Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Pflichtteilsentzug / 2.2.2 Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Diese Regelung entspricht im Kern § 2333 Nr. 3 a. F. BGB. Anders als in der bisherigen Regelung, die nur den Erblasser und seinen Ehegatten in den Schutzbereich aufgenommen hatte, umfasst § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB nun all die Personen, die in den Schutzbereich des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehören (siehe oben).mehr

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Pflichtteilsentzug / 2.3.1 Fristberechnung

Bei der schenkungsweisen Übertragung von beweglichen Sachen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Eigentumsübergangs. Bei Immobilien beginnt die Frist mit der Eintragung ins Grundbuch, also ebenfalls mit dem tatsächlichen Vollzug der Eigentumsübertragung (BGH, NJW 1988, BGH, ZEV 1996, S. 188). Sonderregel bei Schenkungen an den Ehegatten Für Ehegatten gibt es e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.2.2.2 Nichtigkeitsgründe

Rz. 14 Die Gründe der Nichtigkeit können sich aus der Person der Beteiligten, dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, dem Zustandekommen der Willenserklärungen und der Nichteinhaltung der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form ergeben. Aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts kann sich die Nichtigkeit insbesondere bei Verstößen gegen ein gesetzliches Verbot[1] oder gegen die guten Si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 2.2 Fälle der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 12 Gesamtrechtsnachfolge i. S. v. § 45 AO tritt insbesondere in folgenden zivilrechtlich geregelten Fällen ein: bei Erbfolge[1] einschließlich Nacherbfolge[2] und Fiskalerbschaft[3]; bei Nachfolge des Fiskus in das Vermögen einer erloschenen Stiftung oder eines erloschenen Vereins[4]; bei Verschmelzung von Gesellschaften durch Aufnahme oder Neugründung[5] und der Vermögensü...mehr

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AGS 10/2021, Klage und Widerklage bezüglich eines Pflichtteils- sowie eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, §§ 2303, 2315, 2325 BGB; § 45 Abs. 1 u. 3 GKG Leitsatz § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet dann keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden. Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlu...mehr

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AGS 10/2021, Klage und Wide... / IV. Bedeutung für die Praxis

Im Falle von Klage und Widerklage sind die Werte grds. zu addieren (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG). Gleiches gilt für Antrag und Widerantrag in Familiensachen (§ 38 Abs. 1 S. 1 S. 1 FamGKG). Ausnahmsweise findet eine Addition nicht statt mit der Maßgabe, dass nur der höhere der beiden Klagewerte gilt, wenn Klage und Widerklage derselbe Streitgegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG...mehr

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ZErb 10/2021, Schenkweise Ü... / b) Versteckte rechtliche Nachteile

Den Minderjährigen dürfen durch die Anteilsübertragung auch keine anderen rechtlichen Nachteile treffen, die über die oben genannten kumulativen Voraussetzungen hinausgehen. Solche treten aber in der Gestaltungspraxis regelmäßig auf. Sieht der Gesellschaftsvertrag beispielsweise Nachschusspflichten[18] vor, wird dem Minderjährigen die Pflicht zur Anrechnung des Erhaltenen au...mehr

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AGS 10/2021, Klage und Wide... / III. Werte von Klage und Widerklage sind zu addieren

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Werte von Klage und Widerklage sind zu addieren. Für die Klage ergibt sich ein Wert i.H.v. 14.057,09 EUR. Die Widerklage demgegenüber hate einen Streitwert von 5.081,21 EUR, sodass sich ein Gesamtwert i.H.v. 19.138,36 EUR ergibt. Das Additionsverbot des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet hier keine Anwendung, da Klage und Widerklage nicht densel...mehr

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ZErb 10/2021, Zur Beibringu... / 2 Anmerkung

Auch in Ausnahmesituationen wie einer Pandemie, in der fast alle wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten auf staatliche Anordnung hin stillgelegt sind, müssen geschuldete Nachlassverzeichnisse und Wertgutachten zügig beigebracht werden. Versuche, die eingetretene Verzögerung pauschal mit einem Hinweis auf die COVID-19-Pandemie zu entschuldigen, muss der Pflichtte...mehr

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AGS 10/2021, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich Volpert (S. 433) mit den vergütungsrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geändert worden sind hier zum einen die Vorschriften zur Geschäftsgebühr. Es ist eine neue Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV für Inkassodienstleistung bei unstreitigen Forderungen eing...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / C. Der Pflichtteil

Rz. 29 Sind steuerliche Überlegungen beim gemeinschaftlichen Testament bewusst oder unbewusst außer Acht gelassen worden, kann der Pflichtteil nach dem Erbfall des Erst- und auch noch des Letztversterbenden als steuerliches Gestaltungsmittel mit nicht unerheblichen Effekten genutzt werden (siehe § 3 Rdn 1 ff.>).mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 2. Pflichtteil und Ausschlagung

Rz. 9 Beim Pflichtteil kommt es erst mit dessen Geltendmachung zu einem Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG und damit zur Entstehung der Erbschaftsteuer i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (siehe § 3 Rdn 11 ff.>). Wird eine Abfindung für einen Verzicht auf den zivilrechtlich mit dem Tod des Erblassers gem. § 2317 Abs. 1 BGB entstandenen, aber noch nicht geltend gemachten...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Der Verzicht auf den Pflichtteil – § 2346 Abs. 2 BGB

Rz. 115 Der Erblasser, ggf. sein Ehegatte/Lebenspartner und seine pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge haben bei der Gestaltung von Nachfolgeregelungen immer dann einen Spielraum, wenn der Abkömmling geschäfts- bzw. testierfähig ist. Der BGH hat sowohl den Verzicht auf den Pflichtteil und als auch die Ausschlagung eines Erbes durch einen sozialhilfebedürftigen Menschen mit B...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Pflichtteil als Werbungskosten, Betriebsausgabe oder außergewöhnliche Belastung

Rz. 56 Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ist für den Erben und den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich einkommensteuerneutral. Insbesondere mindert die Zahlungsbelastung nicht die ertragsteuerlichen Einkünfte oder stellt einkommensteuerrelevante Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastungen dar.[47]mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / bb) Normativer Zufluss bei Anfall eines Anspruchs aufgrund Erbfalls (z.B. Pflichtteil/Vermächtnis)

Rz. 41 Die Regeln zum "normativen" Zufluss für Forderungen aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen, die zwar vor dem Leistungszeitraum angefallen sind, aber erst im Leistungszeitraum in Geld erfüllt werden, wurden von der Rechtsprechung bisher ausdrücklich ausgeschlossen. Erfolgte die Monetarisierung einer solchen Forderung noch vor dem Antragszeitraum, so sei das Gel...mehr

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§ 3 Der Erbfall / I. Der Pflichtteil im Zivilrecht

Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Teilhabe am Nachlass eines Erblassers (§§ 2303 ff. BGB). Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten/Lebenspartner eines Erblassers haben einen Anspruch auf Geldzahlung gegen den/die Erben, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2048 BGB). Der Pflichtteilsanspr...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 7. Vermächtnis und Pflichtteil

Rz. 68 Zahlungen des Erben an Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte gelten nicht als "Abfindung", sondern als Erfüllung privater Verbindlichkeiten durch Geldleistungen. Entsprechend stellt deren Erfüllung kein Entgelt für den Erwerb des Erbteils dar und führt daher nicht zu Anschaffungskosten.[66] Zinsen, die im Rahmen der Finanzierung zur Begleichung dieser Verbindl...mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Der Pflichtteil im Steuerrecht

Rz. 2 Neben den steuerlichen Folgen der streitigen Abwicklung bei Pflichtteilsansprüchen spielt das Pflichtteilsrecht im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht vor allem im Rahmen der Gestaltung eine Rolle. Dabei lassen sich Steuerfolgen – wie so oft im Steuerrecht – nur im "Frühstadium", also vor dem Erbfall oder der Geltendmachung nach dem Erbfall, erreichen, wobei die Gelte...mehr

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ZErb 09/2021, Zu § 45 Abs. 1 S. 3 GKG: Streitwert von Klage und Widerklage bezüglich eines Pflichtteils- sowie eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Leitsatz 1. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet dann keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden. Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und einer Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteils...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (5) Pauschalabfindung des Zugewinns und Pflichtteils eines enterbten Ehegatten

Rz. 28 Wie bei der Abfindung für einen steuerlich bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch können bei Ehegatten Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche im Rahmen einer Pauschalabfindung abgegolten werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die an den überlebenden Ehegatten geleistete Abfindung nicht unweigerlich vorrangig dem steuerfreien Zugewinnausgleich z...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / a) Sich Bedürftigmachen durch Pflichtteils-/Erbverzicht zivilrechtlich (§ 2346 BGB)

Rz. 486 Gemäß § 2346 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches Erbrecht oder auch nur auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten.[816] Der Erb-/Pflichtteilsverzicht ist beurkundungspflichtig. Eine Vertragsgestaltung die dies ignoriert, ist offensichtlich "von Anfang an fehlerhaft", "was jedenfalls nicht zu Lasten des überle...mehr

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§ 3 Der Erbfall / e) Abfindung des Zugewinnausgleichsanspruchs und des Pflichtteils

Rz. 95 Zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben muss bei einer Gesamtabfindung eine eindeutige Zuordnung (Teilungsbestimmung) für den Zugewinnausgleichsanspruch getroffen werden, wenn auch ein Verzicht auf Pflichtteilsansprüche erfasst sein soll. Anderenfalls wäre der (jedenfalls anteilig) auf den Pflichtteilsverzicht fallende Abfindungsbetrag steuerpflichtig.[78]mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 2. Auslegung

Rz. 250 Die Sozialhilfeschädlichkeit von Fallgestaltungen, bei denen Pflichtteilsansprüche entstehen, wurde vorstehend viele Male dargestellt. Gleichwohl geschieht es in der Praxis. Fallbeispiel 97: Die Pflichtteilsstrafklausel Die Eheleute M und V setzen sich wechselseitig als Alleinerben ein und treffen die Anordnung, dass nach dem Tod des Letztversterbenden ihr Sohn S zu 7...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / I. Zivilrecht

Rz. 30 Die Pflichtteilsstrafklauseln haben zentrale Bedeutung bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. In der Regel setzen sich die Ehepartner dabei gegenseitig zu alleinigen unbeschränkten Vollerben ein (Einheitslösung), so dass Pflichtteilsansprüche der zunächst weichenden Abkömmlinge (spätere Schlusserben) im Raume stehen. Um den überlebenden Ehegatten vor ...mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 2 Gründe

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein höherer als der vom Landgericht zugesprochene Anspruch jedenfalls zurzeit nicht zu. Die Klägerin hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 1/6 des Erbes. Der Beklagte hat bislang auch nicht bewiesen, dass der – insoweit unstreitige – Pflichtteil von zunächst ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Die Größe des Nachlasses

Rz. 20 In seiner 2. Entscheidung zum Behindertentestament betonte der BGH, dass durch das Behindertentestament eine objektive Besserstellung des Kindes mit Behinderung erreicht werde, weil der Nachlass nicht so groß gewesen sei, dass dessen Versorgung lebenslang sichergestellt gewesen sei.[49] Ob die Größe eines Nachlasses ein Kriterium für die Sittenwidrigkeit eines Behinde...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Bindung durch andere letztwillige Verfügungen

Rz. 135 Eine Beschränkung seiner Testierfähigkeit kann der Erblasser selbst durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag herbeigeführt haben (§§ 2265 ff., 2274 ff. BGB). Fallbeispiel 86: Die nicht abänderbare Schlusserbeneinsetzung[183] Die Eltern haben vier Töchter. T 3 ist seit ihrer Geburt schwer behindert. Es bestand von jeher keine Aussicht, dass sie ohne...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / c) Gestaltung aus einem Sachverhalt der Zukunft

Rz. 171 Kein Testament trifft am Todestag gesichert auf den Sachverhalt, den der Erblasser vor Augen hatte. Das größte Risiko eines Behindertentestamentes ist, dass am Ende kein oder nur ein geringer Nachlass da ist. Das kann höchst unterschiedliche Ursachen und unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Rz. 172 Um einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB) zu vermeiden, ist es no...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) "Bereite" Mittel

Rz. 66 Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts (vgl. hierzu Rdn 37 ff.) konkretisieren und begrenzen die Zuflusstheorie, die darüber bestimmt, ob etwas Einkom men oder Vermögen ist. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden.[125] Eine konkrete Anrechnung auf den gegenwärtigen Bedarf darf nur dann erfolgen, wenn tatsächlich greifbar ist, dass dam...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / (1) Wie sind Einnahmen aus Erbfall zu bewerten, wenn der Erbfall im Antragszeitraum eingetreten ist? Vermögen oder doch Einkommen?

Rz. 42 Ein Erbfall im Leistungszeitraum begründete nach altem Recht unproblematisch sowohl für den Erben wie für den Pflichtteilsberechtigten oder ggf. auch für Vermächtnisnehmer immer Einkommen, und die Mittel wurden nach § 11 SGB II angerechnet, sobald sie zur Bedarfsdeckung "bereit" waren.[72] Nach neuem Recht bleibt das auch so für eine Einnahme in Geld (z.B. die Geldsch...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 10. Anzeigepflicht, § 30 ErbStG

Rz. 55 Als Erwerb i.S.d. § 1 ErbStG ist auch der Erwerb aufgrund eines Pflichtteils vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen, § 30 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Die Frist läuft (erst) ab Geltendmachung des Pflichtteils an.mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Besonderes Fallbeispiel: Der Pflichtteilsanspruch und das Berliner Testament

Rz. 154 Fallbeispiel 66: Der Pflichtteilsanspruch und das Berliner Testament Der Vater des A verstarb Anfang 2019. A beantragte nach Bezug von Arbeitslosengeld 2020 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Eltern des A hatten ein Testament verfasst. Darin setzten sie sich gegenseitig zu "Alleinerben (Vollerben)" ein. Erben des Längstlebenden sollten die beiden gemein...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (1) Enterbung und die Absicherung des Ehegatten/Lebenspartners

Rz. 155 Zwischen Ehe- und Lebenspartnern ist das vorrangige Ziel einer letztwilligen Verfügung häufig, den anderen Ehegatten auf den Tod des Erstversterbenden abzusichern und die Abkömmlinge zunächst durch Enterbung vom Nachlass fernzuhalten. Das ist bei Behindertentestamenten kontraindiziert. Als Fehler [193] beim Testament in Familien mit pflichtteilsberechtigten und sozialh...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / bb. Besondere Verwirkungsklauseln

Bei den besonderen Verwirkungsklauseln setzt der Erblasser den Bedachten genaue Verhaltensregeln und ordnet für den Fall des Verstoßes als Sanktion den Verlust der Zuwendung an.[38] Die wohl bekanntesten besonderen Verwirkungsklauseln, die auch außerhalb von Unternehmertestamenten zu finden sind, sind Pflichtteilsstrafklauseln und Wiederverheiratungsklauseln. Es gibt jedoch ...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / II. Erbschaftsteuerrecht

Rz. 31 Der Pflichtteil spielt beim gemeinschaftlichen Testament als steuerlichen Gestaltungsmittel eine zentrale Rolle. Insbesondere nach dem ersten Erbfall können so die erbschaftsteuerlichen Nachteile der Alleinerbenstellung des längerlebenden Ehepartners teils erheblich entschärft werden. In diesem Zusammenhang ist bei der Formulierung von Pflichtteils- und Pflichtteilsst...mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 1 Tatbestand

I. Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche der Klägerin – in Höhe von unstreitig 1/6 – nach ihrem Vater, dem Erblasser, gegen den beklagten Alleinerben. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten drei Kinder, C … , J … und die Klägerin. Im Jahr 2000 schlossen die Eheleute mit den drei Kindern einen notariellen Vertrag ("Übergabevertrag mit Auflassung und Pflichtteilsverzicht...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 5. Gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleich im Pflichtteilsrecht

Rz. 44 Im Pflichtteilsrecht kommt es in der Praxis regelmäßig zu außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichen i.S.d. § 779 BGB. Im wohl häufigsten Fall vergleichen sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter bei einem ernstlichen Streit über die Bewertung von Nachlassgegenständen über die Höhe des Pflichtteils. a) Erbschaft- und Schenkungsteuer Rz. 45 Grundsätzlich sind im Rah...mehr

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§ 3 Der Erbfall / cc) Abgrenzung zum Erbschaftsvertrag

Rz. 7 § 311b Abs. 5, 6 BGB ermöglicht es künftigen gesetzlichen Erben, einen Erbschaftsvertrag über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil am Nachlass eines noch lebenden Dritten zu schließen. Solche Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung, § 311 Abs. 5 S. 2 BGB. Wird im Rahmen eines Erbschaftsvertrages keine Abfindung vereinbart, ergeben sich daraus mange...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht

aa) Erb-/Pflichtteilsverzicht ohne Abfindung Rz. 4 Vor dem Erbfall vermittelt das Pflichtteilsrecht lediglich eine bloße Erwerbsaussicht ohne Vermögenswert.[1] Wird ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall ohne Abfindungszahlung vereinbart, ergeben sich daraus mangels Zuwendung (der Verzichtende gibt lediglich eine Erwerbschance auf) keine schenkung- oder erbschafts...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / hh) Pflichtteilsansprüche

Rz. 427 Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Der Sozialleistungsträger kann daher z.B. auch Pflichtteilsansprüche ohne weiteres auf sich überleiten.[719] Rz. 428 Fallbeispiel 34: Übergeleiteter Pflichtteilsanspruch aus einem fehlgeschlagenen Behindertentestament Eltern hatten ein gemeinschaft...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (2) Die Sozialwidrigkeit der unterlassenen Ausschlagung

Rz. 556 Fraglich ist, wie es zu beurteilen ist, wenn eine Ausschlagung unterlassen wurde. Fallbeispiel 42: Die unterlassene Ausschlagung Der Sohn S lebt seit Jahren von Grundsicherung und Eingliederungshilfe nach SGB XII. Seit 1.1.2021 erhält er die Eingliederungshilfe aus dem SGB IX und nur noch Grundsicherung aus dem SGB XII. Seine Mutter hatte daher ein Behindertentestamen...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs beim Erben

Rz. 51 Auf Seiten des Erben stellt die Pflichtteilslast eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG dar, die die Bemessungsgrundlage der Besteuerung des Erben reduziert. Abweichend vom Zivilrecht setzt die erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Schuldners voraus.[42] Entsprechend ist die Geltendmachung des Pflichtt...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 11. Einkommensteuer

a) Pflichtteil als Werbungskosten, Betriebsausgabe oder außergewöhnliche Belastung Rz. 56 Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ist für den Erben und den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich einkommensteuerneutral. Insbesondere mindert die Zahlungsbelastung nicht die ertragsteuerlichen Einkünfte oder stellt einkommensteuerrelevante Werbungskosten, Betriebsausgaben oder au...mehr

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§ 9 Leistungsrecht und Regr... / D. Praxisrelevanz

Rz. 26 Wozu ist das Wohngeldrecht im Kontext mit Erbfall und Schenkung von praktischer Bedeutung? Fallbeispiel 79: Ererbtes Vermögen und der behinderte Erbe Der Sohn S ist in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht und beziehtmehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (1) Vorvermächtnis/Nachvermächtnis oberhalb des Pflichtteilsanspruches

Rz. 81 Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis (§ 2307 BGB) bedacht, so kann er den Pflichtteil nur verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. (§§ 2180 Abs. 3, 1953 Abs. 1 BGB). Folglich muss das Vermächtnis – wie bei der Erbschaftslösung das Erbe – größer sein als der Pflichtteil, um das Vermächtnis attraktiv zu machen. Würde der Pflichtteilsberechtigte s...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Konkreter Zugewinnausgleich

Rz. 89 Ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder schlägt er die Erbschaft aus (§ 1371 Abs. 3 BGB), erhält er grundsätzlich den konkreten Zugewinnausgleich und den sog. kleinen Pflichtteil, § 1371 Abs. 2 Hs. 2 BGB. Die konkrete Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 1378 BGB ist beim überlebenden Ehegatten gem. § 5 Abs. 2 ErbStG erb...mehr

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ZErb 09/2021, Die Ausgleichspflicht nach § 2057a BGB sollte im Testament geregelt werden

Spätestens mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.3.2021 (IV ZR 296/20) ist die Regelung über die Ausgleichspflicht nach § 2057a BGB wieder in das Bewusstsein der Erbrechtler gerückt. Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem BGH war ein Pflichtteilsstreit bei dem der Erbe die Pflichtteilsforderung unter der Berücksichtigung einer ihm nach § 2057a BGB mutmaßlich zustehenden ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / aa) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ohne Abfindung

Rz. 10 Aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht ist der zivilrechtlich mit dem Erbfall gem. § 2317 Abs. 1 BGB entstandene Pflichtteilsanspruch vor seiner Geltendmachung nicht vorhanden. Der Berechtigte hat vor Geltendmachung keinen wirtschaftlichen Wert in Form einer Bereicherung realisiert. Daher bleibt ein nach dem Erbfall erklärter Verzicht des Pflichtteilsberechtigten vor de...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Einkommensteuer

Rz. 46 Bei einer Modifikation der Pflichtteilsauszahlung durch eine Stundungsvereinbarung kommt es nach dem BFH zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung – da dieser Sachverhalt bereits von der Schenkungsteuer erfasst wird (siehe Rdn 42>) – zu keiner Einkommensbesteuerung (siehe Rdn 43>). Eine Doppelbesteuerung kommt wegen der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Behandlung de...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 40 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG entsteht die Steuer für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Eine Stundungsvereinbarung bezüglich des Pflichtteilsanspruchs zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem ist regelmäßig als Geltendmachung mit den entsprechenden Konsequenzen zu werten.[32] Die Erbschaftsteuerpfl...mehr