Fachbeiträge & Kommentare zu Mieter

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Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung nach Ende einer Betriebsaufspaltung

Leitsatz Endet eine Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen oder sachlichen Verflechtung, kann gleichwohl weiterhin eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen sein, und zwar unter den Gesichtspunkten der Betriebsverpachtung oder der Betriebsunterbrechung. Sachverhalt Für die vermietende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) endete die Betriebsaufspaltung, weil die Auflö...mehr

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"Schrottimmobilien"-Klage: Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Leitsatz Kosten für einen Zivilprozess, der die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags und eine Bankenhaftung zum Ziel hat, sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das Niedersächsische FG folgt mit dieser Entscheidung der neueren BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten. Sachverhalt Ein lediger Angestellter erwarb eine Eigentu...mehr

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AGS 5/2013, Geschäftsraummiete. Herausgegeben von Jan Lindner-Figura/Frank Opreé/Prof. Dr. Frank Stellmann. Verlag C. H. Beck, München. 3. Aufl. 2012. XLVI, 1054 S. 129,00 EUR

Das nunmehr in 3. Aufl. erschienene Werk berücksichtigt die Rspr. und Lit. bis einschließlich Mai 2012. Es trägt den seit Erscheinen der 2. Aufl. im Sommer 2008 erheblichen Entwicklungen insbesondere zur Schriftformproblematik, zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zu Nebenkosten Rechnung. Die Autoren, ausgewiesene Kenner der Materie und ausnahmslos Praktiker, behandeln d...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 566d Aufrechnung durch den Mieter

§ 566d entspricht dem bisherigen § 575. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Mieters, so wie es ähnlich § 406 vorsieht. Sie regelt den Fall des Rechtsgeschäfts bezüglich der Mietforderung in Form der Aufrechnung. Eine einmal entstandene Aufrechnungslage bleibt bestehen, wenn der Mieter vor Erklärung der Aufrechnung von dem Eigentumsübergang Kenntnis erlangt. Für den Fall d...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete

§ 566c übernimmt inhaltlich unverändert den bisherigen § 574 und entspricht damit auch weiterhin dem § 407. Zum Rechtsgeschäft, welches in Ansehung der Mietforderung vorgenommen wird, zählt das Gesetz insbesondere die Entrichtung der Miete; bei Vorauszahlungen auf die Miete jedoch nur dann, wenn die Miete nach wiederkehrenden Zeitabschnitten (etwa Monaten) bemessen war und d...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Auskunftsverlangen des Mieters – § 575 Abs. 2

Rz. 4 Entfallen ist die bisherige Regelung, dass der Vermieter dem Mieter drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitteilen muss, dass seine Verwendungsabsicht noch besteht (§ 564c Abs. 2 a. F.). Nunmehr kann der Mieter vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

Rz. 1 Die Vorschrift nimmt die bisherige Regelung des § 9 MHG auf, vereinheitlicht allerdings die Kündigungsfristen. Sie gilt auch für Wohnraummietverhältnisse, die nach dem WoFG v. 13.9.2001 (BGBl. I S. 2376) gefördert werden, soweit Wohnraummietverhältnisse nicht gemäß § 549 Abs. 2 und Abs. 3 vom Anwendungsbereich ausgenommen worden sind. Für die noch den Vorschriften des ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Verlängerungsanspruch des Mieters – § 575 Abs. 3

Rz. 5 Wie im bisherigen § 564c Abs. 2 Satz 2 hat der Mieter einen Verlängerungsanspruch um einen entsprechenden Zeitraum, wenn sich der Eintritt des Befristungsgrundes verzögert. Entfällt allerdings der Befristungsgrund überhaupt, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen (Abs. 3 Satz 2). Im Regierungsentwurf wird dabei zutreffend der Fall genannt, ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Sachen des Mieters

Rz. 2 Sachen sind nach § 90 körperliche Gegenstände, so dass Forderungen und Ansprüche des Mieters nicht erfasst werden. Zu den Sachen gehören allerdings auch Inhaberpapiere, Geld sowie alle durch Indossament übertragbaren Papiere, z. B. Wechsel und Scheck. Andere Wertpapiere, die nicht selbst Träger des Forderungsrechtes sind (z. B. Sparbücher), fallen nicht darunter. Nur Sa...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Interessenabwägung

Rz. 9 Während bei der Beurteilung der Kündigungsvoraussetzungen nach § 573 (nur) darüber zu befinden ist, ob ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Vermieters vorliegt, die Interessen des Mieters demgemäß nicht zu berücksichtigen sind, kommt es im Rahmen des § 574 zu einer Interessenabwägung, wobei die Belange von Vermieter und Mieter grundsätzlich als gleichrangig einzub...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Berechtigter Personenkreis

Rz. 3 Es müssen bestimmte Härtegründe für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts vorliegen, die in Abwägung zu den Interessen des Vermieters die Kündigung des Mietverhältnisses nicht rechtfertigen würden. Der Kreis der in den Schutzbereich der Sozialklausel einbezogenen Personen ist bezüglich der Haushaltsangehörigen erweitert worden, also ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

1 Allgemeines Rz. 1 Die §§ 574ff. übernehmen die bisherige sog. Sozialklausel des § 556a und regeln wie bisher die Möglichkeit des Mieters zum Widerspruch gegen eine Kündigung unter Berufung auf Härtegründe. Nach der Intention des Gesetzgebers bleiben die Vorschriften neben § 573 (§ 564b a. F.) ein elementarer Bestandteil des sozialen Mietrechts (auch wenn in der täglichen Mi...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.2 Bemühung um Ersatzwohnung

Rz. 6 Aus der Formulierung des § 574 Abs. 2 "nicht beschafft werden kann" folgt, dass der Mieter sich um zumutbaren Ersatzwohnraum bemühen muss (vgl. dazu insgesamt Gather, DWW 1995, 5 ff. mit Angabe umfangreicher Kasuistik). Wie zu § 721 ZPO genügt es dafür nicht, einen Makler zu beauftragen, eine Anzeige in eine Tageszeitung zu setzen, sondern die Bemühungen müssen vielfäl...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.1 Verhältnis zur Räumungsfrist

Rz. 5 Nach § 721 ZPO kann dem Mieter eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, die allerdings nach § 721 Abs. 5 insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen darf, tatsächlich jedoch auch länger betragen könnte, da die Frist erst vom Tage der Rechtskraft des Urteils an rechnet und sich daher durch den Lauf eines Räumungsrechtsstreits hinausschieben kann....mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 574ff. übernehmen die bisherige sog. Sozialklausel des § 556a und regeln wie bisher die Möglichkeit des Mieters zum Widerspruch gegen eine Kündigung unter Berufung auf Härtegründe. Nach der Intention des Gesetzgebers bleiben die Vorschriften neben § 573 (§ 564b a. F.) ein elementarer Bestandteil des sozialen Mietrechts (auch wenn in der täglichen Mietrechtspraxi...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 § 559 Abs. 4 Härtefallregelung

Rz. 4 Der Härteeinwand, der bisher in § 554 geregelt war, ist durch das Mietrechtänderungsgesetz 2013 umgestaltet worden und befindet sich zweigeteilt in § 555d und in § 559 Abs. 4. Aus BT 17/10485: § 555d Abs. 1 bestimmt, dass Modernisierungsmaßnahmen vom Mieter grundsätzlich zu dulden sind. Abs. 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen sich der Mieter auf eine nicht zu rech...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Fortsetzungsanspruch – § 574 Abs. 1

Rz. 2 Voraussetzung für den Fortsetzungsanspruch nach § 574 Abs. 1 ist eine wirksame Kündigung des Vermieters nach den gesetzlichen Vorschriften, die zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führt. Das Wort "vertragsmäßige" (Beendigung des Mietverhältnisses) in § 556a Abs. 1 Satz 1 a. F. ist gestrichen worden, um zu verdeutlichen, dass die Sozialklausel auch bei der außeror...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Widerspruch – § 574b Abs. 1

Rz. 1 Der Widerspruch bedarf der Schriftform nach § 126 und ist daher vom Mieter zu unterschreiben. Bei einer Personenmehrheit von Mietern müssen grundsätzlich alle unterschreiben, es sei denn, eine entsprechende Vollmacht liegt vor (es gilt § 174 für den Fall, dass die Originalvollmacht nicht beigefügt wird). § 126 ist allerdings durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorsc...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Prozessuale Fragen

Rz. 5 Im Räumungsrechtsstreit hat der Mieter seinen Widerspruch im Einzelnen zu begründen, d. h., er muss die Härtegründe im Einzelnen darlegen. Dies folgt aus der allgemeinen Beweislastverteilung, nach der jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Eine Widerklage auf Feststellung der Fortsetzung des Mietverhältnisses muss der Mie...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Zurückweisung des Widerspruchs – § 574b Abs. 2

Rz. 3 Der Widerspruch nach § 574b Abs. 1 ist eigentlich an keine Frist gebunden. Der Vermieter kann jedoch einredeweise die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter nicht die Frist von zwei Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses eingehalten hat. Maßgeblich kommt es auf den Zugang des Widerspruchs beim Vermieter an (den der Mieter beweisen muss). Vor ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.1 § 577a Abs. 1a

Rz. 5a Die Neuregelung des §§ 577a Abs. 1a soll das sogenannte Münchener Modell "modifizieren". Nach bisheriger Rechtslage genügte der Eigenbedarf eines Gesellschafters einer GbR, die das Grundstück erworben hatte und damit nach § 566 in die Vermieterstellung eingerückt war, für eine Eigenbedarfskündigung. Hieran ändert der neue Abs. 1a nichts. Jedoch ist der Erwerber bzw. d...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Zeitmietvertrag – § 575 Abs. 1

Rz. 2 § 575 Abs. 1 nennt mit drei Varianten Möglichkeiten, einen Zeitmietvertrag abzuschließen. Wie schon ausgeführt (Rn. 1), hat der Gesetzgeber die bisherige Befristung auf nicht mehr als fünf Jahre als zu eng angesehen. Längere Vertragslaufzeiten könnten für beide Seiten Vorteile haben. Der Vorteil des Mieters bestehe darin, dass er die Sicherheit habe, während der Vertra...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Berechtigte Interessen des Vermieters

Rz. 8 Die berechtigten Interessen des Vermieters ergeben sich aus § 573, wobei es sich bei § 573 Abs. 2 nur um Beispiele handelt; die Bandbreite des § 573 Abs. 1 ist wesentlich umfangreicher und umfasst z. B. auch Gründe, die auch zur fristlosen Kündigung führen könnten, aber auch z. B. Spannungen zwischen den Mietvertragsparteien ohne Rücksicht darauf, von wem sie einmal au...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.3 Weitere Härtegründe

Rz. 7 Als weitere Härtegründe kommen im Wesentlichen Alter und Krankheit in Betracht (OLG Karlsruhe, RE v. 31.7.1970 = DWW 1970, 307 = ZMR 1970, 309; LG Hamburg, DWW 1991, 189; LG Berlin, MM 1994, 327; LG Oldenburg, WuM 1991, 346; LG Berlin, MM 1995, 101; vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, Rn. 1260 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Generelle Feststellungen lassen si...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Härtegründe

Rz. 4 Die Kasuistik zu den Härtegründen ist vielfältig und von der Beurteilungsbandbreite durch die Instanzgerichte geprägt (vgl. im Einzelnen Wetekamp, DWW 1990, 102). Das Gesetz selbst nennt in § 574 Abs. 2 den Härtegrund, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Hierbei sind wirtschaftliche und persönliche Kriterien zu beachte...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter

§ 567 entspricht dem bisherigen § 577 und wird sprachlich geringfügig verändert, inhaltlich jedoch unverändert übernommen. Systembedingt bezieht sich die Vorschrift auf Wohnraum. Die Anwendung auf Mietverhältnisse über andere Räume als Wohnräume und Grundstücke ergibt sich durch § 578. §§ 566ff. regeln nicht den Fall, dass der bisherige Vermieter nach der Überlassung des Gru...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 574–574b regeln den möglichen Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn sich der Mieter nach einer Kündigung des Vermieters erstmalig auf Härtegründe bezieht. § 574c bezieht sich auf eine tatsächliche Situation danach, und zwar nach dem Ablauf der aufgrund des § 574a bestimmten Zeit oder nach erneuter Kündigung des Vermieters nach Fortsetz...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das bisherige Recht unterschied zwischen dem einfachen Zeitmietvertrag (§ 564c Abs. 1 a. F.) und dem qualifizierten Zeitmietvertrag nach § 564c Abs. 2 a. F. Nur Letzterer war ein echter Zeitmietvertrag, ansonsten blieb es beim Kündigungsschutz des § 564b a. F., der allerdings nur eingriff, wenn der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangte. Die neue Regelun...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses

Rz. 2 Der Mieter kann eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nur unter zwei Voraussetzungen verlangen: Rechtfertigung durch eine wesentliche Änderung der Umstände, Nichteintritt von Umständen, die bei der vorgesehenen Zeitdauer der Mietfortsetzung bestimmend waren. Der Vergleich der Alternativen zeigt, dass es letztlich zu einer erneuten allgemeinen Interessenabwägung k...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Vermieterpfandrecht galt bisher für die Raummiete insgesamt, also auch für die Wohnraummiete. Daran ändert sich nichts. Das Pfandrecht des Vermieters steht jetzt zwar im Bereich der Vorschriften über die Wohnraummiete, gilt jedoch über § 578 allgemein auch für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume. Der Gesetzgeber hat die bisherige Regelung zur besseren Gliede...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 578. Für andere Mietverhältnisse als Wohnraum ergibt sich die Geltung aus § 578. § 566 betrifft (nur) den Fall, dass nach der Überlassung an den Mieter die Veräußerung eintritt. § 567a betrifft den Fall, dass die Veräußerung vor der Überlassung stattgefunden hat. § 566 Abs. 1 und § 567 gelten nur bei einer entsprechenden Erfüllungsü...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 § 575a Abs. 2

Rz. 2 Im Gegensatz zur grundsätzlichen Regelung des Zeitmietvertrags, bei dem die Sozialklausel des § 574 nicht gilt, wird hier ausdrücklich die Geltung der Sozialklausel in modifizierter Form eingeführt. Es wird nämlich einschränkend angeordnet, dass eine Fortsetzung höchstens bis zum vereinbarten Vertragsablauf verlangt werden kann. Damit soll nach der amtlichen Begründung...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 § 577a Abs. 1

Rz. 2 Die Vorschrift übernimmt die Regelung der bundeseinheitlichen Kündigungssperrfrist von zunächst drei Jahren für Eigenbedarfskündigungen aufgrund des bisherigen § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und erstreckt sie auf Kündigungen zum Zwecke angemessener wirtschaftlicher Verwertung i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 3 (bisher § 564b Abs. 2 Nr. 3). Durch die Formulierung "ein (Erwerber)" ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.1 § 577a Abs. 2a

Rz. 6a Aus der Gesetzesbegründung Drucks. 17/10485: Abs. 2a regelt den Fristenlauf, wenn nach einem Erwerb gemäß Abs. 1a das Objekt in Wohnungseigentum umgewandelt wird. Der Anwendungsbereich der Kündigungssperrfrist wird durch Abs. 1a auf die Veräußerung von vermieteten Wohnraum an eine GbR oder mehrere Erwerber oder die Belastung zu Gunsten dieser ausgedehnt. Betreiben dies...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Rechtsfolgen des Widerspruchs

Rz. 2 Der Anspruch des Mieters geht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses für eine angemessene Frist. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht im Einzelnen; es unterliegt der Beurteilung des Tatrichters unter Berücksichtigung aller Umstände. Dabei ist abzuschätzen, in welcher Zeit der Härtegrund, auf den sich der Mieter berechtigt berufen kann, in Wegfall kommt. ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Ausschluss des Widerspruchsrechts

Rz. 2 Nach § 574 kann der Mieter nach seiner eigenen Kündigung keine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Das war bisher in § 556a Abs. 4 a. F. ausdrücklich geregelt, ergibt sich jetzt aber unmittelbar aus § 574 Abs. 1, der nur ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Kündigung des Vermieters gibt. Beim Zusammentreffen einer Kündigung des Vermieters und des Mieters komm...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Duldungspflicht des Vermieters

Rz. 3 Der Vermieter hat das Sperrecht unter den Voraussetzungen des § 562a Satz 2 nicht. Der Mieter darf nämlich ohne weiteres Sachen entfernen, wenn dies im regelmäßigen Geschäftsbetrieb erfolgt (z. B. bei der Gewerbemiete) oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend erfolgt. Dazu gehört z. B. die regelmäßige Benutzung des Fahrzeugs, die Mitnahme von Sachen auf R...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 § 577a Abs. 2

Rz. 6 Der Teil der Vorschrift übernimmt aus dem Sozialklauselgesetz die Obergrenze einer zehnjährigen Kündigungssperrfrist mit der Beschränkung auf Gebiete mit besonders gefährdeter Wohnungsversorgung. Anders als bisher ergibt sich die konkrete Dauer der Sperrfrist nicht mehr unmittelbar aus der Ermächtigungsgrundlage. § 577a Abs. 2 spricht lediglich von einer Dauer bis zu z...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Gesicherte Forderungen

Rz. 4 § 562 Abs. 1 Satz 1 spricht von Forderungen aus dem Mietverhältnis, also z. B. Miete, aber auch Schadensersatzforderungen, Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Mieter (Prozesskosten). Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr macht § 562 Abs. 2 entsprechende Einschränkungen.mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Mieterhöhung

Rz. 1 Die Regelung entspricht in etwa dem bisherigen § 3 Abs. 3 MHG. Die Mieterhöhungserklärung hat in Textform zu erfolgen. Nach § 126b muss also die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift ode...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Modernisierung – Abs. 1

Rz. 2 Nach der einheitlichen Regelung der Modernisierungsmaßnahmen kann auf die Begriffsbestimmungen in § 555b Bezug genommen werden. Ausgenommen von der Erhöhungsmöglichkeit sind zum einen die unter die neu geschaffene Nr. 2 fallenden Maßnahmen (… durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits e...mehr

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Laden-Teileigentum als Weinlokal

Leitsatz Nutzung eines Laden-Teileigentums als Weinlokal bzw. Wein-Bar Normenkette §§ 10, 15 WEG Kommentar Ist eine Teileigentumseinheit kraft Teilungserklärung als "Laden" zweckbestimmt, muss nicht per se etwaige Nutzung als Weinlokal bzw. Wein-Bar unzulässig sein und Unterlassungsansprüche rechtfertigen. Der Beschrieb eines Teileigentums als Laden unterliegt insoweit einem B...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Beweislast

Rz. 5 Für die Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts liegt die Beweislast grundsätzlich beim Vermieter. In Anwendung des § 1006, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache sei, können jedoch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins Anwendung finden mit der Folge, dass der Mieter gegenteilige Tatsachen vorbringe...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

Der Mieter oder ein anderer über § 562 Verpflichteter kann das Vermieterpfandrecht durch Sicherheitsleistung ablösen. Sicherheit wird in Beachtung der §§ 232 ff. geleistet. Der Vermieter kann dann das Pfandrecht nicht mehr geltend machen; ihm stehen demgemäß Rechte aus § 562a und § 562b nicht (mehr) zu.mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses

Rz. 3 Nach der erneuten Kündigung des Vermieters findet das "Verfahren" nach § 574 dann nicht statt, wenn sich die Umstände nicht oder nur unerheblich verändert haben; der Mieter kann der erneuten Kündigung ohne weiteres widersprechen und Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen. Nur wenn sich die Umstände erheblich verändert haben, ist erneut in die e...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 576. Durch Ersetzung des Begriffs "Anzeige" durch "Mitteilung" ist der Text sprachlich an die Formulierung des § 566 Abs. 2 (entspricht § 571 a. F.) angeglichen, ohne das damit eine inhaltliche Änderung verbunden sein soll. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Wohnraum erfolgt aufgrund der Stellung der Vorschrift im ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Selbsthilferecht

Rz. 1 Die Vorschrift übernimmt § 561 a. F. mit kleineren sprachlichen Änderungen, die der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit dienen sollen. Ein Vermieterpfandrecht kann überhaupt nur greifen, wenn der Vermieter das sog. Rücken des Mieters schnell verhindern kann. Dementsprechend hat der Vermieter neben dem Herausgabeanspruch gemäß §§ 1227, 985, 1004 ein Selbsthilferech...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Formelle Anforderungen an Fortsetzungsverlangen

Rz. 5 Aus dem Zusammenhang der Vorschriften der §§ 574–574b ergibt sich, dass Widerspruch und Fortsetzungsverlangen formell nicht zwei Erklärungen sind, weil sie nur im Zusammenhang Rechtsfolgen zeitigen können. Demgemäß brauchen auch die entsprechenden Worte formell nicht benutzt zu werden, sondern es muss sich nur aus der Erklärung des Mieters der Wille ergeben, sich gegen...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 § 559b Abs. 3

Rz. 7 Die Regelung enthält die Unabdingbarkeit des § 559b zum Nachteil des Mieters.mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 § 575a Abs. 3

Rz. 3 Dieser Teil der Vorschrift regelt die Fristen für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Insofern wird auf die Kommentierung zu § 573d Abs. 2 Bezug genommen. Nach § 575a Abs. 4 ist die Regelung zum Nachteil des Mieters unabdingbar.mehr