Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 2. Versicherungsfall

Rz. 13 Gem. A 1 Ziff. 3.1 S. 1 AVB/Ziff. 1.1 S. 1 AHB gewährt der Versicherer: Zitat "Versicherungsschutz … für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflich...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / XI. Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, § 2 k ARB bzw. Nr. 2.2.11 ARB 2012

Rz. 167 Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht wird für den Rat oder die Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten gewährt, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen (§ 2 k ARB). Dieser Rechtsschutz ist in der Praxis von er...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / Q. Anhang: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) – Stand Juli 2007

Rz. 526 Hinweis Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat mittlerweile neue überarbeitete Musterbedingungen (ARB 2012) mit dem aktuellen Stand Juni 2017 unverbindlich bekannt gegeben. Die folgenden und die aktuellen Bedingungen sowie weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Die Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versiche...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 4. Prüfung und Beurteilung der Rechtslage

Rz. 37 Hat der Anwalt anhand des aufgeklärten Sachverhalts die Rechtslage geprüft, folgt die Beratung des Mandanten wegen der zur Rechtsverfolgung erforderlichen und zweckmäßigen Schritte. Der Anwalt darf rechtliche Wertungen des Mandanten nicht ungeprüft übernehmen.[134] Nach der Rechtsprechung scheidet insoweit ein Mitverschulden des Mandanten aus.[135] Dem Anwalt als "Mitg...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 10. Haftung in der Sozietät

Rz. 85 Der von einem geschädigten Mandanten beauftragte Anwalt muss sich im Rahmen der Übernahme eines entsprechenden Schadenersatzmandats über die Frage der Pflichtverletzung durch seinen Vorgänger hinaus unbedingt damit auseinandersetzen, wer konkret Anspruchsgegner ist. Einen falschen Beklagten oder nicht alle potenziell Haftenden in Anspruch zu nehmen, führt in der Regel...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung

Leitsatz Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde – hie...mehr

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Jansen, SGG § 63 Zustellungen / 2.6 Folgen fehlerhafter Zustellung

Rz. 57 Wesentliche Verfahrensmängel führen zur Unwirksamkeit der Zustellung mit der Folge, dass eine Frist nicht in Gang gesetzt wird. Nach § 189 ZPO werden aber Zustellungsmängel geheilt, wenn der Zustellungszweck erreicht wird. Hiernach kann in allen Fällen, auch wenn mit der Zustellung eine Frist zur Erhebung der Klage beginnt, ein etwaiger Zustellungsmangel in dem Zeitpu...mehr

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Jansen, SGG § 63 Zustellungen / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm ist mehrfach geändert worden. Das Kostenrechtsänderungsgesetz v. 24.6.1994 (BGBl. I S. 1325, 1364) ergänzte § 63 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.9.1975 (BGBl. I S. 2535), geändert durch Art. 20 des Gesetzes v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) dahin, dass nach dem Wort "sind" die Worte "den Beteiligten" eingefügt wurden. Eine weitere Änderung erfuhr ...mehr

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zerb 08/2017, Handbuch Nachlasspflegschaft

Dr. Falk Schulz (Hrsg.) zerb verlag, 2. Auflage 2017, 624 Seiten, gebunden, 69 EUR ISBN 978-3-95661-057-8 Das Handbuch zur Nachlasspflegschaft, herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Falk Schulz, erschienen im zerb verlag, liegt nunmehr in 2. Auflage vor. Um es vorwegzunehmen: Es ist ein äußerst gelungenes Fachbuch, das dem Praktiker so gut wie jedes Problem, das sich bei einer Nac...mehr

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zfs 8/2017, Beck/Berr/Schäpe: OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, C.F. Müller, 7. Aufl. 2017, 584 Seiten, 64,99 EUR, ISBN 978-3-8114-3967-2

Aus dem ADAC-Autorenteam (Schäpe, Kärger, Nissen und Bergmann) ist Bergmann ausgeschieden. Für ihn ist Heberlein eingesprungen. Das Werk ist, wie bisher, in neun Teile (OWiG, Haltertragungspflicht, Fahrtenbuchanordnung, Fahreignungsregister, Bußgeldkatalog, Messverfahren, Anwaltshonorar, Umgang mit Rechtsschutzversicherern und OWi-Verfahren im Ausland) gegliedert. Der Anhang...mehr

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Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände

Leitsatz Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das FA aber lediglich Kenntnis von der freigebigen Zuwendung eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände. Normenkette § 88 Abs. 1, § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO Sachverhalt Der Kläger ...mehr

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§ 9 Mediation in der Person... / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 11 Das Mediationsgesetz ist am 26.7.2012 in Kraft getreten. Allerdings ist es nicht abschließend, d.h. das Mediationsrecht findet sich auch noch in anderen Rechtsquellen. So ist selbstverständlich das BGB zu beachten, da der Mediationsvertrag ein zivilrechtlicher Vertrag ist, bei welchem die BGB-Vorschriften zu beachten sind. Darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen i...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / 2. Exkurs: Indizwirkung der Ausführungen des Notars im Bezug auf die Testierfähigkeit

Ein weiterer Anhaltspunkt kann die vom Notar festgestellte Testierfähigkeit sein, wobei eine schlichte Bejahung das Vorliegen einer Testierunfähigkeit nicht endgültig ausschließt. Wird die letztwillige Verfügung von Todes wegen vor einem Notar errichtet, so hat sich dieser zwar von Amts wegen von der Testierfähigkeit zu überzeugen[36] und diesbezüglich Ausführungen zu machen...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / 8

Auf einen Blick Es ist festzuhalten, dass das sogenannte "luzide Intervall" von Juristen meist fehlinterpretiert wird und sich mit dem in der Medizin ursprünglich entwickelten Begriff nicht deckt. Was Juristen immer wieder hierzu vortragen, ist bestenfalls ein in seiner Ausprägung wechselnder Verlauf (bspw. wechselnde Vigilanz) bestimmter Erkrankungen mit Hirnbeteiligung, ni...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 11 Wertpapiere und Anteile

Schrifttum: Ballwieser/Franken/Ihlau/Jonas/Kohl/Mackenstedt/Popp/Siebler, Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen (IDW Praxishinweis 1/2014), Wpg. 2014, 463; Balz/Bordemann/Rullkötter, Kapitalisierungszins und Unternehmenswerte – ein Vergleich des vereinfachten Ertragswertverfahrens mit dem Ertragswertverfa...mehr

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Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten

Leitsatz Sind die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung unter der aufschiebenden Bedingung vom Gebrauch von Stellplätzen ausgeschlossen, dass der teilende Eigentümer den Gebrauch durch notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärung einzelnen Wohnungseigentumsrechten zuordnet, so reicht es für die Begründung solcher Sondernutzungsrechte aus, wenn der teilende Eigen...mehr

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Schuldrechtliches Sondernutzungsrecht

Leitsatz Räumt eine geänderte Gemeinschaftsordnung dem jeweiligen Eigentümer eines Wohnungseigentums zwar das Recht ein, näher bezeichnete Flächen allein als Kfz-Stellplatz zu nutzen, wird diese Änderung aber nicht verdinglicht, müssen Sondernachfolger und sonstige dinglich Berechtigte das nur schuldrechtliche Sondernutzungsrecht nicht gegen sich gelten lassen – mit der Folg...mehr

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zerb 6/2017, Formulierung d... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die von der Beteiligten zu 1 im Ergebnis angeregte Einziehung des Erbscheins gemäß § 2361 BGB nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt der Erbschein die Erbfolge nach der Erblasserin zutreffend wieder. 1. Zu Rec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Bekanntmachung

Rn 8 Im Grundsatz ist die Aufhebung der Verfügungsbeschränkung in gleicher Weise bekanntzumachen, wie ihre Anordnung.[14] Der Verweis auf § 23 ist umfassend. Er bezieht sich neben der öffentlichen Bekanntmachung in § 23 Abs. 1 Satz 1 auch auf die Mitteilungspflichten nach § 23 Abs. 2 und Abs. 3. Soweit der Anordnungsbeschluss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 den Drittschuldnern (als...mehr

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zerb 6/2017, von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch:

Staudinger BGB – Buch 5: Erbrecht §§ 2197-2228 (Testament 2) Neubearbeitung 2016. Buch. XII, 506 S. Sellier – de Gruyter, 189,50 EUR ISBN 978-3-8059-1216-7 Der Staudinger widmet der Testamentsvollstreckung einen eigenen Band. Die gesamte Kommentierung stammt aus bewährter Hand von Notar Wolfgang Reimann. Als erstes fällt die umfangreiche Darstellung des Schrifttums auf. Es fehl...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Notare

Rz. 1 Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO). Sie erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit ("Katalogberuf" nach § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG). Dies gilt jedoch nicht für die sog Beamtennotare in BW; diese sind Beamte im Landesdienst und werden steuerlich entsprechend behandelt (> Beamte Rz 1). Notare dür...mehr

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Widerruf der Zustimmung zur Veräußerung

Leitsatz Die Zustimmung zum dinglichen Rechtsgeschäft kann bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt auch dann widerrufen werden, wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag wirksam erteilt war. Normenkette WEG § 12 Das Problem In einer Wohnungseigentumsanlage ist eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart (zustimmen muss der Verwalter). Im März 2016 verka...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Notarkasse

Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Die Notarkasse für BY in München und die Ländernotarkasse für die neuen Bundesländer in Leipzig sind Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs 1, 2 BNotO). Sie sind > Juristische Person des öffentlichen Rechts und können im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigungen zahlen (> Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff). Eine Eink...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Nebentätigkeit

Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Zur Abgrenzung von Nebentätigkeit und Haupttätigkeit > Arbeitnehmer Rz 65 ff, > Ärzte, > Aufsichtsrat, > Aushilfstätigkeit, > Bankgewerbe Rz 5 ff, > Beamte, > Bühnenangehörige, > Ehrenamt, Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten, > Geistliche, > Hausgewerbetreibende, > Hochschullehrer, > Journalisten, > Justizverwaltung, > Kassierer, > Lehrer, ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Notarkammer

Rz. 1 Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Eine Notarkammer ist eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts. Zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen der Mitglieder sowie von Aufwandsentschädigungen > Berufsstände und Berufsverbände. Rz. 2 Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Der Teil der Abgaben der Notare an die Notarkammer oder > Notarkasse, der auf Grund gesetzlicher Verpflichtung als...mehr

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Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

Leitsatz Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum (und umgekehrt) bewirkt eine Inhaltsänderung des Sondereigentums bei allen Wohnungs- und Teileigentümern. Sie bedarf materiell-rechtlich gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 2 Satz 2 WEG einer Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer und grundbuchrechtlich deren Bewilligung gemäß §§ 19, 29 GBO. Normenkette WEG §§ 5 Abs...mehr

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zerb 5/2017, Das Family Office, Ein Praxisleitfaden

Boris Canessa, Jens Escher, Alexander Koeberle-Schmid, Peter Preller und Christoph Weber (Hrsg.) Springer Gabler, 1 Aufl. 2016, 207 Seiten, Hardcover, 49,99 EUR ISBN 978-3-658-13467-9 Auch in Deutschland sind inzwischen große komplexe Familienvermögen entstanden, für die spezielle Anlagestrategien und Nachfolgekonzepte erforderlich sind, um das Vermögen nachhaltig für die Famil...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Die Käger machen durch Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung sowie auf Zahlung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergäzungsansprüche geltend. Am ... verstarb der Vater der Kläger und des Beklategn zu 1), Herr F. Er war in erster Ehe verheiratet mit Frau K. Neben den Klägern und dem Beklagten zu 1) hat der Erblasser ein weiteres Kind, Frau S. Mit privatschriftl...mehr

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zerb 5/2017, Beeinträchtigu... / Anmerkung

1. Rechtsstreitigkeiten um die Ansprüche des beeinträchtigten Vertragserben, bzw. mit wechselbezüglicher Wirkung eingesetzten Erben nach § 2287 BGB (analog), sind Alltagsgeschäft für Erbrechtler. Es hat sich hierzu eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt, besonders seit dem grundlegenden Urteil des BGH vom 5.7.1972 (NJW 1973, 240). Gleichwohl enthält das zu besprechende la...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 3.1 Erteilung durch den Notar

Handelt es sich um eine notarielle Urkunde und hat der Notar die Vollstreckungsklausel zu erteilen, entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 23803 GNotKG-KostVerz. nach Tabelle B (§ 34 GNotKG), wenn es sich um eine qualifizierte Klausel nach §§ 726 bis 729 ZPO handelt. Dabei ist es, im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren, unerheblich, ob bereits eine Vollstreckungsklausel er...mehr

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FoVo 4/2017, Kein europäischer Vollstreckungstitel von kroatischen Notaren

Leitsatz 1. Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer ...mehr

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zerb 4/2017, Beck´sches Handbuch Unternehmensverkauf im Mittelstand

Vertragsgestaltung, steuerliche Strukturierung für Käufer und Verkäufer Jochen Ettinger, Henning Jaques (Hrsg.) 2. Auflage 2017, ISBN 978-3-406-68638-2, 652 Seiten, 129 EUR Der Unternehmenskauf wie auch -verkauf ist für Berater stets mit einer Fülle komplexer Fragestellungen verbunden. Das vorliegende Werk in seiner gründlich überarbeiteten zweiten Auflage gliedert die für den ...mehr

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zerb 4/2017, Zur Pflichttei... / Sachverhalt

Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche am Nachlass des am 25.10.2011 verstorbenen Horst Werner L, nachfolgend Erblasser genannt, geltend. Die Beklagte zu 1) ist die vormalige Lebensgefährtin des Erblassers, der Beklagte zu 2) dessen Bruder. Der Erblasser hatte zwei Söhne, zum einen den am 9.1.1962 geborenen und 1990 kinderlos vorverstorbenen Herrn L3, zum anderen den am 2.4.1...mehr

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FoVo 4/2017, Kein europäisc... / Leitsatz

1. Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer "glaubwü...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 3. Notarkosten

Ist von einer notariellen Urkunde durch den Notar eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, fällt eine Festgebühr von 20,00 EUR nach Nr. 23804 GNotKG-KostVerz. an. Die Gebühr entsteht für die Erteilung jeder vollstreckbaren Ausfertigung gesondert (Anm. zu Nr. 23804 GNotKG-KostVerz.).mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 2. Funktionelle Zuständigkeit

Die Erteilung der einfachen Klauseln obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO). Für die Erteilung der qualifizierten Klauseln ist hingegen der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG), dem im Einzelnen die Erteilung folgender Klauseln obliegt:mehr

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zerb 4/2017, Verfügungsbefu... / Sachverhalt

Der im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragene W. D. ist am XXX verstorben. Zu notarieller Urkunde vom 1.6.2016 übertrug C. T. als durch Zeugnis vom 21.5.2015 ausgewiesene Testamentsvollstreckerin über dessen Nachlass, die Beteiligte zu 1, das Eigentum an dem als Gebäude- und Freifläche von X,XXX ha beschriebenen unbelasteten Grundstück auf die Beteiligte zu 2, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erwerb von Todes wegen

Rz. 5 [Autor/Stand] Da die Bereicherung des Erwerbers als steuerpflichtiger Erwerb gilt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG – die Erbschaftsteuer ist eine Bereicherungsteuer) – ist es selbstverständlich, ihn auch als Steuerschuldner zu benennen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die Person des Erwerbers wird für Zwecke der Erbschaftsteuer nach den in § 3 ErbStG abschließend aufgezählten Ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Haftung der Vermögensverwahrer/-verwalter

Rz. 46 [Autor/Stand] Unter den gleichen Umständen haften nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG Personen, die von ihnen verwahrtes/verwaltetes Nachlassvermögen in schuldhafter Weise[2] ins Ausland[3]"bringen" oder dort wohnhaften Berechtigten "zur Verfügung stellen".[4] Sie haften hiernach umfassend für alle nach § 3 ErbStG Erbschaftsteuer auslösende Erwerbe von Todes wegen, insb. a...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 3.2 Erteilung durch das Gericht

Hat das Gericht eine Klausel nach §§ 726 bis 729 ZPO für eine notarielle Urkunde zu erteilen, weil die Urkunde sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 18000 GNotKG-KostVerz. Es gilt Tabelle B (§ 34 GNotKG). Erfasst sind insbesondere die folgenden Fälle:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 8. Einkünfte aus Dienstleistungstätigkeiten – Abs. 1 Nr. 5 (Einkünfte aus passivem Erwerb mit Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnahmen)

Rz. 171 [Autor/Stand] Allgemeines. Einkünfte aus Dienstleistungstätigkeiten sind grundsätzlich unschädlich i.S. der Hinzurechnungsbesteuerung. Wie schon zuvor in Nr. 4 erfährt dieser Grundsatz durch eine komplizierte Ausnahmeregelung wesentliche Durchbrechungen. Der Begriff der Dienstleistung ist als solcher dem System des deutschen Einkommensteuerrechts unbekannt. Dienstlei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.3 Bestimmtheit der Steuer (sachlicher Regelungsbereich)

Rz. 27 Der Steuerbescheid muss angeben, über welche Steuerart und welchen Steuertatbestand er entscheidet (sachlicher Regelungsbereich). Diese Angabe muss so unzweideutig sein, dass der Stpfl. nach den Grundsätzen der Erklärungstheorie eindeutig erkennen kann, über welchen Lebenssachverhalt (steuerpflichtiger Sachverhalt) für welche Steuerart entschieden worden ist. Außerdem...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sondereigentumsfähigkeit eines Abstellraumes, der die Heizungsanlage beherbergen soll

Leitsatz Die Sondereigentumsfähigkeit der Zugänge zu gemeinschaftlichen Räumen hängt davon ab, ob der Zugang wegen der Art des instand zu haltenden oder instand zu setzenden gemeinschaftlichen Eigentums eine maßgebende Rolle spielt oder der betreffende Raum im Hinblick auf seinen Nutzungszweck der ständigen Herrschaftsmacht aller Wohnungseigentümer unterliegt, ein jederzeiti...mehr

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Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

Leitsatz Der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG ist sowohl Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts als auch für den Grunderwerbsteuerbescheid. Normenkette § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3a, § 1 Abs. 2a GrEStG, § 171 Abs. 10, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO Sachverhalt Im Vermögen der Klägerin, einer KG, befanden sich Grunds...mehr

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§ 2 Überblick, Begrifflichk... / 5. Vergütung

Rz. 23 Unter Vergütung ist die Summe aus Gebühr(en) und Auslage(n) zu verstehen (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Rz. 24 Beispielmehr

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§ 3 Gebührentatbestände, un... / aa) Form der Einigung

Rz. 20 Der Abschluss der Einigung ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Eine wirksame Einigung kann auch mündlich geschlossen werden. Sie kann auch stillschweigend[9] oder durch konkludentes Handeln der Parteien erfolgen. Das Entstehen der Einigungsgebühr setzt demnach einen formalen, z.B. schriftlichen, Einigungsabschluss nicht voraus. Formfreiheit besteht nicht, wenn au...mehr

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§ 2 Überblick, Begrifflichk... / 1. Begrifflichkeiten für Werte in den Kostengesetzen

Rz. 39 Der Wert im RVG wird als "Gegenstandswert" bezeichnet (§ 2 Abs. 1 RVG), das GKG hingegen spricht von Streitwerten (§ 3 Abs. 1 GKG), das FamGKG von Verfahrenswerten (§ 3 Abs. 1 FamGKG) und für Notare gilt die Wertbezeichnung gem. GNotKG als Geschäftswert (§ 3 Abs. 1 GNotKG).mehr

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§ 2 Überblick, Begrifflichk... / I. Der Aufbau des RVG

Rz. 5 Das RVG = Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder in der Kurzform = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist am 1.7.2004 in Kraft getreten als Teil des 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) analog den anderen Kostengesetzen mit abstrakt-generellen Regelungen und mit Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Höhe der Vergütung) in Form des Vergütun...mehr

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zerb 3/2017, Ersuchen an da... / Aus den Gründen

Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner frist- und formgemäß eingegangenen Beschwerde vom 19.5.2016, auf die wegen ihres Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl 45 f der Akte), gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 25.4.2016, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl 41 der Akte), mit dem das Nachlassgericht es abgelehnt hat, einen Testamentsvollstrecker nach...mehr

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zerb 3/2017, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Erblassers; die Beteiligten zu 1 und 3 sind seine Kinder. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 7.7.2015 hat die Beteiligte zu 2 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 1 und 3 als Erben zu je 1/4 ausweist. Der Erbschein wurde antragsgemäß am 17.12.2013 erteilt. Mit Schreiben vom 12....mehr