Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 14 WEG – Pflichten des Wohnungseigentümers.

Gesetzestext (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 266 BGB – Teilleistungen.

Gesetzestext Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. A. Normzweck. Rn 1 § 266 ordnet im Interesse des Gläubigers an, dass der Schuldner nicht zu Teilleistungen berechtigt ist und korrespondiert insofern mit § 294, nach welchem dem Gläubiger die Leistung so angeboten werden muss, ›wie sie zu bewirken‹ ist. Dadurch soll der Gläubiger vor Belastungen geschützt werde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1959 BGB – Geschäftsführung vor der Ausschlagung.

Gesetzestext (1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet. (2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen.

Gesetzestext (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 23–39 KSÜ – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 15 WEG – Pflichten Dritter.

Gesetzestext Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 89 BGB – Haftung für Organe; Insolvenz.

Gesetzestext (1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Absatz 2. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Fiskus ist de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305b BGB – Vorrang der Individualabrede.

Gesetzestext Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. A. Regelungszweck; Reichweite. Rn 1 Individuelle Parteivereinbarungen haben wegen ihres Einzelfallbezugs einen stärkeren Geltungsanspruch als abstrakt-generelle AGB (Zoller JZ 91, 850). In den (praktisch die Regel bildenden) Fällen, in denen die Parteien hierzu keine Regelung getroffe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 137 BGB – Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot.

Gesetzestext 1Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. 2Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt. A. Normzweck. Rn 1 § 137 1 schützt in erster Linie die Verkehrsfähigkeit von Sachen und Rechten und sichert den nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 241 ff BGB

A. Bedeutung und Funktionen des Schuldrechts.[1] Rn 1 Das Schuldrecht gehört zum Kern des zivilen Vermögensrechts, welchen es zusammen mit dem Allgemeinen Teil und dem Sachenrecht bildet. Regelungsgegenstand ist – wie auch die Überschrift zum zweiten Buch des BGB deutlich macht – das ›Recht der Schuldverhältnisse‹. ›Schuld‹ meint dabei keinen moralischen Vorwurf, sondern die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2126 BGB – Außerordentliche Lasten.

Gesetzestext 1Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 2Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschriften regeln den Ersatz von Verwendungen des Vorerben auf den Nachlass im Innenverhältnis zum Na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2318 BGB – Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen.

Gesetzestext (1) 1Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. 2Das Gleiche gilt von einer Auflage. (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt. (3) Ist der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 11 BGB – Wohnsitz des Kindes.

Gesetzestext 1Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 365 BGB – Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt.

Gesetzestext Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. A. Überblick und Zweck. Rn 1 Bei der Annahme einer Leistung an Erfüllungs statt wird eine andere als die geschuldete Leist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1568b BGB – Haushaltsgegenstände.

Gesetzestext (1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit.

Gesetzestext Geschäftsunfähig ist: A. Begriff und Bedeutung. Rn 1 Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirks...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2102 BGB – Nacherbe und Ersatzerbe.

Gesetzestext (1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. (2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe. A. Abs 1. I. Auslegungsregel. Rn 1 Sie greift ein, wenn der Vorerbe den Erblasser nicht überlebt hat oder aus einem anderen Grund wegfällt (Ausschlagung usw). Sie setzt vorau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 1 ROM I – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1615l BGB – Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt.

Gesetzestext (1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2005 BGB – Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars.

Gesetzestext (1) 1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 458 BGB – Beseitigung von Rechten Dritter.

Gesetzestext 1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. 2Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt. A. Zweck, A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 370 BGB – Leistung an den Überbringer der Quittung.

Gesetzestext Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. A. Zweck und Überblick. Rn 1 Die Vorschrift regelt einen Fall der Verantwortlichkeit für verursachten Rechtsschein (BGHZ 40, 297). Trotz der Formulierung ›gilt‹ liegt damit weder ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 591 BGB – Wertverbessernde Verwendungen.

Gesetzestext (1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert). (2) 1Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Lan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Gesetzestext (1) 1Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. 2Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 793 BGB – Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber.

Gesetzestext (1) 1Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. 2Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 544 BGB – Vertrag über mehr als 30 Jahre.

Gesetzestext 1Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist. A. Grundsätzlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 83 EuErbVO – Übergangsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind. (2) Hatte der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 22 ROM I – Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung.

Gesetzestext (1) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat. (2) Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1360a BGB – Umfang der Unterhaltspflicht.

Gesetzestext (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. (2) 1Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall.

Gesetzestext (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit.

Gesetzestext In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksammehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1378 BGB – Ausgleichsforderung.

Gesetzestext (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) 1Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. 2Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1115 BGB – Eintragung der Hypothek.

Gesetzestext (1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. (2) Bei der Eintragung der Hy...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 828 BGB – Minderjährige.

Gesetzestext (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) 1Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. 2Dies gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 996 BGB – Nützliche Verwendungen.

Gesetzestext Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt. A. Regelungsinhalt. Rn 1 Abgrenzend zu den Verwendung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 775 BGB – Anspruch des Bürgen auf Befreiung.

Gesetzestext (1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 818 BGB – Umfang des Bereicherungsanspruchs.

Gesetzestext (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt. (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung.

Gesetzestext (1) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. 2Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 2 EuErbVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 494 BGB – Rechtsfolgen von Formmängeln.

Gesetzestext (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt. (2) 1Ung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 5 ROM I – Beförderungsverträge.

Gesetzestext (1) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 46c EGBGB – Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.

Gesetzestext (1) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewerbeverordnung weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum undmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 1 EuErbVO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 95 BGB – Nur vorübergehender Zweck.

Gesetzestext (1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. (2) Sachen, die nur zu einem vorübergeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2033 BGB – Verfügungsrecht des Miterben.

Gesetzestext (1) 1Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. 2Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen. A. Allgemeines. Rn 1 Abweichend von sonstigen Gesamthandsgemeinschaften ist der Miterbe berechtigt, über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1995 BGB – Dauer der Frist.

Gesetzestext (1) 1Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. 2Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. (2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. (3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verläng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 914 BGB – Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente.

Gesetzestext (1) 1Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. 2Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus. (2) 1Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. 2Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675u BGB – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge.

Gesetzestext 1Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. 2Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1578 BGB – Maß des Unterhalts.

Gesetzestext (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) 1Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 825 BGB – Bestimmung zu sexuellen Handlungen.

Gesetzestext Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. A. Funktion und Anwendungsbereich. Rn 1 § 825 schützt die sexuelle Selbstbestimmung und überschneidet sich mit Ansprüchen aus § 823 I wegen Verletzung...mehr