Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 368 BGB – Quittung.

Gesetzestext 1Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. 2Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen. A. Überblick und Zweck. Rn 1 Der Schuldner benötigt ein Beweismittel, um das Erlöschen der Schuld du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 591a BGB – Wegnahme von Einrichtungen.

Gesetzestext 1Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. 2Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. 3Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung.

Gesetzestext (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. (2) 1Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. 2Die Klage muss innerh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 142 BGB – Wirkung der Anfechtung.

Gesetzestext (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. A. Normzweck. Rn 1 Ein anfechtbares, aber nicht angefochtenes Rechtsgeschäf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 39–74 EuErbVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 512 BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext 1Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift (vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 511) zur Umsetzung des Art 22 II u III Verb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1191 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld.

Gesetzestext (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld). (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. A. Verhältnis zur Hypothek, A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2339 BGB – Gründe für Erbunwürdigkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2280 BGB – Anwendung von § 2269.

Gesetzestext Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung. A. Einhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 461 BGB – Mehrere Wiederkaufsberechtigte.

Gesetzestext 1Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemein schaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. 2Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die Übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben. A. Zweck, Anwendungsbereich. Rn 1 Die Norm soll verhindern, dass bei nur teilweiser Ausübung des Wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 725 BGB – Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter

Gesetzestext (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes. (2) Ist für das Gesellschaftsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1361 BGB – Unterhalt bei Getrenntleben.

Gesetzestext (1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. 2Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 702 BGB – Beschränkung der Haftung; Wertsachen.

Gesetzestext (1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro. (2) Die Haftung des Gastwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1011 BGB – Ansprüche aus dem Miteigentum.

Gesetzestext Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432. A. Regelungsinhalt. Rn 1 § 1011 gibt jedem Miteigentümer das Recht, gemeinschaftliche Ansprüche in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Jedoch müssen Ans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 875 BGB – Aufhebung eines Rechts.

Gesetzestext (1) 1Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. 2Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt. (2) Vor der Löschung ist der Berechtigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 409 BGB – Abtretungsanzeige.

Gesetzestext (1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 124 BGB – Anfechtungsfrist.

Gesetzestext (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verj...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2131 BGB – Umfang der Sorgfaltspflicht.

Gesetzestext Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. A. Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab. Rn 1 Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen haftet der Vorerbe nach § 277. Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist er dadurch also keinesfal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1075 BGB – Wirkung der Leistung.

Gesetzestext (1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand. (2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Die Norm ist eine Weiterführung von §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 408 BGB – Mehrfache Abtretung.

Gesetzestext (1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zu Gunsten des Schuldners die Vorschrift des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 888 BGB – Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung.

Gesetzestext (1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. (2) Das Gleiche g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 810 BGB – Einsicht in Urkunden.

Gesetzestext Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 290 BGB – Verzinsung des Wertersatzes.

Gesetzestext 1Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird. 2Das Gleiche gil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 36–60 EuPartVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1413 BGB – Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung.

Gesetzestext Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl zulässig. A. Allgemeines. Rn 1 Jeder Ehegatte kann dem anderen die Befugnis einräumen, sein Vermögen als Ganzes oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2322 BGB – Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen.

Gesetzestext Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustattenkommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt. A. Zweck/Regelu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 743 BGB – Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis.

Gesetzestext (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. A. Anwendungsbereich. Rn 1 § 743 regelt die Rechte der Teilhaber hinsichtlich der Nutzung des Gegenstandes und bildet das Geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 893 BGB – Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen.

Gesetzestext Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 25 EuErbVO – Erbverträge.

Gesetzestext (1) Die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312c BGB – Fernabsatzverträge.

Gesetzestext (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 7 WEG – Grundbuchvorschriften.

Gesetzestext (1) 1Im Falle des § 3 I wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. 2Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutrage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 318 BGB – Anfechtung der Bestimmung.

Gesetzestext (1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden. (2) 1Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. 2Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 252 BGB – Entgangener Gewinn.

Gesetzestext 1Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. 2Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. A. Zweck der Vorschrift. I. Ersatzfähigkeit, S 1. Rn 1 Entgangener Gewinn sind di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1640 BGB – Vermögensverzeichnis.

Gesetzestext (1) 1Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. 2Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 328 bis 335 BGB

A. Einführung. Rn 1 Das Versprechen der Leistung an einen Dritten wird häufig, jetzt auch in der amtlichen Überschrift des § 328, als ›Vertrag zugunsten Dritter‹ bezeichnet. Das kann zu dem Eindruck verleiten, als handele es sich um einen eigenen Vertragstyp. Doch wäre das unrichtig, wie schon die Stellung der §§ 328 ff im Allgemeinen Schuldrecht zeigt. Vielmehr geht es um ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 139 BGB – Teilnichtigkeit.

Gesetzestext Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. A. Normzweck. Rn 1 Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führt im Zweifel nach § 139 zur Gesamtnichtigkeit des Geschäfts. Die Vorschrift dient der Privatautonomie (BGH NJW 86, 2577 [BGH 13.03.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2329 BGB – Anspruch gegen den Beschenkten.

Gesetzestext (1) 1Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 39 EGBGB – Geschäftsführung ohne Auftrag.

Gesetzestext (1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist. (2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist. A. Überblick. I. Anknüpfung an den Vornahmeort. Rn 1 Für Ansprüche, die nach dem 11.1.09 entst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 306 BGB – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit.

Gesetzestext (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 41 VersAusglG – Bewertung einer laufenden Versorgung.

Gesetzestext (1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. (2) 1Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Hierbei sind die Annahmen für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 717 BGB – Informationsrechte und -pflichten

Gesetzestext (1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2100 BGB – Nacherbe.

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). A. Allgemeines. I. Grundsätze. Rn 1 Vorerbe und Nacherbe sind nacheinander Erben desselben Erblassers und Träger der auf dessen Nachlass bezogenen Rechte und Pflichten. Mit dem Nacherbfall hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2054 BGB – Zuwendung aus dem Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht. (2) Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 665 BGB – Abweichung von Weisungen.

Gesetzestext 1Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. 2Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2053 BGB – Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling.

Gesetzestext (1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. (2) D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 596b BGB – Rücklassungspflicht.

Gesetzestext (1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses solche Erzeugnisse nicht übernommen hat. (2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 123 BGB – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung.

Gesetzestext (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. 2Soweit ein anderer als derj...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2122 BGB – Feststellung des Zustands der Erbschaft.

Gesetzestext 1Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu. A. Anspruchsberechtigung. Rn 1 Vor- und Nacherbe können den Zustand des Nachlasses jeweils auf eigene Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Sinn und Zweck ist auch hier die Schaffung eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 263 BGB – Ausübung des Wahlrechts; Wirkung.

Gesetzestext (1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete. A. Ausübung des Wahlrechts. Rn 1 Das Wahlrecht wird durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, für deren Wirksamwerden die §§ 130 ff gelten. Die Erklärung ist als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage.

Gesetzestext (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,...mehr