Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Zerb 10/2015, Zur Sittenwid... / 1. Sinn und Zweck einer Wiederverheiratungsklausel

Eine Wiederverheiratungsklausel soll grundsätzlich dem Schutz der Schlusserben vor einer Schmälerung des Nachlasses durch das Hinzutreten eines neuen pflichtteilsberechtigten Ehegatten dienen.[2] Im Falle einer Wiederverheiratung können die Ansprüche der Schlusserben dadurch gemindert werden, dass sich der gesetzliche Pflichtteil des neuen Ehepartners auch am Nachlass des zu...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Sittenwid... / 4. Teil- oder Gesamtnichtigkeit

Strittig ist in der Literatur bei Annahme einer Sittenwidrigkeit einer Bedingung die Frage der Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit der letztwilligen Verfügung. So wird die Meinung vertreten, dass die Regelungen zur Teilnichtigkeit (§ 139 BGB, § 2085 BGB) keine Anwendung finden können, da es sich nicht um einen trennbaren Teil eines Rechtsgeschäfts handelt, sondern die letztwillige ...mehr

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Zerb 10/2015, Verjährungspr... / I. Einführung

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (ErbVerjRÄndG)[2] gilt in allen ab dem 1.1.2010 eintretenden Erbfällen für Pflichtteils- und Auskunftsansprüche, auch soweit letztere auf § 242 BGB beruhen können,[3] die dreijährige Regel- sowie die dreißigjährige Höchstverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 und Abs. 3 a BGB.[4] Maßgeblich für den B...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Sittenwid... / 4

Auf einen Blick Nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts ist nunmehr davon auszugehen, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Sittenwidrigkeit von Bedingungen in letztwilligen Verfügungen und die dazu ergangenen Prüfungsgrundsätze auch auf Wiederverheiratungsklauseln Anwendung finden. Klauseln, die zu einer ...mehr

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Zerb 10/2015, Verjährungspr... / 4.2.4.1 aa)

Soweit der Bundesgerichtshof im Jahr 1985 zur alten Rechtslage entschieden hat,[13] dass mit Bekanntwerden weiterer Verfügungen des Erblassers die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der zuvor bekannten Enterbung wie auch der bereits abgelaufene Teil der Verjährungsfrist entfällt, ist an einer Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage jedenfalls s...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / IV. Grenzen des Anspruchs

Ein bestehender Anspruch findet seine Grenze bei der Verwirkung. Für diese gibt es drei ganz verschiedene Ansatzpunkte:mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / e) Pflichtteilsrecht

Wenn gesetzliche Erben aufgrund Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen werden, steht ihnen ein Pflichtteilsrecht zu, das im kroatischen Recht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet ist. Den Erben erster Ordnung steht nach Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 3 kroat. ErbG ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Daneben haben gemäß Art. 69 ...mehr

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Zerb 09/2015, Hinweis des G... / Aus den Gründen

Die eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes im Sinne des § 71 Abs.1 GBO vorliegt. Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn und soweit es sich um eine in der Sache selbst ergehende, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete Maßnahme des Grundbuchamtes handelt (Senat FGPrax...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / 5. Pflichtteil, Verfügungen von Todes wegen, Ausschlagung

Rz. 7 Auch bei einem internationalen Erbfall geht es daneben häufig um Probleme des Pflichtteilsrechts; zu prüfen ist z.B., ob ausländisches Vermögen für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches in den Wert des Gesamtnachlasses einzustellen ist, bzw. welchem Recht überhaupt das Pflichtteilsrecht unterliegt. In diesem Zusammenhang muss naturgemäß zuvor festgestellt werden, o...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimierung des Pflichtteils

A. Bisherige Rechtslage I. Grundsatz der Nachlassspaltung Rz. 1 Eine eigenständige Kollisionsnorm für die Anknüpfung des Pflichtteilsrechts hat das EGBGB nicht bereitgestellt; vielmehr unterfielen alle diesbezüglichen Fragen, etwa die Ausgestaltung als echtes Noterbrecht (mit dinglicher Beteiligung am Nachlass) oder als schuldrechtlicher Anspruch auf Geldzahlung, ob überhaupt ...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / II. Ausnahme wegen Verstoßes gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB)

Rz. 7 Im (deutschen) Schrifttum war allerdings umstritten, ob ein Verstoß gegen den (deutschen) ordre public (Art. 6 EGBGB) in Frage kommt, wenn dem Pflichtteilsberechtigten durch die Anwendbarkeit eines fremden Rechts der Pflichtteil entzogen wird. Der BGH (siehe oben Rn 6) hat diese Frage nicht einmal angesprochen. Allerdings ist die Entscheidung ergangen, bevor das BVerfG...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / I. Grundsatz der Nachlassspaltung

Rz. 1 Eine eigenständige Kollisionsnorm für die Anknüpfung des Pflichtteilsrechts hat das EGBGB nicht bereitgestellt; vielmehr unterfielen alle diesbezüglichen Fragen, etwa die Ausgestaltung als echtes Noterbrecht (mit dinglicher Beteiligung am Nachlass) oder als schuldrechtlicher Anspruch auf Geldzahlung, ob überhaupt Pflichtteilsrechte bestehen, der Kreis der Pflichtteilsb...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / A. Bisherige Rechtslage

I. Grundsatz der Nachlassspaltung Rz. 1 Eine eigenständige Kollisionsnorm für die Anknüpfung des Pflichtteilsrechts hat das EGBGB nicht bereitgestellt; vielmehr unterfielen alle diesbezüglichen Fragen, etwa die Ausgestaltung als echtes Noterbrecht (mit dinglicher Beteiligung am Nachlass) oder als schuldrechtlicher Anspruch auf Geldzahlung, ob überhaupt Pflichtteilsrechte best...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / V. Zusammenfassung

Rz. 17 Trotz verschiedener – z.T. ungeklärter – Fragen im Einzelfall konnte der Erblasser grundsätzlich das deutsche Pflichtteilsrecht umgehen, indem er sein Vermögen dem deutschen Recht und damit insbesondere dem deutschen Pflichtteilsrecht entzieht. Er musste sich dafür nur die Möglichkeit zu Nutze machen, die Art. 3a Abs. 2 EGBGB bislang bot, d.h. er musste sein Vermögen ...mehr

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§ 7 Anhang / A. ErbVO

Rz. 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Voll­streckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlass­zeugnisses DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN ...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / B. Zukünftige Rechtslage

Rz. 18 Unter Anwendbarkeit der Rechtslage der ErbVO kommt solchen Strategien zur Minimierung des Pflichtteils keine Bedeutung mehr zu, denn es gibt keine den Artt. 3a Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB entsprechende Vorschrift in der ErbVO. Vielmehr gilt nach der ErbVO Folgendes: Eine Sonderregel, die das Recht des Lageortes des Vermögens aufstellt, kann die allgemeine Ankn...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / I. Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB

Rz. 9 Tritt der Erbfall vor Anwendbarkeit der ErbVO ein, wirkt sich eine durch den Erblasser jetzt oder bereits früher vorgenommene Rechtswahl nur aus, soweit sie schon unter der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann/konnte. Das ist unter Geltung des deutschen Kollisionsrechts bislang nur bei einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB der Fall. Da nach bisheriger Rech...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / III. Durchbrechung der Nachlassspaltung

Rz. 12 Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nur im Hinblick auf einen Nachlassteil enterbt, kann die konsequente Nachlassspaltung allerdings zu (wirtschaftlich) merkwürdigen Ergebnissen führen. Beispiel: Hatte der Erblasser – in Abwandlung des Beispiels oben (siehe Rn 2) – dem einen Sohn das in Deutschland befindliche Vermögen zugewendet, dem anderen Sohn aber die a...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / IV. Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 14 Ebenfalls umstritten war, ob und wie Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, wenn zwei unterschiedliche Teilnachlässe vorliegen und sich das Pflichtteilsrecht entsprechend aufspaltet. Kann eine Nachlassverbindlichkeit einem der einzelnen Teilnachlässe zugerechnet werden, so sollte ein Abzug auch nur für diesen Nachlassteil in Frage kommen. Eine "Zurechnung"...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 88 Nach künftigem Recht kommt es auf die Sonderregelung, die das Recht von Florida in seinem Kollisionsrecht vornimmt, nicht mehr an, weil Art. 30 ErbVO Durchbrechungen des allgemein anwendbaren Rechts nur noch zulässt, wenn sie gerade nicht durch das Kollisionsrecht vorgenommen werden (sondern durch das Sachrecht). Zu einer Nachlassspaltung kommt es also – aus deutscher...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / a) Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Rz. 19 Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, so muss er überlegen, ob er nach dem Recht des Aufenthaltsstaats oder seinem Heimatrecht beerbt werden will. Das Recht des Staates des jetzigen gewöhnlichen Aufenthalts kann er nicht wählen, sodass sich ohne Rechtswahl das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht jeweils ändert, sofern d...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Deutscher Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Rz. 49 Will nur ein Erblasser Verfügungen von Todes wegen treffen, und hat dieser sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so unterliegen Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung des Erbvertrages auch ohne Rechtswahl dem deutschen Recht als dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1/Art. 2...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Der Erblasser hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Rz. 16 Für die Frage, ob eine Rechtswahl (des Heimatrechts, also des deutschen Rechts) sinnvoll ist, kommt es zunächst darauf an, ob der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ist das der Fall, ist die Wahl des deutschen Heimatrechts an sich überflüssig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bis zum Tode beibehalten wird, weil der Erblasser dan...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / b) Erklärungsbedürftige Regelungsbereiche

Rz. 50 Der Katalog des Art. 23 Abs. 2 ErbVO zählt ferner Regelungsbereiche des Erbstatuts auf, die erklärungsbedürftig sind, nämlichmehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / V. Sonderregelung für bestimmte Erklärungen

Rz. 279 Eine Besonderheit sieht Art. 13 ErbVO für die Zuständigkeit zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses,[211] eines Pflichtteils oder Erklärungen zur Begrenzung der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vor. Um das Verfahren für die betroffenen Erben (und Vermächtnisnehmer) zu vereinfachen, können diese die ­Erklärungen zur Annahme und Ausschl...mehr

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Verbindlichkeiten aus Pflichtteil und Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten auch neben Erwerb nach § 13a ErbStG a.F. als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

Leitsatz Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil ­an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist. Normenkette § 10 Abs. 6, § 13a ErbStG a.F. S...mehr

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Zerb 7/2015, Pflichtteilsanspruch bei aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen1 Der Aufsatz ist Herrn RA Dr. Hanspeter Daragan zum 75. Geburtstag gewidmet.

Zugleich Anmerkung zu OLG Köln, Urt. v. 5.2.2015 – 7 U 115/14[2] Wer aufschiebend bedingt oder auflösend bedingt zum Nacherben eingesetzt ist, kann einen Pflichtteilsanspruch nur geltend machen, wenn er seine Nacherbeinsetzung gem. § 2306 Abs. 2 BGB ausgeschlagen hat. (n. amtl. Ls.) Die trotz Zulassung der Revision zwischenzeitlich rechtskräftige Entscheidung des OLG Köln ist...mehr

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Zerb 7/2015, Erwerbe durch ... / 2. Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

Die Stiftung kann gem. § 10 Abs. 5 ErbStG bereicherungsmindernde Verbindlichkeiten des Erblassers, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen sowie geltend gemachten Pflichtteilen und erbfallbedingte Kosten (z. B. Beerdigungskosten, Kosten der Abwicklung des Nachlasses) bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen.[93] Nichtabzugsfähig sind dagegen satzungsb...mehr

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Zerb 7/2015, Die Absicherun... / b) Auslegung der letztwilligen Verfügung

Sofern in der letztwilligen Verfügung keine ausdrückliche Anordnung im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit getroffen wurde, ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, was die Erblasser wollten (§§ 133, 2084 BGB).[16] Dabei ist zum einen eine Auslegung des Testaments anhand seines Wortlauts und aus dem Zeitpunkt der Errichtung heraus vorzunehmen. Zum ander...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / II. Steuervorteile durch Forderung des Pflichtteils

Diesen Nachteil könnten die Kinder (teilweise) begrenzen, indem sie nach dem Tod des ersten Elternteils ihre Pflichtteile in Höhe des halben Werts der ihnen bei gesetzlicher Erbfolge (wenn also keine testamentarische Regelung erfolgt ist) zustehenden Erbteile verlangen, und damit ihre Freibeträge (ganz oder teilweise) ausschöpfen. Dadurch würde sich auch die Steuerlast für d...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / IV. Bundesfinanzhof – ein Schritt in die richtige Richtung

Eine in diese Grundrichtung gehende Erleichterung hat vor einiger Zeit der BFH mit seiner Entscheidung vom 19.2.2013[17] zugelassen. Das war ein erster Schritt zu einer steuerrechtlichen Verbesserung der Erbfolge nach dem Berliner Testament: Ein als Schlusserbe eingesetztes Kind des "berlinisch" testierenden Ehepaares, das beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil nich...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / III. Vermächtnisse an die Kinder beim ersten Erbfall oft problematisch

Dem nächstliegenden Steuerspar-Rezept, den Kindern im Testament bereits beim Tod des ersten Elternteils Vermächtnisse bis zur Höhe ihrer Freibeträge zuzuwenden, und damit zugleich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer des Überlebenden um diese Beträge zu mindern, steht – wie bei der "Strafklausel" – oft das vorrangige Interesse der Ehepartner entgegen, den Überlebe...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / a) Wiederverheiratungsklauseln

Die Ausgestaltung einer Wiederverheiratungsklausel ist je nach Einheits-, Trennungs- oder Nießbrauchslösung unterschiedlich.[18] Gemein ist allen Varianten, dass damit die Kinder abgesichert werden sollen, die beim ersten Erbfall keinen Pflichtteil geltend gemacht haben. Eine Grenze ist die übermäßige Beschränkung des überlebenden Ehegatten in seiner grundgesetzlich geschütz...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / b) Lockerung der Bindungswirkung

Um den überlebenden Ehegatten nicht zu sehr einzuschränken, kann die Bindungswirkung aufgelockert werden.[25] Problematisch ist dabei, dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen immer wahrscheinlicher wird, je weiter die Aussicht auf die Schlusserbschaft gemindert wird. Wird bei der Einheitslösung die Bindungswirkung ganz aufgehoben, gibt dies dem überlebenden Ehegatt...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 6

Auf einen Blick Die Nachlassgestaltung für jüngere Menschen hat Besonderheiten zu berücksichtigen, wie den langen Überlebenszeitraum des Partners und das Vorhandensein von Minderjährigen. Eine Möglichkeit dazu ist die hier vorgestellte Vermächtnislösung. Der überlebende Partner wird Alleinerbe, allerdings mit Vermächtnissen zu Gunsten der Kinder belastet. Deren Höhe wird dur...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / a) Grundstruktur

Die Kinder erhalten ein Vermächtnis. Dies ist das Gegengewicht zu den Freiheiten für den alleinerbenden Ehegatten. Da die Kinder direkt bedacht werden, ist eine Bindung des Ehegatten zu ihrem Schutz nicht mehr notwendig. Das Vermächtnis besteht in einer Quote am Vermögen des Verstorbenen. Grundsätzlich wird es in Geld ausgezahlt. Der überlebende Ehegatte kann aber auch eine a...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / 7

Auf einen Blick Ehe- und eingetragene Lebenspartner, die ein "Berliner Testament" errichten, d. h. den überlebenden Partner zum Erben des Zuerstversterbenden sowie Abkömmlinge oder andere Dritte als Schlusserben des Überlebenden einsetzen wollen, stehen vor erbschaftsteuerlichen Problemen, wenn ihr Nachlass die Freibeträge wesentlich übersteigt. Der Beitrag behandelt Fragen,...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / e) Erfüllung

Dieses Vermächtnis kann in Geld, Immobilien, Immobilienanteilen oder auch Gesellschaftsanteilen – auch jeweils teilweise und unter den Vermächtnisnehmern unterschiedlich – erfüllt werden, wobei die Bewertung der obigen entspricht. Der Erbe kann bestimmen, welche Werte er überträgt. Diese Öffnung ist sehr wichtig für die Flexibilität des überlebenden Ehegatten: Es kommt recht...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 9. Abwandlung bei selbst ererbtem Vermögen

Hat ein Ehegatte schon geerbt, erwartet er eine größere Erbschaft oder hat er eine lebzeitige Zuwendung erhalten, wird mitunter gewünscht, dass dies nicht dem Ehegatten, sondern nur den Kindern zukommt. Eine Ergänzung der obigen Regelung ist grundsätzlich einfach. Sie mag lauten: Der Siegelring und das Familiengemälde, welche der Ehegatte A von seinen Eltern geerbt hat, gehen ...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / b) Bedachte und Quote

Die Abkömmlinge des Erstversterbenden nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, erhalten beim ersten Erbfall jeweils ein Vermächtnis mit der Quote von 60 Prozent des gesetzlichen Erbteils nach dem Erstversterbenden. Vereinfachend könnten auch nur "Unsere gemeinsamen Abkömmlinge" bedacht werden. Allerdings sind Konstellationen kein Einzelfall, in denen einer der Ehegatten od...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 1. Einheitslösung ("Berliner Testament")

Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben und zu Schlusserben die gemeinschaftlichen Kinder zu jeweils gleichen Teilen ein.[3] Eine Ersatzerbenregelung, eine Anordnung für den Katastrophenfall, eine Pflichtteilsklausel, ein Anfechtungsverzicht, eine Regelung zur Wechselbezüglichkeit bzw. Bindungswirkung sowie ggf. Schweigepflichten...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / V. Pflichtteilsverlangen auch nach der dreijährigen Verjährungsfrist?

Die Entscheidung des BFH enthält allerdings leider (noch) keine Aussage darüber, ob diese Erklärung gegenüber dem Finanzamt nur während der für Pflichtteilsansprüche geltenden dreijährigen Verjährungsfrist oder auch noch danach möglich ist. In dem Fall des BFH lagen zwischen den beiden Erbfällen nur zwei Jahre, sodass der BFH auf die Frage nicht einzugehen brauchte. Bei dem ...mehr

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AGS 5/2015, Geschäftswert e... / Leitsatz

Zur Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist nach den §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG auf den Wert des Nachlasses im Erbfallzeitpunkt abzustellen, wobei Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse nicht abgezogen werden können und – mit Ausnahme des in § 40 Abs. 2 GNotKG geregelten Sonderfalles – nicht maßgeblich ist, wel...mehr

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AGS 5/2015, Geschäftswert e... / 1 Aus den Gründen

Der Antrag der Beteiligten zu 3) wird als Gegenvorstellung ausgelegt. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts in dem Beschluss des Senats ist gem. § 83 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG nicht zulässig. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gem. §§ 61 Abs. 1 u. 2, 40 Abs. 1 GNotKG zu Recht in Höhe von 1.375.000,00 EUR festgesetzt worden. Im...mehr

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Steuerberatungskosten: Wann diese als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind

Kommentar Muss ein Erbe noch die Steuerangelegenheiten des Erblassers abwickeln, entstehen ihm hierfür häufig Steuerberatungskosten. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun erklärt, wann sich diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten erbschaftsteuermindernd einsetzen lassen. Der Tod kommt meistens ungelegen – und selten genau in dem Zeitpunkt, in dem der Ablebende a...mehr

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zerb 4/2015, Auslegung eine... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Erblasserin, die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einzusetzen. Die am 14.2.2014 verstorbene Erblasserin hatte am 25.9.1984 mit ihrem am 10.12.1986 vorverstorbenen Ehemann folgendes gemeinschaftliches Testament errichtet: Zitat "1. Wir, die Eheleute ... u. ..., setzen uns gegenseitig als Erben auf das ganze Vermögen ein. " 2....mehr

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zerb 4/2015, Bindungswirkun... / Sachverhalt

Aus der Ehe E mit dem vorverstorbenen M sind drei Kinder hervorgegangen: der Beteiligte A und seine Schwestern B und C. Die Beteiligte Y ist eine Tochter von C. Die Eheleute errichteten am 4.1.1980 ein formwirksames Ehegattentestament, in dem sie unter Ziffer 1 die folgende Verfügung getroffen haben: Zitat "Wir, die Eheleute M und E setzen uns gegenseitig zum Erben ein. " Als Na...mehr

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zerb 4/2015, Auslegung eine... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde hat Erfolg, weil die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 25.9.1984 ergibt, dass die Eheleute – wechselbezüglich – die Beteiligten zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt haben. 1. Im vorliegenden Fall kann der Beteiligten zu 1) darin beigetreten werden, dass allein in der Pflichtteilsstrafklausel gemäß Ziffer 3. des gemeinschaftlichen Tes...mehr

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zerb 4/2015, Nach dem Erbsc... / IV. Zielrichtung: Progressive Verschonung mit der Dauer von Ehe oder Partnerschaft

Ein weiterer ganz essentieller Aspekt wäre bei den Reformüberlegungen zu berücksichtigen: Die Erbschaftsbesteuerung von Ehe- (und Lebens-)partnern lässt völlig unbeachtet, dass die Vermögensbildung in unserer in vielem gewandelten Gesellschaft heute in der Regel ein partnerschaftliches und familiäres "Gemeinschaftswerk" ist, das sich im Laufe einer Ehe (oder Partnerschaft) v...mehr

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zerb 3/2015, BGB-Kommentar

§§ 2303-2345 BGB Staudinger Sellier – de Gruyter Neubearbeitung 2015, 684 Seiten, 319 EUR ISBN: 978-3-8059-1077-4 Der bei Anwälten, Richtern, Wissenschaftlern und Studierenden gleichsam höchst beliebt, – das muss man erst einmal schaffen – Staudinger zu Pflichtteil und Erbunwürdigkeit, ist nun als "Neubearbeitung 2015" erschienen. Nach Ausscheiden von Haas haben dessen Part Ban...mehr