Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 12 Der Reisende muss beweisen, ob und ggf wann er den Rücktritt erklärt hat und, ist die Entschädigung pauschaliert, insoweit tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist (vgl auch Köln RRa 01, 3 [OLG Köln 11.09.2000 - 16 U 77/99]). Der Veranstalter hat die Pauschalierung (III; Rostock 4.9.13 – 2 U 7/13) und ihre Angemessenheit (BGH 18.1.22 – X ZR 125/20 Rz 17 ff) da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Ehegatten und Lebenspartner.

Rn 25 Der gleiche Freibetrag (also derzeit 552 EUR) steht dem Ehepartner oder dem Lebenspartner der Partei zu. Als Lebenspartner gilt nur der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Zö/Schultzky Rz 29). Hat der Ehegatte oder der Lebenspartner eigene Einkünfte, so ist der Freibetrag um diese Einkünfte zu bereinigen. Das Einkommen ist wiederum genauso zu ermitteln wie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 19 Darlegungs- und beweispflichtig für den Leistungsstand und die für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen anzusetzenden Vertragspreise ist nach allg Grundsätzen der Unternehmer. Im Prozess muss er darüber hinaus auch zu den ersparten Aufwendungen und zum anderweitigen Erwerb nachvollziehbar vortragen (Erstdarlegungslast). Anders nur, wenn er sich auf die gesetzliche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unmöglichkeit der Befreiung.

Rn 4 Im Gegenschluss aus § 2136 ergibt sich, dass der Erblasser den Vorerben nicht befreien kann von § 2111 (Rechtsfolgen der dinglichen Surrogation), § 2113 II (Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen über Nachlassgegenstände aller Art einschließlich der Grundstücke, in der Praxis besonders wichtig), § 2115 (Unwirksamkeit von Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahrensgrundsätze.

Rn 27 Das Festsetzungsverfahren ist ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen vAw (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat (BGH FamRZ 15, 1880; Prütting/Helms/Fröschle § 292 Rz 21; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 21; Keidel/Engelhardt § 168 aF Rz 10 mwN). Wird das Verfahren auf Antrag eingeleitet, trägt die Feststellu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift regelt den Ausgleich für durch einseitige Beendigung eines Verlöbnisses nutzlos gewordene Aufwendungen oder sonstige Maßnahmen, die der betroffene Verlobte, seine Eltern oder anstelle der Eltern Handelnde in Erwartung der Ehe getätigt haben. Sie normiert einen Anspruch auf Schadensersatz und knüpft diesen an den Rücktritt vom Verlöbnis, den der in Anspruc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht für ein Jahr dem 17 fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justiz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verwendungsersatz.

Rn 15 (Quasi-)Vertragliche Verwendungsersatzansprüche (zB § 536a II, 670) können neben dem Anspruch aus § 951 geltend gemacht werden. Rn 16 Die §§ 994 ff sind ggü § 951 abschließend (BGHZ 41, 157 = NJW 64, 1125), um den bösgläubigen Verwender nicht zu bevorteilen. Allerdings soll dies auch für solche Verwendungen gelten, die nicht dem von der Rspr verwendeten engen Verwendung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Umzug unzumutbar.

Rn 9 Ist der Umzug nur zeitweilig unzumutbar, kann nicht auf die Einräumung einer gerichtlichen Räumungsfrist gem § 721 ZPO verwiesen werden, auch wenn diese die Härte wesentlich abmildert. Der Vermieter hat während der Räumungsfrist nämlich nur eine eingeschränkte Erhaltungspflicht. Gerade bei älteren Mietern ist deren Verwurzelung (BGH ZMR 21, 470: langjährige Mietdauer lä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden. 2Nach einer Aufforderung gemäß Satz 1 kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur ausdr vereinbart werden. (2) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Pauschalierung (S 3).

Rn 17 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt sich unschwer, dass die Anforderungen an die Darlegung eines kündigungsbedingten Vergütungsanspruchs hoch sind. Um dem gekündigten Unternehmer die Abrechnung zu erleichtern, enthält 3 eine widerlegbare Vermutung (BTDrs 16/511 18) des Inhalts, dass dem Unternehmer 5% der auf den nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 5 Die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer gewöhnlichen (1) bzw außergewöhnlichen Last (2) trifft den Besitzer, der Verwendungsersatz nach §§ 994, 995 verlangt. Im Rechtsstreit hat der Besitzer unter Beachtung der §§ 1001, 1002 darzulegen und zu beweisen, an wen er wann und warum Zahlungen im Zusammenhang mit dem Besitz der Sache geleistet hat. Wird für die Zeit d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Wirksamkeit mit Bekanntgabe an den Vormund (Abs 2 S 1).

Rn 10 Die in Abs 2 S 1 enthaltene Regelung, wonach Beschlüsse über den Inhalt oder den Bestand der Bestellung eines Vormunds mit der Bekanntgabe an diesen wirksam werden, entspricht der für die Betreuerbestellung maßgeblichen Vorschrift des § 287 I. Mit dieser Regelung erübrigen sich Überlegungen zu der Frage, an wen sich die Endentscheidung ›ihrem wesentlichen Inhalt nach‹ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kündigung des Reisenden (Abs 4).

Rn 7 Das Kündigungsrecht (IV 1) ggü dem Veranstalter soll den Schüler schützen. Unbenommen bleibt die Pflicht, infolge der Kündigung entstandene Mehrkosten (IV 4) und den Reisepreis abzgl ersparter Aufwendungen (IV 2) zu zahlen. Bei einer Kündigungsmöglichkeit gem § 651l greift IV 2 nicht, weil sie für den Reisenden günstiger ist (IV 4). Der Veranstalter hat die infolge der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vorschuss (Abs 4).

Rn 7 Im Anschluss an die Rspr (BGHZ 192, 148 Rz 49, BGH NJW 17, 2758 Rz 22, 29) stellt IV klar, dass der Verbraucher das Recht auf einen Vorschuss für die Aufwendungen nach § 439 II, III hat. Kein Vorschuss kann für die (beabsichtigte) Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware verlangt werden (BGH NJW 21, 2277, 2280 [BGH 07.04.2021 - VIII ZR 191/19]). Ein Anspruch nach IV sche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) 1Das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Grundsatz (§ 559 IIIa 1).

Rn 17 Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach § 559 I darf sich gem. § 559 IIIa 1 die monatliche Miete innerhalb von 6 Jahren – gerechnet vom Wirkungszeitpunkt (Herlitz jurisPR-MietR 4/19) der letzten Mieterhöhung nach § 559 I und von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen – nicht um mehr als 3 EUR je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Nach Sinn und Zweck des § 559 IIIa (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Weiterer Schaden (Abs 4).

Rn 8 Gestützt auf §§ 280, 286 kann der Gläubiger nach § 288 IV einen weiteren Verzögerungsschaden geltend machen, der über den in Abs I 2 geregelten Zinssatz hinausgeht. Dabei kann es sich insbes um einen Zinsschaden handeln. Dieser Zinsschaden liegt entweder (1) in einem Verlust von Anlagezinsen (s BGHZ 104, 337, 344 f) oder (2) in der Aufwendung von Kreditzinsen. Während B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Einzelfälle

Rn. 719 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Bei den nachfolgenden Einzelfällen geht es darum, ob ihre Auswirkungen noch in der Schlussbilanz mit Auswirkungen auf den laufenden Gewinn zu erfassen sind oder sie als durch die Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe ausgelöster Geschäftsvorfall eine andere rechtliche Qualifizierung erfahren. Die Rspr orientiert sich dabei an den oben da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufwendungsersatz.

Rn 4 Nur im Fall eines autorisierten Zahlungsvorgangs entsteht ein Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gegen den Zahler. Der Ersatzanspruch selbst ergibt sich aus § 670. Die Aufwendungen des Zahlungsdienstleisters des Zahlers in Form des Zahlungsbetrags können nicht ersetzt werden, wenn es an der Autorisierung durch den Zahler fehlt. Eine Autoris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schadensersatz.

Rn 35 Eine vom Vermieter in Vertragsverhandlungen erteilte, aber nicht eingehaltene Zusage kann eine Haftung aus § 311 II begründen (BGH WuM 67, 788). Eine Ersatzpflicht kann auf Grund der beiderseitigen Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme außerdem dann bestehen, wenn eine der Parteien die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zurückbehaltungsrecht, §§ 1000, 273, 274.

Rn 7 Dem Erbschaftsbesitzer steht an allen herauszugebenden Sachen wegen seiner Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit die Anrechnung nach I 1 erfolgt, ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Rn 8 Ist der Erbschaftsbesitzer zugleich Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter, kann er sein Zurückbehaltungsrecht nicht auf diese Befugnisse stützen, sondern ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthaltenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erhaltungsrecht.

Rn 4 Der nicht abdingbare § 744 II Hs 1 sichert dem einzelnen Teilhaber das Recht, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu ergreifen. Obwohl nach Hs 1 nicht erforderlich, kann er nach Hs 2 vorab die Zustimmung der anderen Teilhaber verlangen und nach § 894 ZPO durchsetzen, so dass er nicht mit der Un...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel XIV: Kombinierte Ab... / II. Begriffsabgrenzung

Tz. 4 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 In der Praxis werden die Begriffe "kombinierter Abschluss" und "Carve-out-Abschluss" häufig synonym verwendet. In der deutschen Fachliteratur wird idR folgendes Begriffsverständnis zugrunde gelegt (vgl. Pföhler et al., WPg 2014, S. 476):mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersatz von Wertverbesserung durch Käufer.

Rn 34 Der Käufer hat die Wertverbesserung nach den Grundsätzen des Abzugs ›neu für alt‹ zu ersetzen, da II ihn nur so stellen will, wie er ohne den Mangel stünde (LG Freibg DAR 06, 329: nur Materialkosten; Reinking DAR 02, 15, 19; Gsell JuS 06, 203, 204 f; aA BRHP/Faust Rz 43; MüKo/Westermann Rz 18; Mankowski NJW 11, 1025, 1027; anders auch der BGH NJW 22, 2328 [BGH 13.05.20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausstattung.

Rn 8 § 2050 I knüpft an die in § 1624 I geregelte Ausstattung (§ 1624 Rn 2) an und erweitert seinen Anwendungsbereich insoweit, als er auch Zuwendungen an weiter entferntere Abkömmlinge, dh Enkel und Urenkel, erfasst (Karlsr ZEV 11, 531). Rn 9 Zum Ausstattungsbegriff des § 1624 I gehören auch Aufwendungen für die Berufsausbildung. Sie werden aber über § 2050 II ausgeglichen. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 35 Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff sind auf das in Geld zahlbare Arbeitseinkommen gerichtet, wie § 850 I, III, IV ausdrücklich belegt. Auf Naturalleistungen gerichtete Vergütungsbestandteile, wie die Überlassung einer Wohnung (Grote InsbürO 09, 236), eines auch privat nutzbaren Dienstwagens (BAG NZA 09, 861 Rz 15, 23; LAG Hessen NZI 09, 526; AG Coesfeld JurB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. (2) 1Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. 2Der Verpächter hat die dem Pächter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. 3Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 4Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 50 Die GdW schuldet die vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Bestimmung zur Höhe, kann der Verw nach § 612 BGB ein marktübliches Honorar verlangen (KG ZMR 04, 460; BayObLG FGPrax 97, 136), sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Unentgeltlichkeit kommt ggf bei der Verwaltung kleinerer WE-Anlagen in Betracht; dann gelten §§ 662 ff BGB. Ggf steht dem Verw ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 § 1879 entspricht §§ 1835 IV, 1835a III aF. Der Anspruch auf Vorschuss, Aufwendungsersatz bzw die Aufwandspauschale ist in erster Linie gegen den Betreuten geltend zu machen und der Betreuer kann, soweit er die Vermögenssorge hat, den geschuldeten Betrag selbst aus dem Vermögen des Betreuten entnehmen (Jürgens/Jürgens § 1835 aF Rz 16). Bei Mittellosigkeit des Betreuten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ansprüche anderen Inhalts.

Rn 3 Entspr gilt § 254 insb für Ausgleichsansprüche unter gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern nach § 426 (§ 426 Rn 12); zum Ausgleich zwischen mehreren Kfz-Haltern bei Haftung ggü einem Dritten (so ausdrücklich § 17 StVG). Auch für Ausgleichsansprüche anderer Art nach § 906 II 2 gilt § 254 entspr (BGH NJW-RR 88, 136 [BGH 18.09.1987 - V ZR 219/85]). Bei einem Vollmachtsm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Ausgangslage.

Rn 20 Dass mit der Weggabe oder dem Verbrauch des Bereicherungsgegenstandes dessen Sachwert aus dem Vermögen des Bereicherungsschuldners ausscheidet, liegt auf der Hand. Gleichwohl besteht eine Bereicherung fort, soweit dem Bereicherten als kausale Folge des rechtsgrundlosen Erwerbs noch vorhandene Vermögensvorteile zugeflossen sind. Zu denken ist in diesem Zusammenhang in e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Infolgedessen kein Bereicherungsanspruch gegen Ersterwerber.

Rn 5 § 822 gestattet dem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf den Dritten nur dann, wenn die Realisierung des dem Grunde nach bestehenden Bereicherungsanspruchs gegen den Ersterwerber gerade daran scheitert, dass dieser durch die unentgeltliche Weitergabe des Kondiktionsgegenstandes entreichert ist – § 818 III (BGH NJW 03, 1445 [BGH 24.02.2003 - II ZR 385/99]; 69, 605 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches, Normzweck.

Rn 1 Der im Mietrecht (§§ 536a II Nr 2, 539) und über § 581 II auch im Pachtrecht nicht mehr gebräuchliche Begriff der ›Verwendungen‹ entspricht den §§ 994 ff. Soweit Maßnahmen unter § 582 oder § 586 I 2, 3 fallen, besteht jedoch kein Ersatzanspruch. Dem Landpächter sollen Aufwendungen ersetzt werden, die er stellvertretend für den rechtlich dazu verpflichteten Landverpächte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anspruchsinhalt und Umfang.

Rn 8 Inhalt und Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs bestimmen sich nach §§ 256, 257 (zum Austausch der Schlüsselanlage und Sicherungsmaßnahmen, Dresden BeckRS 19, 21371). Verauslagte Geldbeträge sind nach Verrechnung mit dem Vorschuss (§ 669) zu erstatten (BGH WM 69, 1416). Sachaufwendungen sind in Höhe des Verkehrswertes in Geld auszugleichen. Bei eingegangenen Verbindlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungen anderer Art, insbes Pflegeleistungen.

Rn 15 Nach I 2 hat der Abkömmling einen Ausgleichsanspruch, wenn er, nicht aber andere Personen, den pflegebedürftigen Erblasser über einen längeren Zeitraum gepflegt hat. Unter Pflegeleistungen sind zunächst solche Leistungen zu verstehen, die iRd Begriffs der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden, also etwa Hilfe im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unangemessenheit.

Rn 51 Die Angemessenheit des Entgelts ist vor dem Hintergrund dessen zu beurteilen, was nach dispositivem Recht typischerweise geschuldet würde (BGH ZIP 05, 493; NJW 91, 2764). Die Prüfung muss sich an den Vorgaben der gesetzlichen Anspruchsgrundlage orientieren (Grüneberg/Grüneberg § 308 Rz 41). In analoger Anwendung von § 309 Nr 5b muss die Klausel der Verwendergegenseite ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt, Bedeutung, WKRL.

Rn 1 § 445a berechtigt den (Letzt-)Verkäufer zum Schutz vor der Regressfalle, die Ansprüche des Käufers an seinen Lieferanten (I) und über die Lieferantenkette an den Verursacher des Mangels durchzureichen (BTDrs 18/8486, 41 f), soweit der jeweilige Verkäufer Unternehmer ist (III); die Regressfalle resultiert va aus dem fehlenden Verschulden von Zwischenhändlern und der ihne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1301 BGB – Rückgabe der Geschenke.

Gesetzestext 1Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den To...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Abnahme.

Rn 33 der Kaufsache nach § 3. Interesse des Kl an der Besitzbefreiung insb mit Blick auf Lagerkosten (BGH KostRspr § 3 ZPO Nr 499; Bambg JurBüro 94, 361: 1/10 des Kaufpreises; AG Osnabrück JurBüro 01, 144; § 6 Rn 1), bei Werk Bruchteil des Werklohns (BGH aaO; KG JurBüro 60, 166); bei Zusammentreffen mit Zahlungsklage kann wirtschaftliche Identität bestehen (§ 5 Rn 4 ff); ReS...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prozessuales.

Rn 11 Der Vermieter kann eine Feststellungsklage erheben, um vor Ausführung der Modernisierungsmaßnahme die Zulässigkeit der angekündigten Mieterhöhung gerichtlich klären zu lassen. Muss der Mieter nach § 555a I – oder nach § 555c I – dulden, duldet er aber nicht, ist er auf Duldung zu verklagen (s.a. BGH ZMR 21, 804 Rz 13). Für den Vermieter kann der ermächtigte künftige Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 34 Im Prinzip sind die mit dem Ziel eines Vertragsschlusses verhandelnden Parteien wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (Rn 22) bis zum Vertragsschluss in ihrem Entscheidungsspielraum nicht eingeschränkt (Abschlussfreiheit; s.a. Vor §§ 145 ff Rn 14 ff). Dies gilt selbst dann, wenn einer der Beteiligten in Erwartung des angestrebten Vertragsschlusses bereits Aufwendu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Rn 11e Solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist die (derzeit noch) unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten kein ausreichender Grund für die Anwendung der Härteklausel, weil die tatsächliche spätere steuerliche Belastung der Altersversorgung nicht annähernd zuverlässig vorauszusehen ist. Haben allerdings beide Eheleute schon die Altersg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fälligkeit.

Rn 3 Die Entschädigungspauschale wird jährlich nachträglich gezahlt (III 1), also erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds/Betreuers. Der Berechnungszeitraum bemisst sich also nicht nach dem Kalender- oder Rechnungsjahr, sondern bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der förmlichen Bestellung (Staud/Bienwald § 1835a aF Rz 27, Celle FamRZ 02, 1591, BGH FamRZ 18, 40). Vorschus...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Verhältnis zu anderen Normen

Rn. 2b Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten nach § 4 Abs 8 EStG die §§ 11a und 11b EStG entsprechend; auf diese Weise ist eine Verteilung des Erhaltungsaufwandes auch im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und 3 EStG möglich (auch s Rn 3 aE und Bruck...mehr