Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Eingangsstempel, Empfangsbekenntnisse.

Rn 11 Gerichtliche und behördliche Eingangsstempel erbringen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens oder eines Schriftsatzes (BGH NJW 00, 1872, 1873; NJW 98, 461 [BGH 30.10.1997 - VII ZB 19/97]; NJW-RR 01, 280 [BGH 05.07.2000 - XII ZB 110/00]; NJW-RR 05, 75; NJW 17, 2285, 2286 [BGH 31.05.2017 - VIII ZR 224/16]; MDR 20, 627 [BGH 28.01.2020 - VI ZB 38/17]). Der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Folgen einer Fristversäumung vor dem versäumten Termin (›Flucht in die Säumnis‹).

Rn 12 Die Partei kann nach § 340 III mit dem Einspruch alle die Zulässigkeit der Klage betreffenden Rügen und sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, auch wenn vor dem versäumten Termin eine richterliche Frist nach § 273 II Nr. 1, 5, § 275 I 1, 4, § 276 I 2, 3 unentschuldigt nicht eingehalten worden ist (BGHZ 76, 173, 178 und ganz hM – aA nur Gounalakis DRiZ ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Die geforderten Fachkenntnisse.

Rn 2 Der Verfahrensbeistand kann seine Funktion als ›Anwalt des Kindes‹ nur dann erfüllen, wenn er für seine Aufgabe, das Interesse des Kindes festzustellen und dieses sachgerecht in das Verfahren einzubringen, auch fachlich geeignet ist. Es ist anerkannt, dass neben Rechtskenntnissen im Bereich des Familienrechts auch Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Psycholo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Individuelle Willensentschlüsse.

Rn 46 Nach stRspr des BGH kommt ein Anscheinsbeweis für individuelle Willensentschlüsse nicht in Betracht, weil sie von jedem Menschen nach verschiedenen, ihm eigenen Gesichtspunkten gefasst würden, so dass es an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs fehle. Dies hat er mehrfach für die Absicht zur Selbsttötung (BGHZ 100, 214, 216 = NJW 1987, 1944) und für den Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren ohne Anwaltszwang.

Rn 3 Während nach § 121 II ZPO eine Anwaltsbeiordnung erfolgt, wenn die Vertretung durch einen RA erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen RA vertreten ist, kennt II nur die erste Fallgruppe. Der Grundsatz der verfahrensrechtlichen Waffengleichheit erfordert demggü in fG-Familiensachen allein nicht die Beiordnung eines RA (BGH FamRZ 10, 1427; einschr Bremen FamRZ 1...mehr

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FF 04/2024, Zukunft der Familienanwälte: Herausforderungen und Perspektiven

Britta Schönborn Die Anwaltschaft sieht sich mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert. Von Nachwuchsschwierigkeiten über Digitalisierung bis hin zur Nutzung künstlicher Intelligenz – Familienanwälte stehen vor bedeutenden Veränderungen. Eines der zentralen Probleme, dem wir uns gegenübersehen, ist der Mangel an anwaltlichem wie nichtanwaltlichem Nachwuchs. Wie sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Ermessen des Gerichts.

Rn 11 Unter § 92 II Nr 2 fallen insb unbezifferte Schmerzensgeldklagen oder andere Klagen, bei denen der Kl die Höhe der Forderung nicht beziffern muss, sondern in das Ermessen des Gerichts stellen kann. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem Kl das Risiko abzunehmen, dass er nicht vorhersehen kann, wie das Gericht entscheiden wird. Allerdings muss der Kl bei unbezifferte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Mängel der Zustellung bzw. Verkündung.

Rn 14 Ferner kann sich die Rechtzeitigkeit auch aus einem Zustellmangel ergeben, der zur Folge hat, dass die Frist noch gar nicht begonnen hat. Denkbare Fälle: öffentliche Zustellung, obwohl die Voraussetzungen für das bewilligende Gericht erkennbar nicht vorlagen (BGHZ 149, 311); Zustellung an die (im Verfahren als prozessunfähig behandelte) Partei selbst statt an den geset...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Notwendige Angaben (S 1).

Rn 5 Nach dem Gesetz muss die Einspruchsschrift das anzufechtende Urteil bezeichnen (idealiter unter richtiger Angabe des Gerichts, der Parteien, des Aktenzeichens und des Datums der Entscheidung) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt werde. Es muss auch klargestellt sein, für und gegen wen der Einspruch eingelegt wird (BGH NJW-RR 99, 938, zur Auslegung s R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beweis der Unrichtigkeit.

Rn 14 Wie bei den öffentlichen Urkunden über Erklärungen (§ 415 II) ist auch bei den öffentlichen Zeugnisurkunden der Beweis der Unrichtigkeit zulässig. Hierzu muss bewiesen werden, dass das in der Urkunde bezeugte Geschehen nicht mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimmt. Funktional betrachtet handelt es sich um einen Gegenteilsbeweis (s § 415 Rn 30). Prozessuale Sonder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts.

Rn 15 Rechts- und Parteifähigkeit kommt allen Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts, der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesländern wie auch den Kommunen (Kreise, Städte und Gemeinden) zu. Entsprechendes gilt für sonstige rechtsfähige Körperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, § 53 HandwO, Kreishandwerkerschaften, § 86 ff HandwO, andere beru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kasuistik.

Rn 15 Der Kl braucht den Gerichtskostenvorschuss nicht von sich aus mit der Klage bzw dem Mahnbescheidsantrag einzuzahlen, sondern kann die Aufforderung durch das Gericht abwarten (BGH NJW 15, 3101 Rz 19 mN; NJW 16, 568 Rz 13; NJW-RR 16, 650 Rz 13). Bleibt eine Aufforderung aus, muss der Kl allerdings innerhalb von 6 Wochen nachfragen, einzahlen oder einen Antrag nach § 14 G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Auswahl und Qualifikation des Sachverständigen.

Rn 7 Die Vorschrift ist in Ergänzung zu § 404 I 1 ZPO, 30 I zu sehen: Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht, das zugleich aber auf die den Vorgaben in Abs 1 S 1 entsprechende Qualifikation zu achten hat (näher Prütting/Helms/Hammer § 163 Rz 9c; Splitt FF 18, 51, 52). Rn 8 Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf die Diskussion über die Qualität von familienpsycholo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Beteiligte, Anordnung des persönlichen Erscheinens.

Rn 7 Die Erörterung findet, wie auch in § 155 II und § 160 I 2 geregelt, mit den Eltern statt, deren persönliches Erscheinen gem Abs 2 S 1 (wie auch in § 155 III 1 und § 160 I 2) anzuordnen ist. Hiervon ist auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil erfasst, der bei im Raum stehenden Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen den anderen, allein sorgeberechtigten Elternteil im Hinblick...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Nichtzulassungsbeschwerde (NZB).

Rn 190 Der ReS ist alleine wegen § 544 II Nr. 1 von Bedeutung. Für die Wertgrenze der NZB ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Beschwerdeführer hat eine über 20.000 EUR hinausgehende Beschwer darzulegen (BGH NJW-RR 12, 1107, zu den Anforderungen 26.2.15 – III ZR 221/13), die vom Revisionsgericht ohne Bindung an die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Benachrichtigung.

Rn 7 Drittschuldner und Schuldner sind durch eine schriftliche Erklärung des Gläubigers über die bevorstehende Pfändung zu benachrichtigen. Auf diese Erklärung ist § 130 nicht entspr anwendbar. Auch § 130d ist wegen des speziellen Gehalts unanwendbar. Es genügt, wenn der Gläubiger die zuzustellende (Rn 11 f) Benachrichtigung dem Gerichtsvollzieher per Fax (ThoPu/Seiler § 845...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Antrag des Titelgläubigers.

Rn 6 Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt nur auf formlosen Antrag, der nicht zwingend von einem Anwalt gestellt werden muss, § 78 V. Antragsberechtigt ist grds diejenige Person, die das zu vollstreckende Urt erstritten hat und die folglich der Titel als Gläubiger ausweist (BGHZ 92, 347; NJW 84, 806). Von der formellen Antragsberechtigung nach § 724 I ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Rechtsfolge: Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Rn 9 Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts muss das Gericht vorrangig prüfen, ob hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren Bindungswirkungen gem § 281 II 4 oder Zuständigkeitsverfestigungen nach § 261 III Nr 2 eingetreten sind, die eine Zuständigkeitsbestimmung ausschließen (BGH NJW 06, 699, 700 [BGH 10.01.2006 - X ARZ 367/05]), oder ob eine gesetzliche Beschränkung de...mehr

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§ 39 Taktik und Fallstricke... / IV. Angebot einer befristeten Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzrechtsstreits

Rz. 52 Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer anbieten, ihn für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses (bis zu einer erstinstanzlichen, zweitinstanzlichen oder rechtskräftigen Entscheidung) befristet weiterzubeschäftigen. Von Bedeutung ist diese Möglichkeit im Wesentlichen in denjenigen Fällen, in denen eine mittlere oder längere Dauer der Arbeitslosigkeit des gekündigten Ar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Überraschender Charakter der Entscheidung.

Rn 16 Für das Bestehen einer gerichtlichen Hinweispflicht kommt es als wesentliches Moment entscheidend auf den Überraschungseffekt bei den Parteien an. Eine solche Überraschung kann sich daraus ergeben, dass das Gericht von der übereinstimmenden Beurteilung der Parteien hinsichtlich eines Gesichtspunkts abweicht (S 2) oder daraus, dass das Gericht einen Gesichtspunkt für ma...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren.

Rn 23 Das Aufhebungsverfahren wird vAw eingeleitet. Zuständig für die Aufhebung ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Funktionell zuständig ist der Richter für die Aufhebung nach Nr 1. Für die Aufhebung nach Nr 2–4 ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr 4c RPflG). Rechtliches Gehör ist zu gewähren, und zwar stets der Partei (Brandbg OLGR 01, 253). Vor der Aufhebun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / cc) Verfahrensleitung.

Rn 34 Bei der Leitung des Verfahrens kommt es zu mannigfaltigen Situationen, in denen sich die Frage der Besorgnis der Befangenheit stellen kann. Grds begründet eine im Einzelnen fehlerhafte Handlung nicht die Besorgnis der Befangenheit (allgM), insb wenn sie vom Richter unbeabsichtigt oder ihm nicht zuzurechnen ist. So kann wg § 168 I in unterbliebener oder fehlgeschlagener...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Grundsatz notwendiger Streitgenossenschaft.

Rn 12 Ist Kl eine nicht rechts- und parteifähige Gesamthandsgemeinschaft, müssen die Teilhaber als notwendige Streitgenossen gemeinsam auf Leistung klagen. Dies gilt für die Gesellschafter einer nicht parteifähigen Innen-GbR (BGHZ 146, 341, 348 = NJW 01, 1056), sofern nicht ausnahmsweise eine Gesellschafterklage (actio pro socio) in Betracht kommt, die gemeinsam verwaltenden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nichtverhandeln.

Rn 2 Nichtverhandeln ist die völlige Verweigerung einer Einlassung zur Sache (BGH NJW-RR 86, 1252, 1253). Das kann eine Partei im Termin ausdrücklich erklären. Nichtverhandeln liegt auch dann vor, wenn im Anwaltsprozess der Bevollmächtigte im Termin erklärt, nicht aufzutreten (BGH NJW 82, 280, 281 [BGH 21.10.1981 - IVb ZB 650/80]; NJW-RR 86, 286, 287; BAG MDR 07, 1023, 1024)...mehr

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§ 41 Rechtsanwaltsvergütung... / I. Kündigungsschutzmandat

Rz. 11 Im Kündigungsschutzmandat kommt die bereits genannte Obergrenze des § 42 Abs. 2 GKG zum Tragen, die als Höchstwert den Vierteljahresverdienst [17] ansetzt, wenn der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anstrebt. In der Rechtsprechung wurde zuvor zum Teil nach der Länge des Arbeitsverhältnisses differenziert: So sollten nach Auffassung des BAG[18] bei A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verbesserung.

Rn 5 Es kommen sowohl Verbesserungen des Einkommens oder Wegfall von Belastungen als auch der nachträgliche Erwerb von Vermögen in Betracht. Beim Einkommen kann das sein die Erhöhung des Arbeitseinkommens oder der Bezug von Arbeitseinkommen, wenn zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde. Durch die gesetzliche Definition der Wesentlichkeit beim Einkommen ist der zuvor bestehende ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Streitgegenstand.

Rn 24 Die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs dient auf der Ebene der Zulässigkeit allein dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Nach dem Streitgegenstand beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit (§§ 23 ff), der Umfang der Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr 1, § 17 I 2 GVG), der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322), ob eine Klage...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Flucht in die Säumnis.

Rn 56 Bei der sog ›Flucht in die Säumnis‹ lässt die Partei ein Versäumnisurteil (vorläufige Vollstreckung: §§ 708 Nr 2, 719 I 2; keine Abwendungsbefugnis nach § 711) gegen sich ergehen. In der Einspruchsfrist (§ 339 I [Notfrist]) legt sie Einspruch (§ 338) ein, sodass der Prozess in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt (§ 342) und ein Termin zur Verhandlung üb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschränkt geschäftsfähige Ehegatten (Abs 1).

Rn 2 Verfahrensfähigkeit ist die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Verfahrensbevollmächtigten vornehmen oder entgegennehmen zu können (§ 50 ZPO Rn 10). Es handelt sich um eine Verfahrensvoraussetzung, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens gem § 56 I ZPO vAw zu prüfen hat (§ 50 ZPO Rn 11). Gem § 52 ZPO ist nur eine geschäftsfähig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Fortbestand der Vollmacht.

Rn 7 Fortbestehen kann nur eine wirksam erteilte Vollmacht, also eine Vollmacht von einer im Zeitpunkt ihrer Erteilung dazu berechtigten Person (München, Urt v 9.5.19 – 23 U 2693/18, Rz 29, 30). Ist die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, endet die wirksam erteilte Vollmacht mit Wirkung für das gerichtliche Verfahren weder durch ihren Tod noch durch den Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abweichende Fristverlängerungen in der Revisionsinstanz.

Rn 3 Während in der Berufungsinstanz die Fristverlängerung ohne Einwilligung nur bis zu einem Monat möglich ist, kann der Vorsitzende in der Revisionsinstanz die Frist um bis zu zwei Monate ohne Einwilligung verlängern. Kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 357 gewährleistet die Teilnahme der Parteien für jede Art der Beweisaufnahme, sei es vor dem Prozessgericht, vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, innerhalb oder außerhalb des Gerichtsgebäudes. Die Vorschrift gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, § 46 I, II 1 ArbGG. Als Ausprägung des rechtlichen Gehörs ist der Grundsatz auch im schiedsgerichtlichen Verf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erheblicher Grund.

Rn 3 Aus der Sphäre der Prozessbevollmächtigten: persönliche Verhinderung durch Krankheit, Urlaub, Terminskollisionen; die Verweisung des Anwalts auf eine Terminswahrnehmung durch den Sozius wird idR unzulässig sein, wenn dieser nicht ohnehin eingearbeitet ist. Bei Kollision mehrerer Gerichtstermine wird abzuwägen sein, welcher der kollidierenden Termine am sinnvollsten verl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kosten des Vergleichs.

Rn 7 Nach S 1 sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Gericht hat diese Kostenfolge grds also auszusprechen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Gericht auch eine andere Verteilung vornehmen. Zu einer anderen Verteilung ist das Gericht verpflichtet, wenn die Parteien ›e...mehr

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§ 28 Beendigung des Kündigu... / 3. Lohnzahlung und weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 32 Liegt der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses vor dem Tag des Vergleichsschlusses, kann Regelungsbedarf bezüglich bislang nicht erbrachter Zahlungen des Arbeitgebers bestehen. Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht beendet, kann geregelt werden, wie für die restliche Zeitspanne mit den Verpflichtungen der Parteien aus dem ...mehr

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§ 28 Beendigung des Kündigu... / 7. Sonstige Regelungsgegenstände; große Erledigungsklausel

Rz. 66 Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang damit kann eine Vielzahl weiterer Ansprüche der Parteien gegeneinander bestehen. Es wird davon abgesehen, hier zu den zahlreichen in Frage kommenden Regelungsgegenständen Musterformulierungen aufzuführen. Entscheidend ist, dass der Anwalt mit seinem Mandanten vor dem Eintritt in Verhandlungen nach Art einer Check...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Form (Abs 2 S 4, 5).

Rn 12 Die Rüge ist schriftlich bei dem iudex a quo zu erheben. Es gilt Anwaltszwang (§ 78), aber nicht, wenn Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden war (BGH NJW-RR 11, 640 [OLG Saarbrücken 07.12.2010 - 4 U 602/09-170] Rz 3) Im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Einlegung durch einen BGH-Anwalt erforderlich (BGH NJW 05, 2017). Die Rüge ist schri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift übernimmt und erweitert das zuvor in § 52a FGG aF geregelte Vermittlungsverfahren, wobei eine Anpassung an die durch das FamFG veränderte Rechtslage erfolgte (BTDrs 16/6308, 242). Für den Gesetzgeber schien ein Vermittlungsverfahren zwischen den Eltern auch und gerade dann erfolgversprechend, wenn sie sich zu einem früheren Zeitpunkt bereits über die Durc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 19 In Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren richten sich die Gerichtsgebühren nach den Nr 1410 ff KV. Jedes Arrest- oder Verfügungsverfahren ist eine eigene Angelegenheit und löst die Gerichtsgebühren gesondert aus. Für das Verfahren entsteht zunächst nach Nr 1410 KV eine 1,5-Gebühr. Diese Gebühr fällt bereits mit der Einreichung des Antrags an, nicht erst mit Erla...mehr

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§ 8 Kündigung im Berufsausb... / II. Form und Inhalt des Aufhebungsvertrags

Rz. 7 § 623 BGB begründet seit dem 1.5.2000 ein konstitutives Schriftformerfordernis und verlangt bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Dass sich das Schriftformerfordernis i.S.v. § 623 BGB auch auf den Aufhebungsvertrag im Ausbildungsverhältnis bezieht, ist dabei im Hinblick auf § 10 Abs. 2 BBiG unstreitig.[13] Soweit es sich um eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 193 GVG – [Anwesenheit von auszubildenden Personen].

Gesetzestext (1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. (2) 1Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die e...mehr

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§ 37 Das Mandat im Kündigun... / I. Festpreis

Rz. 73 Es gibt Situationen, in denen tatsächlich das sog. "Festpreismodell", auch genannt "Boulware-Modell",[34] zu den besten Ergebnissen führen kann. Dieses Modell wenden im Handel Marktführer an, die es schlicht nicht nötig haben, über den Preis zu verhandeln.[35] Genauso handeln Parteivertreter, die sich sehr sicher bei der Einschätzung der Sach- und Rechtslage im konkre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Voll- und Teilpfändung, künftige Forderungen.

Rn 72 Das Pfandrecht erfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses (St/J/Würdinger § 829 Rz 72). Ergibt sich aus dem Pfändungsbeschluss keine ausdrückliche Einschränkung, wird die Forderung des Schuldners ggü dem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers auch dann in voller Höhe gepfändet, wenn sich die titulierte Forderung auf ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Kosten/Gebühren.

Rn 15 Die praktische Bedeutung der Kostenregelung in Abs 4 dürfte gering sein, da regelmäßig im Wiedereinsetzungsverfahren keine gesonderten Anwalts- oder Gerichtskosten anfallen (vgl § 15 RVG), bei mündlicher Verhandlung allein über den Wiedereinsetzungsantrag (vgl § 238 I 2) sind Auslagen (Fahrtkosten) denkbar, gesonderte Anwaltskosten allenfalls dann, wenn abgesehen von d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Formerfordernisse.

Rn 19 Bei Abschluss des Vergleichs sind etwaige Formvorschriften zu beachten. Die Aufnahme eines Prozessvergleichs in einem nach den Vorschriften der ZPO errichteten Protokoll ersetzt die notarielle Beurkundung, § 127a BGB. Rn 20 Der in der mündlichen Verhandlung abgeschlossene Prozessvergleich ist gem § 160 III 1 zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll muss verlesen, vorgespie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Elektronischer Zivilprozess.

Rn 2 Der Gesetzgeber hat wichtige normative Voraussetzungen für einen elektronischen Zivilprozess geschaffen. Neben § 128a lassen §§ 130a, 130b, 130c sowie § 130d elektronische Dokumente zu. Gleiches gilt für die elektronische Rechtsmitteleinlegung (§§ 519 IV, 520 V, 525, 549 II, 551 IV). Das Protokoll in elektronischer Form sieht § 160a mit § 130b vor. Für die Beweisaufnahm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Art der Forderung.

Rn 5 Gehaltsforderungen stellen die Arbeitseinkommen iSv § 850 II, III dar (dazu § 850 Rn 11 ff; zur Titulierung BAG NZA-RR 09, 79 [BAG 09.04.2008 - 4 AZR 104/07] Rz 33), einschl etwa der nach § 850b nur bedingt pfändbaren Bezüge (Gottwald § 832 Rz 3) und der verschleierten Einkünfte nach § 850h (Wieczorek/Schütze/Lüke § 832 Rz 3), nicht aber die fiktiv aufgelaufenen Lohn- o...mehr

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§ 28 Beendigung des Kündigu... / 4. Urlaubsanspruch und Freistellung

Rz. 43 Das Schicksal des Urlaubsanspruchs bedarf sowohl im bei Vergleichsschluss beendeten als auch noch nicht beendeten Arbeitsverhältnis besonderer Beachtung. Im beendeten Arbeitsverhältnis kann die Einigkeit darüber, dass der Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche mehr besitzt, beispielsweise wie folgt geregelt werden: Rz. 44 Formulierungsbeispielemehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO B

Bagatell- oder Kleinverfahren 495a ZPO 1 Bagatellbeträge 753 ZPO 9 Bagatellforderungen 758a ZPO 4, 5 Bagatellstreitwert 2 ZPO 6 Bankbürgschaft 751 ZPO 6 Bargeld Unpfändbarkeit 811 ZPO 21 Barzahlungspflicht 817 ZPO 14 Baugeldforderungen 851 ZPO 14 Bauhandwerkersicherungshypothek 926 ZPO 10; 939 ZPO 2 Baulandsachen Streitwert 3 ZPO 64 Baumbachsche Formel 100 ZPO 6 Bauteilöffnung selbststän...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wettbewerbsverbot / 1.1.2 Sonstige Arbeitnehmer

Die nach dem Gesetzeswortlaut (nur) für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken.[1] Dieser hatte nach der Rechtsprechung seine Grundlage in der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers und kommt jetzt in § 241 Abs. 2 BGB zum Ausdruck, wonach das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf d...mehr