Versorgungswerk als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auf die Gewährleistung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für seine Zwangsmitglieder beschränkt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 8 Abs 10

1 Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 Der durch das JStG 2009 neu eingefügte § 8 Abs 10 KStG enthält Regelungen zur Anwendung der AbgeltungSt bei solchen Kö, die auch Eink aus KapV haben können. Hierbei handelt es sich um Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 4 – 6 KStG . Durch das St-VereinfG 2011 wurde der S 2 des § 2 Abs 5b EStG gestrichen. Entspr wurde in § 8 Abs 10 S 1 KStG der Verw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 Der durch das JStG 2009 neu eingefügte § 8 Abs 10 KStG enthält Regelungen zur Anwendung der AbgeltungSt bei solchen Kö, die auch Eink aus KapV haben können. Hierbei handelt es sich um Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 4 – 6 KStG . Durch das St-VereinfG 2011 wurde der S 2 des § 2 Abs 5b EStG gestrichen. Entspr wurde in § 8 Abs 10 S 1 KStG der Verweis auf § 2 A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Erstmalige Anwendung

Tz. 5 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 Nach § 34 Abs 1 KStG idF des JStG 2009 ist die Neuregelung erstmals ab dem VZ 2009, dh zeitgleich mit dem Inkrafttreten der AbgeltungSt, anzuwenden. Wegen der erstmaligen Anwendung des § 8 Abs 10 S 1 KStG idF des StVereinfG 2011 (s Tz 1) s Vor § 34 KStG Tz 4. Hiernach gilt die Regelung erstmals für den VZ 2012 (s § 34 Abs 6 S 14 KStG).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Nichtanwendung des § 2 Abs 5b EStG (§ 8 Abs 10 S 1 KStG)

Tz. 2 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 Nach § 8 Abs 10 S 1 KStG ist § 2 Abs 5b EStG bei Eink aus KapV nicht anzuwenden. Nach § 2 Abs 5b EStG sind Erträge, die der AbgeltungSt unterliegen, nicht einzubeziehen, soweit das EStG an die Begriffe Eink, Summe der Eink, Gesamtbetrag der Eink, Einkommen oder zvE anknüpft. Die Nichtanwendung dieses S bei Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 4 – 6 EStG bedeut...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Anwendung des § 32d EStG bzw Nichtanwendung des § 20 EStG (§ 8 Abs 10 S 2 KStG)

Tz. 3 Stand: EL 68 – ET: 03/2010 Nach § 8 Abs 10 S 2 HS 1 KStG ist in den vorstehenden Fällen (s Tz 1) § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 S 1, Nr 3 S 1 sowie S 3 bis 6 EStG entspr anzuwenden. § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 S 1 und Nr 3 S 1, 3 bis 6 EStG regeln Ausnahmen von der Geltung der AbgeltungSt. § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 EStG betrifft folgende Fälle: Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 4 und 7 sowie Abs ...mehr

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Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheke

Leitsatz Die Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika) durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten ist dem körperschaftsteuerbefreiten Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzurechnen. Sachverhalt Eine Stiftung (S), die wegen Förderung der öffentlchen Gesundheitspflege von der Körperschaftsteuer befreit ist, unterhält zur Ver...mehr

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ZErb 7/2013, Die Cash-Gesel... / 5. Reduzierung der Restgefahrenlage

Will man sicherer sein, nicht in das nie auszuschließende "Restrisiko" eines Entfallens bzw. der Nichtgewährung der Begünstigung zu kommen, bietet es sich an, das Vermögen außerhalb der Gesellschaft – zum Beispiel bei dem Gesellschafter – zu verwalten. Diese Alternative hat nebenbei den Charme, dass die Erträge, wenn sie an den Gesellschafter ausgeschüttet und nicht für imme...mehr

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ZErb 7/2013, Die Cash-Gesel... / 1. Steuerliche Nachteile der Kapitalanlage in einer GmbH gegenüber der Vermögensverwaltung im Privatvermögen

Im Falle der GmbH-Variante muss für einen ehrlichen Vergleich zusätzlich die Ausschüttungsbesteuerung von Gewinnen in die Kalkulation einbezogen werden. Auch wenn die ertragsteuerliche Situation bei Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung und der damit verbundenen Zwei-Stufen-Besteuerung von Kapitalerträgen in der GmbH gegenüber der Besteuerung bei Privatpersonen zunächs...mehr

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Wegfall eines Vorbehalts der Nachprüfung

Leitsatz Ein Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn eine Steuerforderung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens berücksichtigt wird. Sachverhalt Die Klägerin ist eine AG, über deren Vermögen in 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da für 2008 zunächst keine Steuererklärungen abgegeben wurde, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen auf der Grundlage der Unt...mehr

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Anspruch der KG gegen ihre Gesellschafter auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

Leitsatz Banken und andere hierzu Verpflichtete müssen auf Kapitalerträge von Kommanditgesellschaften zu deren Lasten die Kapitalertragsteuer abführen. Da Kommanditgesellschaften selbst nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind, stellt sich die Frage nach einem Erstattungsanspruch der KG gegen ihre Gesellschafter. Sachverhalt Nach dem sog. Transparenzprinzip ist ...mehr

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Anspruch gegen Gesellschafter auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

Leitsatz Banken und andere hierzu Verpflichtete müssen auf Kapitalerträge von KGs zu deren Lasten die Kapitalertragsteuer abführen. Da die KGs selbst nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind, stellt sich die Frage nach einem Erstattungsanspruch der KG gegen ihre Gesellschafter. Sachverhalt Nach dem sog. Transparenzprinzip ist die KG nicht selbst einkommen- oder ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 5 Abs 1 Nr 15

1 Ausgewählte Literaturhinweise: Windel, Die Insolvenzversicherung der betrieblichen Altersversorgung, WP 1982, 640; App, Sicherung der betrieblichen Altersversorgung gegen Insolvenzverfahren, BB 1990, 2409; Matthießen, Rechtsentwicklungstendenzen in der betrieblichen Altersversorgung, DB 1996, 1034. 1 Steuerbefreiung des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 5 Abs 1 Nr 12

Ausgewählter Literaturhinweis: Krebs, Änderungen des KSt-Rechts zur Jahreswende 1989/90, DB 1990, 527. 1 Umfang der Steuerbefreiung Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die Vorschrift regelt die St-Befreiung für die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten Siedlungsunternehmen iSd Reichssiedlungsgesetzes und iSd Bodenreformgesetze der Länder. Die St-Befreiung g...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 5 Abs 1 Nr 18

Ausgewählte Literaturhinweise: Oppermann, St-Befreiung für Wirtschaftsförderungsgesellschaften, DB 1994, 1489; Ortmann-Babel, Wirtschaftsförderung iSd § 5 Abs 1 Nr 18 KStG nur bei ausschl und unmittelbarer Förderung von Unternehmen, DStZ 2003, 520. 1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 18 KStG Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Durch die mit dem StandOG v 13.09.1993 in § 5 Abs 1 KStG mit Wirku...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 5 Abs 1 Nr 20

Ausgewählter Literaturhinweis: Cattelaens, Änderungen des KSt-Rechts, insbes durch das StMBG, WP 1994, 41. 1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 20 KStG Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die durch das StMBG v 21.12.1993 in § 5 Abs 1 KStG mit Wirkung seit dem VZ 1993 eingefügte Nr 20 betrifftmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 5 Abs 1 Nr 17

1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 17 KStG Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 § 5 Abs 1 Nr 17 KStG enthält seit dem VZ 1991 die St-Befreiung der Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften). Eine entspr Befreiungsvorschrift enthält § 3 Nr 22 GewStG. Tz. 2 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Bei den Bürgschaftsbanken handelt es sich um Selbsthilfeeinrichtungen der gew Wirtschaft zur Förderung des...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 5 Abs 1 Nr 22

1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 22 KStG Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die durch das JStG 1997 v 20.10.1997 mit Wirkung seit dem VZ 1996 in § 5 Abs 1 KStG eingefügte Nr 22 betrifftmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 5 Abs 1 Nr 21

1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 21 KStG Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die durch das JStErgG 1996 v 18.12.1995 seit dem VZ 1991 in § 5 Abs 1 KStG eingefügte Nr 21 betrifftmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 5 Abs 1 Nr 19

1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 19 KStG Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Durch die mit dem StandOG v 13.09.1993 in § 5 Abs 1 KStG eingefügte Nr 19 ist für Gesamthafenbetriebe seit dem VZ 1993 eine eigenständige St-Befreiung geschaffen worden. Für die St Befreiung der Gesamthafenbetriebe wurde damit – wie mit § 5 Abs 1 Nr 17 KStG für Bürgschaftsbanken und § 5 Abs 1 Nr 18 KStG für Wirt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 5 Abs 1 Nr 23

1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 23 KStG Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BStBl I 2003, 710) in § 5 Abs 1 KStG angefügte Nr 23 betrifft die Auftragsforschung öff-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen. Mit der St-Befreiung der von diesen Einrichtungen betriebenen Auftragsforschung wird eine Gleichbehandlung mit der Forschungstät...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählter Literaturhinweis:

Krebs, Änderungen des KSt-Rechts zur Jahreswende 1989/90, DB 1990, 527.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählter Literaturhinweis:

Cattelaens, Änderungen des KSt-Rechts, insbes durch das StMBG, WP 1994, 41.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Rechtsform

Tz. 3 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 § 5 Abs 1 Nr 17 KStG schreibt keine bestimmte Rechtsform der Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften) vor.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Oppermann, St-Befreiung für Wirtschaftsförderungsgesellschaften, DB 1994, 1489; Ortmann-Babel, Wirtschaftsförderung iSd § 5 Abs 1 Nr 18 KStG nur bei ausschl und unmittelbarer Förderung von Unternehmen, DStZ 2003, 520.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Ausgewählte Literaturhinweise:

Windel, Die Insolvenzversicherung der betrieblichen Altersversorgung, WP 1982, 640; App, Sicherung der betrieblichen Altersversorgung gegen Insolvenzverfahren, BB 1990, 2409; Matthießen, Rechtsentwicklungstendenzen in der betrieblichen Altersversorgung, DB 1996, 1034.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

2.1 Gemeinsame ›Einrichtungen‹ Tz. 2 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die Befreiung setzt zunächst voraus, dass es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien iSd § 4 Abs 2 Tarifvertragsgesetz v 25.08.1969 (BGBl I 1969, 1323) handelt. Tarifvertragsparteien sind nach § 2 Abs 1 des Gesetzes v 25.08.1969 Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

2.1 Rechtsform Tz. 3 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 § 5 Abs 1 Nr 17 KStG schreibt keine bestimmte Rechtsform der Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften) vor. 2.2 Begünstigter Tätigkeitsbereich (§ 5 Abs 1 Nr 17 S 1 KStG) Tz. 4 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Voraussetzung für die St-Befreiung ist gem § 5 Abs 1 Nr 17 S 1 KStG, dass sich die Tätigkeit der Bürgschaftsbank auf die Wah...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Partielle Steuerpflicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Aufgaben gerichtet sind (§ 5 Abs 1 Nr 22 S 2 KStG)

Tz. 6 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Wird von den Einrichtungen ein wG iSd § 14 AO unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschl auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die St-Befreiung gem § 5 Abs 1 Nr 22 S 2 KStG insoweit ausgeschlossen. Zur partiellen Besteuerung des wG sinngem s § 5 Abs 1 Nr 16 KStG Tz 21 mwHinw; zur KapSt nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchstb ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Vorrang des § 5 Abs 1 Nr 23 KStG vor § 68 Nr 9 AO

Tz. 3 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Für die St-Befreiung der Auftragsforschung der öff-rechtlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen ist uE davon auszugehen, dass § 5 Abs 1 Nr 23 KStG Vorrang vor § 68 Nr 9 AO hat. Würde man umgekehrt von einem Vorrang des § 68 Nr 9 AO vor § 5 Abs 1 Nr 23 KStG ausgehen würde, wäremehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Vermögens- und Überschussverwendung (§ 5 Abs 1 Nr 18 S 2 KStG)

Tz. 13 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Gem § 5 Abs 1 Nr 18 S 2 KStG dürfen das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in S 1 genannten Zwecke – Förderung der Wirtschaft – verwendet werden. Nicht erforderlich ist uE, dass in der Satzung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft die Vermögensbindung festgeschrieben ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es nur ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Tz. 4 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die St-Befreiung für die MDK und den MDS Tz. 5 Stand: EL 77 – ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Steuerbefreiung des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG

Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die Befreiung des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG ist durch das BetrAVG v 19.12.1974 (BStBl I 1975, 22) in den Katalog der St-Befreiungen aufgenommen worden und gilt auch hinsichtlich der GewSt (s § 3 Nr 19 GewStG). Die Befreiung ist erfolgt, weil durch die Einschaltung dieses Trägers der Insolvenzsicherung (s § 14 Abs 1 BetrAVG) die Ansprüch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Vermögens- und Überschussverwendung (§ 5 Abs 1 Nr 17 S 2 KStG)

Tz. 9 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Gem § 5 Abs 1 Nr 17 S 2 KStG dürfen das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur (d.h. ausschl) zur Erreichung des in S 1 genannten Zwecks – Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen – verwendet werden. Die durch § 5 Abs 1 Nr 17 S 2 KStG festgelegte Vermögensbindung ist strenger als die für gemeinnützige Kö gem § 55 Abs 1 Nr 2 AO, bei de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 22 KStG

Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die durch das JStG 1997 v 20.10.1997 mit Wirkung seit dem VZ 1996 in § 5 Abs 1 KStG eingefügte Nr 22 betrifftmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Überwiegende Beteiligung von Gebietskörperschaften (§ 5 Abs 1 Nr 18 S 1 HS 2 KStG)

Tz. 12 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Hinsichtlich der Voraussetzung, dass überwiegend Gebiets-Kö beteiligt sein müssen, benennt das Schr des BMF v 04.01.1996 (BStBl I 1997, 54, Abschn I) diese ausdrücklich (Bund, Länder, Kreise, Gemeinden, Landschaftsverbände) und schließt andere KöR (zB Industrie- und Handelskammern, Sparkassen) ausdrücklich aus; außerdem muss es sich danach um...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 20 KStG

Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die durch das StMBG v 21.12.1993 in § 5 Abs 1 KStG mit Wirkung seit dem VZ 1993 eingefügte Nr 20 betrifftmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 19 KStG

Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Durch die mit dem StandOG v 13.09.1993 in § 5 Abs 1 KStG eingefügte Nr 19 ist für Gesamthafenbetriebe seit dem VZ 1993 eine eigenständige St-Befreiung geschaffen worden. Für die St Befreiung der Gesamthafenbetriebe wurde damit – wie mit § 5 Abs 1 Nr 17 KStG für Bürgschaftsbanken und § 5 Abs 1 Nr 18 KStG für Wirtschaftsförderungsgesellschaften –...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Tz. 2 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die St-Befreiung gilt nur für Kap-Ges und setzt außerdem voraus, dassmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Weitere Voraussetzungen

Tz. 4 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Des Weiteren setzt die Befreiung voraus, dass von der Einrichtungmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Voraussetzung für die Steuerbefreiung

Tz. 4 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 23 KStG gilt für die Auftragsforschung der öff-rechtlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen. Die Ges-Begr (s BT-Drs 15/1945, 12) nennt als derartige Einrichtungen die staatlichen Hochschulen. Zum Begriff der ›staatlichen Hochschule‹ s § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) v 19.01.1999 (BGBl I 1999, 18 – mit ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Umfang der Steuerbefreiung

Tz. 1 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die Vorschrift regelt die St-Befreiung für die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten Siedlungsunternehmen iSd Reichssiedlungsgesetzes und iSd Bodenreformgesetze der Länder. Die St-Befreiung gilt für Tätigkeiten, die sich auf die Durchführung von Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen im l...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Behandlung der Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG

Tz. 3 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die Beiträge der Arbeitgeber an den Pensions-Sicherungs-Verein (s § 10 BetrAVG) sind Versicherungsentgelte iSd VersicherungStG. Ihre Zahlung ist gem § 4 Nr 5 VersicherungStG von der VersicherungSt ausgenommen worden, weil sie wirtsch den bereits von der VersicherungSt freigestellten Beiträgen zu ges Rentenversicherungen und privaten Lebensvers...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Erhebung satzungsmäßiger Beiträge

Tz. 3 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die Einrichtungen müssen satzungsmäßig Beiträge entweder auf der Grundlage des § 186a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) v 25.06.1969 (BGBl I 1969, 582) oder aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben. Die Formulierung des § 5 Abs 1 Nr 22 KStG ist ungenau, da § 186a AFG erst durch das 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AFG v 19.05.197...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Partielle Steuerpflicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Aufgaben gerichtet ist (§ 5 Abs 1 Nr 19 S 3 KStG)

Tz. 7 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Wird von den Gesamthafenbetrieben ein wG unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschl auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die St-Befreiung gem § 5 Abs 1 Nr 19 S 3 KStG insoweit ausgeschlossen. Diese partielle StPflicht für wG dürfte relativ geringe Bedeutung haben, da eine erwerbswirtsch Tätigkeit des Gesamthafenbet...mehr