Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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AGS 3/2015, Prozesskostenhi... / 1 Aus den Gründen

Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten ist nicht begründet. Die Berufung des Beklagten und Widerklägers ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Rechtsanwaltsvergütung aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Der Beklagte hat gegen den Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltsvergütung aus § 612 Abs. 2 B...mehr

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Beitrittsaufforderung an das BMF: Kürzung der abziehbaren Pflichtteilslast nach § 10 Abs. 6 ErbStG?

Leitsatz Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil nur anteilig als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn zum Nachlass ein nach § 13a ErbStG begünstigter Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört. Normenkette § 10 Abs. 6 a.F., § 13a a.F. ErbSt...mehr

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Zerb 2/2015, Bankvermögen i... / a) Geldschenkung

Bei einer Schenkung, insbesondere bei einer nicht notariell beurkundeten, aber sofort vollzogenen Geldschenkung, werden oft Gestaltungsmöglichkeiten übersehen. So kann beispielsweise die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil nachträglich nicht mehr einseitig vom Schenker bestimmt werden. Dies ist nur noch durch einen teilweisen Pflichtteilsverzicht möglich, der der ...mehr

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Zerb 2/2015, Bankvermögen i... / 5

Auf einen Blick Der sorgfältig planende Erblasser sollte zur Erleichterung der Nachlassabwicklung Vollmachten bzw. Bankvollmachten als flankierende Gestaltung in Erwägung ziehen. Bezogen auf das Bankvermögen sollte eine solche individuelle Vollmacht durch die formularmäßigen Vollmachten der Banken ergänzt werden. Der Vollmachtgeber hat dabei die Wahl zwischen einer transmort...mehr

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Zerb 2/2015, Die Verfolgung... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch unterliege als Geldsummenanspruch der Verwaltung des Testamentsvollstreckers iSv § 2205 BGB. Er sei gemäß § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Auch der Sinn und Zweck des Pflichtteilsanspruchs sowie weiterer gesetzlicher Normen spreche nicht dafür, dass er nur von dem...mehr

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Zerb 2/2015, Keine Vermutun... / Sachverhalt

I. Der Kläger geht aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau vor und macht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beklagte, die die durch das Testament vom 2.5.2000 eingesetzte Erbin des am 29.6.2007 verstorbenen Vaters der Zedentin ist, geltend. Der Kläger sieht in der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Erblassers am Grundstück X in Y auf die Eltern der B...mehr

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Zerb 1/2015, Ausschlagung d... / Aus den Gründen

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger ist pflichtteilsberechtigt. (...) Der Pflichtteilsanspruch des Klägers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Ausschlagung "aus allen Berufungsgründen" erklärt ha...mehr

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zerb 5/2015, Erbunwürdigkei... / Sachverhalt

Der Kläger, Sohn des Beklagten, begehrt, dass dieser als Erbe seiner Ehefrau, der am 9. März 2012 verstorbenen Erblasserin, der Mutter des Klägers, für erbunwürdig erklärt wird. Der Beklagte und seine Ehefrau errichteten am 1. November 1991 ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben sowie ihre drei Kinder, den Kläger und seine beiden Schwestern, zu...mehr

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Zerb 12/2014, Hausgesetzlic... / 3. Absicherung der Vermögensbindung durch Pflichtteilsverzichte

Die Anordnung einer mehrfach gestuften Vor- und Nacherbschaft, die sich regelmäßig auf einzelne Familienmitglieder beschränkt, macht weitere Erwägungen erforderlich. Zum einen können die nicht als Erben eingesetzten Abkömmlinge, Eltern und Ehepartner gem. § 2303 BGB in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils von dem Erben ihren Pflichtteil verlangen. Zum anderen ist der (V...mehr

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Zerb 1/2015, Ausschlagung d... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt als Pflichtteilsberechtigter im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des am 4. Oktober 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Herrn A durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Kläger und Beklagte sind die beiden Kinder des Erblassers und seiner am 4. November 2009 vorverstorbenen Ehefrau B. Der Erblasser und s...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 4. Kein Entgegenstehen des Stichtagsprinzips

Dem Abstellen für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigen vom Bestand des Nachlasses steht auch nicht das Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB, welches vom BGH nun[27] ebenfalls zur Begründung einer Verjährung herangezogen wird, entgegen. Nach dem Stichtagsprinzip sind für die Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasse...mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / 1. Erbfolge bei Ehegatten

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird im Erbfall bekanntlich der dem überlebenden Ehegatten gebührende Zugewinnausgleich gem. § 1371 I BGB pauschal mit einem Viertel der Erbschaft festgesetzt, wobei es gem. § 1371 I 2. HS BGB unerheblich ist, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben ("erbrechtliche Lösung"). Der überlebende Ehegatte kann ...mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / aa) Konsequenz der Bewertungsmethode

Wie bei der Ermittlung des Zugewinns wird dem Nachlasswert iSd § 2311 I S. 1 BGB in der Regel der "gemeine Wert" zugrunde gelegt.[19] Nach dem BGH kann dabei auf die Legaldefinition des § 9 II BewG zurückgegriffen werden.[20] Demnach wird der gemeine Wert durch den Verkaufspreis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei e...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 1. Bestand des Nachlasses als den Anspruch begründender Umstand

Einer teleologisch extensiven Auslegung bedarf es nicht, wenn der Bestand des Nachlasses bereits unmittelbar vom Wortlaut des § 199 Abs. 1 BGB erfasst wird. Dies ist zu verneinen. Teilweise wird vertreten, der Bestand des Nachlasses gehöre zu den den Anspruch begründenden Umständen, da er für die Höhe des Pflichtteils von Bedeutung sei.[17] Indes kann dieser Lösungsansatz in...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 2. Verjährungsverzicht

Die dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel können diesem bei der vollumfänglichen Geltendmachung seines Pflichtteils nur bedingt helfen. Der Pflichtteilsberechtigte ist daher zur Sicherung seines vollständigen Pflichtteils oftmals darauf angewiesen, dass der Erbe auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Verweigert sich der Erbe jedoch, so ...mehr

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Zerb 1/2015, Pflichtteilsrecht

Hans Klingelhöffer C. H. Beck, München, 4., völlig überarbeitete Auflage 2014. Buch. XXIV, 250 S. Kartoniert, 49 EUR ISBN 978-3406648779 Das nunmehr in der 4. Auflage erschienene Buch ist ein "Klassiker" der erbrechtlichen Literatur. Dies hat seinen guten Grund: Trotz der verhältnismäßigen Kürze des Werkes (250 Seiten) gelingt Klingelhöffer eine umfassende und solide Darstellun...mehr

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zerb 5/2015, Erbunwürdigkei... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nicht nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig, ohne dass es darauf ankomme, ob er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Er habe zwar vorsätzlich versucht, die Erblasserin durch das Durchtrennen des Verbindungsschlauc...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 1. Prozessuale Mittel

Dem Pflichtteilsberechtigten steht zur vollumfänglichen Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs als zentrales prozessuales Mittel der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zu. Daneben besteht die Möglichkeit der Erhebung von Stufen- und Feststellungsklage. Diese Möglichkeiten können dem Pflichtteilsberechtigten jedoch nur bedingt helfen. a) Auskunftsanspruch. Zentrales...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / II. Verjährung nach § 2332 Abs. 1 BGB aF

Nach § 2332 I BGB aF beginnt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. In den Fällen nachträglicher Kenntniserlangung über einen Nachlassgegenstand ist nach der Rspr. des BGH der Pflichtteilsanspruch nach § 2332 Abs. 1 BGB aF ve...mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / 1. Aktuelle Situation im Pflichtteilsrecht

Während – wie dargestellt – die Behandlung latenter Steuern im Güterrecht entsprechend der BGH-Ansicht bei Ehegatten jedenfalls mittelbaren Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils hat, wird die Frage der Berücksichtigung latenter Steuern bei der Bewertung im Rahmen der Nachlassbilanz iSd § 2311 BGB von der Rechtsprechung bisher nur teilweise und in der Literatur sehr untersch...mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / b) Anteilige Besteuerung vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Stichtag

Ferner wird vorgeschlagen, dass die fiktive Steuerlast für das Jahr, in das der Stichtag fällt, anteilig vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Erbfall bzw. zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ermittelt wird.[49] Grundlage für diese Berechnung soll das zu versteuernde Einkommen aus den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften sein. Da es sich allerdings bei der Einkomme...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 2. Teleologisch extensive Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB

Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verjährung ist § 199 Abs. 1 BGB jedoch dahingehend weit auszulegen, dass zu den den Anspruch begründenden Umständen auch der Bestand des Nachlasses gehört. Damit beginnt die Verjährung erst in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem später aufgetauchten Nachlassgegenstand Kenntnis erlangt mit der Folge, dass sei...mehr

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FF 12/2014, Einheitliches I... / IV. Rechtswahl

Die Europäische Erbrechtsverordnung lässt eine (eingeschränkte) Rechtswahl zu (Art. 22 EU-ErbVO). Diese muss in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.[24] Wählbar ist das Recht des Staates, dem die wählende Person im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.[25] Es muss sich dabei nicht um das Recht eines Mitgliedsstaates handeln, sondern kann auch ...mehr

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Zerb 11/2014, Die Abberufun... / b) Fehlverhalten des Testamentsvollstreckers

In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zum Streit über die Amtsführung des Testamentsvollstreckers. Die Erben bzw. die sonstigen am Nachlass beteiligten Personen warfen dem Testamentsvollstrecker insbesondere vor, dass die Art und Weise der Anordnung der Testamentsvollstreckung zwar grundsätzlich (noch) rechtlich zulässig, gleichwohl jedoch im Stil als bedenklich an...mehr

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Zerb 11/2014, Wart- und Pflegeverpflichtungen in Übergabeverträgen

Eva Kreienberg zerb verlag 2014, 320 S., 49 EUR ISBN: 978-3-95661-021-9 "Wart- und Pflegeverpflichtungen in Übergabeverträgen – Analyse bisheriger Bewertungsansätze und Entwicklung eines neuen differenzierten Bewertungsmodells", so lautet der vollständige Titel der Dissertation von Eva Kreienberg, die im ZErb-Verlag 2014 in der Schriftenreihe ZErb Wissenschaft veröffentlicht wu...mehr

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Zerb 11/2014, Die Abberufun... / a) Beteiligte Personen, Testamentsgestaltung und Nachlassstruktur

Im Februar 2009 verstarb der Erblasser. Er hatte mit notariellem Testament vom 9. Januar 2009 seine vier Söhne als Erben zu jeweils gleichen Teilen eingesetzt. Seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand lebte, hatte er dabei vom Erbe ausgeschlossen. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilienvermögen. Zwei Mehrfamilienhäuser standen im hälftigen Miteigentum ...mehr

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Zerb 11/2014, Die Haftung d... / Aus den Gründen

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine in FamRZ 2012, 1586 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Haftung der Erben maßgeblich sei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abzüglich der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten. Nur aus dem um diese bereinigten Wert des Nachlasses könne die Sta...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Anderweitiges Einkommen und Vermögenserwerb (Nr. 2)

Rn 38 Die Regelung des § 295 Abs. 1 Nr. 2 hat vor allem in Gläubigerkreisen zu heftigen Kontroversen geführt. Geregelt werden soll der zusätzliche Vermögenserwerb des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (siehe § 1374 Abs. 2 BGB). Hierunter fallen Vermögenszuwächse aus gesetzlicher Erbfolge, Testament, Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Aufnahme von Passivstreitigkeiten (Abs. 1)

Rn 2 Grundsätzlich haben die Gläubiger im Insolvenzverfahren nach § 87 ihre Forderungen und Ansprüche nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Lediglich für bestimmte Ausnahmefälle wird ein Bedürfnis für eine schnelle Klärung der betroffenen Rechtsverhältnisse anerkannt.[2] Dies hat in § 86 Abs. 1 seinen Niederschlag gefunden. Die Vorschrift spricht zun...mehr

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zerb 9/2014, Einzelfragen d... / IV. Auch ein notarielles Testament kann ausgelegt werden – nicht ausgesprochene Schlusserbeneinsetzung

Die Ausgangsfrage der nächsten Entscheidung[7] stellt den Klassiker im Nachgang zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Ehegatten dar: Kann der überlebende Ehegatte erneut, und zwar in Abweichung zu dem gemeinschaftlichen Testament, neu testieren? Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen iSd § 2270 BGB getr...mehr

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zerb 10/2014, Pflichtteilsstreitigkeiten zu Lebzeiten des Erblassers

Anwaltliche Handlungsstrategien nach der Pflichtteilsreform von Dr. Stefanie Scheuber, Fachanwältin für Erbrecht, Nürnberg Schriftenreihe "zerb wissenschaft", Bonn 2014, 224 Seiten, broschiert, 39,00 EUR ISBN: 978-3-95661-015-8 "Pflichtteilstreitigkeiten zu Lebzeiten des Erblassers" – alleine der Titel der Dissertation lässt den erbrechtlichen Praktiker die Stirn fragend in Falt...mehr

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zerb 10/2014, Die Schiedsfä... / Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit entgegen. § 1032 ZPO bestimmt, dass eine Klage auf Einwand als unzulässig abzuweisen ist, wenn sie einen Gegenstand betrifft, der der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen ist. Nach § 1066 ZPO gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit...mehr

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zerb 9/2014, Schutz vor Erb... / 2.6 Forderungen nach Gesetzesänderungen in der Popularliteratur

Zwischenzeitlich erscheinen immer mehr Werke, die sich mit den Problemen des "Unrecht"[43] oder der "Abzocke"[44] durch die sog. Erbschleicherei weniger wissenschaftlich als populär auseinandersetzen. Dabei werden auch immer Aufforderungen an Politiker laut, die Gesetze zum besseren Schutz vor Erbschleicherei zu ändern. So soll z. B. der Zwang zur Einheitsentscheidung bei der ...mehr

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zerb 10/2014, Die Schiedsfä... / Anmerkung

Das LG Heidelberg hat sich in seinem Urteil zur Zulässigkeit der Klage vor dem ordentlichen Zivilgericht und eben nicht vor dem Schiedsgericht (Ziffer 1. der Entscheidungsgründe) zu einem besonderen Punkt geäußert. Das hat Wendt zu dem Satz bewegt (ErbR 2014, 401, 402): "Die geradezu historisch zu nennende Brisanz enthält der erste Teil." Das LG Heidelberg hat in der Tat, sow...mehr

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FF 10/2014, Verletzung des ... / 1 Gründe:

[1] I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Adoption einer Volljährigen. [2] 1. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter des 2009 verstorbenen Annehmenden, der im Jahr 1993 seine damals bereits volljährige Stieftochter adoptierte. Die Annahme wurde mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 2.12.1993 mit den Wirkungen einer Erwachsenenadoption ausgesprochen. [3] Im...mehr

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FoVo 8/9 2014, Pfändungssch... / 2 II. Die Entscheidung

Pfändungsfreies Vermögen ist zu bestimmen Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. § 36 Abs. 1 Satz 2 I...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 1. Praktische Bedeutung

Bei vorsorgenden Regelungen kommen Erb- und Pflichtteilsverzichte z.B. vor, wenn Beteiligte sehr vermögend sind. Eine Trennung der Vermögenssphären wird in diesen Fällen häufig gewünscht. In der Regel wird wenigstens die teilweise Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes durch seine Modifizierung oder durch Gütertrennung vereinbart. Das hat zunächst Rechtswirkungen unter Lebe...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / b) Isolierter Pflichtteilsverzicht

Nach § 2346 Abs. 2 BGB kommt weiter ein Verzicht beschränkt auf den Pflichtteil in Betracht. Hieran ist zu denken, wenn gerade keine Veränderung der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten nach § 2310 S. 2 BGB gewünscht ist. Hierdurch wird lediglich der Pflichtteilsanspruch des Verzichtenden berührt.[10] Daneben sollte die den Verzichtenden parallel enterbende Verfügung nic...mehr

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zerb 7/2014, Zuwendungen au... / Einführung

Nachfolgend sollen im Rahmen eines Kurzüberblicks besondere Gestaltungen im Bankenalltag und ihre erbrechtliche Auswirkungen dargestellt werden. Aufgrund der gescheiterten Erbrechtsreform und der aus dem Entwurf gestrichenen Möglichkeit, Zuwendungen nachträglich auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB anrechnen zu lassen, ist der Erblasser quasi gezwungen, in Zuwendungen zu flüc...mehr

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zerb 7/2014, Formunwirksamk... / Aus den Gründen

Der Kläger hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem dem (formunwirksamen) Erbverzicht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäft einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine formwirksame Erklärung des Erbverzichts (BGHZ 37, 319; Schotten in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2346 Rn 115 ff; Wegerhoff in MüKo zum BGB, 6. Aufl., § 2346 Rn 22 f). Das zw...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / c) Beschränkter Verzicht

Gelegentlich wird ein Erbverzicht beschränkt auf einzelne Vermögenswerte (z.B. Unternehmen oder Immobilien) nachgefragt. Ähnlich wie bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft sollen einzelne Werte vor einer Aufteilung aus dem Vermögen herausgenommen werden. Dies läuft aber dem das Erbrecht prägenden Grundsatz der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB ("… als Ganzes …")...mehr

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zerb 7/2014, Eingetragene L... / 1. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners als beste Alternative

Die beste Konstellation für den überlebenden Lebenspartner ist, dass das gem. Art. 21 I EuErbRVO zur Anwendung berufene Sachrecht eine gesetzliche (Mindest-)Beteiligung am Nachlass, vergleichbar derjenigen von Ehegatten, wie dies beispielsweise in Deutschland gemäß § 10 LPartG der Fall ist, vorsieht. Sofern das gem. Art. 21 I EuErbRVO anwendbare Recht keine gesetzliche Nachl...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / III. Sittenwidrigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichten

Vor allem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen wird diskutiert, ob mitbeurkundete Erb- oder Pflichtteilsverzichte auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle unterliegen. Zu unterscheiden sind die isolierte Bewertung des Verzichts und die Möglichkeit der Infektion durch einen sittenwidrigen Ehevertrag. Für sich geseh...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erb... / 2. Folgerungen für die Praxis

Aus Sicht der Bank stellt sich nunmehr die Frage, wann sie denn nun von einem Erben oder einem Testamentsvollstrecker einen Erbschein bzw. ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner Begründung insbesondere auf § 35 GBO hingewiesen. Aus dieser Argumentation ließe sich dann der Grundsatz ableiten, wonach eine Bank dann nicht die...mehr

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zerb 6/2014, Auslegung eine... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. (...) In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 1) ist als einziger Abkömmling des Erblassers dessen Alleinerbin geworden (§§ 1922, 1924 BGB). Ein gesetzliches Erbrecht der Ehefrau des Erblassers besteht nicht, da Frau C2 die Erbschaft aus allen Berufungsgründen wirksam ausgesch...mehr

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AGS 6/2014, Anrechnung der ... / 2 Aus den Gründen

Eine Anrechnung hat zu unterbleiben. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass in Fällen, bei denen Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung mit eingeklagt sind, der Beklagte bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung sorgen muss, dass diese Kosten in die Vergleichssumme einbezogen sind. Dabei muss auch der Umfang der Einbeziehung bestimm...mehr

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AGS 6/2014, Anrechnung der ... / 1 Sachverhalt

Der Anspruchsteller bat nach erfolglosen außergerichtlichen Verhandlungen um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage zur Durchsetzung seines Pflichtteils gegen die Anspruchsgegnerin, seine Schwester, die von der Mutter der Parteien testamentarisch zur Alleinerbin bestimmt worden war. Eine Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung war nicht Gegenstand...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil als Gestaltungsgrenze bei der Nachfolge in Personengesellschaften (II)

1 Der zweite Teil des Beitrags befasst sich mit dem Ausschluss von Abfindungsansprüchen in Personengesellschaften. Dabei stehen die Ziele und die Zulässigkeit der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht enterbter Angehöriger im Zentrum. Wie schon im ersten Teil des Aufsatzes (ZErb 2014, 97) muss das Spannungsfeld zwischen Pers...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 3. Verzicht auf den Pflichtteil, Schenkung und Vergleich

3.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer Wenn das ErbStG die Steuer für Pflichtteilserwerbe erst mit ihrer Geltendmachung entstehen lässt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG), steckt dahinter der Gedanke, dass Pflichtteilsansprüche im Familienkreis nicht immer und insbesondere nicht immer in voller Höhe geltend gemacht werden. Aus diesem Grund ist in § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG auch ergänzend best...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / IV. Ausschluss von Abfindungsansprüchen auf den Todesfall

1. Entstehung des Anspruchs Scheidet ein persönlich haftender Gesellschafter aus einer Personen(handels)gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den verbleibenden Gesellschaftern an (§ 738 BGB, ggf. iVm § 105 Abs. 3 HGB bzw. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB).[2] Zugleich verliert der Gesellschafter seine dingliche Gesamthandsberechtigung am Gesellschaftsv...mehr