Fachbeiträge & Kommentare zu Partnerschaft

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Partnerschaftsgesellschaft und PartmbB

Rz. 63 Der Tod eines Partners einer Partnerschaftsgesellschaft führt wegen § 9 Abs. 2 PartGG zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Hierdurch fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass und kann vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.[106] Rz. 64 Kann der Gesellschaftsanteil an der Partnerschaft oder PartmbB[107] nach § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG vererbt werden, hä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Mitgliedschaftsrechte

Rz. 9 Grundsätzlich sind auch Mitgliedschaftsrechte – insbesondere solche an juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften – einem Vermächtnis zugänglich.[10] Dies setzt jedoch voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht überwiegend vermögensbezogen und nicht an eine Person gebunden ist. Rz. 10 Die Vereinsmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht vererblich, wie sich aus § 38 S....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ehegatte/gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des Erblassers

Rz. 19 Auch der überlebende Ehegatte zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Voraussetzung ist, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe verheiratet war.[74] Zu den gültigen Ehen in diesem Sinne zählen auch die sog. "freien Ehen" rassisch und politisch Verfolgter[75] sowie die durch Fern- und Nottrauungen geschlossenen Ehen.[76] War die...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 3 Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen die Abkömmlinge des Erblassers (Abs. 1) sowie seine Eltern und sein Ehegatte (Abs. 2). Für Erbfälle seit dem 1.8.2001[11] ist auch der eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft pflichtteilsrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt.[12] Für die Bestimmung des jeweiligen Verwandtschaftsverh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsfolgen

Rz. 28 Rechtsfolge der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist, dass das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Partners entfällt (§ 10 Abs. 3 S. 1 LPartG). Desgleichen entfällt das Recht auf den Voraus. Somit ist die Erbfolge so zu beurteilen, als ob die Partnerschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits aufgehoben gewesen wäre. Entsprechend der Vorschrift des S. 3 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines und Anwendbarkeit

Rz. 36 Das LPartG findet aufgrund der Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Partner seit dem 1.10.2017 die Ehe eingehen können, nur noch Anwendung auf Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.10.2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründet wurden, oder für im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit für diese deutsches Recht zur Anwendung kommt.[91] Das gesetzliche Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Widerruf

Rz. 27 Nach § 15 Abs. 3 LPartG können die Lebenspartner ihre Anträge auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft so lange widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Erfolgt ein derartiger Widerruf, bleibt das Erbrecht bestehen. Auch wenn einer der Lebenspartner eine Erklärung nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LPartG vor Ablauf von zwölf Monaten widerruft, tri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Erbfähigkeit

Rz. 1 Erbfähig sind grundsätzlich die zur Zeit des Erbfalls lebenden natürlichen Personen und die in diesem Zeitpunkt existierenden juristischen Personen, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig waren. Für Stiftungen, die erst nach dem Tode des Stifters genehmigt werden, gilt nach § 84 BGB für die Zuwendung die Stiftung als bereits mit dem Tode entstanden.[1] Erbfäh...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Natürliche und juristische Personen

Rz. 48 Zum Testamentsvollstrecker können sowohl natürliche als auch juristische Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht in § 2201 BGB lediglich bei den Personen eine Einschränkung vor, die zur Zeit, in denen sie das Amt anzutreten hätten, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind oder wegen Gebrechlichkeit nach § 1896 BGB zur Besorgung ihrer Vermögens...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Inhaltsirrtum (Abs. 1 Alt. 1)

Rz. 22 Wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht. Der Erklärende befindet sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zwar das erklärt hat, was er erklären wollte, er jedoch über die Bedeutung des Erklärten irrt, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / B. Historische Entwicklung

Rz. 11 Bereits im römischen Recht war der Gedanke einer Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers verankert.[15] Im Wege der Anfechtungsklage konnten die nächsten Angehörigen gegen das sie beschränkende Testament vorgehen ("Querela inofficiosi testamenti")[16] Die Klage war unzulässig, wenn dem Angehörigen wenigstens die "Quota legittima", also ¼ des Nachlasses hinterl...mehr

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Digitaler Wandel: Ein Strat... / 3.1 Wer nimmt teil?

Strategie ist Partnersache. Jeder Partner ist bei der Zukunftsgestaltung gefordert. Bei diesem Thema ist zusätzlich die Teilnahme engagierter Mitarbeiter, die Potenzial zur Partnerschaft haben oder Teamleiter bereichernd. Es geht dabei auch um die Frage, welche Mitarbeiter künftig zur Kanzlei passen, d. h. Offenheit im Teilnehmerkreis ist Voraussetzung. Wenn Sie bis jetzt kei...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / II. Antragsberechtigte

Rz. 13 Außer natürlichen Personen (§ 114 ZPO) können gem. § 116 ZPO auch Parteien kraft Amtes, also insbesondere Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Zwangsverwalter sowie juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, die Partnerschaft) PKH unter den in § 116 ZPO näher angegebenen Voraussetzungen beantragen un...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrages zugrunde zu legen. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen. 1.2 Unregelmäßige Einkommen Bei ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / IV. Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers

Rz. 24 Mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung und einem entsprechenden Gläubigerauftrag ist der Gerichtsvollzieher befugt, zur Ermittlung des Schuldners, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist, Auskünfte aus dem Melderegister einzuholen. Bei Firmen, Vereinen oder Genossenschaften kann der Gerichtsvollzieher entsprechende Registerauskünfte e...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 2. Freiberufliche Partnerschaft

Rz. 168 Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sieht vor, dass beim Tod eines an der Partnerschaft Beteiligten die Partnerschaft grundsätzlich nicht aufgelöst wird. Der Verstorbene scheidet lediglich aus, was dazu führt, dass sein Anteil den übrigen Partnern zuwächst. Den Erben bleibt in diesem Fall grundsätzlich nur ein Auseinandersetzungsanspruch, der wie jede andere Forder...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 320 In erster Ordnung erben gem. Art. 457 ZGB Abkömmlinge, in zweiter Ordnung die Eltern bzw. deren Abkömmlinge, und in dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen die Hälfte, neben Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen ¾ des Nachlasses und wird neben Angehörigen der dritten Ordnung gesetzlicher Alleinerbe, Art. 462 ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Wiederverheiratung als Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 104 Eine weitere Variante einer Wiederverheiratungsklausel besteht darin, mit der Wiederverheiratung eine zusätzliche Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls zu setzen. Das heißt, dass der Nacherbfall nicht nur mit dem Tod des überlebenden Ehegatten, sondern auch mit seiner Wiederverheiratung eintreten soll. Zu beachten ist hier, dass nicht die Nacherbfolge bedingt i...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 3. § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB – Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen

Rz. 16 Die Entziehung des Pflichtteils ist auch dann möglich, wenn sich der Abkömmling eines Verbrechens im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB gegen den Erblasser oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht macht hat, wobei eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erforderlich ist.[26] Ob ein schweres Verge...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 195 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Art. 735 c.c. In zweiter Ordnung erben die Eltern jeweils zu einem Viertel und Geschwister zu der anderen Hälfte, Art. 738 c.c. Das einem vorverstorbenen Elternteil gebührende Viertel wächst den Geschwistern des Erblassers zu, Art. 738 Abs. 2 c.c. In den weiteren Erbordnungen wird der Nachlass auf die mütterli...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / Literaturtipps

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.1.2 Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft

Schwierig gestaltete sich zunächst die Abgrenzung der "Ehe" (wobei der europäische Gesetzgeber auf eine Definition des Begriffs der "Ehe" bewusst verzichtet hat, womit das nationale Recht der Mitgliedstaaten für die Definition maßgeblich ist)[64] nach der EuEheGüVO von der "eingetragenen Partnerschaft" nach der EuPartGüVO. Das nationale Recht beantwortet damit die Frage, ob ...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.5 Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft)

Art. 25 der VOen treffen – in weitgehender Übereinstimmung mit den Formwahlregelungen einer Rechtswahlvereinbarung nach Art. 23 der VOen[378] (arg.: "sachgerecht, da die Rechtswahl in der Praxis meist mit der Wahl eines bestimmten Güterstands einhergehend")[379] – Vorgaben über die Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen/partnerschaftlichen Güterstand. Der Verord...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.2 Zuständigkeit im Fall der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe/Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über angerufen[169], so sind nach Art. 5 Abs. 1 der VOen (gesetzliche Zuständigkeiten)[170] die Gerichte di...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 11

Auf einen Blick Die Kollisionsnormen der Europäischen Güterrechtsverordnungen gelten nach ihrem Art. 69 Abs. 3 ab dem 29.1.2019 in den an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten, wenn die Ehegatten/Partner an/nach diesem Stichtag die Ehe eingegangen sind/eine registrierte Partnerschaft haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand/die güte...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.1 Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten

Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten[328]/Partner oder künftigen Partner können nach Art. 22 Abs. 1 der VOen das auf ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht – im Falle eines grenzüberschreitenden Bezugs[329] – durch Vereinbarung selbst (Vorrang der subjektiven Anknüpfung)[330], sofe...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 5. Begriffsbestimmungen

Art. 3 EuEheGüVO/EuPartGüVO[140] trifft Begriffsbestimmungen.[141] In Sachen der VOen bezeichnet nach deren Art. 3 Abs. 1 der Ausdruckmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.1.3 Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO[76] gilt nach der ausdrücklichen Klarstellung[77] in Art. 1 Abs. 1 S. 2 nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.[78] Vom Anwendungsbereich der VOen sind gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 im Übrigen ausgenommen (Ausschluss vom Anwendungsbereich):[79]mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.4 Die Reichweite des anzuwendenden Rechts

Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen (Reichweite des Güterstatuts) "unter anderem" (d. h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[438]mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.6 Alternative Zuständigkeit

Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Art. 4 der VOen (unter 6.1), Art. 6 EuEheGüVO bzw. Art. 6 Buchst. a, b, c oder d EuPartGüVO (6.3) – bzw., allerdings nur in Bezug auf Ehegatten, auch Art. 7 EuEheGüVO (6.4) oder Art. 8 EuEheGüVO (6.5) – zuständig ist[227], feststellt, dassmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6. Gerichtliche Zuständigkeit

Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[157] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt: im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners (Erbsache, Art. 4 der VOen – unter 6.1) und im Fall der Ehescheidung, Tr...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.4 Gerichtsstandsvereinbarung

In den Fällen des Art. 6 der VOen (unter 6.3 – wenn keine vorrangige Zuständigkeit nach Art. 4 und Art. 5 der VOen besteht)[201] können die Parteien nach Art. 7 Abs. 1 der VOen "im Interesse einer größeren Rechtssicherheit, einer besseren Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts und einer größeren Entscheidungsfreiheit"[202] vereinbaren[203] (begrenztes Recht zur Gerichtsstan...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.1.1 Die Harmonisierung des Kollisionsrechts

Die VOen harmonisieren zwar das Kollisionsrecht der sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligenden Staaten. Sie gelten jedoch nicht für andere Vorfragen, wie z. B. das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe/eingetragenen Partnerschaft, die weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Vorschriften des IPR, unterliegen.[283] Da...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3.3 Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts

Die Anknüpfung an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung gemäß Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO ist grundsätzlich unwandelbar (Grundsatz, womit ein nachfolgender Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht zu einem Statutenwechsel führt).[423] Beachte aber: Die Ehegatten können jedoch das Güterrechtsstatut durch Rechtswahl nach Ar...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.5 Wirkungen gegenüber Dritten

Ungeachtet Art. 27 Buchst. f der VOen (wonach die Wirkungen des ehelichen Güterstandes/der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften auch das Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten/Partner und einem Dritten erfassen, dazu vorstehend unter 7.4) darf nach der Einschränkung des Art. 28 Abs. 1 der VOen ein Ehegatte/Partner in einer Streitigkeit zwischen einem D...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 1. Einleitung

Der Rat der EU hat vor dem Hintergrund, dass die EU – mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Ehe- und Familienrechts – seit langem den Wunsch verfolgt, auch Regelungen zum anwendbaren Recht in Güterstandssachen zu schaffen[4], am 24.6.2016 auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 3 AEUV und gestützt auf den Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9.6.2016[5] im Wege d...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.2 Örtlicher (räumlicher) Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO gilt nach ihrem Art. 70 Abs. 2 in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Leben...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3 Das mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendende Recht

Wird keine Rechtswahl getroffen (fehlende Rechtswahlvereinbarung), so bestehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts mit den tatsächlichen Lebensumständen des Ehepaares harmonisierte Kollisionsnormen, die sich auf eine Rangfolge der Anknüpfungspunkte (Anknüpfungskaskade)[390] stützen, anhand deren sich das auf da...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 8.1 Anerkennung

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Güterrecht[496] werden nach Art. 36 Abs. 1 der VOen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt (Grundsatz der Anerkennung), ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.[497] Jede Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung zu einem zentralen Element des Streitgegenstands macht, kann in den Verfahren der Art...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.1 Überblick

Nach Erwägungsgrund Nr. 43 der EuEheGüVO respektive Nr. 42 der EuPartGüVO soll durch die VOen – damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können – den Ehegatten/Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anzuwendende Ehegüterrecht/das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende R...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.1.2 Eingriffsnormen

Die VOen berühren nach der Klarstellung in Art. 30 Abs. 1 jedoch ausnahmsweise nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts. Infolgedessen können neben dem Güterrechtsstatut die Eingriffsnormen der lex fori (d. h. des Forumstaates)[294] zur Anwendung gelangen.[295] Art. 30 Abs. 2 der VOen trifft eine Begriffsbestimmung der "Eingriffsnorm":[296] Eingriffsno...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3.1 Anknüpfung nach Art. 26 EuEheGüVO/EuPartGüVO

Die EuEheGüVO unterscheidet sich von der EuPartGüVO in Bezug auf die Anknüpfungsleiter bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts. Wird keine Rechtswahlvereinbarung getroffen (mangels Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 der EuEheGüVO), unterliegt der eheliche Güterstand gemäß Art. 26 Abs. 1 EuEheGüVO in Bezug auf das gesamte Vermögen im Zuge einer objektiv...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.3 Zuständigkeit in anderen Fällen

In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 4 der VOen (unter 6.1) oder Art. 5 der VOen (6.2) aufgrund einer akzessorischen Anknüpfung zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 6 der VO...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2 Rechtswahl

Art. 22 EuEheGüVO/EuPartGüVO gewährt den Ehegatten/Partnern in Bezug auf das für ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anwendbare Recht eine begrenzte Rechtswahlmöglichkeit (unter 7.2.1). "Mangels Rechtswahl" (d. h. nachrangig) erfolgt eine objektive Anknüpfung nach Art. 26 der VOen.[326] 7.2.1 Beschränkte Rechtswahlmöglic...mehr