Fachbeiträge & Kommentare zu Rente

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Leistungen werden im Zivilrecht als Früchte eines Stammrechts angesehen.[1] In gleicher Weise lassen sich Nutzungen auf ein Stammrecht zurückführen. In der Finanzmathematik werden sie unterschiedslos Rente genannt.[2] Grundlage der Rentenrechnung ist die Erkenntnis, dass ein Geldbetrag, der jetzt zur Verfügung steht, mehr wert ist als ein künftiger Geldb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Höchstzeitrente

Rz. 20 Entscheidend für die Laufzeit ist das früher eintretende Ereignis: Ablauf des Zeitraums oder Tod des Berechtigten. Deshalb ist die Höhe des Kapitalwerts durch den Wert begrenzt, der sich ergibt, wenn der Kapitalwert der lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG berechnet wird (§ 13 Abs. 1 S. 2 BewG). Dieser Wert darf nicht überschritten, wohl aber unter...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (6) Wiederkehrende Leistung als Gegenleistung

Rz. 50 Ist bei der Steuerfestsetzung der Verkehrswert einer Nutzung oder wiederkehrenden Leistung zu ermitteln (z.B. wenn eine Leibrente oder Pflegeleistungen als Gegenleistung vereinbart sind; zur Bewertung von Pflegeleistungen vgl. § 13 ErbStG Rdn 76 ff.), ist ihr Kapitalwert als Wert der Gegenleistung zugrunde zu legen. Der Kapitalwert ermittelt sich aufgrund des tatsächl...mehr

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Leitfaden Verkehrsrecht in ... / 3.2.6 Vermehrte Bedürfnisse

Nach § 843 Abs. 1 BGB ist auch bei einer Vermehrung der Bedürfnisse des Geschädigten durch Zahlung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. Zu dem Mehrbedarfsschaden gehört all das, was nicht mehr direkt dem Heilungsprozess dient. Dadurch sollen alle dauernden und regelmäßigen Nachteile ausgeglichen werden, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körpe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wie schon zu § 13 BewG erläutert, hängt der Barwert von Nutzungen und Leistungen unter anderem von ihrer Laufzeit ab. Ist sie unbekannt, muss sie prognostiziert oder geschätzt werden. Rz. 2 Unbekannt ist die Laufzeit, wenn sie von der Lebenszeit des Berechtigten abhängt. Denn die individuelle Lebenszeit lässt sich nicht berechnen. Mit Hilfe statistischer Verfahren berec...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Reine Zeitrente

Rz. 14 Kapitalisiert wird die Summe der Jahreswerte der Nutzungen und Leistungen.[12] Nach § 13 Abs. 1 S. 1 BewG ist das nur scheinbar anders, wenn dort bestimmt wird, dass der Jahreswert mit einem Vervielfältiger [13] zu multiplizieren ist. Das dient der Abkürzung des Rechenweges, da der Vervielfältiger zwei Rechenschritte zusammenfasst, nämlich die Summierung der Jahreswert...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Rent...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Aufzehrungsmethode

Rz. 7 Bei der Aufzehrungsmethode wird von der Erhebung der Jahressteuer so lange abgesehen, bis die persönlichen Freibeträge durch Verrechnung mit den Jahreswerten aufgezehrt sind. Die Freibeträge sind als erstes von dem Vermögen in Abzug zu bringen, das einer Sofortbesteuerung unterliegt. Lediglich der (Rest-)Freibetrag ist mit den Jahreswerten zu verrechnen. Die vorrangige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ermittlung des Steuersatzes

Rz. 5 Die Jahressteuer wird nach dem Steuersatz erhoben, der sich gemäß § 19 ErbStG für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder wiederkehrenden Nutzungen bzw. Leistungen ergibt, § 23 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Zuwendungsempfänger durch die Wahl der Jahressteuer in den Genuss eines niedrigeren Steuersatzes ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Berechnung des Kapitalwerts

Rz. 5 Nach § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts angesetzt.[5] Die Vervielfältiger beruhen auf den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts. Wird eine neue Sterbetafel veröffentlicht, ist sie ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres maßgebend. Die Vervielfältiger beruhen auf einer mittelschüssig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Mehrere Berechtigte

Rz. 11 Die Nutzungen oder Leistungen fallen über die Lebenszeit mehrerer Personen an. Dann sind zwei Fälle zu unterscheiden: Rz. 12 Den ersten Fall regelt § 14 Abs. 3 BewG. Er unterscheidet dana...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (4) Erwerb von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen

Rz. 47 Ist Gegenstand der gemischten Schenkung begünstigtes Vermögen (z.B. eine vermietete Wohnimmobilie i.S.v. § 13d ErbStG), ist der Abzug der Gegenleistung nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Vermögensgegenstand nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG befreit ist.[96] Beispiel S überträgt im Jahr 2019 ein Mietwohngrundstück (Grundbesitzwert 800.000 EUR) auf den B. Aus d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Abweichender gemeiner Wert

Rz. 21 Der gemeine Wert (§ 9 BewG) einer Rente wird mit Hilfe eines typisierenden Bewertungsverfahrens ermittelt. Es beruht auf bestimmten Annahmen, als da sind: der Zinssatz von 5,5 % und die mittelschüssige Zahlungsweise. Dieser Wert kann sich in bestimmten Fällen als unrichtig erweisen. Deshalb erlaubt § 13 Abs. 3 BewG einen höheren oder niedrigeren gemeinen Wert nachzuwe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Kürzungsmethode

Rz. 8 Bei der Kürzungsmethode führen die verbleibenden persönlichen Freibeträge dagegen anteilig über die gesamte Laufzeit des Rechtes zu einer anteiligen Reduzierung der Steuer auf die Jahreswerte. Wird neben der wiederkehrenden Leistung noch weiteres Vermögen erworben gilt: Zur Ermittlung der Kürzungsquote ist der nach Abzug der Beträge, die der Sofortbesteuerung unterlieg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Zuwendungen von Dritten

Rz. 47 Welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage. Grds. ist Zuwendender derjenige, der Vermögen zugunsten eines anderen hingibt, also die steuerbare Zuwendung aus seinem Vermögen erbringt. Erwirbt der Beschenkte auf Anweisung u. dgl. des Schenkers von einem Dritten, k...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

Gesetzestext (1) (weggefallen) (2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. Januar 1991 entstanden i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zeitrente von unbestimmter Dauer

Rz. 18 Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer werden grundsätzlich mit dem 9,3-Fachen des Jahreswerts bewertet (§ 13 Abs. 2 BewG). Der Vervielfältiger beträgt also die Hälfte des Vervielfältigers einer ewigen Rente. Im rechnerischen Ergebnis entspricht das einer Zeitrente von 13 Jahren. Bewertungsrechtlich ist das also die Hälfte der Ewigkeit. Rz. 19 Von einer unbest...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Korrektur des Kapitalwerts

Rz. 8 Der Kapitalwert wird, abweichend von der Grundregel in § 14 Abs. 1 BewG, nach der wirklichen Dauer der Nutzungen oder Leistungen berechnet, wenn der Berechtigte stirbt und die Nutzungen oder Leistungen nicht über einen bestimmten Zeitraum bestanden haben. In § 14 Abs. 2 BewG werden die Zeiträume nach dem Alter bei Beginn der Zuflüsse und der Laufzeit aufgeführt. Da es ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte

Rz. 11 In der Gestaltungspraxis ist es meist üblich, dem Schenker über die gesetzlichen Rückforderungsrechte hinaus weitere vertragliche Rückforderungsrechte zu gewähren. Dies dient dem Sicherungsbedürfnis des Schenkers, der zu Lebzeiten Teile seines Vermögens oder sein gesamtes wesentliches Vermögen auf Dritte überträgt. Dazu zählen auch Zuwendungen an den Ehegatten, wie di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Freiverkehr

Rz. 10 Pendant zum Regulierten Markt ist der Freiverkehr (§ 48 BörsG), der – jedenfalls an der Frankfurter Wertpapierbörse – seit Oktober 2005 auch als Open Market bezeichnet wird. Beim Freiverkehr handelt es sich nicht um einen organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 5 WpHG. Basis für die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr bilden die Freiverkehrsrichtlinien der De...mehr

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FF 07+08/2023, Rechtsprechu... / 4 Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 10.5.2023 – XII ZB 30/23 Der Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente. OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.10.2022 – 13 UF 109/22 1. Eine sogenannte lange Trennungszeit (18 Jahre der Gesamtehezeit von 47 Jahren) kann zwar nicht allein, jedoch bei Vorliegen einer vollständigen wirtsch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Fällige Versicherungsansprüche

Rz. 31 Fällige Versicherungsansprüche sind wie andere Forderungen auch grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 BewG mit ihrem jeweiligen Nennwert anzusetzen. Ist Gegenstand der Versicherung die Auszahlung einer Rente, richtet sich die Ermittlung deren Kapitalwerts nach den §§ 13 ff. BewG. Steht eine Versicherungsleistung beim Tod eines Kindes dessen Eltern zu und haben diese zuvor sel...mehr

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Leitfaden Verkehrsrecht in ... / 3.2.8 Abfindungsvergleich

Der Abfindungsvergleich hat wie jeder Vergleich auch sowohl die Rechtsnatur eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages als auch einer Prozesshandlung zur Beendigung eines Rechtsstreits. Gegenstand eines Abfindungsvergleichs ist die Kapitalisierung einer Rente. Dabei wird dem Geschädigten in der Regel das Risiko der Entwicklung der weiteren Beeinträchtigungen auferlegt. Die Kapita...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Lebensversicherungen

Rz. 21 Bei Lebensversicherungen kommen als Zuwendungsgegenstand das Bezugsrecht oder die gesamte Versicherung in Betracht. Danach richtet sich die schenkungsteuerliche Bewertung: im ersten Fall wird der Nennwert zugrunde gelegt, im zweiten Fall der Rückkaufswert der Versicherung, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 4 BewG (vgl. § 12 BewG Rdn 28 ff.). Entscheidend für die Abgrenzun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Versicherungsunternehmen (Abs. 3)

Rz. 22 Anzeigepflichtig nach § 33 Abs. 3 ErbStG sind alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft auf versicherungsrechtlicher Basis betreiben, wenn sie ihre Leistungen an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen oder an diesen zur Verfügung stellen. In § 3 ErbStDV ist der Kreis der so verpflichteten Unternehmen bezeichnet. Neben den Versicherungsunternehmen zä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Abfindungen für Verzicht oder Ausschlagung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

Rz. 31 In vielen Fällen erfolgen erbrechtliche Verzichte oder Ausschlagungen sowie die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall[95] gegen Abfindungen. Gewöhnlich entfällt dann die Erbschaftsteuer für das ausgeschlagene Erbrecht oder auf den Verzicht des Erbrechts rückwirkend. An die Stelle des Erbrechts tritt erbschaftst...mehr

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AGS 01/2023, Die Entwicklun... / 4. Energiepreispauschale als einzusetzendes Einkommen

Ist die Energiepreispauschale (EPP) pfändbar und ist sie damit ggf. auch als Einkommen i.S.d. BerHG zu berücksichtigen? Diese Frage stellten sich viele im September 2022. Die Antwort darauf ist ernüchternd. Trotz einer "Sonderhilfe" hatte es der Gesetzgeber[9] versäumt, die EPP als unpfändbar einzustufen. Liest man die "FAQ" des BMF[10] hierzu, so könnte man eigentlich stets ...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / E. Vorlage zur Gestaltung des Grundverhältnisses

Rz. 57 Die nachfolgende Vorlage zur Regelung des Grundverhältnisses ist als Ergänzung im Vollmachtsdokument und nicht als gesondertes Dokument gedacht. Für den Fall der Regelung des Grundverhältnisses in einem gesonderten Dokument ist möglichst exakt auf die Vollmachtsurkunde zu verweisen. Die Vorlage ordnet die Anwendung des Auftragsrechtes an, soweit nicht durch die konkre...mehr

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§ 22 Ansprüche des Vollmach... / II. Muster

Rz. 48 Muster 22.4: Aufforderungsschreiben Herausgabeanspruch nach § 667 BGB Muster 22.4: Aufforderungsschreiben Herausgabeanspruch nach § 667 BGB _________________________ (Adressat) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, bekanntlich vertreten wir in der o.g. Angelegenheit Ihren Bruder, den Herrn _________________________. Bezüglich der Ihnen von Ihrer verstorbenen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Mehrere Erwerbe von derselben Person

Rz. 5 § 14 ErbStG kann nur bei Erwerben von denselben Personen angewendet werden, d.h. bei jedem Erwerb ist Personenidentität sowohl des Erwerbers wie des Zuwendenden in natura und rechtlich erforderlich.[7] Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge führt zur Änderung der Personenidentität. Deshalb ist der Erwerb von einem Gesamtrechtsnachfolger (Erben) grundsätzlich kein Erwerb vo...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / IV. Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils bzw. bis zur Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung befassen, enthalten – sinngemäß – den Satz: "Tilgungsleistungen, die über den positiven Wohnwert (die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) hinausgehen, können als zusätzliche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Ablösung der Jahressteuer

Rz. 16 Für Erwerbe ab dem 1.1.1974 kann der Empfänger jederzeit die Jahressteuer durch Zahlung eines Einmalbetrages für die Zukunft ablösen.[20] Der Ablösebetrag, bei dem es sich nach dem Gesetzeswortlaut um den Kapitalwert der Jahressteuer handelt, ist unter Heranziehung der §§ 13 ff. BewG auf den Zeitpunkt der Ablösung zu berechnen. Beispiel Der 35-jährige Sohn B erwirbt vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 9. Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 91 Eine Entlassung aus der Haftung ist nur bei Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts möglich. Es gibt vier Möglichkeiten der Unbedenklichkeitsbescheinigung:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. "Momentaufnahme"

Rz. 5 Nach der Gesetzessystematik stellt die Wertermittlung zu einem bestimmten Stichtag eine "Momentaufnahme" dar. Sie ist und kann nicht Gegenstand einer dynamischen Betrachtung sein. Daher sind Wertentwicklungen vor oder nach dem Bewertungsstichtag für die Bemessung der Bereicherung grundsätzlich unbeachtlich.[14] Deshalb können z.B. Aktien nicht mit ihrem Durchschnittsku...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Absatz 1

Rz. 2 § 4 Abs. 1 ErbStG regelt, dass bei Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners dessen Anteil am Gesamtgut als ausschließlich den infolge der fortgesetzten Gütergemeinschaft anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen anzusehen ist. Nur insoweit wird ein Erwerb von Todes wegen fingiert. Diese Regelung beinhaltet zugleich die Klarstellung, dass der überlebende Partner durch ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Besteuerung des erweiterten Inlandsvermögens

Rz. 46 Soweit der Erblasser/Schenker eine Person i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist, unterliegt er für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete,[117] der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuerschuld; dieser muss in einen – einkommensteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Steuerbefreiungen

Rz. 189 Vermögen, das einer Körperschaft oder Organisation, die ausschließlich religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder öffentlichen Zwecken dient, oder einer öffentlichen Einrichtung zur Verwendung für dieselben Zwecke oder zur Nutzung übertragen wird, bleibt gem. Art. 10 Abs. 2 DBA grds. steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Empfänger-Or...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Grundsatz

Rz. 191 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen zunächst "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten". Die Begriffsdefinitionen bestimmen sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen.[515] Mit umfasst sind daher auch ideelle Miteigentumsanteile an den genannten Vermögensgegenständen sowie Gebäude auf ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Zugehörigkeit zum Betrieb

Rz. 11 Wirtschaftsgüter gehören dann zu einem Betriebsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des jeweiligen Gewerbebetriebes dienen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die jeweiligen Wirtschaftsgüter dem Grundvermögen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem übrigen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinne zuzuordnen. § 95 Abs. 1 BewG regelt den Grundsatz de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 84 Übergang... / 2.3 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Rz. 25 § 84 i. d. F. ab 1.1.2024 bestimmt für laufende Fälle des Bezuges von Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz eine Weitergeltung der §§ 11a Abs. 1 Nr. 2, 18 Abs. 1 Nr. 1 und 44a Abs. 3 Satz 2 über den 31.12.2023 hinaus. Rz. 26 Die Übergangsregelung ist erforderlich, weil die weitergeltenden Vorschriften durch Art. 29 des Geset...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 9.4 Verfall des Urlaubs bei Langzeiterkrankung

In einer weiteren Entscheidung des EuGH ging es um die Frage, ob der Urlaub im Falle einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers über mehrere Jahre auch ohne Belehrung des Arbeitgebers über den Verfall des Urlaubs auch in dem Jahr verfällt, in dem der Arbeitnehmer noch einen Teil des Jahres gearbeitet hat bevor er dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Fall Der Arbeitnehmer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.3.2 Bewertung

Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen mit dem "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag" anzusetzen. Es ist somit der Betrag, der zur Erfüllung der Schuld aufgebracht werden muss; dies ist bei Geldleistungsverpflichtungen der Rückzahlungsbetrag und bei Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen der im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerpauschalierung / 1.4 Übersicht über Berufszweige und Prozentsätze

Abschnitt A der Anlage (zu den §§ 69 und 70 UStDV): Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1 UStDV, Vorsteuer jeweils in % des Umsatzes)mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 3.3 Nachträgliche Gewinneinkünfte

Rz. 63 Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit sind im Bereich der Gewinneinkünfte nur von untergeordneter Bedeutung. Denn bei der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs, des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder der selbstständigen Arbeit bzw. der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu er...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 3.3.1 Wiederkehrende Bezüge

Rz. 66 Für wiederkehrende Bezüge aus einer Veräußerung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist die Sofortversteuerung der Normalfall; anzusetzen ist der nach §§ 12ff. BewG zu ermittelnde Barwert. Sie werden nur als nachträgliche (laufende) Einkünfte besteuert, wenn diese Art der Besteuerung ausdrücklich gewählt wird. Wird das Wahlrecht überhaupt nicht oder nicht ordnungs...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 3.4 Einkünfte aus ehemaliger nichtselbstständiger Tätigkeit

Rz. 83 Nachzahlungen von Arbeitslohn oder anderen Bezügen aus einem früheren Arbeitsverhältnis sind nicht den Jahren zuzurechnen, auf die die nachgezahlten Beträge wirtschaftlich entfallen, sondern im Jahr des Zuflusses zu versteuern und dem LSt-Abzug (§ 38 Abs. 3 EStG) zu unterwerfen oder wenn aufgrund eines im Dienstvertrag eingeräumten Rechts ein Grundstück verbilligt erw...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmensverkauf: Umsatz... / 2.1.2 Ausnahme: Steuerbare (und ggf. steuerpflichtige) Einzelumsätze

Es können nun die Fälle auftreten, dass der Erwerber nicht in die Lage versetzt wird, das Unternehmen des Erwerbers fortzuführen (Unternehmenszerschlagung) oder, der wohl in der Praxis häufiger auftretende Fall, der Erwerber das Unternehmen faktisch nicht fortführt. Es liegt dann ausschließlich eine Ansammlung von Einzelübertragungen vor, welche jeweils für sich steuerlich z...mehr