Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / b) Wechselseitige Rechtsmittel

Auch die Werte wechselseitiger Rechtsmittel werden zusammengerechnet, sofern sie nicht denselben Verfahrensgegenstand betreffen (§ 39 Abs. 2 FamGKG). Beispiel: Wechselseitige Beschwerden in der Ehesache Die Scheidungsanträge beider Ehegatten sind erstinstanzlich abgewiesen worden. Beide Ehegatten legen Beschwerde ein. Beiden Rechtsmitteln liegt derselbe Gegenstand zugrunde, s...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / 7. § 39 FamGKG (Antrag und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung)

Hinweis (1) Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist ...mehr

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AGS 2/2017, Keine fiktive T... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 S. 2 RVG i.V.m. §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist unbegründet. Der Urkundsbeamte hat zu Recht in jenem Beschluss keine (fiktive) Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV entsteht die T...mehr

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AGS 2/2017, Berufungserwide... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. Nr. 3200 VV eine 1,6-Verfahrensgebühr sowie die Pauschal...mehr

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AGS 2/2017, Keine fiktive T... / 1 Sachverhalt

Der anwaltlich vertretene Kläger hatte eine asylrechtliche Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben, der das Gericht durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vollumfänglich stattgegeben hat. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen. Der K...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / c) Haupt- und Hilfsantrag

Hilfsantrag ist nur bei Entscheidung zu berücksichtigen Wird neben einem Hauptantrag ein Hilfsantrag gestellt, so ist der Wert des Hilfsantrages nur dann hinzuzurechnen, wenn über den Hilfsantrag entschieden wird (§ 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Soweit der Hilfsantrag allerdings denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptantrag, gilt nur der höhere Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). B...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / c) Haftungsfalle bei mehreren Gegenständen

Besondere Obacht ist geboten, wenn die Entscheidung zu mehreren Gegenständen angefochten werden kann, dann aber das Rechtsmittel ohne Begründung zurückgenommen wird. Beispiel: Beschwerderücknahme Scheidungsverbundverfahren Nach Erhalt des Scheidungsbeschlusses legt die Ehefrau fristwahrend Beschwerde ein, weil nach ihrer Auffassung der Versorgungsausgleich unzutreffend berech...mehr

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AGS 2/2017, Berufungserwide... / 1 Sachverhalt

Gegen das am 18.4.2016 verkündete Urteil des LG legte der Kläger am 24.5.2016 Berufung ein. Er begründete seine Berufung mit am 21.7.2016 bei dem OLG eingegangenem Schriftsatz. Durch Beschluss wies das OLG darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mi...mehr

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FF 2/2017, Abtrennung einer... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen einen Ehescheidungsbeschluss, mit dem nach Auffassung der Antragsgegnerin der Ehescheidungsverbund zu Unrecht aufgehoben und die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt abgetrennt wurde. Die Beteiligten, der 35-jährige in S. geborene Antragsteller und die 32-jährige in K. geborene Antragsgegnerin, haben am 5.12.2008...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / d) Streitige Hilfsaufrechnung

Addition bei Entscheidung über streitige Hilfsaufrechnung Verteidigt sich der Antragsgegner mit einer streitigen Hilfsaufrechnung, so erhöht sich der Verfahrenswert, soweit über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (§ 39 Abs. 3 FamGKG). Gleiches gilt, soweit die Parteien sich über eine streitige Hilfsaufrechnungsforderun...mehr

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AGS 2/2017, Aufrechnung mit... / 2 Aus den Gründen

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. 1. Die Klage ist zulässig. (wird ausgeführt) 2. Die Klage ist aber unbegründet. a) Zunächst ist festzustellen, dass die Verhandlung nicht nach § 74 FGO auszusetzen ist. Das wäre nur dann erforderlich, wenn eine re...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / b) Rechtsmissbräuchliche Beschränkung

Eine willkürliche Beschränkung aus Kostengründen ist unbeachtlich. Hinweis 1. Die Beschränkung des Berufungsantrags bleibt bei der Streitwertberechnung außer Betracht, wenn offenkundig ist, dass der Antrag des Berufungsklägers nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels und eine Sachentscheidung gerichtet war, sondern allein eine Kostenminimierung bezweckt war (Anschluss BGH...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / a) Antrag und Widerantrag

Keine Addition bei demselben Gegenstand Im Falle von Antrag und Widerantrag gilt § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Werte beider Anträge werden zusammengerechnet, es sei denn, es liegt derselbe Gegenstand zugrunde. Dann gilt nur der höhere der beiden Werte (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Derselbe Verfahrensgegenstand liegt z.B. in folgenden Fällen vor:mehr

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zerb 2/2017, Wiedereinsetzu... / Aus den Gründen

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2016, 197 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beschwerde sei zulässig. Die Beteiligten zu 3 und 4 seien beschwerdeberechtigt. Zwar sei nicht eindeutig, ob sie ihre Forderung auf eigenes Verhalten des Beteiligten zu 1, auf einen möglichen Ausgle...mehr

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zerb 2/2017, Erneute Einhol... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 3 beantragten Erbscheins vorliegen. 1. Der Senat ist nach den durchgeführten, umfangreichen Ermittlungen nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 9.1.2014 tes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Rechtsmittel

Rz. 42 Gegen eine verbindliche Zusage und gegen die Versagung einer verbindlichen Zusage ist der Einspruch gegeben. Nach erfolglosem Einspruch ist im Fall der Versagung der Zusage die Verpflichtungsklage gegeben.[1] Rz. 43 Wird eine Zusage erteilt, die eine für den Stpfl. ungünstige Ansicht vertritt, so ist in dem Rechtsstreit nicht nur die Frage, ob eine Zusage erteilt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Aufhebung der Arrestanordnung aufgrund eines Rechtsbehelfs

Rz. 1 Gegen die Anordnung des dinglichen Arrests[1] hat der Arrestschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs oder die Möglichkeit der unmittelbaren Klage beim FG.[2] Für die Entscheidung über den Einspruch oder die Klage ist die Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt.[3] Eine andere Beurteilung aufgrund besserer Erkenntnis oder Veränderung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Verfahrensfragen

Rz. 18 Zuständig für die Aufhebung oder Änderung der Zusage ist die zu diesem Zeitpunkt für den Steuerfall örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde. Rz. 19 Im Fall der Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage kann der Stpfl. zwei Rechtsbehelfsverfahren führen. Er kann sich gegen die Aufhebung oder Änderung der Zusage wehren, oder er kann abwarten, bis die Finanzv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Bindung der Finanzverwaltung

Rz. 1 Die Finanzverwaltung entscheidet über den Steueranspruch grundsätzlich bei der Veranlagung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Dieser Entscheidung werden nur die Verhältnisse dieses Veranlagungszeitraums zugrunde gelegt, sie entfaltet Bindungswirkung auch nur für den zeitlichen Regelungsbereich[1], d. h. den entschiedenen Steuerfall und den jeweiligen Veranlagungs...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Finanzgericht

Stand: EL 111 – ET: 01/2017 > Bundesfinanzhof, > Rechtsbehelfe Rz 32 ff.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Fehlerberichtigung

Stand: EL 111 – ET: 01/2017 > Änderung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber, > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten, > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 20 ff, 26 ff, > Lohnsteuerbescheinigung Rz 4 aE, > Offenbare Unrichtigkeit, > Rechtsbehelfe, > Schlichte Änderung, > Vorbehalt der Nachprüfung, > Vorläufigkeit.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Begriff der Zusage

Rz. 19 Eine Zusage ist die mit Bindungswillen abgegebene Erklärung der Behörde, einen bestimmten Sachverhalt für einen oder mehrere bestimmte Veranlagungszeiträume in bestimmter Weise zu behandeln. Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde rechtlich in der Lage ist, eine Maßnahme der genannten Art zu treffen; die Zusage einer rechtlich nicht möglichen Maßnahme ist unwirksam....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5.7 Rechtsschutz

Rz. 31 Gegen alle Verwaltungsakte im Rahmen der Nachschau ist als zulässiger Rechtsbehelf der Einspruch gem. § 347 AO gegeben. Da der Einspruch gegen eine Steueraufsichtsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung hat[1], wird i. d. R. gegen die Maßnahmen des § 210 AO der einstweilige Rechtsschutz gem. § 114 FGO gewählt, um die Durchführung der Maßnahmen noch abwenden zu können.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Abgrenzung des Einspruchs von anderen Rechtsbehelfen

Rz. 7 Der Rechtsschutz wird in Steuersachen durch gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe gewährt. Ergänzt werden die Rechtsbehelfe durch die Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe sind in der FGO geregelt. Es sind dies die Klagen, also Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage[1] und die Rechtsmittel, also Revision[2] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 35 Der Bürger hat die Wahl, auf welchem Weg er sich gegen das Verhalten der Finanzbehörde schützen möchte. Er kann hierzu das formelle Einspruchsverfahren und ggf. im Anschluss ein finanzgerichtliches Verfahren einleiten, er kann aber auch eine Überprüfung der Verwaltungstätigkeit durch informelle Rechtsbehelfe herbeiführen. Rz. 36 Als informelle Rechtsbehelfe kommen die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.3 Verfahrensrechtliche Bedeutung der Regelung

Rz. 2 § 350 AO trifft eine Grundsatzregelung für die Einspruchsbefugnis. Diese kann im Einzelfall durch Besonderheiten ausgeschlossen[1] oder durch gesetzliche Sonderregelungen modifiziert sein: § 354 AO: Durch den Einspruchsverzicht entfällt die Einspruchsbefugnis. § 351 Abs. 1 AO: Bei Änderungsbescheiden ist die Einspruchsbefugnis sachlich eingeschränkt. § 351 Abs. 2 AO: Bei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Grundlage

Rz. 9 Nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO kann der "zur Vertretung berufene Geschäftsführer" Einspruch einlegen. Diese Gesetzesformulierung ist missverständlich. Einspruchsbefugt ist nur die Personenvereinigung. Diese wird vertreten durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer.[1] § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO gibt dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer kein eigenes Recht zum Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 2 Die AO 1977 knüpfte für die Regelung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens in den §§ 347 bis 368 AO an die Bestimmungen der §§ 217ff. RAO an und sah als außergerichtliche Rechtsbehelfe den Einspruch und die Beschwerde vor. Nach dem Grundgedanken dieser Zweiteilung war der Einspruch als außergerichtlicher Rechtsbehelf insb. in Rechtsangelegenheiten statthaft un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die erfolglose Durchführung dieses Rechtsbehelfsverfahrens Voraussetzung für die finanzgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. §§ 347, 348 AO regeln i. d. S. die Frage, in welchen Fällen ein solcher außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft ist. Rz. 2 § 347 AO s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.1 Grundlagen

Rz. 69 Stellt ein Stpfl. bei der Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts [1], d. h. einen Antrag, eine inhaltlich bestimmte Regelung zu treffen, so eröffnet er hiermit das auf den Erlass dieses Verwaltungsakts gerichtete Verwaltungsverfahren.[2] In diesem Verfahren besteht für die Finanzbehörde die allgemeine Verpflichtung, über den Antrag binnen angemesse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2 Rechtsnachfolge

Rz. 33 Verstirbt der Adressat des Verwaltungsakts nach Bekanntgabe oder verliert er seine Steuerrechtsfähigkeit aus anderen Gründen, so tritt gem. § 45 AO der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Er erlangt damit auch dessen Einspruchsbefugnis und Beschwer.[1] Rz. 33a Bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden aller Gesel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.1.1 Grundlage

Rz. 47 Nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch nur gegen solche Maßnahmen im Verwaltungsverfahren in den in § 347 AO genannten Angelegenheiten[1] statthaft, die die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts haben. Ein Verwaltungsakt ist nach § 118 AO eine hoheitliche Maßnahme mit einem auf einer behördlichen Willensentscheidung beruhenden Regelungscharakter.[2] Fehlt einer Maß...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.5 Änderungsanträge

Rz. 47 Teilweise werden auch Anträge auf Änderung, Aufhebung oder Berichtigung eines Verwaltungsakts nach den Vorschriften der §§ 129 bis 132 und 172 bis 177 AO i. w. S. zu den informellen Rechtsbehelfen gerechnet.[1] Der Stpfl. ist insoweit in der Wahl seiner Mittel frei. Er kann, ohne ein Einspruchsverfahren anhängig zu machen, die Korrektur eines Verwaltungsakts beantrage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.1 Grundsatz

Rz. 29 Dritte, die nicht Adressaten des Verwaltungsakts sind, sind nur ausnahmsweise einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis ist nur dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt ihnen gegenüber Rechtswirkungen oder einen Rechtsschein entfaltet. Sie müssen eine aus dem Verwaltungsakt erwachsende eigene Beschwer geltend machen können. Dies ist nur der Fall, wenn der Verwaltungsakt u...mehr

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Beschwer: Vorzeitige Abberufung des Verwalters

Leitsatz Der nach § 49a GKG bemessene Gebührenstreitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Für Letzteres ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich. Der Revisionskläger muss innerhalb laufender Begründungsfr...mehr

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Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht; ­Eigenvertretung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft beim BFH

Leitsatz 1. Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO a.F. durfte sich jedenfalls dann auf alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich eines Finanzamts beziehen, wenn die Verfahren von der erteilten Vollmacht umfasst wurden. 2. Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nach deutschem Recht nicht b...mehr

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Antragssteller im Spruchverfahren können für außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin haften

Zusammenfassung Im Spruchverfahren können einem Antragsteller im Einzelfall ausnahmsweise nach Billigkeitsgesichtspunkten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden. Hintergrund In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Etienne Aigner AG, München, schlossen die Verfahrensbeteilig...mehr

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AGS 1/2017, Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzung des OLG

Leitsatz Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des OLG ist nur die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger nicht ab und legt er die Erinnerung dem Instanzgericht vor, so entscheidet dieses abschließend. Auch die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kommt in diesem Fall nicht in Betracht. OLG München, Beschl. v. 8.7.201...mehr

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AGS 1/2017, Rechtsbehelf ge... / 2 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung der Vergütung zu Recht abgelehnt. 1. Gegen den Beschluss des Rechtspflegers beim OLG im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, sondern die befristete Erinnerung nach § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 S. 1, S. 6 RPflG statthaft (siehe § ...mehr

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AGS 1/2017, Rechtsbehelf ge... / Leitsatz

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des OLG ist nur die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger nicht ab und legt er die Erinnerung dem Instanzgericht vor, so entscheidet dieses abschließend. Auch die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kommt in diesem Fall nicht in Betracht. OLG München, Beschl. v. 8.7.2016 – 34 S...mehr

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AGS 1/2017, Rechtsbehelf ge... / 1 Sachverhalt

Der Senat hatte den Antrag der Erinnerungsgegnerin (= Schiedsbeklagte, Antragstellerin im Aufhebungsverfahren) auf Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer legte für die unterlegene Erinnerungsgegnerin in deren Namen Rechtsbeschwerde beim BGH ein, bat um Überlassung der Gerichtsakten und beantragte Fristver...mehr

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AGS 1/2017, Tätigkeit im Ad... / 1 Aus den Gründen

Zu entscheiden war nach Vorlage an die zuständige Strafkammer über die von Rechtsanwalt G. mit Schriftsatz eingelegte "Beschwerde" gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Die Eingabe ist zwar als "Beschwerde" bezeichnet worden. Tatsächlich ist jedoch die Erinnerung statthaft. Denn gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütu...mehr

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AGS 1/2017, Zulässigkeit de... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 59 FamGKG nicht gegeben. Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde bezieht sich nur auf die (endgültige) Streitwertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG am Ende des Verfahrens, nicht dagegen auf die – wie hier – vorläu...mehr

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zfs 1/2017, Ausreichende Fa... / Sachverhalt

Die Frist zur Berufungsbegründung war für den Bekl. bis zum 21.7.2015 verlängert worden. Am 20.7.2015 ging bei dem LG per Telefax ein mit "Berufungsbegründung" überschriebener Schriftsatz ein, dessen Übertragung auf der nicht vollständig übermittelten Seite 6 abbrach. Die Berufungsbegründung hatte eine Länge von 25 Seiten; auf der letzten Seite befand sich die Unterschrift d...mehr

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AGS 1/2017, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gem. § 57 FamGKG zulässig und begründet. Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin kann gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Gebührenstreitwertfestsetzung des Gerichts einlegen, da die Festsetzung auch für die Höhe ihrer Gebühren maßgebend ist. Die Höhe des Verfahrenswertes bestimmt sich gem. § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG, § 38 GNotKG nach d...mehr

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AGS 1/2017, Kosten des Erin... / 1 Sachverhalt

Im Kostenfestsetzungsverfahren hatte der Kläger versehentlich die Kosten seines Anwalts nach der alten Gebührentabelle angemeldet. Nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bemerkte er seinen Irrtum und legte Erinnerung ein. Mit der Erinnerung machte er geltend, dass die Gebühren nach der neuen Gebührentabelle zu berechnen seien. Das Gericht wies den Kläger sodann darauf...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Bedeutung

Rz. 1 § 309 Nr. 12 BGB entspricht dem seinerzeitigen § 11 Nr. 15 AGBG und verbietet Beweislaständerungen zum Nachteil des Vertragspartners des Verwenders. Bedeutung hat diese Klausel daher vornehmlich in Gerichtsprozessen und im Schiedsverfahren. Der für derartige Verfahren zu beachtende allgemeine Grundsatz der Beweislastverteilung lautet: Jede Partei, die den Eintritt eine...mehr

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AGB-Richtlinie (RL) / B. Hinweise

Rz. 3 Hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes: Die Richtlinie gilt nur für Verbraucherverträge.[2] Auch insoweit stellt diese nur einen Mindestschutz sicher, Art. 8 RL. Rz. 4 Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, soweit diese Richtlinie den Verkehr mit Verbrauchern (B2C) betrifft, nicht dagegen im Rechtsverkehr unter Kaufleuten und Unternehmern und zwischen Ve...mehr

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zfs 1/2017, Das strafrechtl... / B. Verhältnis von Haupt- und Nebenstrafe: Wechselwirkung

Im Hinblick auf die Anordnung eines Fahrverbots besteht eine Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe dergestalt, dass beide gemeinsam betrachtet die Tatschuld nicht überschreiten dürfen.[2] Das tatrichterliche Urteil muss so erkennen lassen, dass das Gericht diese Wechselwirkung berücksichtigt hat – das Fahrverbot darf nur verhängt werden, wenn die Hauptstrafe allein ...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Aus den Gründen

Die Beschwerde erweist sich als erfolgreich. 1. Das Rechtsmittel gegen die den Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) auf Eigentumsumschreibung zurückweisende Entscheidung ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft, an keine Frist gebunden (Hügel/Kramer, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn 90) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 S. 1 FamFG). Der P...mehr