Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abmahnung.

Rn 6 Vor einer Kündigung muss die drohende Gesundheitsgefährdung nicht nach § 536c angezeigt werden. Der Mieter muss aber grds nach § 543 III 1 eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt haben (BGH NZM 11, 32 [BGH 13.04.2010 - VIII ZR 206/09] Rz 3; NJW 07, 2177 [BGH 18.04.2007 - VIII ZR 182/06] Rz 10). Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nach §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1078 BGB – Mitwirkung zur Einziehung.

Gesetzestext 1Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. 2Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB K

Kabotage Art. 9 ROM I 17 Kaffeefahrten Art. 6 ROM I 18 Kalendermäßige Befristung 620 11 Kalkulationsirrtum 119 30 offener Kalkulationsirrtum 119 32 verdeckter Kalkulationsirrtum 119 31 Kampfsportarten 254 41 Kanonisches Recht vor 2229 ff 6 Kapital- und Zahlungsverkehr Art. 9 ROM I 11 Kapitalabfindung 1585 2 Abänderungsklage 843 7 Berechnung 843 7 wichtiger Grund 843 6 Kapitalanlagen Gewin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschlusstatbestände, § 595 III.

Rn 6 Hierzu zählen unabhängig von einer Abwägung im Einzelfall die eigene Kündigung des Landpächters (Nr 1); die bloße Berechtigung (nicht Ausspruch!) des Landverpächters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist (Nr 2), die noch bestehen muss. Letzteres mag im Fall des § 593a der Fall sein, bei anderen fristlosen Künd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kündigungsschutz, Abs 4.

Rn 16 IV nimmt allg und besonderen Kündigungsschutz vom AGG aus. Allg Kündigungsschutz iSv IV sind KSchG und BGB (§ 620 BGB Rn 51 ff, 53, 54 ff), besonderer Kündigungsschutz weitergehende Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Personengruppen (s § 620 BGB Rn 91 ff). Diskriminierungsverbote finden jedoch iRd KSchG als Konkretisierungen der Sozialwidrigkeit Anwendung (BAG NZA...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigungsfreie Verfügungen.

Rn 3 Ausgenommen von der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht werden alle Verfügungen, soweit der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht. Von der Genehmigungserfordernis ausgenommen wird nunmehr abweichend von § 1813 aF auch nicht nur die Annahme der Leistung, sondern auch alle Verfügungen über das den Zahlungsanspruch begründende Recht. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 3 Ein (unbefristetes) Mietverhältnis kann von beiden Parteien gekündigt werden. Das Wort ›Kündigung‹ muss bei der Ausübung des Gestaltungsrechts nicht ausdrücklich verwendet werden (Lammel § 542 Rz 26). Zum vereinbarten Kündigungsverzicht s § 575 Rn 6. 1. Form der Kündigung. Rn 4 Die Kündigung kann formlos erfolgen. § 568 sieht nur für die Wohnraummiete Schriftform vor. Ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungen.

Rn 2 Die Regelung bezweckt, dass der Zahlungsdienstnutzer die ordentliche Kündigung nutzen kann, um relativ leicht den Zahlungsdienstleister zu wechseln. Auf der anderen Seite soll er sich auf die Folgen der ordentlichen Kündigung durch den Zahlungsdienstleister sachgerecht vorbereiten können. Vereinbarungen sind zulasten des Zahlungsdienstnutzers nur sehr begrenzt möglich. I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Herabsetzung der Teilvergütung, Abs 1 S 2.

Rn 3 I 2 bezieht sich nur auf den Teilvergütungsanspruch nach I 1 (BGH NJW 97, 189 [BGH 17.10.1996 - IX ZR 37/96]) und greift (1.), wenn der Dienstverpflichtete kündigt, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten des Dienstberechtigten veranlasst worden zu sein (Alt 1), selbst wenn er zu seiner Kündigung durch eigene gravierende persönliche Probleme bestimmt wurde (ErfK/Müll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kündigungsfrist.

Rn 11 Sie ist abhängig von der Bemessung der Miete, dh den Zeiträumen, nach denen sich die Mietberechnung bestimmt; Absprachen über Zahlungs- und Fälligkeitsintervalle sind ohne Bedeutung. Bei einer nach Tagen bestimmten Miete kann nach § 580a I Nr 1 an jedem Tag – auch einem Sams-, Sonn- oder Feiertag – zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden; § 193 gilt nicht. Er s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hinweis auf Kündigungswiderspruch (§ 568 II).

Rn 9 Der Vermieter soll auf die Möglichkeit des Kündigungswiderspruchs (§ 574) sowie dessen form- und fristgerechte (§ 574b) Erhebung hinweisen. Für den Hinweis selbst ist keine Form vorgeschrieben. Der Hinweis ist auch nicht Bestandteil der Kündigung, sollte aber in dieser enthalten sein; jedenfalls muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Hinweispfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abstrakte und konkrete Schadensberechnung (Abs 1).

Rn 3 Voraussetzung für I, der den Anspruch des Darlehensgebers auf Ersatz von Verzugs-, nicht aber anderer Schäden abschließend regelt, ist in jedem Fall, dass sich der Darlehensnehmer mit Zahlungen (Rückzahlung des gesamten Darlehens, Zins- u/o Tilgungsraten, Kosten etc), die er aufgrund eines Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug befindet (§§ 286f); der Verzugse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Wiedereinstellungsanspruch.

Rn 98 Der ArbN kann einen Wiedereinstellungsanspruch haben, wenn der Kündigungsgrund während der Kündigungsfrist wegfällt (BAG NZA 18, 436). Bsp: bei krankheitsbedingter Kündigung ändert sich die negative Gesundheitsprognose innerhalb der Kündigungsfrist (BAG NZA 01, 1135 [BAG 27.06.2001 - 7 AZR 662/99]; Rn 56), bei Verdachtskündigung (Rn 72) zerstreut sich der Verdacht (BAG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Auflösung gegen Abfindung, §§ 9, 10 KSchG.

Rn 103 ArbG (nur bei Sozialwidrigkeit der Kündigung, BAG NZA 15, 358 [BAG 31.07.2014 - 2 AZR 434/13]; nur zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (BAG NZA 13, 199 [BAG 21.06.2012 - 2 AZR 694/11]); nicht bei Änderungsschutzklage gem § 4 S 2 KSchG (BAG NZA 14, 486 [BAG 24.10.2013 - 2 AZR 320/13]); zum Geschäftsführer BGH NZA 10, 889 [BGH 10.05.2010 - II ZR 70/09]) oder Arb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schadensersatzansprüche.

Rn 21 Nach IV sollen Schadensersatzansprüche durch die Kündigung nicht ausgeschlossen werden (vgl § 325; so bereits BGHZ 82, 121, 129). Das umfasst neben den schon vor der Kündigung entstandenen Ansprüchen auch einen auf Schadensersatz statt der Leistung gerichteten Anspruch aus der Vertragsauflösung (vgl BGH WRP 11, 239). Doch muss dann der Kündigungsgegner den Kündigungsgr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Prozessuales.

Rn 37 Klagegegner einer auf IV und das KSchG gestützten Kündigungsschutzklage ist der ArbG, der die Kündigung ausgesprochen hat (BAG ArbR 11, 535; NZA 99, 706 [BAG 18.03.1999 - 8 AZR 306/98]). Hat er das Arbeitsverhältnis allerdings nach dem Betriebsübergang erst gekündigt, ist die Klage unbegründet, weil kein Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer mehr besteht (BAG NZA 14, 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vertragsdauer.

Rn 25 Der Maklervertrag kann nur für die Zukunft durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Auf einen bereits entstandenen Vergütungsanspruch hat die Beendigung daher keine Wirkung. Der Maklervertrag wird regelmäßig auf unbestimmte Dauer geschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein befristeter Maklervertrag endet durch Zeitablauf. Auf den Bestand des Ma...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / kb) Nicht aktiv abzugrenzen sind nach der Rspr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Darlegungs- und Beweislast.

Rn 89 Hinsichtlich der dringenden betrieblichen Erfordernisse gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der ArbG trägt die Darlegungs- und Beweislast für die inner- oder außerbetrieblichen Gründe und den daraus resultierenden Arbeitsplatzwegfall (Rn 76). Will der ArbN anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen einwenden (Rn 77), muss er dartun, wie er sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigungsfrist.

Rn 14 Durch die Kündigung nach § 573a wird die Kündigungsfrist, die sonst – vertraglich oder gesetzlich – bestehen würde, um drei Monate verlängert, § 573a I 2. Diese Regelung gilt nicht bei einer außerordentlichen Kündigung gem § 573d I mit gesetzlicher Frist (§ 573d II 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie.

Rn 6 Geschäfte iSd Norm sind Rechtsgeschäfte, die nach ihrer Art objektiv der Deckung des privaten Lebensbedarfs dienen, also einen Bezug zur familiären Konsumgemeinschaft aufweisen, womit an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iRd §§ 1360, 1360a angeknüpft wird (Bremen FamRZ 10, 1080), soweit sie nach außen in Erscheinung tritt. Übersteigt das Erscheinungsbild die tatsäc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Dauerschuldverhältnisse.

Rn 29 Das Schuldrecht ist in seinen Regeln ganz überwiegend auf die Erbringung und den Austausch von Leistungen zugeschnitten, welche in einem einmaligen und kurzfristigen Vorgang erbracht werden; der Kauf ist das Paradigma des allg Schuldrechts. Charakteristisch für Dauerschuldverhältnisse ist hingegen, dass sie über einen gewissen Zeitraum hinweg bestehen und dauernde oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Andere wichtige Gründe.

Rn 12 Andere wichtige Gründe hängen gleichfalls mit der erwähnten Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zusammen. Dabei kommt auch eine Verdachtskündigung in Betracht, insb bei dringendem Verdacht einer schweren Pflichtverletzung (etwa BGH NJW 95, 1110, 1111; Hamm NJW 15, 2970 [OLG Hamm 26.02.2015 - 24 U 56/10]). Eine Betriebseinstellung zur Insolvenzvermeidung bildet aber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inadäquanz von Mittel und Zweck.

Rn 39 Sind weder Mittel noch Zweck rechtswidrig, kann dennoch der Einsatz des Mittels für den konkreten Zweck zu missbilligen sein. IRd erforderlichen Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des erstrebten Erfolgs ein berechtigtes Interesse hat und ob die Drohung ein angemessenes Mittel darstellt (BGHZ 25, 220; BGH NJW 83, 385; BAG NJW 04, 2402). Zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) 1Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Normzweck.

Rn 1 § 648 gestattet es dem Besteller, das Vertragsverhältnis nach Belieben durch eine sog ›freie‹ Kündigung zu beenden. Damit trägt der Gesetzgeber dem für Austauschgeschäfte (insbes Kauf) eigentlich systemwidrigen Gedanken Rechnung, dass der Besteller frei darüber entscheiden können soll, ob er die vom Unternehmer nach seinen Wünschen und Vorgaben herzustellende Leistung n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Wegfall des Kündigungsgrundes und vorgetäuschter Eigenbedarf.

Rn 32 Entfallen die den Eigenbedarf rechtfertigenden Gründe, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist (für diese Zäsur BGH ZMR 21, 211: selbst wenn im Räumungsvergleich ein späterer Auszugstermin des Mieters vereinbart wurde; NJW 09, 1141; ZMR 03, 664; ZMR 06, 119, NJW 07, 2845) und – nach weitergehender Ansicht auch noch bis der Mieter die Wohnung geräumt hat (LG Hamburg ZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches; Konkurrenzen.

Rn 1 § 543 wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft. Anknüpfungspunkte sind §§ 542, 544, 553, 554, 554a jeweils aF und § 242. § 543 stellt für das Mietrecht eine Sonderregelung zum außerordentlichen Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen nach § 314 dar. Die § 314 III, IV und § 313 (Wegfall der Geschäftsgrundlage) bleiben mangels entspr Regelung in § 543...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Verdachtskündigung (§ 620 Rn 72).

Rn 9 Wichtiger Grund kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden Verfehlung, typischerweise einer Straftat, sein, wenn starke Verdachtsmomente bestehen, die auf objektiven, zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Tatsachen beruhen, und das für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerlässliche Vertrauen zerstört ist (BAG NZA 17, 1051). Einleitung eines staatsanwaltliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 68 Ein Mietverhältnis endet durch Aufhebungsvertrag (§ 144 Rn 64; BGH MDR 18, 856 [BGH 18.04.2018 - XII ZR 76/17] Rz 26) oder durch Zeitablauf, wenn es von vornherein befristet war; außerdem dann, wenn eine Partei kündigt oder – vor Übergabe – durch Rücktritt, § 346. Die Parteien können ihre zum Mietvertrag führende Willenserklärung außerdem nach § 123 mit Wirkung ex tunc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB M

MaBV Art. 9 ROM I 20 Mahnantrag 291 6 Mahnbescheid 286 15 Mahnkosten 280 28 Mahnung 116 7; 117 7; 281 13; 1958 14; 2024 6; 2039 11; vor 116 ff 7 angekündigte Leistungsverspätung 286 20 Antrag auf Prozesskostenhilfe 286 15 Begriff 286 12 Betriebsausfall 286 23 Datum 286 17 einstweilige Anordnung 286 15 Entbehrlichkeit 275 17; 286 17 Entgeltforderung 286 21 Erfüllungsverweigerung 286 20 Fäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wohnung.

Rn 26 Haben beide Partner den Mietvertrag über die gemeinsam genutzte Wohnung abgeschlossen, sind sie dem Vermieter ggü Gesamtschuldner der zu zahlenden Miete. Rn 27 Nimmt einer der Partner den anderen in die von ihm gemietete Wohnung auf, stellt dies eine selbständige Gebrauchsüberlassung iSd § 553 dar (BGH FamRZ 85, 42). Der aufgenommene Partner soll dort nach dem Willen be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigungsfrist und -erkärung; Rechtsfolgen.

Rn 7 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monaten zum Kalenderjahresende. Mit Fristablauf scheidet der Gesellschafter aus (§ 723 I Nr 4; ggf einzutragen gem § 707 III 2). Wird der Privatgläubiger nach seiner Kündigungserklärung befriedigt, bevor durch Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist das Ausscheiden des Gesellschafters eintritt, soll die Kündigung dennoch wirksam bleiben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2114 BGB – Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden.

Gesetzestext 1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Dienstverpflichteten.

Rn 10 Der Dienstverpflichtete muss gem § 297 zur Erbringung seiner Leistung imstande, also leistungsfähig und -willig sein (BAG NZA 17, 1528 [BAG 28.06.2017 - 5 AZR 263/16]; 16, 1608, 688), andernfalls besteht Unmöglichkeit (§ 275), die Annahmeverzug ausschließt (BAG AP Nr 20 zu § 615; NZA 08, 1410 [BAG 27.08.2008 - 5 AZR 16/08]). Nicht leistungsfähig ist: ein arbeitsunfähig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (Abs 1).

Rn 1 § 500 ist halbzwingend (§ 512 1). I, der auch bei vor dem 11.6.2010 geschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II) gilt (Art 229 § 22 III EGBGB), nicht aber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III), setzt Art 13 I VerbrKrRL 2008 um. Er räumt dem Verbraucher – in Modifizierung des § 488 III – für unbefristete Darlehensverhältnisse ein nicht fristgebundenes ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Form, Frist.

Rn 33 Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen (§§ 542, 573d, 575a III). Die Gründe der Kündigung sind offen zu legen (§§ 573d I, 573 III 1). Sie bedarf der Schriftform (§ 568 I) und sollte auch die Belehrung über das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel enthalten. Rn 34 Die Frist beträgt allgemein drei Monate mit einer Karenzzeit von drei Werktagen (§ 573d II). Bei Miet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kündigungsform.

Rn 40 Die Kündigung von Dienstverhältnissen ist formfrei wirksam, bei Arbeitsverhältnissen gilt die gesetzliche Schriftform (§§ 623, 126); die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 Rn 1 ff). Rn 41 Der Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden, Ausnahmen: §§ 22 III BBiG, 9 III 2 MuSchG; Pflicht zur Mitteilung auf Verlangen: §§ 54 II 2 BAT, 626 II 2 BGB. Rn 42 Der Empfä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. 2Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. (2) 1Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdienst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unangemessenheit.

Rn 51 Die Angemessenheit des Entgelts ist vor dem Hintergrund dessen zu beurteilen, was nach dispositivem Recht typischerweise geschuldet würde (BGH ZIP 05, 493; NJW 91, 2764). Die Prüfung muss sich an den Vorgaben der gesetzlichen Anspruchsgrundlage orientieren (Grüneberg/Grüneberg § 308 Rz 41). In analoger Anwendung von § 309 Nr 5b muss die Klausel der Verwendergegenseite ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Alleinauftrag.

Rn 32 Eine Sonderform der Tätigkeit als Nachweis- oder Vermittlungsmakler ist der Alleinauftrag. Das weithin dispositive Maklerrecht hat im Rechtsverkehr zur Herausbildung des Alleinauftrags (auch zB Festauftrag, Exklusivvertrag) als eigenständigen Vertragstyp (gegenseitiger Vertrag) geführt. Gleichwohl sollen die Vereinbarungen am Maklerrecht (Maklerdienstvertrag) zu messen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Monatsfristbeginn.

Rn 2 Für den Landverpächter gilt die Kündigungsfrist mit Kenntnis des Erbrechts, das Voraussetzung für den Ausspruch der Kündigung ist. Die Kündigung muss wegen § 1959 II während des Laufs der Ausschlagungsfrist vor Ausschlagung ggü dem Scheinerben erklärt werden, sonst ggü dem wahren Erben. Für den jeweiligen Erben läuft die Kündigungsfrist ab Kenntnis vom Erbrecht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bürgschaft.

Rn 6 Bei der Bürgschaft erhält der Vermieter zunächst nur die Verpflichtungserklärung des Bürgen. Die Bürgschaft sollte schriftlich (§ 766) und auch unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und selbstschuldnerisch sein. Als tauglicher Bürge sind im Wege europarechtskonformer Auslegung auch für deutsche Mieter ausländische Bürgen mit Sitz in der EU zuzulassen (Hambg NJW 95, 285...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fristberechnung.

Rn 2 Die Berechnung der Kündigungsfristen (vgl AG Düsseldorf ZMR 08, 538) erfolgt nach den §§ 187–193. Der Tag, an dem die Kündigungserklärung dem Empfänger nach § 130 zugehen muss, bestimmt sich inkl der Karenztage nach § 573c I. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Zur Anwendbarkeit des § 193 ist seit BGH ZMR 05, 695 = NZM 05, 532 geklärt, dass bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfügungen.

Rn 5 Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, die bestehende Rechte aufheben, belasten und/oder inhaltlich verändern. Hierzu gehören insb die Kündigung einer Forderung und ihre Einziehung (Ddorf NJWE-FER 97, 87); die Kündigung eines Pachtvertrages (BGH ZEV 06, 358 [BGH 28.04.2006 - LwZR 10/05]); der Rücktritt (RGZ 151, 304); die Anfechtung nach § 119; die Anerkennung und der Verzic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594a BGB – Kündigungsfristen.

Gesetzestext (1) 1Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform. (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1160 BGB – Geltendmachung der Briefhypothek.

Gesetzestext (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen. (2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirks...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 24 § 569 III Nr 3 will dem Mieter ausreichend Gelegenheit geben, eine Kündigung nach § 543 II 1 Nr 3 zu vermeiden. Voraussetzung ist eine Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung gem § 558b II 1 oder zur Zahlung einer Mieterhöhung gem §§ 559 I, 560 I, IV. Ist der Mieter nach §§ 558–560 verurteilt worden, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Treuepflichten.

Rn 80 Die vertragliche Bindung verbietet es den Parteien grds, den Vertragszweck oder einen Leistungserfolg zu beeinträchtigen, zu vereiteln oder zu gefährden (BGH NJW 78, 260 f [BGH 19.10.1977 - VIII ZR 42/76]; 83, 998 [BGH 28.04.1982 - IVa ZR 8/81]). Dieses Obstruktionsverbot ist das Komplement zur Mitwirkungspflicht der Parteien. Wichtigster Fall einer Verletzung dieses V...mehr