Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen und Verfahren

Rz. 3 Zuständig zur Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist bei Urteilen und Prozessvergleichen der Rechtspfleger des für die erste Klauselerteilung zuständigen Gerichts nach § 20 Nr. 12 RPflG. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 724 Abs. 2 ZPO (BGH, NJW-RR 2006, 1575). Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Für die Erteilung der weiteren Ausfertigun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Umfang und Art der Beweisführung

Rz. 9 Nicht nur die Frage, wer beweisbelastet ist, sondern auch die Frage, was zu beweisen ist, richtet sich allein nach dem Titel. Bei einem Widerrufsvergleich trägt derjenige die Beweislast für die Tatsache, dass ein Widerruf nicht erfolgt ist, der die Vollstreckungsklausel beantragt, denn er möchte die sich aus dem Vergleich für ihn ergebenden günstigen Rechtsfolgen herbe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Feststellungsinteresse (allgemeines Rechtsschutzbedürfnis)

Rz. 6 Die Klage setzt voraus, dass ein nach § 726 Abs. 1 ZPO oder nach den §§ 727 bis 729 ZPO erforderlicher Nachweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden kann (BAG, NZW 2020, 604). Das ist z. B. dann der Fall, wenn aufgrund eines Vergleichs ein Zulassungsbescheid und eine Studienbescheinigung vorzulegen ist (Brandenburgisches OLG, Besc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck (Abs. 1)

Rz. 1 Es gibt eine Reihe von Umständen, deren Vorliegen vor Beginn der Vollstreckung feststehen muss, die aber bei der Titelschaffung noch keine Berücksichtigung finden konnten oder jedenfalls für den Titel noch keine Bedeutung hatten. Ein Teil dieser Umstände soll nun im Klauselerteilungsverfahren festgestellt werden, damit das zuständige Vollstreckungsorgan von ihnen ohne ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Die Klausel wird nur auf Antrag des Gläubigers, der die Zwangsvollstreckung betreiben will, erteilt (Zöller/Seibel, § 727 Rn. 23). Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel auch der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig. Im Mahnverfahren ist Gericht des ersten Rechtszuges das Prozessgericht, wenn gegen den Mahnb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vollstreckungsvoraussetzungen werden durch die Vollstreckungsklausel "bescheinigt". Die hierzu notwendigen Prüfungen sind als selbständiger prozessualer Vorgang vor die Vollstreckung gestellt (Zöller/Seibel, § 732 Rn. 1). In diesem Verfahren kann der Schuldner lediglich, falls er nach § 730 ZPO gehört wird, Einfluss nehmen und seine Argumente vorbringen. Ist die Kl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsnatur der Klage

Rz. 2 Nach wohl h. M. handelt es sich um eine prozessuale Feststellungsklage, weil das Gericht nur feststellt, dass die Erteilung der Klausel zulässig ist, aber die Klausel nicht (selbst) erteilt (vgl. Zöller/Seibel, § 731 Rn. 4). Nach anderer Auffassung (vgl. Schuschke/Walker, § 731 Rn. 2 m. w. N.; BeckOK ZPO/Ulrici, § 731 Rn. 4, 4.1) handelt es sich um eine prozessuale Ges...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Die vollstreckbare Ausfertigung wird nur auf einen Antrag hin erteilt (Zöller/Seibel, § 724 Rn. 8). Dieser kann formlos, auch mündlich gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht, § 78 Abs. 3 ZPO. Das Verfahren auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Die Erteilung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Beispiele für das Vorliegen der Rechtsnachfolge beim Gläubiger

Rz. 3 Auf Gläubigerseite liegt Rechtsnachfolge vor, wenn eine andere Person in eigenem Namen und eigenen Interesse den Anspruch des im Urteil (bzw. sonstigen Titels) bezeichneten Gläubigers geltend machen kann. Rechtsnachfolger des Gläubigers sind sowohl dessen Gesamtrechtsnachfolger (z. B. der Erbe) als auch Sonderrechtsnachfolger, gleichgültig, ob die Nachfolge unter Leben...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Notar

Rn. 173 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Der vom Staat bestellte Notar übt ein mit öffentlichem Glauben ausgestattetes öffentliches Amt aus. Seine Tätigkeit dient der vorsorgenden Rechtspflege. Bestellung und Berufsausübung richten sich nach der BNotO v 24.02.1961 (BGBl I 1961, 98). Sowohl die sog Nur-Notare (vgl RFH RStBl 1931, 107 zum rheinischen Nur-Notar) als auch die Anwaltsn...mehr

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ZErb 02/2022, Zur Versicher... / 2 Gründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige des Beklagten ist weitgehend unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Pflichtteilsberechtigte nach – hier vorliegender – Erfüllung des Auskunftsanspruchs unter den Voraussetzungen de...mehr

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ZErb 02/2022, Nochmals: das notarielle Nachlassverzeichnis

Der Rechtsanwender sollte aufmerken, wenn ein Erbrechtssenat eines OLG seinen amtlichen Leitsatz zu einer erneuten Entscheidung zum notariellen Nachlassverzeichnis mit den Worten "nochmals:" einleitet. So geschehen im Beschluss des OLG Celle vom 25.3.2021 – 6 U 74/20. 19 Jahre nach seiner Initialentscheidung zum notariellen Nachlassverzeichnis vom 21.1.2002 – 4 W 318/01, ZErb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Rechtsfolgen der Betriebsaufgabe

Rn. 650 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die Betriebsaufgabe gilt als Veräußerung (§ 18 Abs 3 S 2 EStG iVm § 16 Abs 3 EStG). Sie führt zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, die ggf nach § 16 Abs 4, § 34 Abs 1 u 3 EStG begünstigt sind. Zur Realteilung s Rn 643c, 658 sowie s § 16 neu Rn 1651ff (Schacht)). Rn. 651 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Auch nach der Betriebsaufgabe können ...mehr

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AGS 02/2022, Kostenentschei... / III. Bedeutung für die Praxis

Ebenso wie der Fall des BGH (AGS 2022, 78 [Hansens], in diesem Heft) zeigt auch die Entscheidung des OLG Hamm, wie wichtig es ist, Kostenregelungen in einem Vergleich, sei er gerichtlich oder außergerichtlich oder wie hier in einer notariellen Urkunde geschlossen, sorgfältig formuliert werden müssen. Das OLG Hamm bestätigt in seiner Entscheidung den Grundsatz, dass die Parte...mehr

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FF 02/2022, Familienrecht a... / IV. Humanität ohne Rechtsbruch – wir schaffen das!

Beide Entscheidungen zeigen, dass das Recht der Vaterschaftsanerkennung und das Abstammungsrecht insgesamt im Hinblick auf die neuen Familienformen, die Ehe für alle und die Zulässigkeit der Stiefkindadoption unabhängig vom Vorliegen einer Ehe (§ 1766a BGB) dringend reformbedürftig sind. Hinsichtlich eines aufenthaltsrechtlichen Missbrauchs wird allerdings auch eine Reform d...mehr

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ZErb 02/2022, Zur Versicher... / 1 Tatbestand

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsanspruch gegen den Beklagten als Alleinerben des am 10.11.2010 verstorbenen Erblassers, des Vaters der Parteien, geltend und nimmt den Beklagten auf der zweiten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch. Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 4.3.2014 Auskunft über den Nachlassbestan...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Verschiedenartige Tätigkeiten mit unterschiedlichen Mandantenkreisen

Rn. 639 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Anzuerkennen ist ein selbstständiger Vermögensteil bei einem Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin (BFH BStBl II 2005, 208); bei einem RA und Notar, bei dem die Tätigkeiten organisatorisch und hinsichtlich der Mandantschaft getrennt ausgeübt werden (FG D'dorf EFG 2002, 1174 rkr); bei einem Radiologen und Akupunkteur (FG SchlH EFG 2007, 37 rkr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Weites Verständnis

Rn. 476 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 BE sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch die selbstständige Berufstätigkeit veranlasst sind (BFH BStBl II 1990, 1028; 1982, 587; BFH/NV 1991, 537). Sie sind demjenigen zuzurechnen, der einen Tatbestand des § 18 Abs 1 EStG verwirklicht (vgl BFH BStBl II 1990, 939). Ein Leistungsaustausch ist nicht erforderlich (vgl BFH BStBl I...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 500 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 BA sind die durch die selbstständige Tätigkeit veranlassten Aufwendungen, dh, soweit sie mit dieser Tätigkeit in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 4 Abs 4 EStG; BFH BStBl II 2000, 670; 2021, 14; BFH/NV 2002, 188; 2003, 1576). Erforderlich ist ein Veranlassungszusammenhang mit einer inländischen stpfl Tätigkeit...mehr

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ZErb 02/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bachem, Der Pflichtteil im Steuerrecht, 2021, Nomos, ISBN 978-3-848...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Die gesetzliche Regelung

Rn. 80 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Nach § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG gehören zur freiberuflichen Tätigkeit bestimmte Tätigkeiten, nämlich die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, und die Ausübung der Katalogberufe, nämlich die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, RA, No...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Zur Entstehungsgeschichte

Rn. 11 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die GewSt-Freiheit der Freiberufler bestand schon nach dem preußischen GewStG vom 24.06.1891. Der Katalog der freien Berufe erfasste außer Ärzten und RA Einkünfte aus schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender und erzieherischer Tätigkeit (vgl § 15 preußisches EStG). In der Weimarer Republik galten § 9 Nr 2 ESt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 125 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Der selbstständigen Berufstätigkeit in einem Katalogberuf werden nur berufstypische Tätigkeiten zugeordnet, die dem Berufsbild eines der in § 18 Abs 1 Nr 1 EStG aufgeführten Berufe entsprechen (BFH BStBl III 1961, 210; BStBl II 1986, 213; 1987, 147; 1989, 24; 1989, 797; 1990, 534; 1992, 826; 2002, 202; BFH/NV 1991, 132; 1991, 435). Rn. 126 S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

K. Schmidt, Die Freiberufliche Partnerschaft, NJW 1995, 1; Seibert, Die Partnerschaft für die Freien Berufe, DB 1994, 2381; Carl, Die Partnerschaftsgesellschaft – eine neue Rechtsform für die Freien Berufe, StB 1995, 173; Eggesieker/Keuenhof, Normale Partnerschaften auch für WP und StB zulässig, BB 1995, 2049; Gilgan, Auswirkungen des PartGG auf die Angehörigen des steuerberaten...mehr

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ZErb 02/2022, Zur Prüfung d... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 1. erstrebt die Löschung des Nacherbenvermerks, der in Abteilung II Nr. 5 des Grundbuchs von … zugunsten der Beteiligten zu 2. und zu 3. eingetragen ist. Dem Löschungsantrag liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten zu 2. und zu 3. sind Nacherben nach dem Tod ihres Vaters … Dessen zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene Ehefrau … (nachfolgend...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 4.3.3 Zusätzliche Angaben bei Wohnungs- und Teileigentum [Zeile 36]

Sollte das zu erklärende Wohnungs- oder Teileigentum neu begründet worden sein (liegt also noch kein Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt vor), ist zusätzlich [in Zeile 36] das Datum einzutragen, an dem der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt abgegeben wurde. Sollte das Datum nicht bekannt sein, kann der Notar Auskunft geben.mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 3.2 Grund der Feststellung [Zeile 4] und Feststellungszeitpunkt [Zeile 1]

Bei der aktuellen Feststellung auf den Stichtag 1.1.2022 handelt es sich um eine Hauptfeststellung; dies ist auch als Grund der Feststellung auszuwählen. Als Feststellungszeitpunkt ist der 1.1.2022 einzutragen. Hinweis Begrifflichkeiten und Erläuterungen: Feststellungs- und Fortschreibungsarten, Feststellungszeitpunkt Unter einer Hauptfeststellung versteht man die regelmäßige ...mehr

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Versicherung des neuen Geschäftsführers bei Anmeldung zum Handelsregister

Zusammenfassung Die Versicherungserklärung des neuen Geschäftsführers gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG muss sich auch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d, 265e StGB beziehen. Zum Sachverhalt Dem Antrag auf Eintragung einer neu gegründeten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (im Folgenden: "Gesellschaft") und des Geschäftsführers ins Handelsregister wurd...mehr

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Zwangsabtretung bei Gesellschafterausschluss aus der GmbH

Zusammenfassung Eine Satzungsregelung zur Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen begründet meist nur eine schuldrechtliche Abtretungsverpflichtung. Die dingliche Abtretung bedarf der Mitwirkung des betroffenen Gesellschafters. Zum Sachverhalt Ein Gesellschafter einer GmbH nutzte die ihm eingeräumte Kontovollmacht dazu, um private Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 9.000 Euro vom...mehr

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Sich widersprechende Gesellschafterlisten

Zusammenfassung Existieren mehrere Gesellschafterlisten, ist die Liste entscheidend, die zuletzt in den Registerordner aufgenommen worden ist. Hintergrund Dem Beschluss des Kammergerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die betreffende GmbH wurde im Dezember 2019 gegründet. Die eingereichte Gesellschafterliste wies zwei Gesellschafter aus: Die Gesellschafterin A mit 26,7 %...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Unter dem Gesichtspunkt, dass es das Ziel der EU ist, eine vollständige Freizügigkeit betreffend gerichtlicher Entscheidungen der Mitgliedsstaaten zu erreichen und damit der Vollstreckbarerklärung (Exequatur) den Boden zu entziehen, sind die Vollstreckbarerklärungen nach den §§ 722, 723 ZPO in der forensischen Praxis die Ausnahme. Die Zivilprozessordnung regelt die Vol...mehr

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§ 4 Außergerichtliche Tätig... / 12. Die Tätigkeit des Anwaltsnotars

Rz. 42 In den Bundesländern, in denen der RA gleichzeitig Notar (Anwaltsnotar) ist, muss insbesondere beim Entwerfen von Urkunden geprüft werden, ob er die Urkunde als RA oder als Notar entworfen hat. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass der Entwurf einer Urkunde zum Bereich der vorsorgenden Rechtspflege gehört und damit in den Zuständigkeitsbereich des Notars fällt (was ni...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / IV. Steuerliche Vorschriften für Vergütungsrechnungen

Rz. 109 Für die Wirksamkeit einer Vergütungsrechnung sind zwei verschiedene Aspekte zu unterscheiden. Zum einen geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rechnung gegenüber dem Zahlungspflichtigen zivilrechtlich wirksam ist, und zum anderen besteht das Problem, dass die Rechnung bestimmte steuerrechtliche Vorgaben erfüllen muss, damit der Zahlungspflichtige – w...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / III. Notariatskosten

Rz. 38 Für die Notariatskosten haftet an erster Stelle derjenige, dessen Erklärung beurkundet oder dessen Unterschrift beglaubigt wurde, aber auch, wer ansonsten die Tätigkeit des Notars veranlasst hat (§ 29 GNotKG). Weiterhin ist auch Kostenschuldner, wer die Kosten durch eine vor dem Notar abgegebene Willenserklärung übernommen hat (§ 30 GNotKG) oder wer nach dem BGB für d...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / b) Vollstreckbarer Anwaltsvergleich

Rz. 178 Zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung ist nach § 796a ZPO ein außergerichtlicher, für vollstreckbar zu erklärender Anwaltsvergleich möglich. Ein Vergleich im Sinne des § 796a ZPO muss den Anforderungen des § 779 BGB genügen, also den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens durch Vertrag beseitigen. Insofer...mehr

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§ 4 Außergerichtliche Tätig... / I. Die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten

Rz. 3 Besondere Bedeutung für die Berechnung der insbesondere außergerichtlichen Anwaltstätigkeiten hat die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Der Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr lässt sich im Wesentlichen in vier Gruppen unterteilen:mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / c) Vergleich der vollen Gebühren der wichtigen Kostengesetze

Rz. 27 Rz. 28 In Abbildung 1 werden die Gebühren aus den Tabellen (Gebührensatz jeweils 1,0) des GKG (FamGKG), des RVG und des GNotKG (Tabelle B für Notare) grafisch einander gegenübergestellt. Es wird dabei deutlich,mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / I. Allgemeine Hinweise

Rz. 104 Wer als Neuling erstmalig selbstständig eine Vergütungsrechnung erstellen muss, ist sich oft nicht nur über die zu berechnenden Gebühren und Auslagen im Ungewissen, sondern meist noch mehr über die notwendige äußere Form einer Vergütungsrechnung. Dabei ist es gar nicht so schwierig, einer Vergütungsrechnung den "richtigen Schliff" zu geben, wenn als Grundsatz beachtet...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / 1. Die schriftliche Vergütungsvereinbarung

Rz. 10 Ein RA ist nicht verpflichtet, die Vertretung eines Mandanten zu übernehmen, im Gegensatz zum Notar, der seine Urkundstätigkeit gemäß § 15 BNotO nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf. Wenn der RA über die Annahme eines Auftrages frei entscheiden kann, dann steht ihm auch frei, es abzulehnen, zu den gesetzlichen Gebühren tätig zu werden. Daher darf der RA die ...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / C. Der Kostenbegriff

Rz. 4 Die verschiedenen Kostengesetze gebrauchen den Begriff "Kosten" leider nicht einheitlich. Jedenfalls ist nicht der Kostenbegriff im wirtschaftlichen Sinne gemeint, den die Betriebswirtschaftslehre definiert als: "Verbrauch an Gütern und Dienstleistungen, der zur Hervorbringung einer betrieblichen Leistung erforderlich ist." Da ist schon eher der Kostenbegriff aus der Um...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / 1. Pauschgebühren

Rz. 13 Pauschgebühren entstehen für die Inanspruchnahme der Gerichte, Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher. Was Pauschgebühren sind, macht man sich am anschaulichsten im Vergleich zu einer Handwerkerrechnung klar: Die Höhe dieser Rechnung wird abhängig sein von der Mühe und dem Aufwand, die der Handwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten hatte, was insbesondere bed...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / IV. Mehrere Kostenschuldner

Rz. 39 Mehrere Kostenschuldner haften grundsätzlich als Gesamtschuldner, wobei aber die Haftung des einzelnen Kostenschuldners gegenüber Rechtsanwälten und Notaren auf den Betrag begrenzt wird, der entstanden wäre, wenn nur für seine Sache die Kosten entstanden wären, sodass keiner der Gesamtschuldner für die Kosten haften muss, die nur allein gegen einen anderen entstanden ...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / B. Die Kostengesetze

Rz. 2 Die vier wichtigsten Kostengesetze sind:mehr

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§ 12 Die Grundlagen des GKG... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Es wird die Leserinnen und Leser freuen, dass dieser Teil des Buches relativ kurz gehalten werden kann. Von den Auszubildenden bei Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwälten/Notaren wird in den Prüfungen nur erwartet, dass sie die Höhe der Gerichtskostenvorauszahlung bestimmen und Gerichtskostenrechnungen prüfen können. Daraus ergibt sich, dass Sie sich nicht so intensiv mit de...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / II. Muster für die äußere Form von Vergütungsrechnungen

Rz. 106 Eine Kosten- bzw. Vergütungsrechnung sieht im Allgemeinen wie nachfolgend aus. Als Beispiel wird die Vergütungsrechnung eines Rechtsanwalts gewählt, wobei auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 RVG geachtet wird. Auf die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften wird erst später in Rdn 109 ff. eingegangen. Muster: Vergütungsrechnung eines Rechtsanwaltsmehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / a) Der Zuständigkeitsstreitwert

Rz. 8 Der Zuständigkeitsstreitwert ist zu der Entscheidung zu berechnen, ob eine Klage im ersten Rechtszug beim Amtsgericht oder beim Landgericht einzureichen ist. Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in erster Instanz ist in den §§ 23 Ziff. 1, 71 Abs. 1 GVG geregelt. Demnach beträgt die so genannte Anfangsklagesumme für das Landgericht 5.000,01 Euro. Der Zus...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / a) Berechnung der Wertgebühren

Rz. 17 Die meisten Gebühren richten sich in ihrer Höhe nach dem zugrunde liegenden Gegenstandswert, Streitwert, Verfahrenswert oder Geschäftswert, weshalb man sie Wertgebühren nennt. Die unterschiedlichen Begriffe für den Wert meinen alle dasselbe, jedoch wird der Wert in den einzelnen Kostengesetzen unterschiedlich bezeichnet (siehe § 2 Abs. 1 RVG, § 3 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. ...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / 2. Gebühren bei außergerichtlichen Scheidungsfolgenvergleichen

Rz. 80 Bei einem ausdrücklichen Auftrag, die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Folgen ausschließlich außergerichtlich mit der Gegenseite in einem Scheidungsfolgenvergleich zu regeln, kann der RA eine Geschäftsgebühr erhalten. Ein solcher ausdrücklicher Auftrag ist dann sinnvoll, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind, sodass die Scheidungsfolgenvereinbarung in Fo...mehr