Fachbeiträge & Kommentare zu Rente

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.1 Allgemeines/Entstehungsgeschichte

Rz. 81 Aus der Entstehungsgeschichte (Rz. 2ff.) des § 12 Nr. 2 EStG ergibt sich, dass die Vorschrift in neuerer Zeit im Wesentlichen die folgenden Änderungen erfahren hat: Das EStRG 1975 schloss ab 1975 neben "freiwilligen Zuwendungen" auch "Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht" vom Abzug aus mit der Folge, dass sämtliche freiwilligen Unterhaltslei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 4.3 Daten nach § 22a Abs. 1 EStG

Rz. 17 Nach § 22a EStG haben sämtliche in Abs. 1 näher bezeichneten Renten auszahlenden Stellen der zentralen Stelle per Datensatz Angaben zu gezahlten Renten personenbezogen zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung). Die zentrale Stelle leitet diese Informationen an die Länderfinanzverwaltungen weiter, damit diese bei der Einkommensteuerveranlagung die gezahlten Renten als Ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 1 Gesetzliche Regelung

Rz. 1 § 12 Nr. 1 EStG blieb seit dem EStG 1934 unverändert. Rz. 2 § 12 Nr. 2 EStG wurde durch das StÄndG 1958 v. 18.7.1958[1] ergänzt. Nach der Änderung der Rspr. zur Ehegattenbesteuerung und Behandlung der Ehegatten – auch bei Zusammenveranlagung – als einzelne selbstständige Stpfl. musste § 12 Nr. 2 EStG – ohne sachliche Änderung – dahin gehend ausgeweitet werden, dass auch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.2 Einmalige – regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Rz. 87 Grundsätzlich stellen auch einmalige oder nur gelegentlich erbrachte Leistungen Zuwendungen dar. Freiwillige Zuwendungen, auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht begründete Zuwendungen und Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte sind indes wegen ihrer Zuordnung zu den Lebensführungsaufwendungen bereits gem. § 12 Nr. 1 EStG (mit Ausnahme der meisten Sonderausgaben ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.5 Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 12 Nr. 2 Alt. 3 EStG)

Rz. 99 Der Begriff der Zuwendung deckt sich mit dem Tatbestandsmerkmal der Alt. 1 und 2 des § 12 Nr. 2 EStG (Rz. 86ff.). Steht der Leistung des Stpfl. an die unterhaltsberechtigte Person eine adäquate Gegenleistung gegenüber, fehlt es an einer die Abzugssperre auslösenden unentgeltlichen Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG, z. B. bei der Zahlung von Arbeitslohn im Rahmen eine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.3.5 Besteuerung beim Leistungsempfänger

Rz. 109 Als Einkommensverwendungsvorschrift[1] betrifft § 12 Nr. 2 lediglich die Ausgabenseite. Daraus ergibt sich für die Erfassung der Leistungen auf der Empfängerseite nichts. Ein Grundsatz, wonach die Abziehbarkeit einer Ausgabe beim Leistenden die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur Folge hat und umgekehrt (sog. Korrespondenzprinzip), ist nicht allgemein anzuerkenn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.3.2 Vollwertige Gegenleistung

Rz. 90 Steht der Leistung des Stpfl. eine ihr wirtschaftlich entsprechende Gegenleistung (z. B. Übertragung von Geldvermögen) gegenüber, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG nicht ein, sodass die Rente oder dauernde Last, je nachdem, wodurch sie veranlasst ist, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar ist. Dies ist der Fall, wenn Leistung und Gegenleistung wi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.3.3 Nicht vollwertige Gegenleistung

Rz. 91 Stehen die Leistungen des Stpfl. (Rente oder dauernde Last) zwar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Empfängers, stellt diese Gegenleistung aber kein vollwertiges Äquivalent der Leistung des Stpfl. dar, handelt es sich grundsätzlich um einen teilentgeltlichen Vorgang (gemischte Schenkung). Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen höher a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 4 Aufgaben der zentralen Stelle

Rz. 10 Die Aufgaben der zentralen Stelle sind die originär dem BZSt zugewiesenen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG, für deren Erfüllung sich das BZSt im Wege der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Bund bedient. Im Einzelnen sind dies: die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2a, 2b und 4b EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind, die Sammlung, Au...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2 Anrechnung von Versorgungsbezügen

Rz. 8 Bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags sind alle von der Erbschaftsteuer nicht erfassten Versorgungsleistungen zu berücksichtigen (Rz. 6). Bei den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern wird es sich häufig um lebenslängliche Bezüge handeln. Dies ist aber trotz des Wortlauts des § 17 Abs. 1 ErbStG, der mit dem Verweis auf § 14 BewG nur die lebenslänglichen Bezüge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.2 Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Rz. 92 Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe) geht die Rspr. seit jeher davon aus, dass es sich nicht um ein entgeltliches Rechtsgeschäft, sondern um einen – spezifisch steuerrechtlich – unentgeltlichen Rechtsvorgang handelt[1], der nicht dem Anwendungsbereich des § 12 Nr. 2 EStG unterfällt. Das Gleic...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.2.2 Systematik des Ertragswertverfahrens

Rz. 26 Das Ertragswertverfahren nach den §§ 252ff. BewG wurde in Anlehnung an das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV [1] (Rz. 19ff.) geregelt.[2] Das vereinfachte Ertragswertverfahren gehört zu den Standardverfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts (Ertragswerts) von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren (Rz. 16). Infolgedessen wird in § 252 S. 1 Bew...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.3.2 Begrenzte Nutzungsdauer der baulichen Anlagen

Rz. 14 Eine weitere Schwierigkeit der Ertragswertermittlung resultiert daraus, dass die Nutzungsdauer der baulichen Anlagen – im Gegensatz zum Grund und Boden – begrenzt ist. Während die Erträge bzw. Ertragsanteile für ein Gebäude nur für die am Wertermittlungsstichtag verbleibende und begrenzte Nutzungsdauer (wirtschaftliche Restnutzungsdauer) des Gebäudes kapitalisiert wer...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 1 Allgemeines

Rz. Rz. 1 Die Regelung zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts beschließt die Regelungen zum Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG. Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren ist gem. § 252 S. 1 BewG dem über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes kapitalisierten jährlichen Reinertrag des Grundstücks (Barwert des Reinertrags des Grundst...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.5.3 Finanzmathematische Grundlagen des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 22 Finanzmathematisch lässt sich die Formel für das vereinfachte Ertragswertverfahren (Rz. 21), die sowohl Elemente der Kapitalisierung als auch der Abzinsung enthält, wie folgt erklären: Abzinsung des Bodenwerts (BW x AF): Im Wege der Abzinsung oder auch Diskontierung genannt, wird ermittelt, welchen Wert ein zukünftiges Kapital (Kn = Endwert des Kapitals) durch Abzug all...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1 Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags des Grundstücks (Abs. 2 S. 1 und 2)

Rz. 12 Der nach § 253 Abs. 1 BewG ermittelte jährliche Reinertrag des Grundstücks (Rz. 10) ist nachfolgend gem. § 253 Abs. 2 S. 1 BewG ohne Aufspaltung in einen Boden- und Gebäudeertragsanteil bzw. ohne Abzug einer Bodenwertverzinsung (§ 252 BewG Rz. 26, 27) zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks bzw. des Barwerts (Gegenwartswerts) des Reinertrags des...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.2.1 Grundgedanke des Ertragswertverfahrens

Rz. 25 Auch bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks im typisierten Ertragswertverfahrens nach den §§ 252–257 BewG geht es im Kern darum, den auf den Bewertungsstichtag bezogenen Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Reinerträge aus dem Grundstück zu ermitteln (Rz. 10). Hierbei ist zu beachten, dass die Lebensdauer (Nutzungsdauer) eines Gebäudes – im Gegensatz zum "...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 1.1 Konzeption zur Bewertung des Grundvermögens

Rz. 2 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 muss die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grundsteuer so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet.[1] Die Grundsteuer knüpft an das Innehaben von inländischem Grundbesitz an. Da sie die wirtschaft...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 2.1 Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert (Abs. 1 S. 1)

Rz. 14 Nach § 247 Abs. 1 S. 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig durch Multiplikation der Grundstücksfläche (Rz. 15) des zu bewertenden Grundstücks mit dem jeweiligen Bodenrichtwert nach § 196 des BauGB (Rz. 16ff.). Durch die Heranziehung der Bodenrichtwerte, die von den Gutachterausschüssen nach § 14 Abs. 1 S. 1 ImmoWertV auf der Grund...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.5.1 Systematik des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 19 Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der (vorläufige) Ertragswert ermittelt, in dem der jährliche Reinertrag des Grundstücks (für Grund und Boden sowie Gebäude) unmittelbar (ohne vorherigen Abzug einer Bodenwertverzinsung) über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen – als Zeitrente – kapitalisiert wird und der Bodenwert in einer über die wirts...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4.2 Umfang der gerichtlichen Überprüfung

Rz. 37 Für den Umfang der gerichtlichen Überprüfung ist es von Bedeutung, ob es sich um Rechtsfragen oder Regelungsfragen handelt. Sind Rechtsfragen betroffen, so hat sich die gerichtliche Prüfung auf solche Rechtsfragen zu erstrecken, die zur Unwirksamkeit des Spruchs führen könnten. Bei Sozialplänen ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob sich der Spruch der Einigun...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassung der Renten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 1.1.1992 in Kraft getreten (BGBl. I 1989 S. 2261, 1990 S. 1337) und ist noch heute unverändert i. d. F. v. 19.2.2002 (in der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002, BGBl. I S. 754) in...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.1 Netto- und Bruttoanpassung

Rz. 2 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (seit 1.1.2005 allgemeine Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.3 Normzweck

Rz. 6 Die Rentenanpassung verfolgt den Zweck, die Renten an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Werden Renten aus anderen Gründen erhöht, insbesondere wenn die Erhöhung aus der Ermittlung weiterer Entgeltpunkte resultiert, handelt es sich nicht um eine Rentenanpassung im rechtstechnischen Sinne des § 65 (BSG, Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23). Das Ausmaß ...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.9 Rechtsschutz

Rz. 20 Die Rentenanpassung jeweils zum 1.7. eines Jahres trifft Regelungen zur Rentenhöhe. Insoweit ist dem jeweils zuständigen Sozialgericht bei einer hiergegen erhobenen Klage eine Überprüfung ermöglicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 31.1.2020, L 14 R 126/19). Rentenanpassungsmitteilungen, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen – nämlich auf §§ 65, 68, ...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 23 Berdysz/Ogrzewalla, Rentenanpassung 2020, Kompass/KBS 2020, Nr. 5/6 S. 15. N.N., Renten steigen zum 1. Juli, Fragen und Antworten zur Rentenanpassung 2020, NachrDRV HE 2020, Nr. 2 S. 15. Ogrzewalla/Lerg, Rentenanpassung 2019, Kompass/KBS 2019, Nr. 5/6 S. 15. dies., Rentenanpassung 2018, Kompass/KBS 2018, Nr. 5/6 S. 13. Ruland, Neue Regeln für die Rentenanpassung und die F...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.2 Rentenanpassung

Rz. 12 Der Begriff "Rentenanpassung" ist ein rechtstechnischer Begriff des Rentenrechts, der in § 65 näher und eindeutig beschrieben ist (vgl. instruktiv BSG, Urteil v. 20.7. 2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23). Zum 1.7. eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Die Bestimmung des jew...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.5 Korrespondierende Vorschriften

Rz. 8 Ergänzend zu § 65 beinhaltet § 118a die Generalnorm für die Versendung einer Rentenanpassungsmitteilung. § 69 Abs. 1 beinhaltet die Verordnungsermächtigung. § 254c regelt übergangsrechtlich bis zum 30.6.2024 die Anpassung der Renten für bestimmte rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet. § 255c Satz 1 letztlich bestimmt die Anwendung des aktuellen Rentenwerts, der zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.7 Durchführung der Rentenanpassung

Rz. 17 Die Anpassung der laufend gezahlten Renten erfolgt im Namen der Rentenversicherungsträger grundsätzlich durch den Renten-Service der Deutschen Post AG (§ 119 Abs. 2); die Durchführung der Anpassung regeln im Einzelnen §§ 17 ff. RentSV (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 3). Rz. 18 § 118a regelt dabei, dass Rentenbezieher nur dann eine A...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.6 Rentenanpassungsmitteilung

Rz. 16 Keine Regelung enthält § 65 zur Rentenanpassungsmitteilung und zur Versandpflicht. Dies richtet sich nach der Generalnorm des § 118a, der vorsieht, dass Rentenbezieher nur dann eine Anpassungsmitteilung erhalten, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert. Ein Versand erfolgt daher nicht bei einer sog. Nullanpassung oder Nullrunde. Eine vergleichbare Regel...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.4 Rentenanpassungen im Überblick

Rz. 14 Der aktuelle Rentenwert (West/Ost) beträgt nach der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnung in den laufenden Jahren ab 2008: ab 1.7.2008 26,56 EUR bzw. 23,34 EUR (Art. 2 des Rentenanpassungsgesetzes 2008 v. 26.6.2008, BGBl. I S. 1076), ab 1.7.2009 27,20 EUR bzw. 24,13 EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 v. 17.6.2009, BGBl. I S. 1335), ab 1.7.2010 unverändert (Re...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.5 Keine Anpassung von Zusatzleistungen

Rz. 15 Angepasst werden nur Teile der Rente, die auf Entgeltpunkten beruhen. Nicht dynamische Rententeile (Festbeträge) werden – wie schon nach früherem bis 1991 geltenden Recht – nicht angepasst. Das betrifft insbesondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung (§ 269) und Kinderzuschüsse (§ 270); vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 2.mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.1 Verhältnis der Rentenanpassung und der Rentenanpassung (Ost)

Rz. 10 § 254c Satz 1 sieht eine Anpassung der Renten vor, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt. § 254c ist daher eine Sonderregelung zu § 65. Flankiert wird § 254c von § 255c, der regelt, dass zum 1.7.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt (zur Anpassungsmitteilung vgl. weiter unten unter Rz. 16 ff.). Rz. 11 Der Gesetzg...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 5 Zentraler Regelungsgegenstand ist die gesetzliche Festlegung des Zeitpunktes der jährlichen Rentenanpassung und die Verfahrensweise über die Art und Weise, wie diese Anpassung zu erfolgen hat.mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.4 Vorgängervorschriften

Rz. 7 Vorgängervorschriften finden sich in § 1272 Abs. 1 RVO, § 49 Abs. 1 AVG und § 71 Abs. 1 RKG.mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick über die vergangenen Rentenanpassungen 1.1.1 Netto- und Bruttoanpassung Rz. 2 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und A...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.3 Niveauschutzklausel

Rz. 4 Für die Rentenanpassungen vom 1.7.2019 bis 1.7.2025 ist die Niveauschutzklausel des § 255e zu beachten. Danach ist der Rentenwert ggf. soweit anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern 48 % erreicht (mit weiterführenden Hinweisen, GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021 Anm. 2.11).mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Verhältnis der Rentenanpassung und der Rentenanpassung (Ost) Rz. 10 § 254c Satz 1 sieht eine Anpassung der Renten vor, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt. § 254c ist daher eine Sonderregelung zu § 65. Flankiert wird § 254c von § 255c, der regelt, dass zum 1.7.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt (zur Anpassungsm...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.8 Verfassungsrecht

Rz. 19 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aussetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. – sog. Nullrunden. Solange Rentenbezieher durch die Rentenanpassung nicht von der realen Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten abgekoppelt werden oder die bereits zugestandene Rente in ihrer Substanz entwertet wird, ist eine Verfassungswidrigkeit ein...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1 Überblick über die vergangenen Rentenanpassungen

1.1.1 Netto- und Bruttoanpassung Rz. 2 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (seit 1.1.2005 allgemeine Rentenversiche...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.2 Nullrunden

Rz. 3 Der aktuelle Rentenwert (West/Ost) ist zum 30.6.2005 mit 26,13 EUR bzw. 22,97 EUR festgesetzt worden und blieb damit seit Juli 2003 – nach erneuter Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 (vgl. Gesetz v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3014) – unverändert. Dieser Betrag galt aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 v. 6.6.2005 (BGBl. I S. 1578) i. V. m. §§ 255 e, 2...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.6 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen

Rz. 9 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 65 erfassen. Die GRA der DRV zu § 65 hat den Stand 12.7.2021 und ist abrufbar im Internet unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0065.ht...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 1.1.1992 in Kraft getreten (BGBl. I 1989 S. 2261, 1990 S. 1337) und ist noch heute unverändert i. d. F. v. 19.2.2002 (in der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002, BGBl. I S. 754) in Kraft (vgl. zu den...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.3 Umsetzung der Rentenanpassung

Rz. 13 Der ab 1.7. jeden Jahres maßgebende aktuelle Rentenwert wird – nach der Verordnungsermächtigung i. S. d. § 69 Abs. 1 – ab dem Jahre 1992 durch Rechtsverordnung festgesetzt. Nach § 69 Abs. 1 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1.7. eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30.6. des ...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 2.1.4 Aktueller Rentenwert

Rz. 13 Nachdem 2000 nur eine "Inflationsanpassung" erfolgt war, kam es 2004 und 2006 zu keinen Rentenanpassungen (vgl. Art. 2 des 2. SGB VI-ÄndG = Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3013, bzw. das Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006 = Art. 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der ak...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 2.4 Rechtsschutz

Rz. 27 Die Schutzklausel findet Anwendung im Zuge der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. nach § 65. Rentenanpassungsmitteilungen, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen – nämlich auf §§ 65, 68, 69 und §§ 254c, 255a, 255b sowie §§ 255e und 255g – sind dabei Verwaltungsakte, mit denen der Monatswert der Rente jeweils neu bestimmt und gegenüber der bisherigen Reg...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.2 Vorläufiges Durchschnittsentgelt (Satz 2)

Rz. 42 Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr sieht § 70 Abs. 1 Satz 2 eine abweichende Regelung vor; danach sind für das Jahr des Rentenbeginns und das davor liegende Jahr die vorläufigen Durchschnittsentgelte dieser Jahre (vgl. § 69 Abs. 2) zugrunde zu legen, um eine realitätsnähere Bewertung zu erreichen. Dabei bleibt es für die wei...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.6.1 Der Grundsatz der Hochrechnung nach § 194 Abs. 1 Satz 6 (Satz 1)

Rz. 81 Satz 1 bestimmt, dass für eine Rente wegen Alters aus den hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. § 194 Abs. 1 Satz 6 Entgeltpunkte wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln sind. Bei Rentenantragstellung verpflichtet § 194 Abs. 1 Satz 1 den Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers, die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene ...mehr