Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Personalcontrolling: Person... / 1.6 Präsentismus

Neben den unter Fehlzeiten und Kündigungen dargestellten Erscheinungen und Belastungen hat sich gerade in den Jahren 2009/2010 bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten gezeigt, dass die Fehlzeiten sinken, die Produktivität aber nicht entsprechend steigt. Weil in wirtschaftlich angespannten Zeiten insbesondere die Kosten ganz genau betrachtet werden, war es den Mitarbeitern also ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.8 Rechtsfolgen der Kündigung

Rn 37 In Bezug auf die Wirkung der Kündigung ist nach dem Regelungsgegenstand der gekündigten Betriebsvereinbarung zu differenzieren: 4.1.8.1 Kündigung erzwingbar mitbestimmter Betriebsvereinbarungen Rn 38 In Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann (sogenannte "erzwingbare" Betriebsvereinbarungen)...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.5 Form/Begründung der Kündigung

Rn 34 Die Kündigung von Betriebsvereinbarungen ist formlos möglich.[81] Daran ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts. Aus Dokumentationsgründen empfiehlt sich allerdings eine schriftliche Erklärung der Kündigung. Ist Eigenverwaltung angeordnet, muss der Sachwalter der Kündigung gemäß § 279 Satz 3 zustimmen. Andernfalls ist die Kündigung – ohne die Möglichkeit de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.8.2 Kündigung freiwilliger Betriebsvereinbarungen

Rn 39 In Angelegenheiten, die nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden können (sogenannte "freiwillige" Vereinbarungen), endet die Betriebsvereinbarung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebspartner – was nach der Rechtsprechung zulässig ist – die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung vereinbart haben, deren Regelungsgegenstand A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Ordentliche Kündigung, § 120 Abs. 1 Satz 2

Rn 28 Nach § 120 Abs. 1 Satz 2 können Betriebsvereinbarungen auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist. 4.1.1 Höchstkündigungsfrist Rn 29 Dem Wortlaut nach handelt es sich bei § 120 Abs. 1 Satz 2 somit um eine Höchstkündigungsfrist, durch die etwaige zwischen den Betriebspartnern vereinbarte längere Kündigungsfristen au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Außerordentliche Kündigung, § 120 Abs. 2

Rn 43 Das Recht zur außerordentlich fristlosen Kündigung von Betriebsvereinbarungen bleibt nach der deklaratorischen Aussage des § 120 Abs. 2 auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liegt entsprechend §§ 314, 626 Abs. 1 BGB nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der Int...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.8.3 Kündigung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen

Rn 40 Betriebsvereinbarungen, die zum Teil mitbestimmungspflichtig, zum Teil aber auch der Mitbestimmung des Betriebsrats entzogen sind (z.B. Betriebsvereinbarungen über Sonderboni oder übertarifliche Zahlungen), wirken im Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist nur gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, wenn der Insolvenzverwalter eine Herabsetzung der Leistung beabsichtigt, di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.8.1 Kündigung erzwingbar mitbestimmter Betriebsvereinbarungen

Rn 38 In Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann (sogenannte "erzwingbare" Betriebsvereinbarungen), gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarung nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Im Rahmen von § 120dürften derartige...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Kündigung von Betriebsvereinbarungen

4.1 Ordentliche Kündigung, § 120 Abs. 1 Satz 2 Rn 28 Nach § 120 Abs. 1 Satz 2 können Betriebsvereinbarungen auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist. 4.1.1 Höchstkündigungsfrist Rn 29 Dem Wortlaut nach handelt es sich bei § 120 Abs. 1 Satz 2 somit um eine Höchstkündigungsfrist, durch die etwaige zwischen den Betriebspar...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen

Gesetzestext (1) 1Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. 2Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist. (2) Unberührt bleibt das...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.6 Kündigungsadressat

Rn 35 Adressat einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter ist das Gremium der Arbeitnehmervertretung, mit der die Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat). Bei Konzernbetriebsvereinbarungen ist die Kündigung wegen der insolvenzbedingten Beendigung des Konzernverhältnisses regelmäßig an den Gesamtbetriebsrat bzw. – wenn ein solcher nich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.8.4 Besonderheiten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung

Rn 41 Besonderheiten bestehen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Entsprechende, durch Betriebsvereinbarung gemachte Zusagen gehören hinsichtlich des "Ob" der Leistung gemäß § 88 Nr. 2 BetrVG zum Bereich der freiwilligen Mitbestimmung. Sie unterliegen lediglich insoweit der Mitbestimmung des Betriebsrats, als es um die Verteilung der zur Verfügung gestellten Mitte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.8.5 Kein Schadensersatz

Rn 42 Mangels einer § 113 Satz 3 entsprechenden Regelung kommt ein Anspruch auf Schadensersatz (Verfrühungsschaden) bei vorzeitiger Kündigung einer Betriebsvereinbarung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 nicht in Betracht.[96]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.1 Höchstkündigungsfrist

Rn 29 Dem Wortlaut nach handelt es sich bei § 120 Abs. 1 Satz 2 somit um eine Höchstkündigungsfrist, durch die etwaige zwischen den Betriebspartnern vereinbarte längere Kündigungsfristen auf die in § 77 Abs. 5 BetrVG vorgesehene Regelkündigungsfrist verkürzt werden. Haben die Betriebspartner eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart, ist hingegen die kürzere Frist maßgeblich. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.3 Teilkündigung

Rn 32 Soweit eine Betriebsvereinbarung neben belastenden Regelungen i.S.d. § 120 Abs. 1 auch Normen enthält, an deren Beibehaltung der Insolvenzverwalter interessiert ist, kommt grundsätzlich auch eine Teilkündigung in Betracht.[78] Voraussetzung hierfür ist, dass der gekündigte Teil einen selbstständigen Regelungskomplex betrifft, der ebenso in einer eigenständigen Betriebs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.4 Kündigungsberechtigter

Rn 33 Kündigungsberechtigt i.S.d. § 120 Abs. 1 Satz 2 sind sowohl der Insolvenzverwalter als auch – auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses (§ 33 BetrVG)[80] – der Betriebsrat. Im Fall der Eigenverwaltung tritt der Insolvenzschuldner an die Stelle des Insolvenzverwalters (§ 279 Satz 1).mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.7 Berechnung der Kündigungsfrist

Rn 36 Die Kündigungsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 2 endet gemäß §§ 186, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 3 BGB mit Ablauf von drei Monaten ab dem Tag des Kündigungszugangs. Anders als im Rahmen des § 113 Satz 2 [86] muss der Kündigungstermin – ebenso wie bei § 77 Abs. 5 BetrVG – nicht notwendigerweise am Monatsende liegen.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.2 Gesetzliches Kündigungsrecht bei Unkündbarkeit oder Kündigungserschwernis

Rn 30 Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung bedarf regelmäßig keiner sachlichen Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle.[75] Dies gilt unabhängig vom Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung. Insofern können auch Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung gekündigt werden.[76] Rn 31 Trotz der von § 113 Satz 1 abweichenden Formuli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Prozessuales

Rn 46 Streitigkeiten zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat über die Kündigung von Betriebsvereinbarungen nach § 120 sind im Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 ArbGG beizulegen.[103] Soweit jedoch ein Arbeitnehmer gegenüber dem Insolvenzverwalter Rechte aus einer gekündigten Betriebsvereinbarung geltend macht, ist hierüber im Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1 N...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Andere Kollektivvereinbarungen

2.3.1 Regelungsabreden Rn 13 Auf Regelungsabreden, d.h. zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Absprachen, die keine unmittelbaren Ansprüche der Arbeitnehmer begründen, sondern lediglich schuldrechtlich zwischen den Betriebsparteien wirken[40], ist § 120 entsprechend anwendbar[41], soweit sie die Insolvenzmasse belasten. Rn 14 In Umsetzung einer Regelungsabrede mit ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. 2Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist. (2) Unberührt bleibt das Recht, eine...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

1.1 Auswirkungen der Insolvenz auf Arbeitnehmervertreter und Betriebsvereinbarungen Rn 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Amtszeit bzw. Zusammensetzung der im Unternehmen gebildeten Arbeitnehmervertretungen (vgl. §§ 21, 24, 47, 49, 55, 57 BetrVG).[1] Rn 2 Die in den Betrieben des insolventen Unternehmens gewählten...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Anwendungsbereich des § 120

2.1 Betriebsvereinbarungen Rn 7 Vom Anwendungsbereich des § 120 erfasst werden zunächst Betriebsvereinbarungen nach dem BetrVG. Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für einen Betrieb zwischen den Betriebspartnern im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Betriebsrats und für die von ihm repräsentierte Belegschaft zur Festsetzun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Regelungsgegenstand/Normzweck des § 120

Rn 4 Vor diesem Hintergrund begründet § 120 ein an den Insolvenzverwalter sowie die betroffenen Betriebsräte gerichtetes Gebot zur Beratung über eine einvernehmliche Herabsetzung von Leistungen, die in Betriebsvereinbarungen vorgesehen sind und die Insolvenzmasse belasten (§ 120 Abs. 1 Satz 1). Weiterhin enthält die Vorschrift ein Recht zur vorzeitigen Kündigung von die Inso...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Beratungsgebot, § 120 Abs. 1 Satz 1

Rn 24 Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der die Insolvenzmasse belastenden Leistungen beraten. Dies beinhaltet auch die Befugnis, die durch Betriebsvereinbarung geregelten Leistungen vollständig aufzuheben. Eine gerichtlich erzwingbare Verpflichtung zur Beratung besteht nicht.[63] Eine Einigungsstelle z...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.4 Sozialpläne und Interessenausgleichsvereinbarungen

Rn 18 Sozialpläne, die gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung haben, werden vom Anwendungsbereich des § 120 nicht erfasst, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden sind. Ein Recht zur vorzeitigen Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich, da sich beide ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Vereinbarungen mit dem Sprecherausschuss

Rn 15 Eine analoge Anwendung des § 120 ist auch für zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuss vereinbarte Richtlinien (§ 28 Abs. 1 SprAuG) und Sprecherausschussvereinbarungen (§ 28 Abs. 2 SprAuG), die für die Gruppe der leitenden Angestellten den Regelungsabreden und Betriebsvereinbarungen vergleichbare Bestimmungen über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Sonstige Anpassungs- und Beendigungsgründe

Rn 44 Sonstige Gründe für die Anpassung (z.B. Störung der Geschäftsgrundlage[100]) oder Beendigung von Betriebsvereinbarungen (z.B. Zeitablauf oder Zweckerreichung)[101], werden durch § 120 nicht berührt.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3 Vereinbarungen mit dem Europäischen Betriebsrat bzw. dem SE-Betriebsrat

Rn 16 Nichts anderes wird man für etwaige zwischen der Zentralen Leitung (§ 1 Abs. 3 EBRG) und dem Europäischen Betriebsrat (§§ 18, 21 ff. EBRG) bzw. den Leitungen (§ 2 Abs. 5 SEBG) und einem SE-Betriebsrat (§§ 2 Abs. 7, 21 ff. SEBG) geschlossene Vereinbarungen annehmen können.[46] Da sich die Beteiligungsrechte des Europäischen Betriebsrats bzw. des SE-Betriebsrats im Regel...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.5 Dienstvereinbarungen mit dem Personalrat

Rn 22 Für Dienstvereinbarungen kommt § 120 auch dann nicht zur Anwendung, wenn die dem Personalvertretungsrecht unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts insolvenzfähig sind (vgl. § 12).[54] Denn das Personalvertretungsrecht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Länder unterstehen, fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Lä...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Regelungsabreden

Rn 13 Auf Regelungsabreden, d.h. zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Absprachen, die keine unmittelbaren Ansprüche der Arbeitnehmer begründen, sondern lediglich schuldrechtlich zwischen den Betriebsparteien wirken[40], ist § 120 entsprechend anwendbar[41], soweit sie die Insolvenzmasse belasten. Rn 14 In Umsetzung einer Regelungsabrede mit einzelnen Arbeitnehmern ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Unabdingbarkeit

Rn 45 Obwohl § 120 in § 119 nicht erwähnt wird, enthält die Regelung zwingendes Recht. Das Recht, Betriebsvereinbarungen mit der Frist des § 120 Abs. 1 Satz 2 bzw. gemäß § 120 Abs. 2 aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, kann daher weder durch Betriebsvereinbarung noch durch Tarifvertrag abbedungen oder eingeschränkt werden.[102]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.6 Tarifverträge

Rn 23 Auf Tarifverträge findet § 120 ebenfalls keine Anwendung.[55] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt die Tarifbindung des Arbeitgebers unberührt.[56] Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Verbands- oder Firmentarifvertrag handelt. Ein gemäß § 5 TVG für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag verliert aufgrund der Insolvenz eines von seinem Geltungsb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Betriebsvereinbarungen

Rn 7 Vom Anwendungsbereich des § 120 erfasst werden zunächst Betriebsvereinbarungen nach dem BetrVG. Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für einen Betrieb zwischen den Betriebspartnern im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Betriebsrats und für die von ihm repräsentierte Belegschaft zur Festsetzung von Rechtsnormen über de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Auswirkungen der Insolvenz auf Arbeitnehmervertreter und Betriebsvereinbarungen

Rn 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Amtszeit bzw. Zusammensetzung der im Unternehmen gebildeten Arbeitnehmervertretungen (vgl. §§ 21, 24, 47, 49, 55, 57 BetrVG).[1] Rn 2 Die in den Betrieben des insolventen Unternehmens gewählten Betriebsräte bleiben in personell unveränderter Besetzung[2] weiterhin im Amt.[3] ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Belastung der Insolvenzmasse

Rn 12 Weiterhin müssen in der Betriebsvereinbarung Leistungen vorgesehen sein, welche die Insolvenzmasse belasten. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Betriebsvereinbarung Leistungsverpflichtungen des Arbeitgebers begründet, die aus der Insolvenzmasse zu erfüllen sind. Hiervon ist insbesondere bei Geldleistungen oder der Gewährung von geldwerten Vorteilen auszugehen. Von §...mehr

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zfs 05/2024, Keine Nichtigk... / 2 Aus den Gründen:

Die Berufung ist insoweit begründet, als dem Kl. jedenfalls dem Grunde nach der geltend gemachte Anspruch auf eine Ersatzleistung aus dem bei dem Bekl. abgeschlossenen (Teil-) Kaskovertrag zusteht. … [Keine Nichtigkeit des Vertrages] 1. Das angefochtene Urteil stützt sich in seiner (allein) tragenden Begründung auf das Urteil des OLG N. vom 23.10.2014 (4 U 69/13). a) Nach Maßga...mehr

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ZErb 05/2024, Vermögensause... / 1

Das AG Köln hat sich in seinem Urt. v. 9.1.2023[1] mit der Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrags beschäftigt, den der Kündigende im Wege der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft erworben hatte. Bereits auf den Tag genau vier Jahre zuvor hatte der BGH entschieden, dass § 566 BGB auf die Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft unter den Miteigentümern wede...mehr

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ZErb 05/2024, Vermögensause... / c. Interessen des Erwerbers

Der Erwerber hingegen hat einerseits ein Interesse an möglichst weitgehender und unkomplizierter Ausübung der Vermieterrechte. Andererseits ist mit dem Fortbestand der Vermietereigenschaft des Veräußerers auch das Fortbestehen der Einzelvertretungsbefugnis bei der Entgegennahme von Erklärungen verbunden. Beispielsweise wäre eine ausschließlich gegenüber dem Veräußerer ausges...mehr

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ZErb 05/2024, Vermögensause... / 8. Treu und Glauben

Schließlich stellt sich zunächst die Frage, ob der Mieter unter Gesichtspunkten von Treu und Glauben zu einer Änderungsvereinbarung im oben angesprochenen Sinne verpflichtet sein kann. Widrigenfalls ist noch zu untersuchen, ob der Mieter im Einzelfall daran gehindert ist, sich darauf zu berufen, dass das Mietverhältnis nicht nach § 566 BGB ausschließlich mit dem neuen Allein...mehr

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FF 05/2024, Nebengüterrecht... / 2. Zuständigkeit nach § 266 FamFG verneint:

BGB-Außengesellschaft Das AG Kitzingen hat seine Zuständigkeit nach § 266 FamFG in einem Fall mit gesellschaftsrechtlichen Bezügen verneint und die Sache an das Landgericht verwiesen.[7] Die Entscheidung ist richtig. Sie grenzt sorgfältig Sachverhalte mit GbR-rechtlichem Bezug danach voneinander ab, ob sie in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen oder nicht. Beteiligt war...mehr

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Stimmrechte in der Eigentüm... / 6.2.1.3 Einzelfälle

Dienst-/Werkverträge Unmittelbar und unproblematisch greift das Stimmverbot des § 25 Abs. 4 Alt. 1 WEG, wenn mit einem Wohnungseigentümer Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträge abgeschlossen werden sollen. Egal, ob er als Hausmeister, als Handwerker, Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt werden soll, unterliegt er dem Stimmverbot. Verwalterbestellung Keinem Stimmv...mehr

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§ 2 Darlegungslast – Substa... / 2. Ersparte Aufwendungen bei Werkvertrag

Rz. 8 Nach § 648 S. 2 BGB hat der Werkunternehmer, dem nach § 648 S. 1 BGB gekündigt wurde, einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung. Er muss sich aber auf seinen Anspruch unter anderem das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläs...mehr

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§ 2 Darlegungslast – Substa... / b) Arbeitsverhältnis

Rz. 71 Begründet der Arbeitgeber seine Kündigung des Arbeitsverhältnisses damit, dass der Arbeitnehmer vertragswidrig nicht zum Dienst erschienen sei, kann der Arbeitnehmer den Vorwurf der Vertragswidrigkeit seines Fernbleibens nicht einfach pauschal bestreiten, sondern er muss im einzelnen Gründe angeben, die ihn an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert haben;[189...mehr

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§ 5 Ermittlung des Sachverh... / b) Zugang von Willenserklärungen

Rz. 233 Wer eine Kündigung oder eine Mängelrüge per Post ausspricht, hat Schwierigkeiten, den rechtzeitigen Zugang bei dem Adressaten zu beweisen. Obwohl nur 0,000633 % der Briefe bei der Post verloren gehen, genügt der Nachweis der Absendung eines Briefes nicht;[558] ein Einschreibebrief mit Rückschein ist deshalb ratsam, vgl. oben Rdn 87 ff. Rz. 234 Zum Nachweis des Zugangs...mehr

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§ 5 Ermittlung des Sachverh... / 3. Zugang von Willenserklärungen

Rz. 87 Geht es um den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen (wie z.B. einer Kündigung) ist nicht auf die Person des Erklärenden, sondern allein auf den Zugang beim Empfänger abzustellen.[188] Nach der herrschenden (allerdings nicht unumstrittenen) Meinung kann von der ordnungsmäßigen Absendung eines einfachen Briefs oder eines Telefaxes nicht auf den Zugang geschloss...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Betriebsrat und Arbeitskampf

Rz. 13 Wie ausgeführt, erfasst das Arbeitskampfverbot des Abs. 2 Satz 1 nur den Betriebsrat als Organ sowie seine Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder. In diesen Funktionen haben sie sich neutral zu verhalten und jeder Tätigkeit im Arbeitskampf zu enthalten.[1] Sie dürfen sich daher insoweit weder aktiv an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen – etwa selbst ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 42 Verstößt eine Partei gegen die ihr gem. § 74 Abs. 2 obliegende Unterlassungspflicht, so konnten in der Vergangenheit Betriebsrat wie Arbeitgeber hiergegen gem. § 2a ArbGG einen Unterlassungsanspruch im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltend machen. Das BAG war früher der Ansicht, dass sich aus dem in § 74 Abs. 2 Satz 2 normierten Unterlassungsgebot...mehr

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Stimmrechte in der Eigentüm... / 6.2.1.1 Grundsätze

Der Wohnungseigentümer unterliegt bei der Beschlussfassung über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm selbst einem Stimmverbot, weil er typischerweise von einem persönlichen Sonderinteresse geleitet wird. Es genügt hierbei – wie bei der Frage, ob von einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung etwa des Sondereigentums größere Beeinträchtigungen ausgehen – eine typisierende B...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.3 Kündigung durch den Veräußerer nach einem Erwerberkonzept

Rz. 86 Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs dann vor, wenn jene damit begründet wird, der neue Betriebsinhaber habe die Übernahme eines bestimmten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz erhalten bleibt, deswegen abgelehnt, weil er "ihm zu teuer sei".[1] In diesem Fall gibt es keinen Grund, der die Kündi...mehr