Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte.

Gesetzestext (1) 1Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. 3 § 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Der Patient kann auch elektron...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 27–30 HaagUntProt – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 525 BGB – Schenkung unter Auflage.

Gesetzestext (1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. A. Allgemeines. Rn 1 Die Aufl ist die mit einer Schenkung verbundene Verpflichtung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 4–19 EuErbVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1997 BGB – Hemmung des Fristablaufs.

Gesetzestext Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 1995 III und § 1996 I. Sie erfasst sämtliche Inventarfristen, dh neben der ursprünglich gesetzten auch die nach § 1995 III verlängerten und die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 65–67 EuUntVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1996 BGB – Bestimmung einer neuen Frist.

Gesetzestext (1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. (2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1750 BGB – Einwilligungserklärung.

Gesetzestext (1) 1Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht. (2) 1Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. 2Sie ist unwiderruflich; die Vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1887 BGB – Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes.

Gesetzestext (1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung. A. Normzwec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 655b BGB – Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher.

Gesetzestext (1) 1Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. 2Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. 3Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG Einführung AGG

A. Umsetzung von Richtlinien. Rn 1 Das G zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 2000/43/EG vom 29.6.00 (Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft) (ABlEG Nr L 180 22), 2000/78/EG vom 27.11.00 (Gleichbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651c BGB – Verbundene Online-Buchungsverfahren.

Gesetzestext (1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 417 BGB – Einwendungen des Übernehmers.

Gesetzestext (1) 1Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. 2Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen. (2) Aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 253 BGB – Immaterieller Schaden.

Gesetzestext (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 588 BGB – Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung.

Gesetzestext (1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. (2) 1Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. 2Der Verpächter hat die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 47 WEG – Auslegung von Altvereinbarungen.

Gesetzestext 1Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Verein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 491a BGB – Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Gesetzestext (1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) 1Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. 2Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. 3Unterbreitet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 140 BGB – Umdeutung.

Gesetzestext Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. A. Normzweck. Rn 1 Die Umdeutung (Konversion) eines nichtigen Rechtsgeschäfts in ein anderes Rechtsgeschäft (Ersatzgeschäft) beachtet einerseits die Nichtigkeitsvor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 949 BGB – Erlöschen von Rechten Dritter.

Gesetzestext 1Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. 2Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. 3Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 925 BGB – Auflassung.

Gesetzestext (1) 1Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. 2Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. 3Eine Auflassung kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko.

Gesetzestext 1Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 2Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 40 EGBGB – Unerlaubte Handlung.

Gesetzestext (1) 1Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. 2Der Verletzte kann verlangen, dass an Stelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. 3Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 883 BGB – Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung.

Gesetzestext (1) 1Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. 2Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Ans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2046 BGB – Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Ause...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1610 BGB – Maß des Unterhalts.

Gesetzestext (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. A. Unterhalt nach der Lebensstellung. Rn 1 Bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1258 BGB – Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers.

Gesetzestext (1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben. (2) 1Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1671 BGB – Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern.

Gesetzestext (1) 1Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2Dem Antrag ist stattzugeben, soweitmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 959 BGB – Aufgabe des Eigentums.

Gesetzestext Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. A. Normzweck. Rn 1 § 959 regelt die Dereliktion (Eigentumsaufgabe). Diese ist eine Voraussetzung für die Aneignung nach § 958. Die Dereliktion ist ein einseitiges Rechtsgeschäft im Gegensatz zur Aneignung (s.o. § 958 Rn 2). IE s.u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 720 BGB – Vertretung der Gesellschaft

Gesetzestext (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. (2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. (3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1610a BGB – Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen.

Gesetzestext Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. A. Sozialleistungen. Rn 1 Als Sozialleistungen iSd Vorschrift sind anerkannt worden Leistungen nach dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 816 BGB – Verfügung eines Nichtberechtigten.

Gesetzestext (1) 1Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. 2Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 30 WEG – Wohnungserbbaurecht.

Gesetzestext (1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 958 BGB – Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen.

Gesetzestext (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird. A. Regelungszusammenhang. Rn 1 Eigentum kann kraft Gesetzes an herrenlosen Sachen erworben werden (I)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen.

Gesetzestext (1) 1Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 267 BGB – Leistung durch Dritte.

Gesetzestext (1) 1Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. 2Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. A. Allgemeines. Rn 1 § 267 privilegiert den Schuldner, indem er ihm das Recht zubilligt, die Erfüllung seiner Verbindlichkeit auch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 598 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe.

Gesetzestext Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. A. Allgemeines. Rn 1 Der Leihvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Die Pflichten des Ver- und des Entleihers stehen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Vertragsgegenstand sind Sachen (§ 90): Bewegliche wie unbewegliche, vertre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 334 BGB – Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten.

Gesetzestext Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu. A. Funktion. Rn 1 Der Vertrag zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger bildet die Grundlage für die Leistung an den Dritten. Insb ist dort entweder Unentgeltlichkeit vereinbart oder eine vom Versprechensempfänger zu erbringende Gegenleistung vorgesehen. Verteidig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 30 BGB – Besondere Vertreter.

Gesetzestext 1Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. 2Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. A. Funktion. Rn 1 Durch besondere Vertreter können sich Vereine eine diffe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1990 BGB – Dürftigkeitseinrede des Erben.

Gesetzestext (1) 1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2127 BGB – Auskunftsrecht des Nacherben.

Gesetzestext Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt. A. Auskunftsanspruch. Rn 1 Er ergänzt die Informationsrechte des Nacherben aus §§ 2121 und 2122, erleichtert die Ausübung seines Rechts aus § 2128...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1577 BGB – Bedürftigkeit.

Gesetzestext (1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) 1Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. 2Einkünfte, die den vollen Unterhalt überstei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1741 BGB – Zulässigkeit der Annahme.

Gesetzestext (1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. 2Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 556d bis 556g BGB

A. Allgemeines. Rn 1 Das Unterkapitel 1a ist durch das MietNovG v 21.4.15 (BGBl I 610) mWv 1.6.15 in das Gesetz eingefügt worden. Es enthält Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Beginn eines Mietvertrags (›Mietpreisbremse‹). Das MietNovG hatte dabei das Ziel, dass va einkommensschwächere Haushalte, aber auch Durchschnittsverdiener in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1408 BGB – Ehevertrag, Vertragsfreiheit.

Gesetzestext (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden. A. Allgemeines. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2103 BGB – Anordnung der Herausgabe der Erbschaft.

Gesetzestext Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist. A. Auslegungsregel. Rn 1 Es handelt sich um eine Regel, die eine Herausgabepflicht des Erben als Einsetzung des Empfängers zum Nacherben deutet. Dahin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2295 BGB – Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung.

Gesetzestext Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. A. Zweck. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 11 ROM II – Geschäftsführung ohne Auftrag.

Gesetzestext (1) Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus Geschäftsführung ohne Auftrag an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis – wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung – an, das eine enge Verbindung mit dieser Geschäftsführung ohne Auftrag aufweist, so ist das Recht anzuwenden, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt. (2) Kann das anzuwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 180 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft.

Gesetzestext 1Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. 2Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht hande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 910 BGB – Überhang.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist ...mehr