Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.3.5.1 Berücksichtigungsfähige Einmalzahlungen

Rz. 48 Nach § 47 Abs. 2 Satz 6 ist das aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnete Regelentgelt um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu erhöhen, welches in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Rz. 49) gemäß § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zur Krankenversicherung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Einmalig gezahlte ...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.3.3.1 Satzungsregelung bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung

Rz. 25 Bei einer nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung wechseln sich Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung und der tatsächlichen Nichtbeschäftigung ab. Dadurch ändert sich die Arbeitsvergütung teilweise erheblich (BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 2 U 1/08 R). Von einer nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung spricht man z. B., wenn sich längere Perioden der Arbeitsverrichtu...mehr

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Sommer, SGB V § 44b Kranken... / 2.2.1.2 Medizinisch notwendige Mitaufnahme/Begleitung

Rz. 11 Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf ein Krankengeld i. S. d. § 44b ist eine notwendige (Rz. 12) Mitaufnahme der begleitenden Person (§ 44b Abs. 1 Satz 1). Eine Mitaufnahme ist gekennzeichnet durch eine gleichzeitige Unterbringung in den Räumlichkeiten des Krankenhauses selbst. Ist die stationäre Aufnahme im Krankenhaus aus organisatorischen Gründen nicht m...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.7.2 Zahlungsweise bei einem Leistungsanspruch, der für einen vollen Kalendermonat besteht (Abs. 1 Satz 7)

Rz. 74 Das Krankengeld ist aufgrund § 47 Abs. 1 Satz 7 ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage eines Kalendermonats für 30 Tage zu zahlen, wenn für jeden Tag des Kalendermonats mindestens 0,01 EUR Krankengeld zu zahlen ist. Ruht der Anspruch auf Krankengeld für einen Teil des Monats im vollen Umfang (z. B. Entgeltfortzahlung, vollständiges Versagen des Krankengeldes, Einst...mehr

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Sommer, SGB V § 44b Kranken... / 2.4 Höhe des Krankengeldes

Rz. 36 Das Krankengeld wird gemäß der Gesetzesbegründung zu § 44b (Rz. 2) analog des § 47 berechnet und für jeden Kalendertag gezahlt. Es beträgt 70 % des Regelentgelts (also 70 % des auf den Kalendertag entfallenden Teils des Brutto-Arbeitsentgelts/-einkommens), wobei das Regelentgelt bis zum Betrag des kalendertäglichen Höchstregelentgeltes (= auf den Kalendertag umgerechne...mehr

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Sommer, SGB V § 44b Kranken... / 2.7 Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch (§ 44b Abs. 4)

Rz. 47 Gemäß § 44b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 1 hat derjenige, der das Krankengeld i. S. d. § 44b beanspruchen kann, für die Dauer dieses Anspruchs gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Der Freistellungsanspruch kann nicht durch Vertra...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.3.5.3 Ermittlung des kumulativen Regelentgeltes (Gesamt-Regelentgelt)

Rz. 52 Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt (Rz. 27 ff.) erhöht sich um den anteiligen Betrag der beitragspflichtigen Einmalzahlung. Da das Regelentgelt den auf den Kalendertag umgerechneten Teil des Bruttoarbeitsentgelts darstellt, ist die Einmalzahlung auch auf den Kalendertag umzurechnen. Dieses geschieht, in dem die Summe der der Beitragsberechnung unterworf...mehr

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Sommer, SGB V § 44b Kranken... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 44b wurde durch das Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 27.9.2021 (BGBl. I S. 4530) eingeführt und ist seit dem 5.10.2021 in Kraft. Es billigt einer Begleitperson gegenüber der Krankenkasse, bei der die Begleitperson versichert ist, einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 1.11.2022 zu. R...mehr

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Sommer, SGB V § 44b Kranken... / 2.2.2 In der Person des zu Begleitenden

Rz. 24 Damit die begleitende Person wegen der Begleitung Krankengeld i. S. d. § 44b beanspruchen kann, muss die zu begleitende Person – also der stationär zu behandelnde Mensch – in seiner Person zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse stationär im Krankenhaus behandelt werden, dort aus medizinischen Gründen eine Begleitung benötigen, i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB IX behindert oder ...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.7.1 Überblick

Rz. 73 Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 6 erhält der arbeitsunfähige Versicherte sein Krankengeld auf der Basis eines kalendertäglichen Betrages, denn das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Das bedeutet aber nicht, dass der Versicherte von seiner Krankenkasse seinen täglichen Betrag des Krankengeldes auch jeden Tag ausgezahlt verlangen kann. Die Vorschrift soll lediglich zum A...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.2 Schritte zur Berechnung des Krankengeldes nach § 47

Rz. 6 Das Krankengeld beträgt bei Versicherten, deren Berechnungsgrundlage entweder das Arbeitsentgelt (Rz. 15 ff.) oder das Arbeitseinkommen (Rz. 54 ff.) ist, 70 % des Regelarbeitsentgelts. Das Regelentgelt ist dabei der auf den Kalendertag entfallende Teil des für die Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegten Brutto-Arbeitsentgelts bzw. Brutto-Arbeitseinkommens. Bei d...mehr

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Sommer, SGB V § 44b Kranken... / 2.2.2.3 Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe

Rz. 30 Der Anspruch auf Krankengeld ist nach § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c auch davon abhängig, dass der zu begleitende behinderte Krankenhauspatient zusätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Diese Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten in erster Linie nur Menschen mit wesentlichen Teilhabeeinschränkungen oder Menschen, die von einer solchen wesentlichen Behind...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.6.2 Wohnsitz des Arbeitnehmenden im Ausland

Rz. 69 Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts eines Arbeitnehmenden mit Wohnsitz im Ausland, der zwar deutschem Sozialversicherungsrecht, nicht aber deutschem Steuerrecht unterliegt, ist gemäß Abschn. 4.1.2.1.2.2 des GR v. 7.9.2022 (Rz. 78) zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmende den Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), in der ...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 1.1 Grundlagen

Rz. 2 Die Möglichkeit des ambulanten Operierens war nach früherem Recht ausschließlich niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten. Die Krankenhäuser durften keine ambulanten Operationen ausführen, weil diese rechtlich als der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugehörig angesehen wurden und damit unter das Behandlungsmonopol der niedergelassenen Vertragsärzte fielen. ...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.3.4.3 Arbeitnehmende, deren Arbeitsentgelt von dem Ergebnis der Arbeitsleistung abhängig ist ("Stück"- und "Akkordlöhner")

Rz. 44 Ist eine Berechnung des Regelentgelts über Stunden nicht möglich und erhält der Arbeitnehmende auch keine monatlich feste Grundvergütung, ist das im letzten, vom Arbeitgeber vor der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat (= Entgeltabrechnungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt durch 30 zu teilen (Abs. 2 Satz 3). Bezüglich des Bemessungszeitraums und der Definiti...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.3.1 Bemessungszeitraum

Rz. 9 Für alle Arbeitnehmenden gilt zwecks Berechnung des Krankengeldes als Bemessungszeitraum der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (Abs. 2 Satz 1). Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgeber die Entgeltberechnung (Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung) für diesen Zeitraum abgeschlossen hat. Das ist dann der Fa...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 1.2 Eckpunkte der rechtlichen Entwicklung

Rz. 3 Durch das 2. GKV-NOG war in Abs. 1 ein Satz 3 eingefügt worden, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen der vertragsärztlichen Selbstverwaltung zum ambulanten Operieren auch im Krankenhaus Berücksichtigung finden. Diese Verpflichtung war durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 verschärft worden, indem neben den allgemeinen Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 für di...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 2.5 Qualitätssicherung (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 35 Zum 1.4.2007 war die gesetzliche Verpflichtung der 3 Vereinbarungspartner, für ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus Qualitätssicherungsmaßnahmen zu vereinbaren, dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Aufgabe übertragen worden (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1). Dies hat die mit Wirkung zum 1.10.2006 in Kraft getretene "Vereinbarung von Qualitätssi...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.7 Voraussetzungen für die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen durch den Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen

Rz. 49 Ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf kann auch in einem Teilgebiet eines zahnärztlichen Planungsbereichs bestehen, der insgesamt gesehen nicht unterversorgt bzw. sogar überversorgt ist. Unabhängig von den Möglichkeiten der zuständigen Gremien auf Landesebene, aufgrund regionaler Besonderheiten vor der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte zum Zwecke einer bedarfs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 140a oder 119b SGB V (§ 4 Nr. 14 Buchst. c UStG)

Rz. 244 Im Rahmen eines Vertrags zur besonderen Versorgung nach §§ 73b, 140a und 119b SGB V wird die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine Einrichtung i. S. d. §§ 73b Abs. 4, 140a Abs. 3 und 119b Abs. 1 SGB V übertragen mit dem Ziel, eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung zu e...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2.4 Jahressteuergesetz 2009

Rz. 15 Durch Art. 7 Nr. 4 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) wurde die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin neu gestaltet und § 4 Nr. 14 UStG neu gefasst, und zwar mWv 1.1.2009. Hintergrund dieser Neufassung ist eine stärkere Anpassung an die zugrunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften: Nach Art. ...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 2.2 Bildung und Besetzung der Zulassungsausschüsse

Rz. 3 In Abs. 1 ist die Errichtung der Zulassungsausschüsse geregelt. Die im Gesetz geregelte Trennung in vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung erfordert konsequenterweise die Bildung mindestens eines Zulassungsausschusses für Ärzte bei jeder Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und eines Zulassungsausschusses für Zahnärzte bei jeder Kassenzahnärztlichen Verein...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.2 Besetzung des Landesausschusses

Rz. 4 Zur Besetzung des Landesausschusses enthält Abs. 2 detaillierte Bestimmungen. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) die Besetzung der Landesausschüsse den tatsächlichen Versichertenzahlen angenähert worden, was zur Erhöhung der Gesamtzahl der stimmberechtigten Vertreter und zu einer zahlenm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8.1 Unmaßgeblichkeit berufsrechtlicher Regelungen bei ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten

Rz. 103 Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind auch Umsätze aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit. Damit handelt es sich um Umsätze, die nicht in Leistungen aus der Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt bzw. den in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG genannten nichtärztlichen Heilberufen bestehen. Es handelt sich um Umsätze aus der Tätigkeit von nicht ausdrücklich im Gesetz...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam errichteten Zulassungsausschüsse sind eine Konsequenz des in § 72 Abs. 1 normierten Zusammenwirkens der Ärzte und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Die gemeinsame Errichtung macht deutlich, dass es sich b...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.3 Prüfung und Feststellung der Unterversorgung

Rz. 4 Die Prüfung und die ggf. daraus resultierende, offizielle Feststellung, ob eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, obliegt den aufgrund des § 90 für jeden KV-Bereich gebildeten Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen. Die Landesausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen sind entsprechend auf den KZV-Bereich hin organisiert, s...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Im Gesundheitsrecht gibt es das Bedürfnis nach einer Ordnungsidee, um analytisch, systematisch und dogmatisch den Herausforderungen einer angemessenen Versorgung mit Gesundheitsleistungen gerecht zu werden (Wahrendorf, VSSR 2015 S. 242). In § 90 sind demgemäß Landesausschüsse institutionalisiert. Zu den Kompetenzen wird nichts näher geregelt, sondern es geht in der Vo...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.4 Mitberatungsrecht

Rz. 6a Aufgrund des § 140f Abs. 3 gehören dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und dem Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen auch Vertreter der Organisationen an, welche die Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den erweiterten Landesausschuss der Ärzte...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.5.1 Unparteiische Mitglieder

Rz. 18 Unparteiisch bedeutet, dass das einzelne Mitglied oder seine 2 Stellvertreter sich bei ihrer Tätigkeit für den Gemeinsamen Bundesausschuss, insbesondere bei ihren Entscheidungen, neutral verhalten müssen, sie praktisch in die Rolle der Schiedsrichter schlüpfen, die losgelöst von den subjektiven Interessenlagen der Leistungserbringer oder der Krankenkassen neutral ents...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.1 Bildung des Landesausschusses

Rz. 2 Nach Abs. 1 sind der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen für den Bereich jedes Landes zu bilden. Die Formulierung "Bereich jedes Landes" anstelle "jedes Land" lässt zu, dass in Nordrhein-Westfalen, wo es für den Bereich Nordrhein und Westfalen-Lippe jeweils eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) und eine Ka...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Mit Wirkung zum 1.1.2004 sind der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 91 a. F.), der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen (§ 91 a. F.), der Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie (§ 91 Abs. 2a a. F.), der Ausschuss Krankenhaus (§ 137c Abs. 2 a.F.) und der als Arbeitsgemeinschaft gebildete Koordinierungsausschuss (§ 137e a. F.) durch den Ge...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.6 Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen bei Zahnärzten

Rz. 11 Nach Abs. 4 können die Zulassungsausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen im Fall einer Unterversorgung Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 2 nicht anordnen. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung auf die Steuerung durch zwingende Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden kann (BT-Drs. 16/3100 S. 13...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.6 Kriterien und Verfahren zur Feststellung einer eingetretenen oder drohenden zahnärztlichen Unterversorgung

Rz. 48 Nach § 6 Abs. 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte liegt in der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten Unterversorgung vor, wenn in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks Vertragszahnarztsitze, die im Bedarfsplan für eine bedarfsgerechte Versorgung vorgesehen sind, nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können und dadurch eine unzumutbare ...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die gesetzlichen Vorgaben für die Bedarfsplanungs-Richtlinien, welche der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 sowohl für die vertragsärztliche (einschließlich der psychotherapeutischen) Versorgung als auch für die vertragszahnärztliche Versorgung beschließen soll. Es handelt sich für den Gemeinsamen Bundesausschuss um eine "M...mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 2.1 Zusammensetzung (Abs. 2)

Rz. 3 Nach Abs. 1 wird für den Bezirk einer Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KV/KZV) mindestens ein Berufungsausschuss für Ärzte und ein Berufungsausschuss für Zahnärzte errichtet; möglich ist auch, innerhalb eines Bezirks einer KV/KZV mehrere Berufungsausschüsse zu bilden, falls dies bedarfsgerecht erscheint. Darüber hinaus kann für die Bezirke mehrerer Ka...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist Abs. 3 Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Aufgrund des Gese...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1 Steuerpflichtige ärztliche Leistungen

Rz. 63 Folgende ärztliche Leistungen sind steuerpflichtig [1]: die schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt; die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung gehalten wird; die Lehrtätigkeit; die Lieferungen von Hilfsmitteln, z. B. Kontaktlinsen, Schuhei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit heilberufliche Leistungen im Bereich der Humanmedizin von der USt. Mit der Steuerbefreiung sollen sowohl Mehrbelastungen der Sozialversicherungsträger vermieden werden, die zum Großteil Empfänger heilberuflicher Leistungen sind, als auch insgesamt die Kosten für die Heilbehandlung gesenkt werden.[1] Die in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG gen...mehr

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Förderprogramme des Landes ... / 3.5 Höhe des Zuschusses

Bis zu 8.000 EUR Es werden 80 % der unmittelbar für die förderfähigen Maßnahmen entstandenen Ausgaben, maximal jedoch 8.000 EUR als Zuschuss gewährt. Die Baunebenkosten gehören ebenfalls zu den Kosten. Bei Antragstellern, die eine Grundsicherung nach dem II. SGB erhalten oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen, wird der Eigenanteil von 20 % mitfinanziert. Das heißt, d...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.1 Feststellung der Überversorgung (§ 103 Abs. 1 Satz 1)

Rz. 7 Ob in einem Planungsbereich eine ärztliche oder psychotherapeutische Überversorgung vorliegt, entscheidet der jeweilige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (vgl. § 90), dem neben den unparteiischen Mitgliedern, Vertretern der Ärzte/Psychotherapeuten und Krankenkassen mit beratender Stimme auch Vertreter der für die Sozialversicherung obersten Landesbehörden und...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.3 Amtsführung und Kosten

Rz. 5 Näheres darüber, wie das Amt zu führen ist, wer die Kosten trägt und wie die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der Auslagen und die Entschädigung der Mitglieder zu regeln ist, enthält Abs. 3. Da diese Bestimmungen, bis auf die Kostentragung, für die Landesausschüsse und den Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 91) in gleicher Weise gelten, werden sie maßgeblich durc...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.26 Sonderbedarfszulassung

Rz. 40 § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift gewährleistet in Planungsbereichen, in denen die Zulassung von Ärzten bzw. Psychologischen-Psychotherapeuten wegen Überversorgung beschränkt ist, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die Berufsausübung beschränken und dass die Versorgung der Versicherten gewährleistet bleibt. Dies im Einzelnen zu konkretis...mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Über Widersprüche gegen Beschlüsse der Zulassungsausschüsse (§ 96 Abs. 4) in Zulassungssachen entscheiden die Berufungsausschüsse. Auch sie sind Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte/Zahnärzte und der Krankenkassen. In die Rechtskonstruktion "Berufungsausschuss" sind seit Inkrafttreten des GSG am 1.1.1993 die Ersatzkassen mit allen Rechten und Pflic...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.1 Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die eigentlichen Aufgaben ergeben sich aus den materiellen Vorschriften des Leistungsrechts (vgl. auch Filges, in: jurisPK-SGB V, § 91 Rz. 23). Im systematischen Zusammenhang steht die Regelung mit § 91a und § 91b. Die eine Norm regelt die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, die andere...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.4 Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a SGB V bestehen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. dd UStG)

Rz. 233 Mit § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. dd UStG werden die Einrichtungen erfasst, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a SGB V bestehen. Nach § 111 Abs. 1 SGB V dürfen die Krankenkassen medizinische Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung, die eine stationäre Behandlung, a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.6 Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. ff UStG)

Rz. 238 Von Hebammen geleitete Einrichtungen zur Geburtshilfe, z. B. Geburtshäuser und Entbindungsheime, erbringen mit der Hilfe bei der Geburt und der Überwachung des Wochenbettverlaufs sowohl ambulante wie auch stationäre Leistungen. Werden diese Leistungen von Einrichtungen des privaten Rechts erbracht, unterliegen sie der Steuerbefreiung, wenn für sie gem. § 4 Nr. 14 Buc...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.2 Berücksichtigung regionaler Besonderheiten (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a)

Rz. 13 Auf das Bestreben der Länder hin wurde mit dem GKV-VStG anerkannt, dass ein bundesweiter Regelungsrahmen nicht allen regionalen Besonderheiten der Versorgungsstruktur Rechnung tragen kann; für viele regionale Besonderheiten können daher durch den Gemeinsamen Bundesausschuss keine abstrakt-generellen Regelungen geschaffen werden, ohne dass sich dadurch negative Auswirk...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Tätigkeit als Arzt

Rz. 44 Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG sind u.a humanmedizinische Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt. Es muss sich dabei nicht um eine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handeln. Arzt oder Ärztin ist, wer unter dieser Berufsbezeichnung aufgrund der Approbation nach der Bundesärzteordnung[1] die Heilkunde und da...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.3 Feststellung des Standes der zahnärztlichen Versorgung

Rz. 45 Jede KZV hat jeweils bis zum 30.6. eines Jahres umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31.12. des Vorjahres zu erstellen (vgl. § 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte). Diese Fortschreibung des Bedarfsplans steht nicht zur Disposition der KZV. Inhalt und Form der Übersichten bestimmen sich für die zahnärztlich...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.4 Grundlagen der Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 16 Nach § 99 und dem 2. Abschnitt der Richtlinie stellen die KVen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Landesvertretungen des vdek) regionale Bedarfspläne auf, die den Stand und den Bedarf an ärztlicher Versorgung im jeweiligen KV-Bereich darstellen sollen. "Im Einvernehmen" bedeutet, dass die Krankenkassenseite dem Bedarfsplan ...mehr