Fachbeiträge & Kommentare zu Partnerschaft

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.1 Beratung und Unterstützung in Fragen elterlicher Sorge

2.1.1 Anspruchsinhalt und Berechtigte (Abs. 1 Satz 1) Rz. 9 § 17 Abs. 1 und Abs. 2 normieren einen gegenüber § 16 spezielleren Beratungsanspruch, der auf spezielle Lebenssituationen in der Familie zugeschnitten ist. Die Beratung gehört zu den "anderen Aufgaben" i. S. d. § 2 Abs. 3 und wird aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutz von Ehe und Familie und aus dem Grundrech...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen elterlicher Sorge

Rz. 29 Die rechtlichen Rahmenbedingungen elterlicher Sorge und der darauf beruhende Beratungsbedarf sind vielschichtig. Das Spektrum reicht vom Inhalt elterlicher Sorge über deren Begründung und Neustrukturierung nach Trennung oder Scheidung bis zu – immer häufiger werdend – Fällen mit Auslandsberührung. 2.2.1 Inhalt elterlicher Sorge Rz. 30 Nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB umfas...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2 Rechtspraxis

2.1 Beratung und Unterstützung in Fragen elterlicher Sorge 2.1.1 Anspruchsinhalt und Berechtigte (Abs. 1 Satz 1) Rz. 9 § 17 Abs. 1 und Abs. 2 normieren einen gegenüber § 16 spezielleren Beratungsanspruch, der auf spezielle Lebenssituationen in der Familie zugeschnitten ist. Die Beratung gehört zu den "anderen Aufgaben" i. S. d. § 2 Abs. 3 und wird aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG n...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.1.2 Beratungsinhalte und Beratungsziele (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 17 Das Beratungsangebot der Träger öffentlicher Jugendhilfe ist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 auf Prävention ausgerichtet. Den Eltern soll geholfen werden, bevor Trennung oder Scheidung unvermeidbar erscheinen. Dazu dient die Beratung zum Aufbau einer partnerschaftlichen Beziehung (Nr. 1) und zur Bewältigung von Krisen und Konflikten (Nr. 2) während der bestehend...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.1.4 Informationen für die Eltern (Abs. 3)

Rz. 27 Im Fall der Scheidung hat der Scheidungsantrag Angaben darüber zu enthalten, ob gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind und ob bereits eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflichten getroffen wurde (§ 133 Abs. 1 FamFG). Diese Angabe hat das Familiengericht zusammen mit dem Namen und den Anschriften der Parteien des Scheid...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.4 Übertragung der alleinigen Sorge der Mutter auf den Vater

Rz. 95 Die alleinige Sorge der Mutter kann im Fall der dauerhaften Trennung der Eltern nach § 1672 Abs. 1 BGB auf den Vater allein übertragen werden, wenn die Mutter zustimmt (zum Sonderfall Adoption vgl. Rz. 33) und die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. Rz. 96 Die Mutter kann zur Zustimmung nicht gezwungen werden. Besteht aber eine Gefahr für das Wohl des Kindes i. S. v...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.3 Ausübung alleiniger Sorge

Rz. 93 Für die Ausübung alleiniger Sorge bestehen nicht die Abgrenzungsprobleme, wie sie in § 1687 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 BGB geregelt sind. Befindet sich das Kind mit Einwilligung des Sorgeberechtigten oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung bei dem anderen Elternteil, gelten nach § 1687a BGB die Regelungen des § 1687 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BGB entsprechend. Rz. 94 Zusä...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.5 Rechtliche Stellung von Stiefeltern

Rz. 98 Stiefeltern, deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern die alleinige elterliche Sorge zusteht, ist in § 1687b BGB und § 9 Abs. 1 bis Abs. 4 LPartG ein kleines Sorgerecht eingeräumt, das von der Zustimmung des allein sorgeberechtigten Elternteils abhängig ist (vgl. Rz. 74). Rz. 99 Stiefeltern kann darüber hinaus nach § 1682 BGB eine besondere rechtliche Funktion...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.4 Ende elterlicher Sorge

Rz. 41 Die elterliche Sorge endet im Regelfall mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und der damit eintretenden Volljährigkeit des Kindes (§ 2 BGB). In Teilbereichen ist das minderjährige Kind aber bereits vorher selbstständig. Das gilt insbesondere für die religiöse Erziehung. Nach § 5 Satz 1 RelKErzG steht dem Kind nach der Vollendung seines 14. Lebensjahres die Entschei...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.2 Begründung elterlicher Sorge

Rz. 42 Elterliche Sorge kann von den Personen ausgeübt werden, die das Gesetz als Vater und Mutter definiert. Danach ist Mutter die Frau, die das Kind geboren (§ 1591 BGB) oder adoptiert hat (§ 1754 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Vater ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB), die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter und ggf. des Ki...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4 Elterliche Sorge nach Trennung

Rz. 60 Die Trennung der Eltern hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Sorgerecht. Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, verbleibt es dabei, solange kein Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB auf alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge gestellt wird. Praktisch wichtiger ist die Umsetzung der elterlichen Sorge im Alltag. Hierauf beziehen sich die Regelungen in § ...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 3 Literatur

Rz. 104 DIJuF, Rechtsgutachten v. 25.11.2015, V 1.130/V 2.800 Ho – Sorgerecht: Einwilligung in den Schwangerschaftsabbruch einer Minderjährigen, elterliche Sorge für das Kind einer minderjährigen Mutter, JAmt 2016 S. 79; dass., Rechtsgutachten v. 18.9.2015, J 6.430 Lh – Beistandschaftsrecht: Ansprüche auf Beratung und Unterstützung bei der Berechnung der Höhe des Kindesunterh...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.2.1 Gemeinsame elterliche Sorge

Rz. 44 Die rechtlichen Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie bei der Geburt miteinander verheiratet waren (§§ 1626 Abs. 1 Satz 1; 1626a Abs. 1 HS 1 BGB), nach der Geburt heiraten (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB), gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder ein Kind gemeinschaftlich adoptieren (§ 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Die gemeinsamen ...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jungendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 eingeführt. Mit Wirkung zum 1.1.1995 wurde aus der "kann-Vorschrift" eine "soll-Vorschrift". Rz. 1a Das bis zum 30.6.1998 geltende Kindschaftsrecht kannte eine gemeinsame elterliche Sorge unve...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 1.1 Partnerschaftsberatung zum Schutz der Kinderinteressen

Rz. 3 Für die Kinder bedeuten massive Streitigkeiten sowie Trennung oder Scheidung der Eltern erhebliche Einschnitte für ihre psychosoziale Entwicklung. Diese Belastungen können nur aufgefangen werden, wenn es den Eltern gelingt, zu einem tragfähigen Miteinander zu finden, das die Grundlage für eine verantwortungsvolle Ausübung elterlicher Sorge während des Bestehens der Bez...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1 Inhalt elterlicher Sorge

Rz. 30 Nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person und das Vermögen des minderjährigen Kindes. Damit verbunden ist das Recht und die Pflicht, das Kind gesetzlich zu vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Minderjährig ist jedes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 2 BGB). Eine Differenzierung zwischen Kindern und Juge...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.2 Übertragung der gemeinsamen Sorge auf ein Elternteil

Rz. 67 Jeder Elternteil kann beantragen, ihm die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben. Die Eltern leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Elternteil sie erkennbar nicht herstellen will. Die häusliche Gemeinschaft ist auch da...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.2.2 § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB – Aufhebung gemeinsamer Sorge

Rz. 72 Im Rahmen der nicht einvernehmlichen Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Für diese Prüfung sind folgende Grundsätze zu beachten: Rz. 73 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält die Neu...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.6 Abänderung von Sorgerechtsentscheidungen

Rz. 100 Sorgerechtsentscheidungen unter anderem nach §§ 1628, 1671, 1672, 1678, 1680, 1682 BGB können nach § 1696 Abs. 1 BGB geändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gesichtspunkten angezeigt ist. Mit dieser Regelung sind 2 Zielsetzungen verbunden. Rz. 101 Zum einen wird den Beteiligten eine erneute Verfahrenseinleitung nur zugestan...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 1.2 Verknüpfung von Beratung und Kindschaftsrecht

Rz. 4 Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen des § 17 Abs. 1 und 2 sind untrennbar mit dem materiellen Kindschaftsrecht verbunden. Dies folgt insbesondere aus § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 HS 2, Abs. 3. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 soll die Beratung im Fall von Trennung oder Scheidung helfen, eine Grundlage für die Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. Zu...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.3 Gesetzliche Vertretung

Rz. 38 In allen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge sind die Sorgeberechtigten berechtigt und verpflichtet, das Kind gegenüber Dritten zu vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die elterliche Sorge Vater und Mutter gemeinsam zusteht, gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 HS 1 und Satz 3 HS 2 BGB). Davon ausgenommen sind alle bei Gef...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.2.3 Bloß biologische Väter

Rz. 49 Die biologische Vaterschaft ist für die rechtliche Zuordnung eines Mannes zu einem Kind und damit für die Begründung elterlicher Sorge unbedeutend, solange keiner der in § 1592 BGB genannten Tatbestände erfüllt ist. Da die rechtliche Zuordnung nach § 1592 Nr. 2 BGB (Anerkennung) grundsätzlich von der Zustimmung der Mutter abhängig ist (§ 1595 Abs. 1 BGB), kann der bio...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.2.2 Nicht sorgeberechtigte Väter

Rz. 46 Vätern, die nicht sorgeberechtigt sind, kommt rechtlich in erster Linie eine Auffangfunktion zu. Kann die Mutter die elterliche Sorge nicht länger ausüben, hat das Familiengericht die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das gilt insbesondere für den Fall des Todes der Mutter (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB), des Ruhens der Sorg...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.1 Ausübung gemeinsamer Sorge bei Getrenntleben

Rz. 61 Grundsätzlich orientiert sich die Ausübung der gemeinsamen Sorge nach Trennung an den Absprachen der Eltern. Innerhalb des Rahmens, den das Kindeswohl vorgibt (§ 1666 Abs. 1 BGB), können die Eltern den Aufenthalt des Kindes bestimmen und die Entscheidungsbefugnisse verteilen. Soweit das nicht möglich ist, gibt § 1687 BGB ein System vor, das auf eine praktikable Handha...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.2.1 § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB – Zustimmung

Rz. 68 § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist Ausdruck des Gestaltungsvorranges der Eltern, der das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) zurückdrängt (Ziegler, in: KK-FamR, § 1671 Rz. 10, 90). Sind sich die Eltern einig, ist dies grundsätzlich zu akzeptieren. Damit relativiert sich aber zugleich die praktische Bedeutung von § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Wenn sich die Eltern eini...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.2.3 § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB – Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller

Rz. 84 Im Rahmen der nicht einvernehmlichen Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist in einem 2. Schritt zu prüfen, ob die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht. Für diese Prüfung ist wesentlich, ob die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller die für das Kind beste Mögli...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.1.3 Entwicklung eines Sorgerechtskonzepts (Abs. 2)

Rz. 21 Nach § 17 Abs. 2 sind die Eltern im Fall der Trennung oder Scheidung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung elterlicher Sorge und elterlicher Verantwortung zu unterstützen. Die Änderung der Vorschrift durch das BKiSchG passt den Wortlaut an die Diktion des § 156 FamFG an. Es wird klargestellt, dass die Beratung und Unterstützung der K...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.1.1 Anspruchsinhalt und Berechtigte (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 9 § 17 Abs. 1 und Abs. 2 normieren einen gegenüber § 16 spezielleren Beratungsanspruch, der auf spezielle Lebenssituationen in der Familie zugeschnitten ist. Die Beratung gehört zu den "anderen Aufgaben" i. S. d. § 2 Abs. 3 und wird aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutz von Ehe und Familie und aus dem Grundrecht der Kinder und Jugendlichen aus Art. 6 Abs. 2 GG he...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.1 Personensorge

Rz. 31 Der Inhalt der Personensorge ist in § 1631 f. BGB näher bestimmt. Danach umfasst die Personensorge das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, gewaltfrei zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 und 2 BGB, § 11 BGB), die mit Ausbildung und Berufswahl einhergehenden Entscheidungen unter Beachtung von Fähigkeiten ...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.2 Vermögenssorge

Rz. 35 Der Inhalt der Vermögenssorge ist in §§ 1638 bis 1649 BGB näher bestimmt. Danach umfasst die Vermögenssorge das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten, zu erhalten, zu verwerten und zu mehren. Zum Vermögen des Kindes, das der Verwaltungskompetenz der Eltern unterliegt, gehören nicht die Mittel, die dem Kind zur freien Verfügung überlassen worden s...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.2.4 Sonderfall Adoption

Rz. 53 Nicht unerhebliche Probleme können entstehen, wenn ein Kind von seiner nicht verheirateten Mutter zur Adoption freigegeben (§ 1747 Abs. 1 BGB) und adoptionswilligen Eltern in Pflege gegeben wird (§ 1744 BGB). Ist zu diesem Zeitpunkt kein Mann als rechtlicher Vater oder möglicher biologischer Vater (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB) bekannt, reicht die Einwilligung der Mutter....mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.3 Rechtliche Konfliktlösung bei gemeinsamer Sorge

Rz. 56 Können sich Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, über Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sind, nicht einigen, kann das Familiengericht zur Konfliktlösung in Anspruch genommen werden (§ 1628 BGB). Das Familiengericht ist aber nur befugt, einem Elternteil die Entscheidungskompetenz für die streitige Angelegenheit zu übertragen. Es...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 1.2 Abgrenzung zu anderen Vorschriften des SGB VIII

Rz. 4 § 18 ist von mehreren Vorschriften abzugrenzen, die ähnliche und ergänzende Regelungen beinhalten: Die Regelungen stehen im engen Zusammenhang mit dem Anspruch der Eltern nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 , in Fragen der Partnerschaft beraten zu werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Wird die elterliche Sorge nach Tre...mehr

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Controlling von Start-Ups &... / 4.4 TRUMPF Venture: Interview "Steuerung einer Corporate-Venture-Capital-Gesellschaft"

Das Interview für die ICV Ideenwerkstatt führten Karl-Heinz Steinke und Dr. Jan Christoph Munck mit Christina Kotzur, Financial Professional der TRUMPF Venture GmbH in Ditzingen. Kurzbeschreibung des Unternehmens Die TRUMPF Venture GmbH unterstützt als Corporate Venture Capital Investor innovative und kapitalsuchende Start-Ups, die die Industrie 4.0 aktiv mitgestalten wollen u...mehr

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FF 11/2019, Rückforderung e... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Schenkungen zuständigen X. Zivilsenats des BGH vom 18.6.2019 enthält interessante Aussagen zur Frage der Rückgewähr von Geschenken im Falle eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage und ist deshalb zu Recht auf erhebliches mediales Interesse gestoßen. Mitunter haben Presseberichte einer breiten Öffentlichkeit allerdings ein...mehr

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AGS 11/2019, Weinreich/Klein, Kommentar zum Familienrecht

Herausgegeben von VRiOLG a.D. Gerd Weinreich und FA FamR Michael Klein. 6. Aufl., 2019. Verlag Luchterhand (Wolters Kluwer), Köln. XXXVIII, 2.175 S., 119,00 EUR Mit seiner familienrechtlichen Trilogie deckt der Verlag sämtliche Fragestellungen der anwaltlichen Praxis ab. Das Handbuch des Fachanwalts führt den Leser in die gesamte familienrechtliche Materie ein und ist für ihn...mehr

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FoVo 10/2019, Pfändung eine... / 1 I. Der Fall

Pfändung von Gesellschaftsanteilen an einer LLP Das AG erließ auf Antrag der Gläubigerin wegen mehrerer titulierter Forderungen in einer Gesamthöhe von 522.512,04 EUR gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. In dem Beschluss heißt es: Zitat "Wegen dieser Ansprüche … werden gepfändet:" a) der angebliche Anteil des Schuldners als Partner an dem Vermögen der L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.2 Handeln für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 8 Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben im Zivilrecht keine eigenen oder nur beschränkte eigene Rechte.[1] Diese Personenvereinigungen können jedoch in einzelnen Steuerbereichen in den verschiedensten Formen selbst Stpfl. sein: Steuerschuldner, Haftender, Abzugspflichtiger, Steuererklärungspflichtiger usw. Hierher gehören z. B. die OHG, die KG, die Partnerschaft[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.2 Gesetzliche Vertreter juristischer Personen

Rz. 7 Juristische Personen sind Gebilde, die aufgrund Anerkennung durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit haben. Sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht finden sich solche juristischen Personen. Obwohl diese Gebilde Träger umfassender Rechte und Pflichten sind, können sie diese jedoch nicht selbst ausüben, sondern nur durch natürliche Personen. Regelmäßig ist du...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 2. Grundgedanke

Grundgedanke der Verordnungen ist die Vereinheitlichung der anzuwendenden Rechtsordnungen. Die Verordnungen sind ein wichtiger Baustein auf dem Wege der Harmonisierung im Bereich des Erb- und Familienrechts auf europäischer Ebene.[4] Es geht um die Bestimmung eines umfassend anwendbaren materiellen Güterrechts und eines umfassend zuständigen Gerichts, unabhängig von der Bele...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 2 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 18 Die Verfassungsmäßigkeit des Splittingverfahrens wird vor allem unter 2 Aspekten diskutiert: Bevorzugung in intakter Ehe lebender Ehegatten gegenüber getrennt lebenden Eheleuten sowie Benachteiligung lediger Stpfl. bzw. in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebender Stpfl. gegenüber zusammen veranlagten Ehegatten. Dabei stehen sich die Grundsätze d...mehr

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Keine Verwechslungsgefahr mit Rechtsform der Partnerschaft bei Firmenbestandteil "partners"

Zusammenfassung Der Begriff "partners" ist als Firmenbestandteil einer GmbH eintragungsfähig. Er begründet wegen des zwingenden Rechtsformzusatzes "GmbH" und der nach deutschem Sprachverständnis ersichtlich fehlerhaften Pluralbildung keine Verwechslungsgefahr mit dem Bestehen einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG. Hintergrund Die betroffene GmbH beantragte die Eintr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Ehegatteneigenschaft

Rn. 31 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Es muss eine nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen (§ 11 EheG, Art 13 EGBGB) wirksam geschlossene und im maßgeblichen VZ (noch) gültige Ehe/Lebenspartnerschaft bestehen, BFH BStBl III 1957, 300; BStBl II 1998, 473; §§ 1, 15 LPartG. Das bloße Zusammenleben in eheähnlicher Lebensgemeinschaft reicht für die Durchführung der Ehegattenbesteueru...mehr

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Outsourcing von Beratungsle... / 1 Was ist Outsourcing

Das Outsourcing beziehungsweise die Auslagerung bezeichnet in der Ökonomie die Abgabe von Unternehmensaufgaben aber auch Unternehmensstrukturen an externe Dienstleister. Ein klassisches praktisches Beispiel von Outsourcing ist der Einsatz eines Telefonsekretariats anstatt einer eigenen Sekretärin. Damit ist Outsourcing eine spezielle Form des Fremdbezugs einer bisher intern ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz 1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über. 2. Wenn der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA nicht mehr anhängig ist, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht mehr aufnehmen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 18. September 2012 – VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128)...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 67 Einkomm... / 2.1 Anrechnung von Einkommen (Abs. 1)

Rz. 9 Nach Abs. 1 sind auf den Gesamtbedarf das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatte, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Abs. 1 legt also im Einzelnen fest, welche Einkommen in welcher Reihenfolge auf den Gesamtbedarf anzurechnen sind (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 67 Rz...mehr

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AGS 07/2019, Anrechnung der... / 1 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist und ob die in Spanien entstandene USt. zu erstatten ist. Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Freistellung und Erstattung von Abzugsteuern vom Kapitalertrag gem. § 50d Abs. 2 EStG. Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin war die A und B Partnersch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 07/2019, Anrechnung der... / 2 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt den Erinnerungsführer nicht in seinen Rechten. Die Geschäftsgebühr wurde zu Recht nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet und die USt. als erstattungsfähig festgesetzt. 1. Gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV wird – soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 e...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. ABC der Einzelfälle

Rz. 10 Stand: EL 118 – ET: 06/2019 Abmagerung Kosten für die Änderung oder Neuanschaffung von Kleidung infolge Erkrankung sind als mittelbare Krankheitskosten (= Krankheitsfolgekosten, > Rz 5) nicht abziehbar; vgl BFH 133, 550 = DB 1981, 2360 = HFR 1981, 518 betr Kleiderkosten infolge Abmagerungskur; ebenso BFH/NV 1988, 438. Abtreibung > Rz 10 Schwangerschaft. ADHS-Erkrankung (...mehr

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Digitalisierung und die zuk... / 4.3 Szenario 3: Gemeinsame Nutzung der Systeme durch Controller und Manager

Szenario 3 setzt auf dem vorangegangenen Szenario auf und unterstellt, dass Manager nur bis zu einem gewissen Komplexitätsgrad Self-Service betreiben können und wollen. Für viele Fragestellungen wird gerne auf die Expertise des Controllers zurückgegriffen. Das Szenario ist nahe am heutigen Rollenbild des Controllers als Sparringspartner. Der Controller wird dabei durch das S...mehr