Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Keine Nachlassaktiva

Rz. 26 [Autor/Stand] Nicht zum positiven Vermögensanfall gehören: originär entstandene Geschäftswerte [2]; der Verkaufserlös einer vom Erblasser geerbten freiberuflichen Praxis (s. § 96 BewG Rz. 145) soll nach Geck [3] ebenfalls nicht dazu gehören, weil insofern die gleichen Regeln gelten müssten; die Entschädigung aus einer Luftunfallversicherung, bereits vorher vom Erblasser ver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 3 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren ist nach § 182 Abs. 4 BewG bei den folgenden Grundstücksarten anzuwenden: Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn für diese Grundstücke kein Vergleichswert i.S.d. § 183 BewG vorliegt; Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erbschaftsteuer-Richtlinien, -Hinweise und gleich lautende Erlasse

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Anlage 41 zum BewG

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach Anlage 41 zum BewG gelten in Abhängigkeit vom Zinssatz und von der Restnutzungsdaher des Gebäudes die nachfolgenden Abzinsungsfaktoren.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Erwerb von Anteilen an gewerblich nicht tätigen Personengesellschaften oder anderen Gesamthandsgemeinschaften (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 43 [Autor/Stand] Aus der Verweisung im ErbStG [2] auf § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG ergibt sich, dass diese Bestimmung nur für nicht gewerblich tätige (vermögensverwaltende) Personengesellschaften und andere vermögensverwaltende Gesamthandsgemeinschaften, z.B. ungeteilte Erbengemeinschaften und Partnergesellschaften, gilt. Die Regelung erfolgte durch den Gesetzgeber nachtr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze

Rz. 52 [Autor/Stand] § 32 GrStG sieht in Abs. 1 Nr. 2 GrStG den Erlass für unrentable öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze vor. In Abgrenzung zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, der eine Grundsteuerbefreiung für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts vorsieht, kommen hier Grundstücke im Privateigentum in Betracht, die der Öffentlichkeit zugänglich sind un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gebäude mit Gegenständen von kultureller Bedeutung

Rz. 71 [Autor/Stand] § 32 Abs. 2 sieht den Erlass für Grundbesitz mit Gebäuden vor, in denen sich Gegenstände von kultureller Bedeutung befinden. Das Erhaltungsinteresse der öffentlichen Hand besteht hier an den Gegenständen, die sich in Gebäuden befinden, nicht am Gebäude selbst.[2] Die Regelung kommt nur in Betracht, sofern nicht Befreiungstatbestände der §§ 3 ff. GrStG gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wertermittlungsverordnung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das in den §§ 189–191 BewG geregelte Sachwertverfahren des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes wurde ursprünglich aus dem Sachwertverfahren nach §§ 21 ff. der Wertermittlungsverordnung (WertV [2] ) abgeleitet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 sind Anpassungen an die mittlerweile geltende Sachwertrichtlinie [3] vorgenommen worden. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rohertragsminderung

Rz. 84 [Autor/Stand] Das Gesetz fordert eine nachhaltige Minderung des Rohertrags für den Grundbesitz durch die Benutzung zum Zweck der Forschung oder Volksbildung.[2] Der Umfang des Erlasses richtet sich im Gegensatz zu § 32 Abs. 1 GrStG nach der Minderung des Rohertrags durch die Verwendung des Grundstücks zu dem begünstigten Zweck.[3] Es muss das Verhältnis bestimmt werde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 10 ErbStG beginnt der zweite Abschnitt des Gesetzes. Dieser umfasst unter dem Stichwort Wertermittlung die §§ 10 bis § 13 ErbStG. In Abs. 1 sind die Grundsätze enthalten, nach denen der steuerpflichtige Erwerb ermittelt wird. Vom Bruttovermögensanfall werden die gesetzlich anerkannten Abzugsposten nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abgezogen, so dass nur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Sachwertverfahren nach §§ 258 ff. BewG

Rz. 21 [Autor/Stand] Das nach dem Bundesmodell für die Grundsteuerbewertung maßgebende Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG ähnelt dem Aufbau des für die Grundbesitzbewertung für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2021 geltenden Sachwertverfahrens nach §§ 189 ff. BewG a.F. Dies ist darauf zurückzuführen, dass beide Verfahren an das Sachwertverfahren nach den §§ 21 ff. I...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Allgemeines

Rz. 2 [Autor/Stand] § 86 BewG enthält in Abs. 1 bis Abs. 4 eine abschließende Regelung hinsichtlich der im Rahmen des Substanzwertverfahrens vorzunehmenden altersbedingten Abschreibung. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe der Wertminderung ist § 86 Abs. 1 Satz 1 BewG. Maßgeblich ist demzufolge das Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt.[2] (vgl. Rz. 156 bis ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Besondere Verwaltungsregelungen für einzelne Grundstücksarten

Rz. 51 [Autor/Stand] Durch Verwaltungsanweisung sind für einzelne besondere Grundstücke besondere Regelungen – insb. hinsichtlich der Zuordnung zu den einzelnen Gebäudearten – getroffen worden: Bahngebäude: Die besonderen Verhältnisse der Betriebe von Bahnen haben zusätzliche spezielle Differenzierungen hinsichtlich der beiden Aspekte gewöhnliche Lebensdauer sowie jährliche W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bebaubare selbständig nutzbare Teilflächen

Rz. 64 [Autor/Stand] Bei der Bewertung einer bebaubaren selbständig nutzbaren Teilfläche ergibt sich der Wert regelmäßig aus dem Produkt dieser Fläche und dem jeweiligen Bodenrichtwert. Begrifflich ist nach A 257.4 Abs. 2 AEBewGrSt von einer bebaubaren selbständig nutzbaren Teilfläche auszugehen, wenn eine Aufteilung des Grundstücks in eine bebaute und eine bebaubare Teilflä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Praxishinweis zu Gartenlandflächen

Rz. 87 [Autor/Stand] In der Praxis ist die Regelung zu selbständig verwertbaren Teilflächen aus der Sicht der Steuerzahler nicht leicht nachvollziehbar. Häufig sind Grundstücke zu bewerten, bei denen zu einem bebauten Hauptgrundstück ein größeres angrenzendes Gelände gehört, das nicht selbständig bebaut werden darf und als Garten oder Wildwiese vorhanden ist. Zum Teil können...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Zuwendung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer durch andere als zusätzliche Bereicherung (Abs. 2)

Rz. 48 [Autor/Stand] Steuerschuldner ist i.d.R. der Erwerber, zumal seine Bereicherung als steuerpflichtiger Erwerb gilt (s. auch § 20 Abs. 1 ErbStG). Bürgerlich-rechtlich will ein Schenker im Zweifel nur den Gegenstand der Zuwendung schenken und nicht auch die Erwerbskosten. Trotz der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, dass bei einer Schenkung auch der Schenker Steue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verfahrensablauf und Rechtsfolgen

Rz. 92 [Autor/Stand] Der Steuerpflichtige beantragt den Erlass der Grundsteuer bei der hebeberechtigten Gemeinde. Die Voraussetzungen müssen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 GrStG nur einmal beantragt und nachgewiesen werden. Fallen die Voraussetzungen jedoch weg oder ändert sich der Umfang des Grundsteuererlasses, ist der Steuerpflichtige zur Anzeige verpflichtet (§ 35 Abs. 3 Satz ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Positiver steuerpflichtiger Erwerb

Rz. 5 [Autor/Stand] Als Erwerb gilt nur ein positiver Erwerb. Jede aus einem steuerpflichtigen Vorgang resultierende Bereicherung bildet einen steuerpflichtigen Erwerb. Alle aus demselben steuerpflichtigen Vorgang stammenden, zeitgleich [2] an den Erwerber gelangenden Erwerbe gelten als ein steuerpflichtiger Erwerb bzw. einzelner Steuerfall (so § 22 ErbStG)[3], sog. Gesamterw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachwertverfahren nach §§ 83 ff. BewG

Rz. 24 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren nach §§ 189 ff. BewG weist eine gewisse Ähnlichkeit mit dem bei der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer bis zum 31.12.2024 anzuwendenden Sachwertverfahren nach §§ 83 ff. BewG auf. Auch dort wird der Grundstückswert aus einem Bodenwert und einem Gebäudewert ermittelt. Allerdings ist bei der Einheitsbewertung regelmäßig der W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 14 [Autor/Stand] §§ 32–34 GrStG regeln die Erlasstatbestände der Grundsteuer abschließend und überschneidungsfrei. Während § 32 GrStG auf Kulturgut und Grünanlagen ausgerichtet ist, regeln §§ 33, 34GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken. § 32 GrStG hat als Spezialvorschrift Vorran...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zeitlicher Maßstab: Gewöhnliche Lebensdauer

Rz. 21 [Autor/Stand] Als zeitlichen Maßstab zur Berechnung der Wertminderung würde sich gewöhnlicherweise die Verwendung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (erfahrungsgemäß mindestens erreichbare Dauer der Einsatzfähigkeit), wirtschaftlichen Nutzungsdauer (Dauer des Einsatzes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher bzw. finanzwirtschaftlicher Ziele) oder technischen Nutzung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Verkürzung der gewöhnlichen Lebensdauer infolge Baumängel oder Bauschäden

Rz. 106 [Autor/Stand] Die gewöhnliche Lebensdauer eines Gebäudes (vgl. Rz. 21–24) kann auch durch Baumängel (zum Begriff vgl. § 82 BewG Rz. 136) oder Bauschäden (zum Begriff vgl. § 82 BewG Rz. 136) verkürzt sein. Die Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Mängel im Zusammenhang mit der altersbedingten Wertminderung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 87 Satz 1 BewG, wo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zweck, Aufbau und Anwendungsbereich des Abs. 6

Rz. 151 [Autor/Stand] Mit der Regelung des § 10 Abs. 6 ErbStG soll eine doppelte Begünstigung[2] steuerfreien Vermögens verhindert werden, nämlich einerseits deren Steuerbefreiung und andererseits der Schuldenabzug von mit diesem Vermögen in Zusammenhang stehenden Schulden. Fallen Vermögensgegenstände nicht oder nur teilweise in den steuerpflichtigen Erwerb, wird deshalb der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / X. Anwartschaft eines Nacherben (Abs. 4)

Rz. 58 [Autor/Stand] Entgegen § 2108 Abs. 2 BGB stellt das Erbschaftsteuergesetz in § 10 Abs. 4 ErbStG das Anwartschaftsrecht des Nacherben aufschiebend bedingten Erwerben gleich. Die Erbschaftsteuer entsteht erst beim Eintritt des Nacherbfalls.[2] Dies entspricht im Übrigen der Regelung in § 6 ErbStG, die den Nacherberben als Erben des Vorerben – und nicht wie das Zivilrech...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermögen und Schulden

Rz. 165 [Autor/Stand] Der sehr weit gefasste Begriff der Schulden und Lasten wird gesetzgeberisch dadurch eingeschränkt, dass zwischen ihnen und dem erworbenen Vermögen ein enger[2] wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen muss. Rz. 166 [Autor/Stand] Dieser Zusammenhang besteht dann, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Vermöge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 14 [Autor/Stand] Die Vorschrift hat ihre Wurzeln in § 26a Ziff. 1 GrStG des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] sowie §§ 7, 10 bis 19 der Grundsteuererlassverordnung (GrStErlVO) vom 26.3.1952[3] und wurde in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 aufgenommen.[4] Durch die Grundsteuerrechtsreform 1973 war bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vier Fünf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Definition besonders werthaltiger Außenanlagen

Rz. 42 [Autor/Stand] Die besondere Werthaltigkeit der Außenanlagen wird von der Finanzverwaltung in den ErbStR 2011 [2] noch in zwei Stufen definiert. Zum einen gelten Außenanlagen als besonders werthaltig, wenn ihre Sachwerte, d.h. ihr um die Alterswertminderung geminderter Regelherstellungswert, in der Summe 10 % des Gebäudesachwerts übersteigen (1. Stufe). Wird diese Grenz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Alter des Gebäudes (Abs. 2)

Rz. 156 [Autor/Stand] Gem. § 86 Abs. 2 BewG gilt als Alter eines Gebäudes der Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres (d.h. der 1.1.), in dem das zu bewertende Gebäude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt. Dies gilt auch in den Fällen der Fortschreibung (§ 22 BewG) und der Nachfeststellung (§ 23 BewG), d.h. in diesen Fällen ist kein gegenüber dem Ha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ausnahme (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 186 [Autor/Stand] § 86 Abs. 3 Satz 2 BewG lässt eine Überschreitung des Satzes von 70 % für Wertminderung wegen Alters für den Fall einer außergewöhnlichen Wertminderung zu. Die BewRGr sehen diesen Fall bei nicht behebbaren Baumängeln und Bauschäden nur dann als gegeben an, wenn im Feststellungszeitpunkt feststeht, dass das Gebäude innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Bestimmung besonders werthaltiger Außenanlagennach nach den ErbStR 2011

Rz. 46 [Autor/Stand] Bei der 10 %-Grenze (1. Stufe) sind die in Frage kommenden Außenanlagen nicht nur auf die beispielhaft in den ErbStR 2011 [2] aufgeführten Außenanlagen beschränkt, sondern es können im Einzelfall noch weitere Außenanlagen in die Betrachtung einzubeziehen sein (z.B. Sauna im Außenbereich, Tennisplatz, etc.). Dem Grunde nach sind damit grds. alle Außenanlag...mehr

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AGS 11/2023, Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Bearbeitet von Dr. Steffen Müller-Rabe/Dr. Hans Jochem Mayer/Detlef Burhoff. 26. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. XXIX, 2.510 S., 169,00 EUR Der seit vielen Jahrzehnten eingeführte Standardkommentar zum anwaltlichen Gebührenrecht ist kürzlich in 26. Aufl. erschienen. Dabei haben die Autoren die aktuellen Gesetzesänderungen und eine Vielzahl neuer Gerichtsentscheidungen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anlage 25 zum BewG i.d.F. ab 1.1.2023

Rz. 35 [Autor/Stand] Die in Anlage 25 zum BewG enthaltenen Wertzahlen i.S.d. § 191 BewG wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022[2] erneut aktualisiert und an das aktuelle Marktniveau angepasst bzw. erhöht. Sie unterstellen gemäß Tz. 51 Satz 3 AEBew JStG 2022 einen Regionalfaktor von 1,0 bei der Gebäudesachwertermittlung (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 190 BewG, Rz. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abzug von Kosten aufgrund des Erbfalls (Abs. 5 Nr. 3)

a) Sonstige Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG Rz. 117 [Autor/Stand] Der Erwerber kann gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG weitere Kosten erwerbsmindernd abziehen: die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenen Grabdenkmal und die übliche Grabpflege [2] sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar mit der Abwicklung, Re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erblasserschulden (Abs. 5 Nr. 1)

a) Vom Erblasser herrührend Rz. 61 [Autor/Stand] Erblasserschulden sind die vom Erblasser "herrührenden" Schulden, also solche, die nach § 1922 BGB i.V.m. § 1967 Abs. 2 BGB, § 45 Abs. 1 AO als Nachlassverbindlichkeiten auf den oder die Erben übergehen.[2] Auch bei Erwerbern, die keine Erben sind, können solche Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies folgt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen (Abs. 5 Nr. 2)

Rz. 89 [Autor/Stand] Neben den Erblasserschulden können den Erwerb auch die Verbindlichkeiten mindern, die den Erben als solchen treffen (sog. Erbfallschulden gem. § 1967 Abs. 2 BGB) und bewertungsfähig sind.[2] Grundsätzlich sind solche Verbindlichkeiten mit dem Betrag abzuziehen, den der Erwerber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern hat (sog. Korrespondenzprinzip).[3...mehr

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AGS 11/2023, Gegenstandswer... / II. Grundurteil hat keine Auswirkungen

Der BGH hat den Gegenstandswert – durch den Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG) – auf 27.500,00 EUR festgesetzt. Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimme sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, 2. Aufl., 2022 § 472a Rn 28). Im Rechtsmittelverfahren sei gem. § 23 Abs...mehr

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ZErb 11/2023, Notarielles N... / 1 Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt als Pflichtteilsberechtigter nach dem am 10.5.2018 verstorbenen Erblasser die Anweisung an den Notar, ein notarielles Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Die Erbin des Erblassers beauftragte den Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses im Juli 2019. Der Notar nahm den Auftrag an; das Nachlassverzeichnis hat er bisher aber nicht erstellt. Der A...mehr

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ZErb 11/2023, Deutschland a... / 3. Erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, § 4 Abs. 1 AStG

Dazu kommt die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG.[70] Dieser Tatbestand kommt i.d.R. in einem Fünf-Jahres-Zeitfenster zur Anwendung, nämlich zwischen dem Ablauf der erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG nach fünf Jahren nach dem Wegzug und der in § 2 AStG festgelegten Zehn-Jahres-Periode.[71] Gibt der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.2.2.4 Stille Gesellschaft

Rz. 249 Stiller Gesellschafter ist, wer am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Einlage beteiligt ist (§ 230 HGB). Die Einlage ist so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht und muss in bilanzierungsfähigen Vermögenswerten bestehen.[1] Dienstleistungsverpflichtungen allein können mangels Bilanzierungsfähigkeit eine stille Gesellschaf...mehr

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AGS 11/2023, Gegenstandswer... / V. Bedeutung für die Praxis

1. Anwendbare Wertvorschrift Für den eigentlich recht einfach zu behandelnden Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das beim BGH anhängig gewesene Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Einzelrichter des VII. ZS des BGH leider die falsche Wertvorschrift herangezogen. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes in Beschwerdeverfahren, zu denen auch das Rechtsbeschwerdeverf...mehr

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AGS 11/2023, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Band 5: §§ 1922-2385, CISG, IPR, EGBGB

Herausgegeben von Prof. Dr. Wolfgang Hau und Prof. Dr. Roman Poseck; begründet und bis zur 4. Aufl. mitherausgegeben von Dr. Heinz Georg Bamberger und Prof. Dr. Herbert Roth. 5. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. XLVIII, 2.713 S., 189,00 EUR Das Gesamtwerk bestehend aus fünf Bänden überzeugt mit seinen Neuerungen und seiner Aktualität auf knapp 15.000 Seiten. Die Neuaufl...mehr

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ZErb 11/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Beck/Depré/Ampferl Praxis der Sanierung und Insolvenz Ein Handbuch für die Beteiligten und ihre Berater 4. Auflage, 2023 Vahlen, ISBN 978-3-8006-6673...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Organisatorische Anforderungen für Geheimhaltung (Abs. 3)

Rz. 11 Abs. 3 regelt als weitere organisatorische Anforderung, dass die mit der Durchführung von Zusatzaufbereitungen beauftragten Personen zur Geheimhaltung zu verpflichten sind (§ 16 Abs. 1 und 10 BStatG). Die Anforderungen gelten auch für Auftragnehmerinnen und -nehmer in einem Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis (Art 28 DSGVO). Rz. 12 Es muss sichergestellt sein, dass di...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG: Die Merkmale Geschlech... / 2.4 Umgang mit Belästigung bzw. sexueller Belästigung; Leistungsverweigerungsrecht Belästigter

Kommt es zu (sexuellen) Belästigungen am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Wiederholung ergreifen. Andernfalls können Betroffene der Belästigung oder sexuellen Belästigung gem. § 14 AGG die Arbeit verweigern, ohne hierfür ihren Anspruch auf Entlohnung einzubüßen.[1] Die Bestimmung dessen, was geeignet ist, erfolgt nicht aus Sicht d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Keine Anrechnung auf Ermessensleistungen (Abs. 2)

Rz. 15 § 10 Abs. 2 erstreckt die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes und jeweils vergleichbarer Leistungen der Länder auch auf solche Sozialleistungen, die nach Ermessen des zuständigen Trägers (vgl. § 39 SGB I) gewährt werden. Die Vorschrift bezieht sich nur auf solche Sozialleistungen, die nach Maßgabe einer Vorschrift des materiellen Rechts erbracht werden (Gesetzesvorbe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Ausnahmen von der unterhaltsrechtlichen Privilegierung (Satz 4)

Rz. 14 Satz 4 schließt die unterhaltsrechtliche Privilegierung nach Sätzen 1-3 für bestimmte Fallgruppen aus. Liegt einer der hier ausgeführten familienrechtlichen Tatbestände vor, gilt das Berücksichtigungsverbot nicht. In folgenden Fallgruppen gilt der unterhaltsrechtliche Schutz nicht: § 1361 Abs. 3 BGB: Ein Anspruch auf Unterhalt bei Getrenntleben wird in entsprechender An...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Sozialleistungen, auf die nicht anzurechnen ist

Rz. 11 300 EUR des Elterngeldes oder vergleichbarer Leistungen der Länder bleiben unberücksichtigt bei der Berechnung von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderem Einkommen abhängig ist.[1] Es kommt nicht auf die Art der Leistung an, auch wenn Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder zeitgleich bezogen werden, beträgt der monatliche anrechnungsfreie Betrag 300 ...mehr

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Verlängerung der Sondermaßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Kommentar Die Finanzverwaltung hatte 2022 steuerliche Sondermaßnahmen aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine verkündet. In einem umfassenden Schreiben[1], in dem auch ertragsteuerrechtliche Sonderregelungen veröffentlicht wurden – insbesondere im Umgang mit Spenden bei begünstigten Einrichtungen –, wurden von der Finanzverwaltung auch Nichtbeanstandungsregelungen zur Umsatzst...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerfreiheit eines Heisenberg-Stipendiums gemäß § 3 Nr. 44 EStG

Leitsatz Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium können gemäß § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein. Normenkette § 3 Nr. 44, § 18, § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. b EStG Sachverhalt Die Klägerin bezog nach einer Lehrstuhlvertretung ein sog. Heisenberg-Stipendium. Dies soll Wissenschaftlern, die alle Voraussetzungen für die Berufung auf eine Dauer-Professu...mehr

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Digitalisierungslexikon / Social Commerce

Social Commerce bezeichnet die aktive Interaktion und Kommunikation von Kunden bei Online-Einkäufen. Die Interaktion kann z.B. über Kommentare, Likes oder die Verbreitung über diverse Social-Media-Kanäle hinweg stattfinden. Durch den Einsatz von Social Commerce wird das Ausbleiben persönlicher Kontakte bzw. individueller Erlebnisse beim herkömmlichen Online-Shopping ausgegli...mehr