Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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AGS 2/2017, Berufungserwide... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. Nr. 3200 VV eine 1,6-Verfahrensgebühr sowie die Pauschal...mehr

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zerb 2/2017, Wiedereinsetzu... / Aus den Gründen

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2016, 197 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beschwerde sei zulässig. Die Beteiligten zu 3 und 4 seien beschwerdeberechtigt. Zwar sei nicht eindeutig, ob sie ihre Forderung auf eigenes Verhalten des Beteiligten zu 1, auf einen möglichen Ausgle...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / c) Haupt- und Hilfsantrag

Hilfsantrag ist nur bei Entscheidung zu berücksichtigen Wird neben einem Hauptantrag ein Hilfsantrag gestellt, so ist der Wert des Hilfsantrages nur dann hinzuzurechnen, wenn über den Hilfsantrag entschieden wird (§ 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Soweit der Hilfsantrag allerdings denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptantrag, gilt nur der höhere Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). B...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / c) Haftungsfalle bei mehreren Gegenständen

Besondere Obacht ist geboten, wenn die Entscheidung zu mehreren Gegenständen angefochten werden kann, dann aber das Rechtsmittel ohne Begründung zurückgenommen wird. Beispiel: Beschwerderücknahme Scheidungsverbundverfahren Nach Erhalt des Scheidungsbeschlusses legt die Ehefrau fristwahrend Beschwerde ein, weil nach ihrer Auffassung der Versorgungsausgleich unzutreffend berech...mehr

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AGS 2/2017, Berufungserwide... / 1 Sachverhalt

Gegen das am 18.4.2016 verkündete Urteil des LG legte der Kläger am 24.5.2016 Berufung ein. Er begründete seine Berufung mit am 21.7.2016 bei dem OLG eingegangenem Schriftsatz. Durch Beschluss wies das OLG darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mi...mehr

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FF 2/2017, Abtrennung einer... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen einen Ehescheidungsbeschluss, mit dem nach Auffassung der Antragsgegnerin der Ehescheidungsverbund zu Unrecht aufgehoben und die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt abgetrennt wurde. Die Beteiligten, der 35-jährige in S. geborene Antragsteller und die 32-jährige in K. geborene Antragsgegnerin, haben am 5.12.2008...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / d) Streitige Hilfsaufrechnung

Addition bei Entscheidung über streitige Hilfsaufrechnung Verteidigt sich der Antragsgegner mit einer streitigen Hilfsaufrechnung, so erhöht sich der Verfahrenswert, soweit über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (§ 39 Abs. 3 FamGKG). Gleiches gilt, soweit die Parteien sich über eine streitige Hilfsaufrechnungsforderun...mehr

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AGS 2/2017, Aufrechnung mit... / 2 Aus den Gründen

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. 1. Die Klage ist zulässig. (wird ausgeführt) 2. Die Klage ist aber unbegründet. a) Zunächst ist festzustellen, dass die Verhandlung nicht nach § 74 FGO auszusetzen ist. Das wäre nur dann erforderlich, wenn eine re...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / b) Rechtsmissbräuchliche Beschränkung

Eine willkürliche Beschränkung aus Kostengründen ist unbeachtlich. Hinweis 1. Die Beschränkung des Berufungsantrags bleibt bei der Streitwertberechnung außer Betracht, wenn offenkundig ist, dass der Antrag des Berufungsklägers nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels und eine Sachentscheidung gerichtet war, sondern allein eine Kostenminimierung bezweckt war (Anschluss BGH...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / a) Antrag und Widerantrag

Keine Addition bei demselben Gegenstand Im Falle von Antrag und Widerantrag gilt § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Werte beider Anträge werden zusammengerechnet, es sei denn, es liegt derselbe Gegenstand zugrunde. Dann gilt nur der höhere der beiden Werte (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Derselbe Verfahrensgegenstand liegt z.B. in folgenden Fällen vor:mehr

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zerb 2/2017, Erneute Einhol... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 3 beantragten Erbscheins vorliegen. 1. Der Senat ist nach den durchgeführten, umfangreichen Ermittlungen nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 9.1.2014 tes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Aufhebung der Arrestanordnung aufgrund eines Rechtsbehelfs

Rz. 1 Gegen die Anordnung des dinglichen Arrests[1] hat der Arrestschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs oder die Möglichkeit der unmittelbaren Klage beim FG.[2] Für die Entscheidung über den Einspruch oder die Klage ist die Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt.[3] Eine andere Beurteilung aufgrund besserer Erkenntnis oder Veränderung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Rechtsmittel

Rz. 42 Gegen eine verbindliche Zusage und gegen die Versagung einer verbindlichen Zusage ist der Einspruch gegeben. Nach erfolglosem Einspruch ist im Fall der Versagung der Zusage die Verpflichtungsklage gegeben.[1] Rz. 43 Wird eine Zusage erteilt, die eine für den Stpfl. ungünstige Ansicht vertritt, so ist in dem Rechtsstreit nicht nur die Frage, ob eine Zusage erteilt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Verfahrensfragen

Rz. 18 Zuständig für die Aufhebung oder Änderung der Zusage ist die zu diesem Zeitpunkt für den Steuerfall örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde. Rz. 19 Im Fall der Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage kann der Stpfl. zwei Rechtsbehelfsverfahren führen. Er kann sich gegen die Aufhebung oder Änderung der Zusage wehren, oder er kann abwarten, bis die Finanzv...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Finanzgericht

Stand: EL 111 – ET: 01/2017 > Bundesfinanzhof, > Rechtsbehelfe Rz 32 ff.mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Fehlerberichtigung

Stand: EL 111 – ET: 01/2017 > Änderung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber, > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten, > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 20 ff, 26 ff, > Lohnsteuerbescheinigung Rz 4 aE, > Offenbare Unrichtigkeit, > Rechtsbehelfe, > Schlichte Änderung, > Vorbehalt der Nachprüfung, > Vorläufigkeit.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Bindung der Finanzverwaltung

Rz. 1 Die Finanzverwaltung entscheidet über den Steueranspruch grundsätzlich bei der Veranlagung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Dieser Entscheidung werden nur die Verhältnisse dieses Veranlagungszeitraums zugrunde gelegt, sie entfaltet Bindungswirkung auch nur für den zeitlichen Regelungsbereich[1], d. h. den entschiedenen Steuerfall und den jeweiligen Veranlagungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Begriff der Zusage

Rz. 19 Eine Zusage ist die mit Bindungswillen abgegebene Erklärung der Behörde, einen bestimmten Sachverhalt für einen oder mehrere bestimmte Veranlagungszeiträume in bestimmter Weise zu behandeln. Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde rechtlich in der Lage ist, eine Maßnahme der genannten Art zu treffen; die Zusage einer rechtlich nicht möglichen Maßnahme ist unwirksam....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5.7 Rechtsschutz

Rz. 31 Gegen alle Verwaltungsakte im Rahmen der Nachschau ist als zulässiger Rechtsbehelf der Einspruch gem. § 347 AO gegeben. Da der Einspruch gegen eine Steueraufsichtsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung hat[1], wird i. d. R. gegen die Maßnahmen des § 210 AO der einstweilige Rechtsschutz gem. § 114 FGO gewählt, um die Durchführung der Maßnahmen noch abwenden zu können.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Abgrenzung des Einspruchs von anderen Rechtsbehelfen

Rz. 7 Der Rechtsschutz wird in Steuersachen durch gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe gewährt. Ergänzt werden die Rechtsbehelfe durch die Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe sind in der FGO geregelt. Es sind dies die Klagen, also Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage[1] und die Rechtsmittel, also Revision[2] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 35 Der Bürger hat die Wahl, auf welchem Weg er sich gegen das Verhalten der Finanzbehörde schützen möchte. Er kann hierzu das formelle Einspruchsverfahren und ggf. im Anschluss ein finanzgerichtliches Verfahren einleiten, er kann aber auch eine Überprüfung der Verwaltungstätigkeit durch informelle Rechtsbehelfe herbeiführen. Rz. 36 Als informelle Rechtsbehelfe kommen die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 2 Die AO 1977 knüpfte für die Regelung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens in den §§ 347 bis 368 AO an die Bestimmungen der §§ 217ff. RAO an und sah als außergerichtliche Rechtsbehelfe den Einspruch und die Beschwerde vor. Nach dem Grundgedanken dieser Zweiteilung war der Einspruch als außergerichtlicher Rechtsbehelf insb. in Rechtsangelegenheiten statthaft un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die erfolglose Durchführung dieses Rechtsbehelfsverfahrens Voraussetzung für die finanzgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. §§ 347, 348 AO regeln i. d. S. die Frage, in welchen Fällen ein solcher außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft ist. Rz. 2 § 347 AO s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.1 Grundlagen

Rz. 69 Stellt ein Stpfl. bei der Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts [1], d. h. einen Antrag, eine inhaltlich bestimmte Regelung zu treffen, so eröffnet er hiermit das auf den Erlass dieses Verwaltungsakts gerichtete Verwaltungsverfahren.[2] In diesem Verfahren besteht für die Finanzbehörde die allgemeine Verpflichtung, über den Antrag binnen angemesse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Grundlage

Rz. 9 Nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO kann der "zur Vertretung berufene Geschäftsführer" Einspruch einlegen. Diese Gesetzesformulierung ist missverständlich. Einspruchsbefugt ist nur die Personenvereinigung. Diese wird vertreten durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer.[1] § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO gibt dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer kein eigenes Recht zum Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.3 Verfahrensrechtliche Bedeutung der Regelung

Rz. 2 § 350 AO trifft eine Grundsatzregelung für die Einspruchsbefugnis. Diese kann im Einzelfall durch Besonderheiten ausgeschlossen[1] oder durch gesetzliche Sonderregelungen modifiziert sein: § 354 AO: Durch den Einspruchsverzicht entfällt die Einspruchsbefugnis. § 351 Abs. 1 AO: Bei Änderungsbescheiden ist die Einspruchsbefugnis sachlich eingeschränkt. § 351 Abs. 2 AO: Bei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2 Rechtsnachfolge

Rz. 33 Verstirbt der Adressat des Verwaltungsakts nach Bekanntgabe oder verliert er seine Steuerrechtsfähigkeit aus anderen Gründen, so tritt gem. § 45 AO der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Er erlangt damit auch dessen Einspruchsbefugnis und Beschwer.[1] Rz. 33a Bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden aller Gesel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.1.1 Grundlage

Rz. 47 Nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch nur gegen solche Maßnahmen im Verwaltungsverfahren in den in § 347 AO genannten Angelegenheiten[1] statthaft, die die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts haben. Ein Verwaltungsakt ist nach § 118 AO eine hoheitliche Maßnahme mit einem auf einer behördlichen Willensentscheidung beruhenden Regelungscharakter.[2] Fehlt einer Maß...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.5 Änderungsanträge

Rz. 47 Teilweise werden auch Anträge auf Änderung, Aufhebung oder Berichtigung eines Verwaltungsakts nach den Vorschriften der §§ 129 bis 132 und 172 bis 177 AO i. w. S. zu den informellen Rechtsbehelfen gerechnet.[1] Der Stpfl. ist insoweit in der Wahl seiner Mittel frei. Er kann, ohne ein Einspruchsverfahren anhängig zu machen, die Korrektur eines Verwaltungsakts beantrage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.1 Grundsatz

Rz. 29 Dritte, die nicht Adressaten des Verwaltungsakts sind, sind nur ausnahmsweise einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis ist nur dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt ihnen gegenüber Rechtswirkungen oder einen Rechtsschein entfaltet. Sie müssen eine aus dem Verwaltungsakt erwachsende eigene Beschwer geltend machen können. Dies ist nur der Fall, wenn der Verwaltungsakt u...mehr

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Beschwer: Vorzeitige Abberufung des Verwalters

Leitsatz Der nach § 49a GKG bemessene Gebührenstreitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Für Letzteres ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich. Der Revisionskläger muss innerhalb laufender Begründungsfr...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht; ­Eigenvertretung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft beim BFH

Leitsatz 1. Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO a.F. durfte sich jedenfalls dann auf alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich eines Finanzamts beziehen, wenn die Verfahren von der erteilten Vollmacht umfasst wurden. 2. Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nach deutschem Recht nicht b...mehr

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Antragssteller im Spruchverfahren können für außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin haften

Zusammenfassung Im Spruchverfahren können einem Antragsteller im Einzelfall ausnahmsweise nach Billigkeitsgesichtspunkten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden. Hintergrund In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Etienne Aigner AG, München, schlossen die Verfahrensbeteilig...mehr

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§ 58 Rechtsmittel gegen Urt... / I. Auslegung und Umdeutung von Rechtsbehelfen und Anträgen

I. Unstatthaftes Rechtsmittel Rz. 198 Der Anwaltszwang (§ 67 VwGO) setzt der Zulässigkeit einer Umdeutung enge Grenzen. Legt ein Prozessbevollmächtigter ausdrücklich ein unstatthaftes Rechtsmittel ein, so kann dieses nicht in einen Zulassungsantrag umgedeutet werden. So kann z.B. die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als fristwahrende...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / P. Rechtsmittel/Rechtsbehelfe (allgemein)

Rz. 190 Gemäß § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen Vorschriften gegeben ist. I. Sofortige Beschwerde Rz. 191 Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO zulässig bei Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts. Vollstreckungsentscheidungen sind richterliche bzw. Rechtspfleger-Beschlüss...mehr

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§ 2 Fahrerlaubnisrecht und ... / E. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen

Rz. 57 Bei Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen ist § 44a VwGO zu beachten. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Rz. 58 § 44a VwGO ist nach BVerwG[49] nach wie vor geltendes Recht. Die Anwendung des § 44a VwGO darf aber nicht daz...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 3. Rechtsbehelfe

Rz. 42 Es stehen die Rechtsbehelfe zur Verfügung, die im Verfahren zur Erteilung einer titelübertragenden Vollstreckungsklausel für und gegen einen Rechtsnachfolger gegeben sind wie z.B. § 11 RPflG; §§ 567, 731, 732, 768 ZPO.[56] Diese Rechtsbehelfe können sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner geltend gemacht werden. Bei Umschreibung eines für den Erblasser günstigen Ur...mehr

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AGS 1/2017, Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzung des OLG

Leitsatz Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des OLG ist nur die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger nicht ab und legt er die Erinnerung dem Instanzgericht vor, so entscheidet dieses abschließend. Auch die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kommt in diesem Fall nicht in Betracht. OLG München, Beschl. v. 8.7.201...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / b) Rechtsbehelfe

Rz. 117 Hinsichtlich der Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Bestimmungen und keine Besonderheiten. Die Regelung zum Pfändungsschutz nach §§ 811 ff. ZPO finden jedoch keine Anwendung. Auch nicht im Falle der Herausgabevollstreckung nach Sicherungsübereignung einer unpfändbaren Sache.[121]mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 2. Rechtsbehelfe

Rz. 92 Das Verfahren richtet sich selbst nach den Vorschriften des FamFG, was auch für die Beschwerde bei Ablehnung des Antrages nach § 792 ZPO gilt. Wird ein Erbschein erteilt, so steht dem Schuldner kein Rechtsbehelf zur Seite. Der Gläubiger hat seinerseits jedoch auch kein Beschwerderecht, wenn die Erteilung des Erbscheines abgelehnt wird oder aber später der Erbschein ei...mehr

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§ 14 Medizinisch-psychologi... / E. Vorbereitung – auch bei Rechtsbehelf gegen den Entzug der Fahrerlaubnis

Rz. 17 Da es bei der MPU um die Erkenntnis eines Problems und eine stabile Verhaltensänderung beim Betroffenen geht, muss der Einzelne an sich arbeiten. Das ist hart und kann in der Regel nicht ohne kompetente Hilfe erfolgreich geleistet werden. Daher ist eine Begleitung zur Verhaltensänderung erforderlich; das ist die "Vorbereitung" auf die MPU. Rz. 18 Um möglichst bald die ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 3. Rechtsbehelfe und Antrag

Rz. 65 Hier gilt das zur Zwangsvollstreckung eines Auskunftsantrages nach § 888 ZPO Geschriebene entsprechend (siehe Rdn 46 ff.).mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 2. Rechtsbehelfe

Rz. 38 Wird in den Nachlass vollstreckt, obwohl ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker fehlt, kann dieser Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen oder Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Dabei ist zu beachten, dass diese Klage unbegründet ist, wenn der Testamentsvollstrecker in Anbetracht des materiellen Rechtes die Zwangsvollstreckung dulden muss.[52] Der Te...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / aa) Rechtsbehelf wird Erfolg haben

Rz. 74 Der Rechtsbehelf wird Erfolg haben, weil der angegriffene VA nicht nur rechtswidrig ist, sondern den ASt. auch in seinen Rechten verletzt.[116] Insofern erfolgt zweifelsfrei eine Aussage darüber, dass der Rechtsbehelf Erfolg haben wird. Hier besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des VA.mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 2. Rechtsbehelfe

Rz. 87 Die Besonderheit bei § 894 ZPO ist gerade, dass kein Vollstreckungsorgan tätig werden muss und als Voraussetzung die formelle Rechtskraft des Titels erforderlich ist. Dementsprechend scheiden alle Rechtsbehelfe aus. Rz. 88 Kosten entstehen im Rahmen des § 894 ZPO nicht, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Erwirkung des Titels entstehen, welche nach den Vorschriften ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 3. Einwendungen und Rechtsbehelfe

Rz. 78 Die Entscheidung über den Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO fällt der Richter des Vollstreckungsgerichtes und nicht ein Rechtspfleger gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG. Die Entscheidung fällt durch Beschluss. Der Schuldner kann sich gegen eine Ladung zum Termin nicht mit Rechtsbehelfen wehren, da die Ladung unanfechtbar ist. Wenn jedoch Zwangsmittel gem. § 888 Abs. 2 ZPO angewan...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 4. Einwendungen und Rechtsbehelfe

Rz. 55 Sofern man den Schuldner des Auskunftsanspruchs berät, ist der Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses er die geschuldete Handlung jederzeit ausführen kann. Sobald er dies tut, ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, falls der Gläubiger die Erfüllung erklärt und sie mittels § 775 Nr. 4 ZPO nachgewiesen werden kann...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 4. Rechtsbehelfe

Rz. 13 Unterbricht der Gerichtsvollzieher unter Hinweis auf § 52 GVGA die Zwangsvollstreckung und erklärt, es sei die Bestellung eines besonderen Vertreters notwendig, kann der Gläubiger gem. § 11 Abs. 1 S. 2 RPflG Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlegen. Wird durch das Vollstreckungsgericht der Antrag des Gläubigers auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 77...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / a) Frage nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs; Evidenzfälle

aa) Rechtsbehelf wird Erfolg haben Rz. 74 Der Rechtsbehelf wird Erfolg haben, weil der angegriffene VA nicht nur rechtswidrig ist, sondern den ASt. auch in seinen Rechten verletzt.[116] Insofern erfolgt zweifelsfrei eine Aussage darüber, dass der Rechtsbehelf Erfolg haben wird. Hier besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des VA. bb) Feststellung ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 2. Rechtsbehelfe

Rz. 26 Wird die Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass versucht, obwohl einer der erforderlichen Titel gegen einen Miterben fehlt, kann auch derjenige Miterbe, gegen den ein Titel vorliegt, die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Auch kann der Miterbe, gegen den kein Titel vorliegt, Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO einlegen. Allerdings ist die Kl...mehr