Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Vorbemerkungen / XII. Rechtsmittel gegen den Kostenansatz

Rz. 25 Gegen den Kostenansatz des Grundbuchamts findet die Erinnerung nach § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG statt. Mit dem Rechtsbehelf kann geltend gemacht werden, der von der Staatskasse in Anspruch Genommene sei nicht der gesetzliche oder vom Gericht bestimmte Kostenschuldner, es bestehe Gebührenfreiheit (§§ 2, 22, 23 GNotKG)[32] oder die Höhe der angesetzten Kosten entspreche nic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtsmittel

Rz. 18 Gegen die einstweilige Anordnung oder deren Ablehnung ist in entsprechender Anwendung des § 70 Abs. 4 FamFG weder die Rechtsbeschwerde noch sonst ein Rechtsmittel gegeben;[27] auch nicht die Erstbeschwerde zum BGH bei einer selbstständigen neuen Regelung.[28] Eine Anfechtung im Wege einer außerordentlichen Beschwerde scheidet aus, da dieser Rechtsbehelf dem verfassung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsmittel

Rz. 96 Erfolgt auf das Ersuchen hin eine Zurückweisung oder Zwischenverfügung, so gelten für die Rechtsmittel die allgemeinen Vorschriften. Neben der Behörde sind auch die Beteiligten zur Einlegung der Rechtsmittel berechtigt.[179] Beschwerdebefugt sind auch Gerichte – sowie andere funktionale Abteilungen des grundbuchführenden AG, deren Ersuchen beanstandet wird.[180]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsmittel

Rz. 4 Gegen die Umschreibung von Amts wegen ist kein Rechtsmittel gegeben, sie stellt insoweit lediglich eine Änderung des Akteninhalts ohne Rechtsänderung dar. Lehnt das Grundbuchamt einen Antrag auf Umschreibung ab, ist hiergegen Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO statthaft.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Wirkung der Entscheidung; Rechtsmittel

Rz. 11 Zu der Wirkung des Feststellungsbeschlusses siehe § 111 GBO. Rz. 12 Zum Rechtsmittel siehe § 110 GBO.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Rechtsmittel (Abs. 2)

Rz. 7 Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so ist diese Entscheidung, auch wenn sie in Form eines selbstständigen Beschlusses ergeht, – abgesehen von der Rechtspflegererinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG – angesichts der eindeutigen gesetzlichen Formulierung unanfechtbar (Abs. 2 S. 1 Hs. 1). Die Entscheidung ist bindend und kann auch nicht inzidenter im Rahmen der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Rechtsmittel

Rz. 3 Eine Beschwerde gegen die Eintragung der neuen Rangordnung ist nur eingeschränkt mit dem Ziel des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO möglich. Das Rechtsmittel kann nur darauf gestützt werden, dass die eingetragene Rangordnung mit der Rangordnung nicht übereinstimmt, über die sich die Beteiligten geeinigt haben oder welche rechtskräftig festgestellt worden ist.[2]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Rechtsmittel gegen den Feststellungsbeschluss (Abs. 1)

I. Grundsatz Rz. 2 Die Beschwerde ist nicht als Beschwerde im Sinne des § 58 FamFG, sondern als befristete Grundbuchbeschwerde ausgestaltet, wie sich aus dem Klammerzitat des § 71 in Abs. 1 GBO erschließt. Daher finden auf die Beschwerde und deren Verfahren die §§ 71 ff. GBO Anwendung. Die Abhilfemöglichkeit ergibt sich für das Grundbuchamt aus § 75 GBO. Unterbleibt die Abhil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung

I. Arten, Zulässigkeit, Beschwerdeberechtigung Rz. 83 Gegen die Zwischenverfügung sind fristlose Beschwerden und anschließend weitere Beschwerden zulässig (siehe § 71 GBO Rdn 20 ff.). Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 75 GBO) oder sie dem Beschwerdegericht vorlegen. Die Beschwerde ist auch eröffnet für die ersuchende Behörde, gegen die eine Zwischenverfügung e...mehr

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Vorbemerkungen / XIII. Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung

Rz. 28 Die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten erfolgt in Grundbuchsachen aufgrund der Verweisung in § 85 FamFG nach § 103 ff. ZPO. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet bei der Entscheidung durch den Rechtspfleger die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Rechtsmittel (Abs. 2 Hs. 2)

Rz. 6 Die im Rahmen der Einleitung eines Löschungsverfahrens vom Grundbuchamt getroffenen Entscheidungen sind unanfechtbar, da das Grundbuchamt die für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens maßgebenden Umstände am besten beurteilen kann und sich die auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Entscheidung für eine Nachprüfung durch eine höhere Instanz kaum eignet. Außer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Rechtsmittel

Rz. 17 Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, ist aufgrund der eindeutigen Regelung in § 46 Abs. 2 ZPO unanfechtbar; dies gilt auch bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.[17] Die Richtigkeit der Ausschließung kann auch nicht später im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung überprüft werden. Gegen die Entscheidung ist ind...mehr

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Betriebsprüfung: So prüft d... / 6 Rechtsmittel

Gegen die Festsetzung eines Bußgeldes durch die Verwaltungsbehörde (Hauptzollamt) hat der Betroffene die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Bußgeldbescheid zu entnehmen. Bei Geld- oder Freiheitsstrafen gelten die den jeweiligen Entscheidungen zu entnehmenden Rechtsmittelbelehrungen. Praxis-Tipp Rechtsmittel richtig einlegen Arbeitgeber sollte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Rechtsmittel

Rz. 19 Gegen die Löschungsankündigung nach lit. b ist kein Rechtsmittel gegeben;[21] es kann nur der vorgesehene Widerspruch erhoben werden. Gegen den Feststellungsbeschluss nach lit. c ist die befristete Grundbuchbeschwerde nach § 89 GBO statthaft. Hebt das Beschwerdegericht den Feststellungsbeschluss auf und lehnt es die Einleitung des Verfahrens gem. § 85 GBO ab, findet h...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Rechtsmittel

Rz. 5 Beschwerde gegen die einzelne Eintragung anlässlich der Beseitigung der Doppelbuchung ist nach Maßgabe des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO statthaft. Gegen die Eintragung eines Widerspruchs ist gleichfalls Beschwerde statthaft.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Rechtsmittel gegen Schutzvermerk

Rz. 115 Die Eintragung eines Schutzvermerks kann mit der unbeschränkten Beschwerde angegriffen werden. § 71 Abs. 2 GBO steht dem nicht entgegen, da sich an die Eintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann.[279] Es kann jedoch nur geprüft werden, ob der gesicherte Antrag früher als der durch Eintragung erledigte beim GBA eingegangen ist, nicht jedoch, ob er bei richti...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Rechtsmittel bei Weigerung der Mitteilung

Rz. 10 Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts zur Gewährung der Einsicht findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt (§§ 71 f. GBO). Lehnt ein Notar die Mitteilung des Grundbuchinhaltes ab – etwa weil es an der Darlegung des berechtigten Interesses fehlt – ist die Beschwerde zum Landgericht gegeben, § 15 Abs. 2 BNotO. Da aber die Mitteilung des Grundbuchinhalts keine P...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsmittel

Rz. 4 Die Beschwerde gegen die Erteilung einer Grundbuchabschrift ist zulässig; jedoch steht sie dem Eigentümer dann nicht mehr zu, wenn die Abschrift dem Dritten erteilt ist. Gegen die Ablehnung der Erteilung einer Abschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist Erinnerung entspricht § 12c Abs. 4 GBO statthaft.mehr

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Minijob: Konsequenzen des Ü... / 3 Rechtsmittel des Arbeitgebers gegen die rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht

Die rückwirkende Feststellung von Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigungsverhältnissen, die bei der Entgeltabrechnung zunächst nach den Kriterien eines Minijobs mit Verdienstgrenze verbeitragt und versteuert wurden, kostet Arbeitgeber Zeit und Geld. Neben dem administrativen Aufwand, den eine solche Umrechnung mit sich bringt, steht vor allen Dingen der finanzielle Meh...mehr

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§ 13 Gesamtschuldverhältnisse / b) Rechtsmittel

Rz. 12 Werden mehrere als Gesamtschuldner verklagte Baubeteiligte vom Gericht verurteilt, entfällt die Beschwer einer Partei für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht dadurch, dass die andere Partei nach der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung des Rechtsmittels den Urteilsbetrag an den Kläger zahlt. Der BGH hat hierzu entschieden, die Zahlung des einen Gesamts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Rechtsmittel gegen den Feststellungsbeschluss (Abs. 1)

Rz. 2 Sofern gegen den Vorschlag des Grundbuchamts kein Widerspruch (§ 104 GBO) erhoben worden ist, muss das Grundbuchamt auch nicht in dem Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) über die Rangordnung und über einen Widerspruch entscheiden. In diesem Fall unterliegt der Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) keiner Anfechtung; der Beschluss wird mit der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 FamFG...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO

Rz. 78 Nach § 766 Abs. 1 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom jeweiligen Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher etc.) bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Rz. 79 Im umgekehrten Fall der Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag zu übern...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Entscheidung; Rechtsmittel (Satz 2)

Rz. 2 Die Einstellung des Verfahrens hat durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erfolgen. Eine Begründung des Beschlusses ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, jedoch nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen erforderlich.[1] Die Entscheidungsgründe müssen sich nicht mit der Tatsache der Einstellung, sondern auch mit den maßgeblichen Gesichtspunkten für eine Verfahrenseinstellun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsmittel

Rz. 11 Gegen die Berichtigungseintragung von Amts wegen findet die beschränkte Grundbuchbeschwerde gem. § 71 Abs. 2 GBO statt. Die Einleitung der amtswegigen Ermittlung ist nicht anfechtbar, da es sich hier nicht um eine Entscheidung des GBA, sondern nur um die Grundlage für das später durchzuführende Verfahren nach § 82a GBO handelt.[19] Insoweit werden die Beteiligten noch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rechtsmittel

Rz. 75 Gegen die ergangene Entscheidung kann der Notar Beschwerde und weitere Beschwerde einlegen. Dies ist jedoch stets nur möglich im Namen eines Antragsberechtigten, nicht im eigenen Namen.[141] Keine Rolle spielt es, ob der ursprüngliche Antrag bereits im Namen des Beschwerdeführers gestellt wurde.[142] Bezeichnet der Notar nicht genau den Beschwerdeführer, so gelten all...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Rechtsmittel

Rz. 62 Lehnt das GBA die Amtslöschung ab (vgl. Rdn 58), so ist diese Entscheidung mit der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbar. Gleiches gilt für die etwa in Form eines beschwerdefähigen Vorbescheids erfolgte Löschungsankündigung (siehe Rdn 57).[218] Rz. 63 Eine vom GBA tatsächlich vorgenommene Löschung ist als Eintragung dagegen nur mit der beschränkten ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Rechtsmittel

Rz. 40 Die Einleitung eines Zwangsberichtigungsverfahrens stellt eine Sachentscheidung dar, die in Form eines begründeten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) versehenen Beschlusses (§ 38 FamFG)[84] zu treffen ist und gegen die den betroffenen Beteiligten das Rechtsmittel der Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. zusteht.[85] Dies gilt auch für die Ablehnung der Ei...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / 1. Vorbemerkung

Rz. 147 Die Darstellung der Muster von Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung beschränkt sich auf die in der Praxis häufig vorkommende Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO = formelle Einwendungen) sowie auf die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO = materiell-rechtliche Einwendungen). Hinsichtlich der anderen Rechtsbehelfe wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der rec...mehr

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Vorbemerkungen / VIII. Widerspruch

Rz. 18 Im Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse enthält § 104 GBO den besonderen Rechtsbehelf des Widerspruchs (s. § 104 GBO Rdn 1).mehr

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§ 9 Prozessuales / a) Zeitpunkt des Beitritts

Rz. 78 Ein Rechtsstreit muss schon oder noch anhängig sein. Der Beitritt kann auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel ihrer Wiedereröffnung gem. § 156 ZPO erfolgen. Es ist zudem möglich, in der Berufungs- oder in der Revisionsinstanz beizutreten.[105] Nach Urteilszustellung und vor Rechtsmitteleinlegung erfolgt der Beitritt noch in der unteren Instanz. Wird...mehr

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AGS 01/2024, Beschwerdeauss... / V. Bedeutung für die Praxis

Ich halte die Entscheidung des OVG Lüneburg für falsch, weil § 1 Abs. 3 RVG für den Anwendungsbereich des RVG der Regelung des § 80 AsylG vorgeht. Damit setzt das OVG Lüneburg Richterrecht anstelle des Gesetzgebers und entzieht damit dem betroffenen Rechtsanwalt seinen gesetzlichen Richter. 1. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 RVG In dieser Vorschrift heißt es: Zitat "Die Vorschriften...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / 1. Formelle Einwendungen

Rz. 77 Soll eine Verletzung der formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gerügt werden, sind folgende Rechtsbehelfe relevant:mehr

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Vorbemerkungen / XI. Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung

Rz. 23 Den Geschäftswert für das Verfahren setzt das Gericht durch Beschluss fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint (§ 79 GNotKG). Die Festsetzung kann innerhalb von sechs Monaten geändert werden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. ...mehr

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Vorbemerkungen / II. Tätigkeiten des Rechtspflegers

Rz. 10 Hat – was in Grundbuchsachen der Regelfall ist – der Rechtspfleger entschieden, so ist nach § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften gegen die Entscheidung des Richters zulässig ist. Kann gegen die Entscheidung des Richters nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel eingelegt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Weitergehende Prüfungsbefugnisse des GBA

Rz. 85 Die inhaltliche Bindung des GBA an das Eintragungsersuchen kann nur im Einzelfall hinsichtlich des mutmaßlichen Mangels beurteilt werden. Sicher kann das GBA Ersuchen beanstanden, die zu einer verfahrensrechtlich unzulässigen Eintragung führen würden[158] oder die inhaltlich unzulässig wären. § 38 GBO erweitert den Kreis der Antrags- und Bewilligungsbefugnis, nicht ab...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / d) Beschwerde nach § 71 GBO

Rz. 99 Die Beschwerde nach § 71 GBO soll hier nicht vertieft behandelt werden, weil sie für ein grundsätzliches Verständnis der Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Vollstreckungsverfahren eine untergeordnete Rolle spielt. An dieser Stelle soll daher der Hinweis genügen, dass das Grundbuchamt im Zwangsvollstreckungsverfahren als Vollstreckungsorgan im Falle der Zwangsvollstreckung ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.16 Rechtsweg; § 23 SchwarzArbG

Rz. 162 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gegeben, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Für das öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln nach dem SchwarzArbG eröffnet § 23 SchwarzArbG den Finanzrechtsweg. Rz. 163 In Angelegenheiten nach dem SchwarzArbG ist der Einspruc...mehr

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Vorbemerkungen / V. Dienstaufsichtsbeschwerde

Rz. 14 Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf im Sinne einer Anregung an den Dienstvorgesetzten, die Amtsführung des Urkundsbeamten, Rechtspflegers bzw. Richters unter dienstrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Sie ist nur gegen die Art des Geschäftsbetriebs, die äußere Ordnung und das persönliche Verhalten gegeben; eine Sachprüfung scheidet grund...mehr

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Vorbemerkungen / I. Tätigkeiten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Rz. 9 Bei Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, (§ 12c Abs. 1, Abs. 2 GBO) ist nach § 12c Abs. 4 GBO der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben, über die der Rechtspfleger zu entscheiden hat; erst gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde gem. § 71 GBO statthaft (zum Erinnerungsverfahren vgl. vor § 71 GBO Rdn 10 f.; § 12c GBO Rdn 18). Gleiches gilt für Eintr...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / c) Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO

Rz. 124 Da das jeweilige Vollstreckungsorgan im Rahmen seiner Vollstreckungstätigkeit grundsätzlich nicht prüfen muss, ob das Vollstreckungsobjekt im Vermögen des Schuldners steht (formales Verfahren), muss einem Dritten Rechtsschutz dahingehend eingeräumt werden einzuwenden, dass der zu vollstreckende Gegenstand aus seinem Vermögen und nicht aus demjenigen des Schuldners st...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 2 In formeller Hinsicht sind an den Antrag und den Inhalt der Beschwerde nur geringe Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass die angefochtene Entscheidung und die Person des Beschwerdeführers[2] möglichst genau bezeichnet werden, damit im Fall von mehreren Beschlüssen des Grundbuchamts bzw. mehreren Beteiligten Klarheit über die angefochtene Entscheidung und den Rechts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

Wortlaut des § 44 FamFG: § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wennmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Zurückweisung des Antrags oder nach Antragsrücknahme

Rz. 11 Im Falle der Zurückweisung eines Antrages oder nach wirksamer Antragsrücknahme wird unbeschadet der Erinnerungs- oder Beschwerdemöglichkeit die Eintragungsunterlage ohne Zurückbehaltung einer beglaubigten Abschrift an den Einreicher zurückgegeben.[22] Legt von mehreren Antragstellern derjenige, der nicht im Besitz der Bewilligung ist, gegen die Zurückweisung Erinnerung...mehr

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Vorbemerkungen / X. Beschwerde gegen Kostenvorschussanforderung

Rz. 22 Macht das Grundbuchamt die Tätigkeit von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses abhängig (vgl. § 13 GNotKG), findet hiergegen gem. § 82 GNotKG die unbefristete Beschwerde nach § 81 Abs. 3–5 S. 1, S. 4 und Abs. 6–8 GNotKG statt.[31] Die Beschwerde ist weder von dem Erreichen eines Beschwerdewertes noch von der Zulassung des Rechtsmittels abhängig (vgl. im Übrigen vor...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 37 Die Beschwerdeentscheidung ergeht durch Beschluss (§ 38 FamFG), der stets mit einer Begründung (§ 77 Alt. 1 GBO) zu versehen ist. Zum einen, um die Akzeptanz der Entscheidung zu erhöhen, zum andern in den Fällen der zugelassenen Rechtsbeschwerde auch deshalb, weil diese nach § 78 Abs. 2 GBO nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden kann und damit die tatsächl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 20 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG ist unanfechtbar. Dies ergibt sich daraus, dass ein solcher Rechtsbehelf nicht vorgesehen ist. Eine Korrektur ist dann nur noch durch das Verfassungsgericht möglich. Denn der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)[45] sowie Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sind verletzt, wenn ein Ge...mehr

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Vorbemerkungen / III. Außerordentliche Beschwerde; Anhörungsrüge

Rz. 12 Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit scheidet spätestens seit der Entscheidung des BVerfG vom 30.4.2003[13] auch dann aus, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.[14] Denn ein außerordentliches Rechts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsbehelfsbelehrung (Abs. 2)

Rz. 8 Der Feststellungsbeschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Zwar ist Abs. 2 als "Soll-Vorschrift" formuliert, jedoch muss die Belehrung bereits aus Gründen der Rechtsfürsorge entsprechend § 39 FamFG als zwingend angesehen werden.[8] Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über die einzuhaltenden Form- und Fristerfordernisse ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 5 Vollstreckung von Bußgeldbescheiden

Rz. 51 Abs. 5 regelt die Vollstreckung von rechtskräftigen Bußgeldbescheiden zugunsten der Behörden des Bundes. Die Festsetzung einer Geldbuße oder einer Nebenfolge durch die Verwaltungsbehörde erfolgt nach § 65 OWiG durch Bußgeldbescheid. Sobald ein Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er vollstreckt werden, wenn der Betroffene nicht freiwillig zahlt. Gegen den Bußgeldbe...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Muster: Vollstreckungserinnerung

Rz. 148 Muster 11.3: Vollstreckungserinnerung Muster 11.3: Vollstreckungserinnerung An das Amtsgericht _________________________[114] Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Schuldners – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen den _________________________ – Gläubiger – Verfahrensbevollmäc...mehr