Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Höhe der gesetzlichen Erbquote

Rz. 98 Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, mitgezählt. Nicht mitgezählt werden dagegen diejenigen, die zum Zeitpun...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / II. Muster: Außergerichtlicher Vergleich über einen Pflichtteilsanspruch

Rz. 242 Dem Vergleich an sich sollte ein Nachlassverzeichnis zugrunde gelegt werden, und er sollte eine Zusicherung hinsichtlich etwaiger Vorempfänge enthalten. Darüber hinaus sollte eine Regelung hinsichtlich der späteren Ausgleichung nach § 2313 Abs. 1 S. 3 BGB erfolgen. Bezüglich der Werte der Nachlassgegenstände empfiehlt sich eine verbindliche Anerkennung. Vorsorglich i...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / cc) Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 91 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von drei Faktoren bestimmt, nämlich erstens von der Höhe der gesetzlichen Erbquote, zweitens vom Wert des Nachlasses und drittens vom Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Rz. 92 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (vgl. zur Pflichtteilsquote eines Partners ein...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 27 Gemäß § 2338 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteil eines Abkömmlings, auch eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes, in guter Absicht zu beschränken. § 2338 BGB findet keine Anwendung gegenüber dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers. Die Beschränkung in guter Absicht ist möglich, wenn der spätere Erwerb der Erbschaft durch Verschwendungssucht...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 4. Einrede des § 2319 BGB

Rz. 192 § 2319 BGB gewährt dem pflichtteilsberechtigten Miterben nach der Teilung ein Leistungsverweigerungsrecht in der Höhe seines eigenen Pflichtteils. Für den Ausfall haften die übrigen Erben, die nicht pflichtteilsberechtigt sind. § 2319 BGB ist nur auf die Miterbengemeinschaft abgestimmt, er entfaltet für den Alleinerben keine Wirkung. Der Alleinerbe läuft nämlich nich...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 2. Muster: Zuwendung einer Eigentumswohnung im Wege der Ausstattung mit Ausgleichsverpflichtung im Todesfall, Vereinbarung von Rückforderungsrechten im Spekulations- und Scheidungsfall, Gleichstellung von Geschwistern, umfassende Pflichtteils- und Ausgleichungsregeln

Rz. 168 Muster 1.3: Zuwendung einer Eigentumswohnung im Wege der Ausstattung mit Ausgleichsverpflichtung im Todesfall, Vereinbarung von Rückforderungsrechten im Spekulations- und Scheidungsfall, Gleichstellung von Geschwistern, umfassende Pflichtteils- und Ausgleichungsregeln Muster 1.3: Zuwendung einer Eigentumswohnung im Wege der Ausstattung mit Ausgleichsverpflichtung im ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Grundsätzliches

Rz. 174 Nach § 2325 BGB kann derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, von den Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dem Wortlaut zufolge ergibt dies, dass zum realen Nachlass (= die zum Zeitpunkt des Todes noch vorhandenen Gegenstände...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 139 & Vorweggenommene Erbfolge in Form der Schenkung Als reine Schenkung kommt ein solcher Vertrag zustande, wenn die Parteien sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind, wobei hier von der Leihe, dem Auftrag oder der unentgeltlichen Verwahrung abzugrenzen ist. Eine Schenkung ist demgemäß ein Vertrag. Das bloße Verjährenlassen einer Forderung ist dann nicht ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Rechtslage bei Erbfällen vor dem 1.1.2010

Rz. 118 Wurde der Pflichtteilsberechtigte nicht enterbt und stand ihm eine "taktische" Ausschlagungsmöglichkeit nicht zu, konnte er durch den Erblasser mittels einer geringfügigen testamentarischen Einsetzung (unterhalb seines Pflichtteils) "quasi" enterbt werden. Denn § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. griff nur, wenn der Berechtigte mehr als seinen Pflichtteil erhalten hat. Der P...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Auslegung einer Pflichtteilssanktionsklausel beim Berliner Testament in einer Patchwork-Familie

Rz. 480 OLG Schleswig, Beschl. v. 24.1.2013 – 3 Wx 59/12: Kinder eines Ehegatten aus früherer Ehe als Schlusserben Zitat "Enthält ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben und nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass je zur Hälfte an die beiden Kinder aus den früheren Ehen der Ehegatten fallen soll, eine Klausel, ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 11 In der Rechtspraxis werden die Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmungen, was ihre genaue Formulierung angeht, bislang leider eher stiefmütterlich behandelt. Eine nicht ordnungsgemäße Formulierung birgt aber ein erhebliches Streitpotenzial bei der späteren Erbauseinandersetzung in sich. So fehlt es in Übergabeverträgen oftmals an einer Differenzierung zwischen der Au...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / c) Grund, Form und Wirkung der Pflichtteilsbeschränkung

Rz. 396 Der Grund der Beschränkung muss zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bereits bestehen, und der Abkömmling darf sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht dauerhaft von der Verschwendung abgewendet haben bzw. die Überschuldung muss noch bestehen.[492] Bei dauerhafter Besserung bzw. Wegfall der Überschuldung zum Zeitpunkt des Erbfalls ist die Anordnung unwirksam. Rz. ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers

Rz. 41 Das Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers ist in § 2307 BGB geregelt. § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt das allgemeine Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers und darüber hinaus in § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB die Anrechnungspflicht des nicht ausschlagenden Vermächtnisnehmers im Hinblick auf den Restpflichtteil. § 2307 BGB findet auch auf das Untervermächtnis und ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / b) Ausschlagung der Erbschaft durch den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 58 Will der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen ungeschmälerten Pflichtteil erhalten, so muss er die Erbschaft ausschlagen. Dem belasteten pflichtteilsberechtigten Erben steht ein Wahlrecht zu: odermehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Durchführung der Anrechnung nach § 2315 BGB

Rz. 136 Das Anrechnungsverfahren vollzieht sich dergestalt, dass der Wert der Zuwendung dem Nachlasswert hinzugerechnet und ein sog. Anrechnungsnachlass gebildet wird. Anschließend wird der Vorempfang von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil in voller Höhe abgezogen. Im Gegensatz zur Bildung des Ausgleichungsnachlasses wird der Anrechnungsnachlass nicht dur...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 141 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, auch außerordentlicher Pflichtteil genannt,[122] ist ein vom ordentlichen Pflichtteil unabhängiger Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll einen Ausgleich für die zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen schaffen und so verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige Zuwendungen de...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / c) Gesetzliche Beschränkung bei der Anordnung einzelner Verfügungen (§ 2306 Abs. 1 BGB)

Rz. 102 Gemäß Erbrechtsreformgesetz lautet § 2306 Abs. 1 BGB seit dem 1.1.2010 wie folgt: Zitat "Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 4. Annahme des Vermächtnisses

Rz. 80 Nimmt der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer das Vermächtnis an, so ist ein Vergleich zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Pflichtteilsanspruch vorzunehmen. Reicht der Wert des Vermächtnisses nicht an die Höhe des Pflichtteilsanspruchs heran, so hat der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer einen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz. Das V...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / a) Grundsatz

Rz. 74 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben ist schon dann zu verneinen, wenn die Zuwendung die Höhe des Pflichtteils und/oder der Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten erreicht und damit diese Ansprüche ohnehin als abgegolten angesehen werden können. Übersteigt der Wert der Schenkung Pflichtteil und/oder Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten, so kann der Vert...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / aa) Irrige Nichtausschlagung der beschwerten Erbschaft (Var. 1)

Rz. 65 BGH, Beschl. v. 5.7.2006:[62] Zitat "Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft." Aus dem Sachverhalt: Der allein erbende Soh...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 191 Der Erblasser kann für den Fall, dass der Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe). Ein Wegfall vor Eintritt des Erbfalls erfolgt beispielsweise durch den Tod des zunächst eingesetzten Erben vor dem Tod des Erblassers, durch die Erklärung eines Erbverzichts oder den Eintritt einer auflösenden Bedingung vor ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 5. "Jastrow´sche Klausel"

Rz. 482 Mit der Jastrow’schen Klausel ordnen die Erblasser als Ergänzung der üblichen Bestimmungen in einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) zweierlei an:mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / cc) Trennungslösung (Vor- und Nacherbschaft)

Rz. 71 Die Begriffe "Vorerbe" und "Nacherbe" in einem privatschriftlichen Testament lassen u.U. trotzdem eine Auslegung für Vollerbschaft und Schlusserbenstellung zu.[96] Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen zugleich, dass Nacherben nach dem Tod des Letztversterbenden ihre Kinder sein sollen, ist von der Anordnung...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / IV. Checkliste: Pflichtteilsverzicht

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§ 3 Testamentsgestaltung / bb) Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen und Voraussetzungen des Anspruchs

Rz. 81 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Rz. 82 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und d...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / X. Muster: Gemeinschaftliches Testament, "Berliner Testament" mit Wiederverheiratungsklausel (Einheitslösung)

Rz. 489 Muster 3.34: Gemeinschaftliches Testament, Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel (Einheitslösung) Muster 3.34: Gemeinschaftliches Testament, "Berliner Testament" mit Wiederverheiratungsklausel (Einheitslösung) Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / XII. Muster: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten

Rz. 491 Muster 3.36: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten Muster 3.36: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in ______...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 3. Anfechtungsproblematik: § 2306 BGB (außerordentliches Anfechtungsrecht)

Rz. 551 In den Fällen der §§ 2306 und 2307 BGB stellen sehr häufig die vorhandenen Beschränkungen und Beschwerungen das Motiv für eine Ausschlagung der Erbschaft oder des Vermächtnisses dar. Waren Beschränkungen oder Beschwerungen im Zeitpunkt der Ausschlagung bereits weggefallen und der Wegfall dem Ausschlagenden nicht bekannt, so kann der Pflichtteilsberechtigte seine Auss...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 88 Ein Pflichtteilsanspruch ist dann gegeben, wenn die Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären, sie aber im konkreten Fall durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt wurden. Handlungen des Berechtigten selbst, die zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts führen, führen auch in der Regel zum Verlust des Pflichtteilsrechts (z.B. Erbverzicht, Erbaus...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Verwirkungs- und Strafklauseln

Rz. 467 Ob bedingte Zuwendungen wirksam sind, ist insbesondere bei sog. Verwirkungsklauseln zu prüfen (auch kassatorische, privatorische Klauseln oder Strafklauseln genannt). Von Verwirkungsklausel spricht man, wenn der Erblasser seine Zuwendung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) mit der – i.d.R. auflösenden Bedingung – verknüpft, der Bedachte solle nichts bzw. nur den Pflichtteil...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / bb) Irrige Nichtausschlagung der beschwerten Erbschaft (Var. 2)

Rz. 67 BGH, Urt. v. 29.6.2016:[63] Zitat Anfechtungsrecht des zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten bei irriger Vorstellung, durch Ausschlagung des mit Beschränkungen versehenen Erbes seinen Pflichtteil zu verlieren "Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1.1.2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen,...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Verjährung bei Erbfällen vor dem 1.1.2010

Rz. 65 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB a.F.). Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, den Ausgleichsanspruch nach § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB. Spätestens verjähren Pflichtteils- und Pflichtteilser...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / III. Vertragsgegenstand

Rz. 241 Über den auf Verträge über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil beschränkten Wortlaut des § 311b Abs. 5 BGB hinaus lässt dieser nach einer – mit Hinblick auf den Normzweck des § 311b Abs. 5 BGB, eine vorzeitige Auseinandersetzung unter künftigen gesetzlichen Erben zu ermöglichen – Literaturansicht jede Art von Verpflichtungen über Verfügungen zu, die sich im...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Berichtigung des Grundbuchs bei Pflichtteilssanktionsklausel im Berliner Testament

Rz. 90 Hatten sich Eltern gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben eingesetzt und im gemeinschaftlichen Erbvertrag bestimmt, dass ein Kind bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll, so muss gegenüber dem Grundbuchamt auch der Nachweis des Nichteintritts der auflösenden B...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Allgemeines

Rz. 390 Die Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht ist möglich, wenn der spätere Erwerb der Erbschaft durch Verschwendungssucht oder durch erhebliche Verschuldung des erbenden Abkömmlings gefährdet ist (vgl. Muster "Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht" § 17 Rdn 30). Die Beschränkung ist hierbei nicht nur auf den Pflichtteil bezogen, sie kann vielmehr auch den g...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Auslegung einer zu unbestimmten Pflichtteilsverwirkungsklausel beim Berliner Testament

Rz. 481 OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.11.2013 – 20 W 138/13:[536] Zitat "Die Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen führt bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, durch die derjenige Schlusserbe, der mit den Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, nur den Pflichtteil erhalten soll, nicht zum Verlust der...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Abzug nach § 2326 BGB

Rz. 177 Nach § 2326 S. 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte den Ergänzungsanspruch auch dann fordern, wenn er selbst als Erbe eingesetzt ist. § 2326 S. 2 BGB hat aber lediglich klarstellende Funktion. Ist der pflichtteilsberechtigte Erbe aber auf mehr als seinen Pflichtteil eingesetzt, dann hat er sich gem. § 2326 S. 2 BGB denjenigen Betrag auf seinen Ergänzungsanspruch an...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / 5. Steuerliche Folgen

Rz. 102 Obwohl der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes entsteht, erfasst die Erbschaftsteuer diesen Anspruch nur, wenn er tatsächlich geltend gemacht wird. Rz. 103 Ferner kommt es darauf an, wann der Pflichtteilsverzicht erklärt wird. Wird der Verzicht auf den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers erklärt und eine Abfindung vereinbart, liegt eine ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Muster: Ausgleichung unter Abkömmlingen

Rz. 14 Muster 17.4: Ausgleichung unter Abkömmlingen Muster 17.4: Ausgleichung unter Abkömmlingen Der Übernehmer hat den Wert des unter Ziff. _________________________ übertragenen Grundbesitzes, soweit er den Wert der unter Ziff. _________________________ übernommenen Gegenleistungen übersteigt, im Verhältnis zu seinen Geschwistern gemäß den Vorschriften der §§ 2050 ff., 2316...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 123 Es ist fast die Regel, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten zahlreiche Zuwendungen und Vermögensübertragungen an seine Abkömmlinge oder seinen Ehegatten vornimmt. Auch unter Gesichtspunkten der Schenkung- und Erbschaftsteuerersparnis hat die lebzeitige Übertragung (vorweggenommene Erbfolge) Bedeutung. Die Adressaten dieser Zuwendungen können sein: die Abkömmlinge (...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / aa) Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

Rz. 208 Macht sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig, die den Erblasser berechtigt, ihm den Pflichtteil zu entziehen oder – falls der Bedachte nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört – ihn berechtigen würde, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen, so kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten (§ 2294 BGB). Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind in...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / G. Übersichten zum Vermächtnisrecht

Rz. 316 Übersicht: Unterschiede Erbe/Vermächtnisnehmermehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Allgemeines

Rz. 436 Die Wiederverheiratungsklausel[530] soll in der Regel dem Schutz der Schlusserben vor einer zusätzlichen Schmälerung des Nachlasses durch Hinzutreten weiterer pflichtteilsberechtigter Ehegatten dienen. Das, was die Ehegatten den Schlusserben, meistens den eigenen Kindern, zugedacht haben, soll ihnen auch letztlich zukommen. Rz. 437 Im Wesentlichen haben sich drei Vari...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 96 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von zwei Faktoren bestimmt: zum einen von der Höhe der gesetzlichen Erbquote und zum anderen von dem Wert und dem Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Es ist somit die Pflichtteilsquote zu bestimmen und dann der Pflichttei...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / e) Eigengeschenke nach § 2327 BGB

Rz. 178 Nach § 2327 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte Eigengeschenke, die er vom Erblasser erhalten hat, auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen. Bei der Ermittlung des Ergänzungsnachlasses ist das Eigengeschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und von dem daraus ermittelten Ergänzungsanspruch in voller Höhe abzuziehen.[196] Zu beachten ist, dass im Rah...mehr

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§ 23 Schiedsverfahren in Er... / a) Einseitige Schiedsanordnung für Pflichtteilsansprüche

Rz. 15 Nach h.M. sind auch Pflichtteilsansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit durch testamentarische Anordnung gem. § 1066 ZPO entzogen, sofern nicht der Pflichtteilsberechtigte sich dem Schiedsgericht unterwirft (so auch der BGH).[23] Da der Erblasser den Pflichtteil außerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten nicht entziehen oder beschränken könne, könne eine Streitigkeit über B...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / d) Muster: Einfache Pflichtteilsklausel

Rz. 468 Muster 3.23: Einfache Pflichtteilsklausel Muster 3.23: Einfache Pflichtteilsklausel Macht einer unserer Abkömmlinge nach dem Ableben des erstverstorbenen Elternteils seinen Pflichtteilsanspruch einschließlich etwaiger Ausgleichs-, Zusatz- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche entgegen dem Willen des überlebenden Ehepartners geltend, wobei unter Geltendmachung bereits d...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Grundlagen

Rz. 33 Im Rahmen der Beratung des Mandanten nach dem Erbfall ist der Vermögensbestand mit allen Aktiva und Passiva aufzunehmen und ein Nachlassverzeichnis zu erstellen (vgl. zum Muster für ein Nachlassverzeichnis § 17 Rdn 117). Dies ist zum einen für die Frage, ob die Erbschaft überhaupt angenommen werden sollte, und zum anderen für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / b) Gestaltung der Pflichtteilsbeschränkung

Rz. 393 Nach § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Erblasser dem Erben seinen Erb- oder Pflichtteil lediglich als Vorerbe bzw. Vorvermächtnisnehmer zukommen lassen und die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten zu dessen Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmern bestimmen. Dies hat zur Folge, dass durch die Vorerbschaft nicht nur der Pflichtteil bzw. Erbteil der Pfändung entz...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / cc) Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 449 Im Übrigen kann angeordnet werden, dass nicht mit dem Tod des überlebenden Ehegatten, sondern bereits mit dessen Wiederverheiratung der Nacherbfall eintritt. Nicht die Nacherbfolge ist hier bedingt, sondern deren Eintritt. Bei dieser Gestaltungsvariante ist zu überlegen, ob nicht zugunsten des überlebenden Ehegatten ein aufschiebend auf den Eintritt des Nacherbfalls ...mehr