Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.3 Erb- oder Pflichtteilsverzicht?

Durch einen Erbverzicht wird der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr (§ 2346 Abs. 1 BGB). Der Verzichtsvertrag ist ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er stellt keinen gegenseitigen Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB dar. Ein solcher Erbverzicht v...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 6.4.2 Ausschluss der Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Grundsätzlich sind beide Ehegatten, die in Gütergemeinschaft miteinander leben, an Vereinbarungen, die sie im Ehevertrag getroffenen haben, gebunden. Grundsätzlich kann keiner der beiden Ehegatten solche Vereinbarungen einseitig rückgängig machen. Eine Ausnahme ist in § 1509 BGB geregelt. Danach kann der in Gütergemeinschaft mit seinem Ehegatten lebende Erblasser die vereinba...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.5 Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkung tritt nicht von Gesetzes wegen ein. Sie ist vom Erben durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten geltend zu machen. Besteht noch kein Titel, ist der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gem. § 780 ZPO als Einwendung im Ausgangsrechtsstreit zu erheben. Die betragsmäßige Festlegung des Haftungsumfan...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.3 Wahlrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), hat der überlebende Ehegatte folgende Wahlmöglichkeit: Gemäß § 1931 Abs. 1 BGB beträgt die Erbquote des Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung ¼ bzw. neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern ½ des Nachlasses. Zur Berücksichtigung eines während der Ehe erzielten Zugew...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.3 Konsequenzen für die Praxis

Im laufenden Ehescheidungsverfahren sollten sich die Ehegatten nicht auf die Rechtsfolgen des § 1933 BGB verlassen: Ein scheidungswilliger Ehegatte sollte vorsorglich immer einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Ein scheidungsunwilliger Ehegatte sollte durch Verfügung von Todes wegen das gesetzliche Erbrecht seines die Scheidung betreibenden Partners verhindern und ihm ggf. (...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 4.2.4.1 Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik

Ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern (im Gesetz früher als "nichteheliches Kind" bezeichnet) ist erst seit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1.7.1970 Abkömmling seines Vaters im Rechtssinne. In Erbfällen nach diesem Termin war es zwar gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach seinem Vater, wurde aber neben miterbenden ehelichen Kindern und dem Ehegatten auf ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.5 Erbverzicht und Zugewinnausgleich

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB, der dem überlebenden Ehegatten immer dann zusteht, wenn er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, wird weder von einem Erbverzicht noch von einem Pflichtteilsverzicht erfasst. Dieser Anspruch entfällt nur dann, wenn die Scheidungsvereinbarung zusätzlich eine Gütertrennungsvereinbarung enthält oder ausdrückli...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 5. Abzugsposten nach § 10 Abs. 5 Nr.1 ErbStG bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Überlebenden

Fraglich ist, ob unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs auch nach dem Tod des überlebenden Ehepartners erfolgen kann, zumal dann der wesentliche Schutzzweck der Klausel mit dessen Tod weggefallen ist. Neben der Frage der Ausnutzung des Erbschaftsteuerfreibetrages stellt sich dann auch die Frage, ob die nachträgliche Geltend...mehr

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zerb 1/2018, Bemerkungen zu... / 3. Bedingte Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann sein Ziel jedoch auf andere Weise erreichen: Er setzt jedes Kind mit zwei Erbteilen ohne Wenn und Aber, also unbedingt, ein. Die Höhe der Erbteile kann er beliebig wählen. Aber da er seine Kinder insgesamt in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile bedenken möchte, wird er jeden der Erbteile zweckmäßigerweise nach den Pflichtteilen bestimmen. Für jeden der vier E...mehr

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zerb 1/2018, Bemerkungen zu... / 1. Einführung

In immer neuen Varianten schreibt das Leben die Geschichte eines Erblassers, der seine beiden Kinder gleichmäßig bedenken möchte. Aus je eigenen Gründen möchte er aber auch, dass sie das Erbe nicht verwalten, jedenfalls nicht sofort, sondern dass das ein Testamentsvollstrecker erledigt. Er weiß, dass eines seiner Kinder sich fragen wird, ob der Testamentsvollstrecker postume...mehr

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zerb 1/2018, Bemerkungen zu... / 2. Die cautela Socini

Unter der Herrschaft des gemeinen Rechts konnte ein Elternteil seinem Kind einen Erbteil zuwenden, der den Pflichteil überstieg, aber mit Beschränkungen oder Belastungen versehen war, und hinzufügen, wenn das Kind diesen Erbteil nicht annehme, solle es nur den Pflichtteil bekommen.[5] Diese Erbeinsetzung ist mit dem Namen des italienischen Juristen Marianus Socinus des Jünge...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 7. Jastrow´sche Klausel

Die den Pflichtteilsberechtigten am meisten beeinträchtigende Klausel ist die sogenannte Jastrow‘sche Klausel (Pflichtteilsstrafklausel). Bei dieser erhalten diejenigen Abkömmlinge, die keinen Pflichtteil geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch aus dem am Nachlass des Erstversterbenden, der jedoch erst mit dem zweiten Todesfall fällig wird. Die "Bestrafung" tr...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 2. Inkrafttreten der Pflichtteilsklausel

Für das Auslösen der Pflichtteilsklausel und das In-Kraft-Treten der auflösenden Bedingung muss sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der Bedingung erfüllt werden.[7] Nach hM ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ein bewusster Verstoß des Pflichtteilsberechtigten gegen den Willen der Erblasser erforderlich.[8] Dies ist der Fall, wenn der Pflicht...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 3. Die zeitliche Befristung der "Auslösung" der Pflichtteilsklausel

Weiterhin bleibt zu überlegen, ob die Enterbung im Schlusserbfall auch dann gelten soll, wenn der Schlusserbfall innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eintritt und der Pflichtteils- berechtigte den Pflichtteil dann quasi nach dem Tod des überlebenden Ehegatten noch verlangen könnte und der Schutzzweck der Pflichtteilsklausel sich an sich erledigt hat – denn nach § 2075...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 1. Pflichtteilsklausel als auflösend bedingte Schlusserbeneinsetzung

Die Ausgestaltung der Pflichtteilsklausel erfolgt überwiegend so, dass die Abkömmlinge, die im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch fordern, im Schlusserbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich um eine auflösend bedingte Schlusserbeneinsetzung.[3] Tatbestand der Bedingung ist dabei die Geltendmachung des Pflichtteils, Rechtsfolge ist die Enterbu...mehr

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§ 4 Außergerichtliche Vertr... / 6. Mehrere Auftraggeber

Rz. 33 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so wird eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV in aller Regel nicht in Betracht kommen, da nach Wertgebühren abzurechnen ist und es in Familiensachen an der erforderlichen gemeinschaftlichen Beteiligung fehlt, die für eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV erforderlich ist (zur Gebührenerhöhung bei der Festgebühr der Beratungshilfe siehe § 16...mehr

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§ 8 Familienstreitsachen / aa) Verfahrensgebühr

Rz. 251 Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Beispiel 142: Zugewinnverfahren ohne Termin Der Anwalt reicht für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR ein. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt worden oder eine Besprechung ge...mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / a) Verfahrensgebühr

Rz. 168 Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Mit der Verfahrensgebühr abgegolten werden auch außergerichtliche Verhandlungen einschließlich eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG).[52] Beispiel 75: Verfahren ohne gerichtlichem Termin Der Anwalt beantragt für den Eheman...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 6. Verjährungsverlängerungsvereinbarung

Nach § 202 BGB besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Vereinbarung hinsichtlich der Verlängerung von Verjährungsfristen getroffen wird. Danach ist es auch möglich, dass der Erblasser bspw. einem Pflichtteilsgläubiger im Wege des Vermächtnisses einen Anspruch auf entsprechende Verlängerung der Verjährungsfrist zuwendet.[27] Auf diese Art und Weise könnte unabhängig ...mehr

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§ 1 Die nichteheliche Leben... / O. Erbrecht

Rz. 580 Im Fall des Todes eines der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen gesetzliche Erbansprüche des überlebenden Partners nicht. Insbesondere scheidet die direkte oder analoge Anwendung der Vorschriften der §§ 1931, 1932, 1371 BGB aus, so dass der gesamte Nachlass des Verstorbenen auch dann dessen gesetzlichen Erben anfällt, wenn darin wesentliche wirts...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 4. Einvernehmliche Geltendmachung zur Ausnutzung des Erbschaftsteuerfreibetrags

Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten kann bspw. die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zur Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge am Nachlass des erstversterbenden Ehepartners gemeinsamen Interessen entsprechen. Insoweit gilt es allerdings zu beachten, dass der überlebende Ehepartner sich nicht einseitig im Einverständnis mit dem Pflichtteilsberechtigt...mehr

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zerb 12/2017, Praxisrelevan... / IV. Vermächtnis im Pflichtteilsrecht

Fall 13 (Kürzungsrecht, § 2318 Abs. 1 BGB; Martin‘sche Formel): Der verwitwete Erblasser E hat seinen Sohn S zum Alleinerben eingesetzt, den weiteren Sohn Y hat E enterbt. Zugunsten von V ist ein Geldvermächtnis in Höhe von 100.000 EUR ausgebracht. Der Nachlasswert beträgt insgesamt 200.000 EUR. Müsste S neben dem Pflichtteil zugunsten seines Bruders Y (in Höhe von 50.000 EU...mehr

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zerb 12/2017, Praxisrelevan... / 1

Das Vermächtnis bietet dem beratenden Erbrechtspraktiker große Gestaltungsräume. Zu nennen sind hier neben dem Nießbrauchs- und Wohnrechtsvermächtnis das Württemberger Modell und das Zweck- und Bestimmungsvermächtnis (sog. Supervermächtnis). Der Beitrag zeigt die großen Gestaltungsräume auf und behandelt weitere zentrale Fragen aus dem Bereich des Vermächtnisrechts (Insolven...mehr

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AGS 11/2017, Geschäftswert ... / Leitsatz

Hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1) gewandt, ist gem. § 40 GNotKG der Wert des (gesamten) Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich, wobei nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten, nicht aber Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse abgezogen werden können (vgl. u...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / [Ohne Titel]

Tz. 223 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 § 17 Abs 1 S 4 EStG (vor Inkrafttreten des StSenkG: § 17 Abs 1 S 5 EStG), schreibt die entspr Anwendung des S 1, also die Besteuerung nach § 17 EStG, für den Fall vor, dass der Anteilsveräußerer die veräußerte Beteiligung unentgeltlich erworben hat und selbst nicht iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG beteiligt ist. In diesem Fall kommt es zur Besteuerun...mehr

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AGS 11/2017, Geschäftswert ... / 1 Aus den Gründen

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich hier gem. § 40 GNotKG nach dem Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gem. § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäfts...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.2.1 Erwerb von Todes wegen und Erbauseinandersetzung

Tz. 70 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Der Erwerb einer nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung durch Erbfall löst nach ständiger Rspr eine Besteuerung nach § 17 EStG nicht aus (zB s Urt des BFH v 05.07.1990, BStBl II 1990, 847). Das gilt auch, wenn der Erbe mit Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteils- oder Erbersatzansprüchen belastet ist (s Urt des BFH v 17.10.1991, BStBl II 199...mehr

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zerb 10/2017, Ausschlagungs... / Aus den Gründen

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Vielmehr war im Ergebnis die einstweilige Verfügung des Landgerichts nach Maßgabe der mit der Anschlussberufung gestellten Anträge zu bestätigen. I. Prozessuale Bedenken gegen das (nunmehrige) klägerische Begehren bestehen nicht. 1. Der Kläger konnte, ohne durch das angegriffene Urteil beschwert zu sein, Anschlussberufung zum Zweck...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / VIII. Unterhalt und Pflichtteilsverzicht

Unterhaltsansprüche als höchstpersönliche Ansprüche erlöschen mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten. Nur der Verwandtenunterhalt folgt in § 1615 BGB diesem allgemeinen erbrechtlichen Prinzip. Dagegen macht der Betreuungsunterhalt der alleinerziehenden Mutter nach § 1615l BGB eine Ausnahme, denn der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters. Auch im nach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XI. Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (Abs. 1 Nr. 11)

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Kinder und/oder der Ehegatte des Erblassers, nachrangig entferntere Abkömmlinge und seine Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie letztwillig von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden (§§ 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2309 BGB).[2] Als reiner Geldanspruch i.H. der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils entsteht der Pflichtte...mehr

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zerb 10/2017, Besteuerung e... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 19.2.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.8.2014 dahingehend, dass die Schenkungsteuer auf 23.647 EUR festgesetzt wird (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zwar zutreffend angenommen, dass die Vorerwerbe von M bei der Berechnung der Steu...mehr

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zerb 10/2017, Testamentsvol... / e) Pflichtteilsvermeidung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung?

Pflichtteilsansprüche betreffen an sich nicht den Testamentsvollstrecker, da sie gemäß § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB nur gegen den Erben geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Erblasser ihm eine postmortale Pflichtteilsvollmacht erteilt.[54] In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker auch mit der Abwicklung etwaiger Pflichtteilsansprüche betr...mehr

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zerb 10/2017, Zustimmung de... / Sachverhalt

I. (...) Der Erblasser I.G. betrieb eine Spedition mit zwei Niederlassungen und war in erster Ehe mit seiner Frau L verheiratet. Die Ehegatten errichteten in den Jahren 1962, 1968 und 1971 notarielle Erbverträge, wobei der jüngere den älteren jeweils ersetzte. In diesen Erbverträgen (Anlagen K 1 bis K 3) erklärten sie, dass der gemeinsame Sohn, der Beklagte, Alleinerbe nach d...mehr

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zerb 9/2017, Durchgreifen d... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß den §§ 58 ff FamFG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist, sind gegeben. Die Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 1) ergibt sich aus dem gemeinschaftlichen Testament...mehr

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zerb 9/2017, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar

Dr. Wolfgang Hartung, Herbert P. Schons und Horst-Reiner Enders 3. Auflage 2017, C.H. Beck, 1.431 Seiten, ca. 119,– EUR ISBN 978-3-406-69507-0 Ein Cocktail am Abend. Eine Reise nach New York. Ein Haus an der Algarve. Alles schön. Noch schöner, wenn man es sich leisten kann. Will man das auch als Anwältin oder Anwalt, ist es sinnvoll, sich die Arbeit vergüten zu lassen. Aber wie...mehr

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zerb 9/2017, Typische Fehle... / I. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft

Nach Erteilung der Auskunft durch den Erben kann es Konstellationen geben, wonach der Pflichtteilsberechtigte zwar keinen Anspruch auf Ergänzung der Auskunft, hingegen aber auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB, § 889 Abs.1 ZPO über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft hat.[1] Nach § 259 Abs. 2 BGB kann eine solche eidesstatt...mehr

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zerb 6/2017, Anfall der Erb... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ErbStG unterliegt. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es ...mehr

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zerb 6/2017, Anfall der Erb... / Anmerkung

Das Urteil überzeugt aus zwei Gründen nicht. 1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. ErbStG wird der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteils besteuert. Das wird so verstanden, dass der nach § 2317 Abs. 1 BGB erworbene Pflichtteilsanspruch besteuert wird, wenn ihn der Pflichtteilsberechtigte geltend gemacht hat, also entgegen dem missverständlichen Gesetzeswortlaut nich...mehr

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zerb 6/2017, Anfall der Erb... / Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe nach seinem im September 2008 verstorbenen Vater (Erblasser E). E hatte mit seiner im April 2008 vorverstorbenen Ehefrau (EF) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und sein Erbe nach dem Tod der EF ausgeschlagen. Am 16.1.009 machte der Kläger den infolge der Erbausschlagung entstandenen Pflichtteilsan...mehr

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zerb 6/2017, Die Stiftung a... / c) Satzung

Die Mindestbestandteile der Stiftungssatzung sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.7.2002[19] in § 81 Abs. 1 S. 3 BGB bundeseinheitlich und abschließend normiert. Danach sind erforderlich Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Vorstands. Es ist dem Stifter möglich, sich in ...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Die Käger machen durch Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung sowie auf Zahlung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergäzungsansprüche geltend. Am ... verstarb der Vater der Kläger und des Beklategn zu 1), Herr F. Er war in erster Ehe verheiratet mit Frau K. Neben den Klägern und dem Beklagten zu 1) hat der Erblasser ein weiteres Kind, Frau S. Mit privatschriftl...mehr

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zerb 5/2017, Beeinträchtigu... / Sachverhalt

Am 24.12.2014 verstarb die Ehefrau des Klägers, Frau Dr. D (nachfolgend Erblasserin genannt), mit der der Kläger bis zum Todestag über 60 Jahre in Zugewinngemeinschaft verheiratet war, in der Ehewohnung in ... Der Beklagte ist eines von vier Kindern des Klägers und der Erblasserin. Am 24.3.1992 schlossen der Kläger und die Erblasserin einen Erbvertrag, wonach sich die Eheleut...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Aus den Gründen

(...) I. Zulässigkeit: Das Landgericht München II ist nach § 27 ZPO (Gerichtsstand der Erbschaft) und auch nach §13 ZPO örtlich und sachlich zuständig. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die in § 4 des Erblassertestaments K1 enthaltene Schiedsklausel entgegen. Danach hatte der Erblasser verfügt, dass das Schiesdgericht (SDH) verbindlich über die Bewertung seines Nachla...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / a) Von allem etwas – Leistungen aus beiden Systemen und der Aufwendungsersatzanspruch

Den größten Praxisbezug für den Erbrechtler haben die Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII. Im ersten Teil des Beitrags wurde schon das Dauerbrennerthema "Überleitung nach § 93 SGB XII" angesprochen. Es besteht fast immer Unsicherheit, wer welchem Leistungssystem zuzuordnen ist und auf wessen Einkommen und Vermögen es ankommt. Grob und vereinfacht gesagt, geht ...mehr

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zerb 4/2017, Zur Pflichttei... / Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist auf der Leistungsstufe größtenteils begründet und nur zu einem geringfügigen Teil unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 916.946,16 EUR aus den §§ 2303 Abs. 1, 2309 BGB zu. Der Kläger ist Abkömmling des Erblassers iSv § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, denn er ist sein Enkel. Insowe...mehr

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zerb 4/2017, Zur Pflichttei... / Sachverhalt

Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche am Nachlass des am 25.10.2011 verstorbenen Horst Werner L, nachfolgend Erblasser genannt, geltend. Die Beklagte zu 1) ist die vormalige Lebensgefährtin des Erblassers, der Beklagte zu 2) dessen Bruder. Der Erblasser hatte zwei Söhne, zum einen den am 9.1.1962 geborenen und 1990 kinderlos vorverstorbenen Herrn L3, zum anderen den am 2.4.1...mehr

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zerb 4/2017, Zur Pflichttei... / Leitsatz

Ob das vorsätzliche Vergehen, welches nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt, als "schwer" zu qualifizieren ist, ist anhand einer allgemeinen Abwägung der im Rahmen der pflichtteilsentziehung zu berücksichtigenden Grundrechte wie Testierfreiheit auf der einen Seite und Pflichtteilsberechtigung auf der anderen Seite vorzunehmen. LG Hagen, Urtei...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 56 Sonderrec... / 2.1.2 Folgen der Sonderrechtsnachfolge

Rz. 14 Tritt Sonderrechtsnachfolge ein, gehen die einzelnen Geldleistungsansprüche auf den oder die Sonderrechtsnachfolger über. Die Ansprüche gehen nicht über bei vorheriger wirksamer Abtretung oder Pfändung. Sie gehen so über, wie sie zuvor bestanden. Beschränkungen der Übertragbarkeit, Verpfändung und Pfändung nach den §§ 53 ff. bleiben grundsätzlich bestehen. Die Beschrä...mehr

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zerb 3/2017, § 2057a BGB – ... / 1. Die gesetzliche Regelung und der Rechtsprechungsbefund

Nach § 2057a Abs. 1 S. 1 und 2 BGB kann ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt und dadurch in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangt sind. Die Vorschrift ordnet di...mehr

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zerb 3/2017, § 2057a BGB – ... / 4. An der Ausgleichung beteiligte Personen

Wer kann nach § 2057a BGB Ausgleichung verlangen? Abs. 1 nennt im Fall gesetzlicher Erbfolge die Abkömmlinge als Berechtigte. Wegen der entsprechenden Geltung von § 2052 BGB sind Abkömmlinge auch im Fall gewillkürter Berufung berechtigt, wenn sie auf dasjenige eingesetzt werden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden oder wenn der Erblasser sie jedenfalls im Verhältni...mehr