Fachbeiträge & Kommentare zu Rente

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Das Testament / 2.2.4 Rentenvermächtnis

Zur längerfristigen Versorgung von Personen, die nicht erben, eignet sich das auf feststehende Geldzahlungen gerichtete Rentenvermächtnis, das durch eine Wertsicherungsklausel gegen die Wirkungen der Inflation gesichert werden kann. Die Modalitäten der Leibrentenzahlung richten sich bei Auslegungsschwierigkeiten nach §§ 759 f. BGB. Zweckmäßig ist ein Rentenvermächtnis nur dan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Das Testament / 2.2 "Klassisches" Vermächtnis

Der Erblasser kann testamentarisch einem anderen, ohne ihn als Erbe einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis[1] (§ 1939 BGB) zuwenden. Der mit dem Vermächtnis Bedachte erwirbt keine unmittelbare dingliche Berechtigung an dem vermachten Gegenstand, sondern hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten – regelmäßig den Erbe...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.3 Sonstige Gewerbebetriebe

Rz. 140 Die Besteuerung nach den allgemeinen Durchschnittssätzen können alle in der Anlage erfassten sonstigen Gewerbebetriebe vornehmen, soweit sie in dem jeweiligen Gewerbezweig Umsätze bewirken. Jedoch können auch Umsätze bis zu 25 % in anderen Bereichen als unschädlich mit in die Bemessungsgrundlage für die Durchschnittssätze einbezogen werden (Rz. 71). Voraussetzung ist...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kostenverteilung (WEMoG) / 4.1.1 Qualifiziert beschlossene Maßnahmen

Wird eine Maßnahme der baulichen Veränderung mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, werden die Kosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG dann unter allen Wohnungseigentümern verteilt, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind. Hinweis "Mehr" oder "mindestens" die Hälfte? Umstritten ist, o...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge nach § 70 Abs. 1 UStDV – Abschnitt A der Anlage zur UStDV

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Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeit 4.0 – Betriebsärzte ... / 3.5 Stufenweise Wiedereingliederung und Betriebliches Eingliederungsmanagement

Wichtige Mosaiksteine zur Arbeitsplatzerhaltung nach längerer Krankheit sind die stufenweise Wiedereingliederung nach SGB V als Leistungsbaustein der gesetzlichen Krankenkassen und das Betriebliche Eingliederungsmanagement im SGB IX mit Leistungen der Rehabilitationsträger (u. a. Kranken-, Renten-, Unfallversicherungen). In beiden Fällen ist der Betriebsarzt explizit genannt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.1 Sozialleistungsträger (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 4 In § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG sind die öffentlich-rechtlichen Kostenträger aufgeführt, die Maßnahmen der Rehabilitation und Vorsorge erbringen, also z. B. nicht durch einen freien Träger der Wohlfahrtspflege. Deren jeweilige Zuständigkeit ist im Einzelnen dem Sozialgesetzbuch ( SGB) I zu entnehmen. Zu den aufgeführten Trägern der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallver...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Definition des Begriffs "Taxonomie"

Rn. 21 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die Übermittlung nach § 5b EStG erfolgt nach "amtlich vorgeschriebenem Datensatz". Diese Standardisierung der Inhalte der Bilanz und GuV bildet die Voraussetzung für deren automatisierte Weiterverarbeitung. Da die Standardisierung mittels der Taxonomie erfolgt, erlangt dieser Begriff i. R.d. E-Bilanz eine wesentliche Bedeutung. Eine Taxonomie...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Antidiskriminierung / 4.7.1 Kündigungen

Aufgrund der wenig geglückten Fassung des § 2 Abs. 4 AGG war zunächst das Verhältnis von KSchG zum AGG unklar; denn nach § 2 Abs. 4 AGG sollen bei Kündigungen ausschließlich die Regelungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes gelten. Da diese Regelung einen durch die Richtlinie eindeutig erfassten Bereich aus dem Anwendungsbereich des AGG ausgrenzt, stellte sich...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Antidiskriminierung / 4.7.2 Aufhebungsverträge

Im Rahmen von Aufhebungsverträgen stellt es ebenfalls keine Altersdiskriminierung dar, wenn der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55-jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis herausnimmt, dem er im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen den Abschluss von Aufhebungsverträgen anbietet; denn das AGG verfolgt im Wesentlichen den (hier nicht gefährdeten) Zweck, älteren Arbe...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Antidiskriminierung / 2.5.4.5 Altersgrenzenregelungen für Beendigung des Arbeitsvertrags

§ 10 Nr. 5 AGG gestattet ausdrücklich eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. Vertragliche Altersgrenzenregelungen zur obligatorischen Pensionierung mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wie sie auch in § 41 SGB VI vorgesehen sind...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 12a Vorrang... / 2.2 (Vorzeitige Inanspruchnahme von) Rente wegen Alters

Rz. 12 Auch Renten wegen Alters fallen unter die vorrangigen Leistungen nach Satz 1. Das gilt uneingeschränkt für Altersrenten, die nicht wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemindert werden. Die durch das Ruhestandsförderungsgesetz und durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters für einen ungekürzten Bezug einer Alt...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 12a Vorrang... / 2.3 Regelungen der Unbilligkeits-Verordnung

Rz. 15 Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 lässt eine aufgrund der Ermächtigung des § 13 Abs. 2 tatsächlich erlassene Verordnung zu. Sie regelt Sachverhalte, bei denen auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine geminderte Rente wegen Alters nicht in Anspruch genommen werden muss, weil eine solche Verpflichtung angesichts der in Anspruch genommenen Leistung nach Zeitraum oder Höhe...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 12a Vorrang... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift stellt einerseits die Verpflichtung aller Leistungsberechtigten klar, alle Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, die sich begünstigend auf den Umfang der Hilfebedürftigkeit auswirken und dadurch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weniger belasten. Derartige oder damit im Zusammenhang stehende Vorschriften sind bereits in den §§ 3, 5, 7 un...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 12a Vorrang... / 2.1 Grundsatz

Rz. 3 Die Verpflichtung nach Satz 1 betrifft nur Sozialleistungen. Andere Leistungen und Ansprüche werden von § 12a nicht erfasst. Eine Inanspruchnahme setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte die Leistung tatsächlich beanspruchen kann. Das ist z. B. auch bei volljährigen Kindern, für die die Eltern das Kindergeld beziehen, nicht der Fall, wenn die Eltern Unterhaltsleistu...mehr

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Energiepreispauschale nach ... / 2.4 Zusammenfassende Beispiele

a) Beispiel 1 Der in Köln wohnende A erziel 2022 Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Weitere Einkünfte erzielt A im Jahr 2022 nicht.mehr

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Energiepreispauschale nach ... / Zusammenfassung

Überblick Der Gesetzgeber hat für das Kalenderjahr 2022 2 Energiepreispauschalen (kurz: EPP) beschlossen. Die jeweilige EPP ist im Regelfall einkommensteuerpflichtig. Im Rahmen der ESt-Veranlagung 2022 wird abschließend die Steuerpflicht geprüft (§ 119 EStG). Zudem wird die EPP I (für aktive Erwerbspersonen) über die ESt-Veranlagung 2022 festgesetzt, sofern keine Auszahlung d...mehr

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Energiepreispauschale nach ... / 2.2 Eckpunkte der EPP für Rentner

Höhe der EPP für Rentner: 300 EUR Beurteilungsstichtag: 1.12.2022 Anspruchsvoraussetzungen Anspruchsberechtigte Rentner sind Bezieher laufender dauerhafter Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezie...mehr

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Energiepreispauschale nach ... / 2.1 Grundsätzliches

Der Bundestag hat am 20.10.2022 das Gesetz zur Zahlung einer EPP an Renten- und Versorgungsbeziehende zur Erweiterung des Übergangsbereichs[1] beschlossen. Dieses sieht u. a. die Zahlung einer EPP an Rentner im Dezember 2022 vor. Der Bundesrat hat am 28.10.2022 keinen Einspruch gegen das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz eingelegt.[2] Durch die Veröffentlichung im BGBl komm...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Leitfaden Verkehrsrecht in ... / 3.2.7 Renten und deren Kapitalisierung

Renten wegen Ersatz eines Unterhaltsschadens oder vermehrter Bedürfnisse können auch als Kapitalisierung mit einem Einmalbetrag gezahlt werden. Grundlage dafür sind § 843 Abs. 3 BGB und § 844 Abs. 2 BGB. Die Schwierigkeit der Kapitalisierung besteht darin, dass insbesondere bei den vermehrten Bedürfnissen eine Prognose über die Entwicklung der Beeinträchtigungen notwendig is...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Steuern auf Renten und wiederkehrende Nutzungen bzw. Leistungen

Rz. 3 § 23 ErbStG ist anwendbar auf die lebzeitige unentgeltliche bzw. die vermächtnisweise Zuwendung von Renten (§ 759 BGB), dauernden Lasten oder Nießbrauchsrechten. Das Wahlrecht gilt sowohl für obligatorische wie auch dingliche Nutzungsrechte,[1] nicht aber für den Verzicht des Schenkers auf einen vorbehaltenen Nießbrauch. Es findet auch Anwendung auf in gleichen Raten z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen

Gesetzestext (1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Ewige Rente

Rz. 16 Der Jahreswert immerwährender Nutzungen und Leistungen wird mit dem Vervielfältiger 18,6 vervielfacht, wie sich aus § 13 Abs. 2 BewG ergibt. Immerwährende Nutzungen und Leistungen liegen vor, wenn das Ende von einem Ereignis abhängt, von dem ungewiss ist, ob und wann es eintritt.[14] Rz. 17 Unabhängig davon, ob es Ewigkeit in irdischen Verhältnissen generell gibt,[15] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zusammenrechnung bei Jahresversteuerung von Renten gem. § 23 ErbStG

Rz. 31 Wird ein Rentenerwerb, für den die Jahresversteuerung beansprucht wird, mit Vorerwerben zusammengerechnet, wirkt sich der Vorerwerb auf den Steuersatz für die Berechnung der Jahressteuer aus. Der anzuwendende Steuersatz für den Gesamterwerb kann nicht unmittelbar aus der Steuersatztabelle (§ 19 ErbStG) entnommen werden. Der für die Jahressteuer anzuwendende Steuersatz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XV. Abs. 1 Nr. 13: Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen

Rz. 90 Zuwendungen an (inländische) Pensions- und Unterstützungskassen, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG steuerbefreit sind, werden über § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG steuerfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um als Betriebsausgaben abzugsfähige Zuwendungen handelt, da es insoweit bereits an einer freigebigen Zuwendung fehlt.[170] Nicht begünstigt sind daher als B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Leistungen werden im Zivilrecht als Früchte eines Stammrechts angesehen.[1] In gleicher Weise lassen sich Nutzungen auf ein Stammrecht zurückführen. In der Finanzmathematik werden sie unterschiedslos Rente genannt.[2] Grundlage der Rentenrechnung ist die Erkenntnis, dass ein Geldbetrag, der jetzt zur Verfügung steht, mehr wert ist als ein künftiger Geldb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (6) Wiederkehrende Leistung als Gegenleistung

Rz. 50 Ist bei der Steuerfestsetzung der Verkehrswert einer Nutzung oder wiederkehrenden Leistung zu ermitteln (z.B. wenn eine Leibrente oder Pflegeleistungen als Gegenleistung vereinbart sind; zur Bewertung von Pflegeleistungen vgl. § 13 ErbStG Rdn 76 ff.), ist ihr Kapitalwert als Wert der Gegenleistung zugrunde zu legen. Der Kapitalwert ermittelt sich aufgrund des tatsächl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Höchstzeitrente

Rz. 20 Entscheidend für die Laufzeit ist das früher eintretende Ereignis: Ablauf des Zeitraums oder Tod des Berechtigten. Deshalb ist die Höhe des Kapitalwerts durch den Wert begrenzt, der sich ergibt, wenn der Kapitalwert der lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG berechnet wird (§ 13 Abs. 1 S. 2 BewG). Dieser Wert darf nicht überschritten, wohl aber unter...mehr

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Leitfaden Verkehrsrecht in ... / 3.2.6 Vermehrte Bedürfnisse

Nach § 843 Abs. 1 BGB ist auch bei einer Vermehrung der Bedürfnisse des Geschädigten durch Zahlung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. Zu dem Mehrbedarfsschaden gehört all das, was nicht mehr direkt dem Heilungsprozess dient. Dadurch sollen alle dauernden und regelmäßigen Nachteile ausgeglichen werden, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körpe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wie schon zu § 13 BewG erläutert, hängt der Barwert von Nutzungen und Leistungen unter anderem von ihrer Laufzeit ab. Ist sie unbekannt, muss sie prognostiziert oder geschätzt werden. Rz. 2 Unbekannt ist die Laufzeit, wenn sie von der Lebenszeit des Berechtigten abhängt. Denn die individuelle Lebenszeit lässt sich nicht berechnen. Mit Hilfe statistischer Verfahren berec...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Reine Zeitrente

Rz. 14 Kapitalisiert wird die Summe der Jahreswerte der Nutzungen und Leistungen.[12] Nach § 13 Abs. 1 S. 1 BewG ist das nur scheinbar anders, wenn dort bestimmt wird, dass der Jahreswert mit einem Vervielfältiger [13] zu multiplizieren ist. Das dient der Abkürzung des Rechenweges, da der Vervielfältiger zwei Rechenschritte zusammenfasst, nämlich die Summierung der Jahreswert...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Rent...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Aufzehrungsmethode

Rz. 7 Bei der Aufzehrungsmethode wird von der Erhebung der Jahressteuer so lange abgesehen, bis die persönlichen Freibeträge durch Verrechnung mit den Jahreswerten aufgezehrt sind. Die Freibeträge sind als erstes von dem Vermögen in Abzug zu bringen, das einer Sofortbesteuerung unterliegt. Lediglich der (Rest-)Freibetrag ist mit den Jahreswerten zu verrechnen. Die vorrangige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ermittlung des Steuersatzes

Rz. 5 Die Jahressteuer wird nach dem Steuersatz erhoben, der sich gemäß § 19 ErbStG für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder wiederkehrenden Nutzungen bzw. Leistungen ergibt, § 23 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Zuwendungsempfänger durch die Wahl der Jahressteuer in den Genuss eines niedrigeren Steuersatzes ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Berechnung des Kapitalwerts

Rz. 5 Nach § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts angesetzt.[5] Die Vervielfältiger beruhen auf den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts. Wird eine neue Sterbetafel veröffentlicht, ist sie ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres maßgebend. Die Vervielfältiger beruhen auf einer mittelschüssig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Mehrere Berechtigte

Rz. 11 Die Nutzungen oder Leistungen fallen über die Lebenszeit mehrerer Personen an. Dann sind zwei Fälle zu unterscheiden: Rz. 12 Den ersten Fall regelt § 14 Abs. 3 BewG. Er unterscheidet dana...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (4) Erwerb von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen

Rz. 47 Ist Gegenstand der gemischten Schenkung begünstigtes Vermögen (z.B. eine vermietete Wohnimmobilie i.S.v. § 13d ErbStG), ist der Abzug der Gegenleistung nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Vermögensgegenstand nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG befreit ist.[96] Beispiel S überträgt im Jahr 2019 ein Mietwohngrundstück (Grundbesitzwert 800.000 EUR) auf den B. Aus d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Abweichender gemeiner Wert

Rz. 21 Der gemeine Wert (§ 9 BewG) einer Rente wird mit Hilfe eines typisierenden Bewertungsverfahrens ermittelt. Es beruht auf bestimmten Annahmen, als da sind: der Zinssatz von 5,5 % und die mittelschüssige Zahlungsweise. Dieser Wert kann sich in bestimmten Fällen als unrichtig erweisen. Deshalb erlaubt § 13 Abs. 3 BewG einen höheren oder niedrigeren gemeinen Wert nachzuwe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Kürzungsmethode

Rz. 8 Bei der Kürzungsmethode führen die verbleibenden persönlichen Freibeträge dagegen anteilig über die gesamte Laufzeit des Rechtes zu einer anteiligen Reduzierung der Steuer auf die Jahreswerte. Wird neben der wiederkehrenden Leistung noch weiteres Vermögen erworben gilt: Zur Ermittlung der Kürzungsquote ist der nach Abzug der Beträge, die der Sofortbesteuerung unterlieg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Zuwendungen von Dritten

Rz. 47 Welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage. Grds. ist Zuwendender derjenige, der Vermögen zugunsten eines anderen hingibt, also die steuerbare Zuwendung aus seinem Vermögen erbringt. Erwirbt der Beschenkte auf Anweisung u. dgl. des Schenkers von einem Dritten, k...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

Gesetzestext (1) (weggefallen) (2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. Januar 1991 entstanden i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zeitrente von unbestimmter Dauer

Rz. 18 Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer werden grundsätzlich mit dem 9,3-Fachen des Jahreswerts bewertet (§ 13 Abs. 2 BewG). Der Vervielfältiger beträgt also die Hälfte des Vervielfältigers einer ewigen Rente. Im rechnerischen Ergebnis entspricht das einer Zeitrente von 13 Jahren. Bewertungsrechtlich ist das also die Hälfte der Ewigkeit. Rz. 19 Von einer unbest...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Korrektur des Kapitalwerts

Rz. 8 Der Kapitalwert wird, abweichend von der Grundregel in § 14 Abs. 1 BewG, nach der wirklichen Dauer der Nutzungen oder Leistungen berechnet, wenn der Berechtigte stirbt und die Nutzungen oder Leistungen nicht über einen bestimmten Zeitraum bestanden haben. In § 14 Abs. 2 BewG werden die Zeiträume nach dem Alter bei Beginn der Zuflüsse und der Laufzeit aufgeführt. Da es ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte

Rz. 11 In der Gestaltungspraxis ist es meist üblich, dem Schenker über die gesetzlichen Rückforderungsrechte hinaus weitere vertragliche Rückforderungsrechte zu gewähren. Dies dient dem Sicherungsbedürfnis des Schenkers, der zu Lebzeiten Teile seines Vermögens oder sein gesamtes wesentliches Vermögen auf Dritte überträgt. Dazu zählen auch Zuwendungen an den Ehegatten, wie di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Freiverkehr

Rz. 10 Pendant zum Regulierten Markt ist der Freiverkehr (§ 48 BörsG), der – jedenfalls an der Frankfurter Wertpapierbörse – seit Oktober 2005 auch als Open Market bezeichnet wird. Beim Freiverkehr handelt es sich nicht um einen organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 5 WpHG. Basis für die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr bilden die Freiverkehrsrichtlinien der De...mehr

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FF 07+08/2023, Rechtsprechu... / 4 Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 10.5.2023 – XII ZB 30/23 Der Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente. OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.10.2022 – 13 UF 109/22 1. Eine sogenannte lange Trennungszeit (18 Jahre der Gesamtehezeit von 47 Jahren) kann zwar nicht allein, jedoch bei Vorliegen einer vollständigen wirtsch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Fällige Versicherungsansprüche

Rz. 31 Fällige Versicherungsansprüche sind wie andere Forderungen auch grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 BewG mit ihrem jeweiligen Nennwert anzusetzen. Ist Gegenstand der Versicherung die Auszahlung einer Rente, richtet sich die Ermittlung deren Kapitalwerts nach den §§ 13 ff. BewG. Steht eine Versicherungsleistung beim Tod eines Kindes dessen Eltern zu und haben diese zuvor sel...mehr

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Leitfaden Verkehrsrecht in ... / 3.2.8 Abfindungsvergleich

Der Abfindungsvergleich hat wie jeder Vergleich auch sowohl die Rechtsnatur eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages als auch einer Prozesshandlung zur Beendigung eines Rechtsstreits. Gegenstand eines Abfindungsvergleichs ist die Kapitalisierung einer Rente. Dabei wird dem Geschädigten in der Regel das Risiko der Entwicklung der weiteren Beeinträchtigungen auferlegt. Die Kapita...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Lebensversicherungen

Rz. 21 Bei Lebensversicherungen kommen als Zuwendungsgegenstand das Bezugsrecht oder die gesamte Versicherung in Betracht. Danach richtet sich die schenkungsteuerliche Bewertung: im ersten Fall wird der Nennwert zugrunde gelegt, im zweiten Fall der Rückkaufswert der Versicherung, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 4 BewG (vgl. § 12 BewG Rdn 28 ff.). Entscheidend für die Abgrenzun...mehr