Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskosten

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FF 2/2014, Geschäftsbericht 2012/2013

Geschäftsbericht der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht zur Mitgliederversammlung am 23.11.2013 in Karlsruhe Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Geschäftsbericht umfasst den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung am 24. November 2012 in Bremen bis heute. Dieses Jahr stehen die Herbsttagung und die Mitgliedervers...mehr

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zfs 2/2014, Schadensfreihei... / 2 Aus den Gründen:

[20] "… 2. Das BG hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kl. die von ihr geltend gemachten Ansprüche zustehen. Mangels Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl kann die Kl. weder aus §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 127 Abs. 1, 129 VVG (hierzu unten a) noch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 127, 129 VVG und §...mehr

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FF 1/2014, Können Verfahrens- bzw. Prozesskosten noch steuerlich abgesetzt werden?

Eine kritische Betrachtung zur Gesetzesänderung! "Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommenssteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung überste...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderungen bei Prozess-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe zum 1.1.2014

A. Die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Überblick Zum 1.1.2014 ist das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft getreten (Gesetz v. 31.8.2013, BGBl I Nr. 55, S. 3533 ff.). Anliegen des Gesetzgebers war es, die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie die Beratungshilfe effizie...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / A. Die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Überblick

Zum 1.1.2014 ist das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft getreten (Gesetz v. 31.8.2013, BGBl I Nr. 55, S. 3533 ff.). Anliegen des Gesetzgebers war es, die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie die Beratungshilfe effizienter zu gestalten. Dabei wollte der Gesetzgeber einerseits die gestiegenen Ausgaben der Länderhaushalte für Prozes...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / III. Änderung des RPflG (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

Erweiterung des Aufgabenbereichs des Rechtspflegers bei der Bewilligung von Prozesskosten- hilfe Zukünftig soll der Rechtspfleger nicht nur bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gem. § 118 Abs. 2 ZPO oder beim Abschluss von Vergleichen gem. § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO mitwirken, sondern auch umfassend an der Prüfung der persönliche...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / C. Die Änderungen der Formularverordnungen (BerHFV und PKHFV)

Neue Formulare für Antrag auf Bewilligung und Abrechnung bei Beratungshilfe Aufgrund der Änderungen im Prozesskosten- und Beratungshilferecht wurde eine Anpassung der Antragsformulare erforderlich. Die Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) wurde einschließlich der neuen Formulare am 8.1.2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr.1/2014 S. 2 ff.) verkündet. Sie ist am 9.1.2014 i...mehr

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AGS 12/2013, Anwendungsbere... / 2 Aus den Gründen

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn der Rechtspfleger hat den Festsetzungsantrag der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Es fehlt an einer den gezahlten Betrag von 407,72 EUR erfassenden Kostengrundentscheidung i.S.v. § 103 Abs. 1 ZPO. Die Summe gehört den Kosten des Rechtsstreits weder in erster noch in zweiter Instanz an. Zum einen ist der Aufwand nicht den d...mehr

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AGS 12/2013, Anwendungsbere... / Leitsatz

Prozesskosten, die von einer Partei an den Verfahrensgegner erstattet wurden, sind als Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 4 ZPO nur dann zugunsten der Partei rückfestsetzbar, wenn die Erstattung als Zahlung auf einen im weiteren Verfahrensablauf aufgehobenen Titel und nicht zu anderen Zwecken (hier: der Abwendung des Einwands aus § 269 Abs. 6 ZPO nach in der Rechtsmit...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 1. § 1 BerHG (Voraussetzungen)

a) Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe Nach bisherigem Recht war Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Klargestellt hat der Gesetzgeber, dass es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe ankommt. Damit soll im Sinne ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 10. § 13 BerHG (Übergangsvorschrift)

Neuregelung gilt nicht bei Gewährung oder Antragstellung vor dem 1.1.2014 Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 1.1.2014 gestellt worden oder ist die Beratungshilfe vor dem 1.1.2014 gewährt worden, ist das BerHG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung anwendbar. Ist der Antrag auf Beratungshilfe nach dem 1.1.2014 gestellt worden, dann ist das neue Recht anwendbar.mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 1. § 3a Abs. 4 RVG (Vergütungsvereinbarung)

Vergütungsvereinbarungen künftig auch bei Beratungshilfe möglich § 3 Abs. 4 RVG ist eine Folgeänderung zum Wegfall des früheren Verbots gem. § 8 BerHG a.F., Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Auf Vergütungsvereinbarungen sind künftig auch im Rahmen der Beratungshilfe die allgemeinen Vorschriften anwendbar.mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / II. Änderung des Beratungshilfegesetzes (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

1. § 1 BerHG (Voraussetzungen) a) Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe Nach bisherigem Recht war Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Klargestellt hat der Gesetzgeber, dass es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 2. Änderung des § 115 Abs. 1 ZPO

§ 115 Abs. 1 ZPO wurde auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts nicht geändert. Zur neuen Bekanntmachung zu § 115 ZPO siehe unten B.mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / I. Änderung der ZPO (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

1. Änderung des § 114 Abs. 2 ZPO Definition der Mutwilligkeit eingeführt Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nach wie vor nicht mutwillig erscheinen. Der Gesetzgeber hat eine Definition der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO neu eingeführt. Danach ist "die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskost...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / V. Änderung des RVG (Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

1. § 3a Abs. 4 RVG (Vergütungsvereinbarung) Vergütungsvereinbarungen künftig auch bei Beratungshilfe möglich § 3 Abs. 4 RVG ist eine Folgeänderung zum Wegfall des früheren Verbots gem. § 8 BerHG a.F., Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Auf Vergütungsvereinbarungen sind künftig auch im Rahmen der Beratungshilfe die allgemeinen Vorschriften anwendbar. 2. § 4 Abs. 1 RVG (Erfolgs...mehr

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AGS 12/2013, Gesamtschuldne... / 2 Aus den Gründen

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten im Streitfall vor, was sich durch Auslegung des gerichtlichen Vergleichs ergibt. 1. Zwar wurde im Vergleich – neben der Zahlungsverpflichtung als Gesamtschuldner – eine weitere Gesamtschuldnerhaftung für die Kosten nicht ausdrücklich geregelt, sondern nur vereinb...mehr

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AGS 11/2013, Pflichtverletz... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht der Mandanten (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG) einen Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten des Vorprozesses aus § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung. Dieses von dem LG gefundene Ergebnis und die...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 3. § 4a Abs. 1 S. 3 RVG (Erfolgshonorar)

Erfolgshonorar auch im Bereich der Beratungshilfe möglich § 4a Abs. 1 S. 3 RVG ermöglicht Rechtsanwälten und Rechtsuchenden die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Bis zum 30.6.2008 war es generell unzulässig, Erfolgshonorare oder eine Beteiligung am erstrittenen Betrag überhaupt zu vereinbaren. Dies hatte das BVerfG als verfassungswidrig angesehen (BVerfG FamRZ 2...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / B. Bekanntmachung zu § 115 ZPO

PKH- und VKH-Freibeträge sind angehoben worden Die Bekanntmachung zu § 115 ZPO erfolgte am 6.12.2013 mit Wirkung vom 12.12.2013 (BGBl I 2013, 4088). Auf Grund des § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) ist Folgendes bekannt gemacht worden: Hinweis Die ab dem 1. Januar 2014 maßgebenden Beträge, die n...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 1. Änderung des § 114 Abs. 2 ZPO

Definition der Mutwilligkeit eingeführt Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nach wie vor nicht mutwillig erscheinen. Der Gesetzgeber hat eine Definition der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO neu eingeführt. Danach ist "die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verstän...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 3. Änderung des § 115 Abs. 2 ZPO

Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe ist aufgehoben worden In § 115 Abs. 2 ZPO ist zunächst die Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe weggefallen. Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens des Bedürftigen sind nunmehr Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen, wobei die Monatsraten auf volle EUR abzurunden sind. Beträ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / c) Definition der Mutwilligkeit

Auch die Mutwilligkeit für die Beratungshilfe war bisher nicht gesetzlich definiert. Eine Definition ist nunmehr durch den Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BerHG eingeführt worden. Danach liegt Mutwilligkeit dann vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsan...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 3. § 3 BerHG (Gewährung von Beratungshilfe)

Beratungshilfe kann auch durch weitere Personen gewährt werden Während die Rechtslage bis zum 31.12.2013 lediglich vorgesehen hatte, dass die Beratungshilfe durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie durch Beratungsstellen, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet worden sind, und durch ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / IV. Änderung des SGG (Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

Auch Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rentenberater können beigeordnet werden Nach bisherigem Recht konnten in sozialgerichtlichen Verfahren nur Rechtsanwälte im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Insoweit bei der Beratungshilfe Berechtigten ein erweiterter Personenkreis zugeordnet wird, geht der Gesetzgeber zukünftig davon au...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 5. § 6 BerHG (Entscheidung über Berechtigungsschein)

Im Hinblick darauf, dass Beratungshilfe auf weitere Beratungspersonen erweitert worden ist, musste die Erteilung des Beratungshilfescheins auch auf weitere Beratungspersonen ausgedehnt werden. Frist für nachträgliche Antragstellung: vier Wochen In § 6 Abs. 2 BerHG wird klargestellt, dass bei nachträglicher Antragstellung der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratu...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 7. § 7 BerHG (Rechtsbehelf)

Nur Erinnerung, keine Beschwerde § 7 BerHG übernimmt die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2 BerHG und bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, nur die Erinnerung statthaft ist. Ergänzt worden ist § 7 BerHG ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / a) Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe

Nach bisherigem Recht war Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Klargestellt hat der Gesetzgeber, dass es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe ankommt. Damit soll im Sinne einer Missbrauchsgefahr verhindert werden, dass eine Be...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 2. § 4 Abs. 1 RVG (Erfolgsunabhängige Vergütung)

Vom Gesetzgeber ist die Möglichkeit geschaffen worden, unentgeltlich, d.h. pro bono tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Dies war nach früherem Recht allenfalls für die außergerichtliche reine Beratungstätigkeit, nicht aber für Vertretungsfälle möglich mit der Einschränkung des bisherigen § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO. Es ist d...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 8. § 8 BerHG (Vergütung)

Vergütungsvereinbarungen möglich Nach der bisherigen Rechtslage waren Vereinbarungen über eine Vergütung nichtig. Gem. § 8 Abs. 2 BerHG distanziert sich der Gesetzgeber vom Verbot einer Vergütungsvereinbarung im Bereich der Beratungshilfe. Er will damit einer unbilligen Ausgangssituation entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass die Beratungsperson bei Ablehnung der Beratung...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 4. Anm. zu Nr. 7002 VV

Die Anm. zu Nr. 7002 VV stellt nunmehr klar, dass als Auslagen nicht mehr als 20 % der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühren zu bewilligen sind. Unbenommen bleibt es der Beratungsperson allerdings, die tatsächlich angefallenen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach der Nr. 7001 VV geltend zu machen. Die Klarstellung, dass sich die Entgelte für...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 6. Änderung des § 124 ZPO

Im Verlauf des Rechtsstreits muss die Erfolgsaussicht fortlaufend überprüft werden Die Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO sind verschärft worden. Grundsätzlich ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 ZPO kein Ermessen mehr gegeben, was mit den Mitteilungspflichten des bedürftigen Antragstellers im Zusammenhan...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 2. § 2 BerHG (Inhalt, Geltungsbereich)

Beratungshilfe auch in steuerrechtlichen Angelegenheiten Der Gesetzgeber hatte nach bisherigem Recht bestimmte Angelegenheiten aus der Beratungshilfe ausdrücklich ausgenommen. Nach neuem Recht umfasst § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BerHG alle rechtlichen Angelegenheiten und zwar zurückzuführen auf eine Vorgabe des BVerfG (BVerfGE 122, 39), wonach die Beratungshilfe auch auf steuerrech...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 4. § 4 BerHG (Antrag, Zuständigkeit)

Erklärungspflichten folgen den Regelungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe § 4 BerHG regelt abweichend von den bisherigen Anforderungen die Erklärungspflichten des Rechtsuchenden hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Neuregelungen folgen den Regelungen zur Prozesskostenhilfe in den §§ 117, 118 ZPO und ersetzen insoweit § 2 Abs. 2 S. 3 B...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / b) Wahrnehmung erscheint nicht mutwillig

Die weitere Änderung betrifft die Feststellung der Mutwilligkeit. Bei der Prozesskostenhilfe war die Formulierung bereits nach bisherigem Recht abweichend gestaltet, wonach lediglich Voraussetzung gewesen war, dass die Rechtsverfolgung nicht "mutwillig erscheine", während für die Beratungshilfe Tatbestandsmerkmal war, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht "mutwillig ist". Du...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 4. Änderung des § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO

Gegner ist im Prüfungsverfahren anzuhören Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Der Rechtsausschuss hatte die vorgeschlagene Befugnis für die Gerichte zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältni...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 6. § 6a BerHG (Aufhebung der Bewilligung)

Aufhebung, wenn Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben Bislang hatte das BerHG keine Regelungen zur Aufhebung der Beratungshilfe wegen anfänglichen Fehlens oder späteren Wegfalls der für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorgesehen. Der Gesetzgeber hat deshalb eine Notwendigkeit dafür gesehen, die Aufhebung bei anfänglichem Fehlen der Bewilligungsvo...mehr

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FoVo 1/2014, Sparguthaben a... / 2 II. Die Entscheidung

BGH sieht Anspruch der Insolvenzmasse Die Sparrücklagen des Schuldners unterliegen dem Insolvenzbeschlag. Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist hierüber die Nachtragsverteilung durchzuführen. Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse nachtr...mehr

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AGS 1/2014, Der Einstieg in das neue Jahr mit den Änderungen im Kostenhilferecht: Alles neu oder was?

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 (BGBl I Nr. 55) ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Wenn Härtl (FamFR 2013, 555) die Auswirkungen des Gesetzes mit "Viel Lärm um nichts?" beschreibt, ist ihm zuzugestehen, dass von den ursprünglichen Vorhaben des Gesetzgebers, wie sie noch Gegenstand des Regierungsentwurfs waren, nicht mehr...mehr

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AGS 12/2013, Gesamtschuldne... / 1 Sachverhalt

Der Kläger hatte die drei Beklagten – ehemalige Gesellschafter einer GbR – als Gesamtschuldner auf Zahlung verklagt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien sich dahingehend verglichen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner 24.179,27 EUR nebst Zinsen zahlen. Des Weiteren wurde wörtlich vereinbart: "Die Beklagten tragen die Kosten dieses Rechtsstreits und die...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 9. § 8a (Folgen der Bewilligungsaufhebung)

Aufhebung lässt Vergütungsanspruch unberührt Insoweit die Beratungshilfebewilligung aufgehoben wird, bestimmt § 8a Abs. 1 S. 1 BerHG, dass der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse grundsätzlich unberührt bleibt. Nur unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 S. 2 BerHG, d.h. bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis darüber, dass die Bewilligungsvo...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 5. Einführung des § 120a ZPO

Aufhebung bei nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Die Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nachträglicher Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ist umfassend neu in § 120a ZPO geregelt worden. Danach soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die fü...mehr

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AGS 11/2013, Beschwerderech... / 2 Aus den Gründen

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn 7 u. Senatsbeschl. v. 9.6.2010 – XII ZB 55/08, VersR 2011, 1028) und das auf das Prozesskosten...mehr

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AGS 9/2014, Just. Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von RiFG Michael Just. Nomos-Verlag. Baden-Baden 2014. 347 S. 38,00 EUR.

Das Kostenrecht in verwaltungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten kommt in den gängigen Lehrbüchern und Kommentaren regelmäßig zu kurz, erst recht das zugehörige Verfahrensrecht. Es war daher Zeit, einmal eine zusammenfassende Darstellung zu diesen zum Teil recht komplizierten Verfahren herauszugeben. Das Buch richtet sich an alle Beteiligten, die mit solchen Kostenverfa...mehr

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AGS 1/2014, Zur Auslegung d... / 1 Aus den Gründen

Die gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten außergerichtlichen Kosten können nicht gegen den Antragsgegner festgesetzt werden. Es fehlt an einem entsprechenden Kostentitel. Zwar hat das AG in seinem Beschl. v. 7.11.2011 die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Gegen...mehr

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AGS 9/2014, Terminsgebühr d... / 2 Aus den Gründen

1. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass die Streithelfer Rechtsanwaltsgebühren für das Berufungsverfahren in Höhe von 2.406,89 EUR (1,9-Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3200, 1008 VV in Höhe von 1.227,40 EUR; 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV i.H.v. 775,20 EUR; Pauschale gem. Nr. 7002 VV von 20,00 EUR und Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV i.H.v. 384,29 EUR) als erstattungsfä...mehr

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AGkompakt 12/2013, Anrechnu... / VII. Kostenerstattung

Kosten des Mahnverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits Zu beachten ist, dass die Kosten des Mahnverfahrens auch für den Antragsgegner zu den Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO) zählen und daher erstattungsfähig sind. Dies ist insbesondere für die zweite Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV) von Bedeutung (BGH AGS 2004, 343 = FamRZ 2004, 1720 = NJW-RR 2004, 1656 = JurBüro...mehr

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AGS 12/2013, Erstattungsfäh... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Insgesamt kann der Kläger von der Beklagten 1.083,64 EUR erstattet verlangen. Bei verständiger Würdigung im Wege der Auslegung wendet sich der Kläger dagegen, dass der Rechtspfleger bezüglich der für das selbstständige Beweisverfahren angemeldeten Kosten bei der Ausgleichung ...mehr

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AGS 11/2013, Kosten des Bew... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens seien keine Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO, da es an der Identität der Parteien in den beiden Verfahren fehle. Der Umstand, dass der Beklagte an dem selbstständigen Beweisverfahren und die Antragsgegnerin des Beweis...mehr

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AGS 9/2014, Terminsgebühr d... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin hatte die Beklagten auf Schadensersatz verklagt. Das LG hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Das OLG hat auf die Berufung hin die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten der Klägerin auferlegt. Die Klägerin hatte den Beteiligten zu 1) und 2) bereits in erster Instanz den St...mehr