Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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FF 2/2018, Ausländische Pri... / I. Maßgebliche Kollisionsnormen für Privatscheidungen?

Die Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs der Rom-III-Verordnung auf gerichtliche Scheidungen, die der Gerichtshof bereits in der ersten Sahyouni-Entscheidung[7] angedeutet hatte,[8] wirft einige Folgefragen auf, vor allem: Wenn die Rom-III-Verordnung Privatscheidungen nicht erfasst, welche Kollisionsnormen bestimmen dann das anwendbare Recht, an dem die Zulässigkeit,...mehr

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FF 2/2018, FF 2/2018 / Internationales

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.3.2017 – 2 UF 106/16 Von der Vollstreckung eines die Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ anordnenden Beschlusses ist abzusehen, wenn diese mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgebenden Umstände zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eingetreten sind (Anschl. an...mehr

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zerb 2/2018, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen

Florian Enzensberger und Maximilian Maar zerb verlag, 4. Auflage, 2017, 308 Seiten broschiert, 49 EUR ISBN 978-3-95661-065-3 Seit 2011 ist die Zahl der Scheidungen leicht gesunken (zuletzt: 1,7 % p. a.). 2015 waren es allerdings noch 163.335 Ehen, die geschieden wurden. Dies betraf im gleichen Jahr rund 131.000 minderjährige Kinder. Die Zahl der betroffenen volljährigen Kinder...mehr

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FF 2/2018, Großelternkonstellationen, Wechselmodell und Patchworkfamilie

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht in Berlin (23.–25.11.2017) Die Herbsttagung war diesmal schon Wochen vor Beginn ausgebucht. Mehr als 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren nach Berlin gekommen, um sich mit Kolleginnen und Kollegen zu treffen, mit ihnen Erfahrungen auszutauschen und sich über wichtige Themen zu informieren und for...mehr

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FF 2/2018, Fahren oder lauf... / 2. Der Pkw in der Trennung

Nach § 1361a BGB wird die vorläufige Aufteilung über den Besitz und die Nutzungsrechte der Haushaltsgegenstände geregelt. Herrscht im Falle der Trennung der Eheleute Uneinigkeit über den Verbleib der im gemeinsamen Haushalt befindlichen Gegenstände, so kann nach dieser Norm nur eine vorläufige Regelung über den Besitz und die Nutzungsrechte getroffen werden. Erst zum Zeitpun...mehr

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FF 2/2018, Ausländische Pri... / 3. Klarstellung durch den deutschen Gesetzgeber wünschenswert

Aus Gründen der Rechtsklarheit wäre es wünschenswert, wenn der deutsche Gesetzgeber die entsprechende Anwendung der Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen gesetzlich anordnen würde, etwa in einem neuen Art. 17 Abs. 1 EGBGB, der schlicht lauten könnte: Zitat "Soweit die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (E...mehr

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AGS 2/2018, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Verfahrenswert ist gem. §§ 42, 35, 33 FamGKG in Höhe des 3½fachen Jahresbetrages der aus der notariellen Urkunde zu zahlenden monatlichen Leibrente i.H.v. 500,00 EUR festzusetzen. Die Bestimmung des § 51 FamGKG kann zur Bewertung dieses Anspruchs nicht herangezogen werden. Ist der Unterhalt durch Vertrag gereg...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2.2 Rechtskräftige Scheidung

1.1.2.2.1 Scheidungsvoraussetzungen Im Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip, wonach das Scheitern der Ehe der einzige Scheidungsgrund ist. § 1565 Abs. 1 BGB definiert den Grundtatbestand, nach dem eine Ehe geschieden werden kann. Danach ist die Ehe gescheitert, wenn zum einen die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und zum anderen nicht erwar...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2 Gesetzliches Erbrecht bei Trennung und Scheidung

1.1.2.1 Getrenntleben Die bloße Trennung der Eheleute oder die Zerrüttung einer Ehe hat auf das Erb- und Pflichtteilsrecht der Partner noch keine Auswirkungen. Praxis-Tipp Vor Abschluss einer Getrenntlebensvereinbarung ist deshalb mit dem Mandanten zu erörtern, ob ein gegenseitiger Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht im Einzelfall sinnvoll ist und ggf. in die Vereinbarung aufzu...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.5 Formbedürftiger Widerruf trotz Scheidung

Ist trotz späterer Scheidung bei Testamentserrichtung ein Fortgeltungswille vorhanden, bleiben die letztwilligen Verfügungen der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wirksam. Will einer der Partner seine letztwillige Verfügung beseitigen, muss er in der oben beschriebenen Art und Weise tätig werden. Dabei ist zu beachten, dass wechselbezügliche Verfügungen i. S. d...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1 Scheidung und gesetzliches Erbrecht

1.1.1 Gesetzliches Erbrecht bei bestehender Ehe 1.1.1.1 Erblasser mit Abkömmlingen Hat ein verheirateter Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet, wird er von seinem Ehepartner und den Kindern beerbt. Die §§ 1922 ff. BGB regeln die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Erblassers, wobei das Erbrecht auf dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge beruht. Für Eheleute hängt di...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2 Scheidung und gewillkürte Erbfolge

1.2.1 Wegfall der Erbrechte 1.2.1.1 Durch Erklärung des Testierenden Zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung stellt das Gesetz dem Testierenden – unabhängig von Trennung bzw. Scheidung – mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: Errichtung eines Testaments mit abweichendem Inhalt (§ 2258 Abs. 1 BGB), Vernichtung eines bestehenden Testaments oder Streichung einzelner Textpassagen ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2.2.2 Auswirkungen der rechtskräftigen Scheidung auf das Erbrecht

Mit Rechtskraft der Ehescheidung (§ 1564 BGB) entfallen das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, sein Pflichtteilsrecht und das Recht auf den "Voraus". Bestehen bleibt der Anspruch auf den güterrechtlichen Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch (§§ 1569 ff. BGB) wird zur Nachlassverbindlichkeit und richtet sich nun gegen die Erben; diese haften jedoch nur...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.1.2 Als Folge der Scheidung

Gemäß den §§ 2077, 2268, 2279 Abs. 1 BGB sind die in Einzeltestamenten zugunsten des anderen Ehegatten enthaltenen Verfügungen bzw. die von Ehegatten gemeinsam errichteten letztwilligen Verfügungen ohne weitere Erklärung im Zweifel unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers durch Scheidung oder durch andere Gründe aufgelöst worden war oder nicht bestand. Dieser geset...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / I Scheidung und Ehegattenerbrecht

1.1 Scheidung und gesetzliches Erbrecht 1.1.1 Gesetzliches Erbrecht bei bestehender Ehe 1.1.1.1 Erblasser mit Abkömmlingen Hat ein verheirateter Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet, wird er von seinem Ehepartner und den Kindern beerbt. Die §§ 1922 ff. BGB regeln die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Erblassers, wobei das Erbrecht auf dem Grundsatz der Gesamtrecht...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2.2.1 Scheidungsvoraussetzungen

Im Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip, wonach das Scheitern der Ehe der einzige Scheidungsgrund ist. § 1565 Abs. 1 BGB definiert den Grundtatbestand, nach dem eine Ehe geschieden werden kann. Danach ist die Ehe gescheitert, wenn zum einen die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und zum anderen nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2.3 Scheidungsantrag

Bei Tod eines Ehegatten während eines laufenden Scheidungsverfahrens verliert der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nach § 1933 BGB unter folgenden Voraussetzungen: wenn zur Zeit des Erbfalls die materiellen Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser selbst die Scheidung beantragt hat oder dem Scheidungsantrag des l...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.3 Fortgeltungswille

Diese Vermutungsregelungen greifen nicht ein, wenn die Ehegatten den Willen hatten, dass die letztwillige Verfügung auch im Fall der Scheidung Bestand haben soll, also ein so genannter Fortgeltungswille angenommen werden kann. Maßgeblich ist hierfür zunächst der tatsächliche Wille der Ehegatten. Kann ein solcher nicht festgestellt werden (meist machen sich die Ehegatten bei ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.1 Wegfall der Erbrechte

1.2.1.1 Durch Erklärung des Testierenden Zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung stellt das Gesetz dem Testierenden – unabhängig von Trennung bzw. Scheidung – mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: Errichtung eines Testaments mit abweichendem Inhalt (§ 2258 Abs. 1 BGB), Vernichtung eines bestehenden Testaments oder Streichung einzelner Textpassagen (§ 2255 BGB), Rücknahme eine...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2.1 Getrenntleben

Die bloße Trennung der Eheleute oder die Zerrüttung einer Ehe hat auf das Erb- und Pflichtteilsrecht der Partner noch keine Auswirkungen. Praxis-Tipp Vor Abschluss einer Getrenntlebensvereinbarung ist deshalb mit dem Mandanten zu erörtern, ob ein gegenseitiger Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht im Einzelfall sinnvoll ist und ggf. in die Vereinbarung aufzunehmen. Achtung Die üb...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.3 Konsequenzen für die Praxis

Im laufenden Ehescheidungsverfahren sollten sich die Ehegatten nicht auf die Rechtsfolgen des § 1933 BGB verlassen: Ein scheidungswilliger Ehegatte sollte vorsorglich immer einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Ein scheidungsunwilliger Ehegatte sollte durch Verfügung von Todes wegen das gesetzliche Erbrecht seines die Scheidung betreibenden Partners verhindern und ihm ggf. (...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.2 Reichweite der Vermutungswirkungen

Bei einem Einzeltestament ergreift die Unwirksamkeitsvermutung gem. § 2077 BGB nur die den anderen Ehegatten betreffenden Verfügungen von Todes wegen; sonstige Bestimmungen zugunsten Dritter bleiben wirksam. Dem gegenüber reichen die Vermutungswirkung der §§ 2268, 2279 BGB weiter: Die Unwirksamkeitsvermutung erstreckt sich bei Ehegattentestament und Erbvertrag auf alle Verfüg...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1 Gesetzliches Erbrecht bei bestehender Ehe

1.1.1.1 Erblasser mit Abkömmlingen Hat ein verheirateter Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet, wird er von seinem Ehepartner und den Kindern beerbt. Die §§ 1922 ff. BGB regeln die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Erblassers, wobei das Erbrecht auf dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge beruht. Für Eheleute hängt die Erbquote gemäß der Vorschrift des § 1931 BGB ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2.4 Beteiligung des geschiedenen Ehegatten am Nachlass des Erblassers trotz Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts?

Sind aus einer geschiedenen Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann sich aus diesem Umstand eine mittelbare Teilhabe am Nachlass des geschiedenen Ehegatten ergeben. Das ist immer dann der Fall, wenn nach dem Tod des einen Ehegatten dessen Vermögen über die Erbfolge auf die gemeinsamen Kinder übergeht und eines der Kinder ohne eigene Nachkommen vor dem geschiedenen Ehegatt...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.4 Beweislast

Nur dann, wenn ein Fortgeltungswille positiv festgestellt werden kann, bleiben die letztwilligen Verfügungen der Ehegatten wirksam. Derjenige, der sich darauf beruft, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.[17]mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.1 Anspruchsgrundlagen

§ 1586b BGB regelt den Übergang der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten auf den Erben. Dies gilt ab der Scheidung, aber auch schon dann, wenn der überlebende Ehegatte von seinem Erbrecht wegen der Beantragung der Scheidung oder Aufhebung der Ehe bereits ausgeschlossen, die Ehe aber noch nicht rechtskräftig geschieden ist, vgl. § 1933 BGB. Die Unterhaltspflicht ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.2 Notwendigkeit von Verzichtserklärungen

Bei Scheidung der Ehe entfällt das Ehegattenerbrecht, da dessen Voraussetzung nach § 1931 BGB das Bestehen der Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ist. Wie bereits ausgeführt, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht vor Rechtskraft des Scheidungsurteils nach § 1933 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Schei...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.3 Wahlrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), hat der überlebende Ehegatte folgende Wahlmöglichkeit: Gemäß § 1931 Abs. 1 BGB beträgt die Erbquote des Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung ¼ bzw. neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern ½ des Nachlasses. Zur Berücksichtigung eines während der Ehe erzielten Zugew...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.1.1 Durch Erklärung des Testierenden

Zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung stellt das Gesetz dem Testierenden – unabhängig von Trennung bzw. Scheidung – mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: Errichtung eines Testaments mit abweichendem Inhalt (§ 2258 Abs. 1 BGB), Vernichtung eines bestehenden Testaments oder Streichung einzelner Textpassagen (§ 2255 BGB), Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus amtlicher ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.1 Erblasser mit Abkömmlingen

Hat ein verheirateter Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet, wird er von seinem Ehepartner und den Kindern beerbt. Die §§ 1922 ff. BGB regeln die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Erblassers, wobei das Erbrecht auf dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge beruht. Für Eheleute hängt die Erbquote gemäß der Vorschrift des § 1931 BGB in erster Linie vom ehelichen Güte...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.5 Pflichtteil des Ehegatten

Ist ein Ehegatte, der mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, weder Erbe geworden[2] noch mit einem Vermächtnis bedacht, kann er gem. § 1371 Abs. 2 BGB nur den "kleinen Pflichtteil" verlangen. Die Quote errechnet sich durch Halbierung des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils (§ 1931 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), denn § 2303 Abs. 2 Satz 2 BGB lässt die Regelung des § ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.2 Erblasser ohne eigene Abkömmlinge

Bei kinderlosen Erblassern beträgt die Erbquote des überlebenden Ehegatten gem. § 1931 Abs. 1 BGB zunächst ½. Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand, erhöht sich dieser Erbteil gem. § 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB um ¼. Der restliche Nachlass fällt gem. § 1925 BGB an die Eltern des Erblassers bzw. im Fall des Vorversterbens an...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.4 Voraus des Ehegatten

Gemäß § 1932 BGB steht dem überlebenden Ehegatten – güterstandsunabhängig – neben seinem gesetzlichen Erbteil der so genannte "Voraus" zu. Dieser ist als gesetzliches Vermächtnis ausgestaltet. Er umfasst die Haushaltsgegenstände (i. S. d. §§ 1361a, 1369 BGB), soweit diese nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke. Der Begriff der Haushaltsgegenstände is...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.1.5 Erbfall und Mietrecht

Forderungen und Verbindlichkeiten aus einem Mietvertrag gehören selbstverständlich ebenfalls zum Bestand des Nachlasses. Geschützt wird der Bestand des Mietverhältnisses zu Gunsten von Ehegatten, Lebenspartnern, Haushaltangehörigen (bspw. Kindern) und gem. § 563a BGB anderen Mitmietern. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den privilegierten Personen die den Lebensmittelpun...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.4 Erbverzicht und Unterhalt

Zwar werden in Scheidungsvereinbarungen regelmäßig Regelungen zum Unterhalt aufgenommen. Überraschenderweise werden dabei die erbrechtlichen Probleme völlig übersehen. Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten gem. §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB mit dem Tod des zum Unterhalt Verpflichteten. Eine Ausnahme dazu findet sich in § 1586b Abs. 1 BGB. Gemäß § 1586b Abs. 1 BGB geht...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 4.2.3.1 Gesetzliche Vaterschaft kraft Ehe

Gemäß § 1592 Abs. 1 BGB ist Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Für den Fall, dass dieser vor der Geburt des Kindes verstorben ist, legt § 1593 BGB fest, dass im Regelfall auch eine Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns die Abstammung von diesem begründet. Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach der Geburt des Kindes ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.1 Einführung

Seit dem Inkrafttreten des FamFG braucht dem Antrag auf einverständliche Scheidung der Ehe künftig kein vollstreckbarer Schuldtitel beigefügt zu werden. Dafür muss die Antragsschrift eine entsprechende Erklärung der Ehegatten enthalten, ob sie eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 6.1 Beschränkung der elterlichen Vermögenssorge

Die Vermögenssorge ist ein Teil der elterlichen Sorge gem. § 1626 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, die grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinschaftlich obliegt. Davon werden alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen umfasst. Dabei sind die Eltern grundsätzlich zu unentgeltlicher Verwaltung des Kindesvermögens verpflichtet. Die Eltern vertreten gem. § 1629 Abs. 1 BGB insoweit ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.1.3.1 Gemeinschaftliche Konten und Depots

Gemeinschaftskonten sind Eigenkonten, die mehreren Personen gemeinschaftlich zustehen. Zu unterscheiden sind "Oder-" und "Und-Konten". Bei "Oder-Konten" sind alle Inhaber berechtigt, ohne Mitwirkung der anderen über das Konto zu verfügen. Als "Und-Konten" werden solche Bankkonten bezeichnet, für die vereinbart ist, dass mehrere Inhaber nur gemeinschaftlich berechtigt sind, ü...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 7.2 Auswirkung der Inhaltskontrolle von Eheverträgen auf das Erbrecht?

Ausgehend von den Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zu den Grenzen der Vertragsfreiheit bei Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen und der hierfür entwickelten Inhaltskontrolle wird zunehmend diskutiert, inwieweit auch Erb-, und Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.[60] Konkrete Berührungspunkte zu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. ABC der Einzelfälle

Rz. 75 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Abfindungen Abfindungen im Rahmen von Vermögensauseinandersetzungen (zB Erbschaft oder Ehescheidung) sind nicht zwangsläufig (BFH 185, 409 = BStBl 1998 II, 605 mwN; BFH 229, 272 = BStBl 2010 II, 747; > Rz 75 Vermögensbereich ). Die Ablösung künftigen Unterhalts des geschiedenen Ehegatten ist – sofern die Voraussetzungen für den Abzug als SA (s...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Das "Nicht-entziehen-können"

Rz. 41 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Ob sich der Stpfl den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (EFG 1991, 325; 1995, 529); das gilt auch, wenn der Stpfl oder der von ihm Begünstigte im Ausland lebt (> Rz 33). § 33a Abs 1 Satz 6 HS 2 EStG, der dies für die gesetzliche Unterhaltspf...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Rechtliche, tatsächliche oder sittliche Gründe

Rz. 50 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann auf Rechtspflichten aller Art beruhen (zB Gesetz, Verwaltungsakt oder Vertrag). Leistungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung für den Lebensbedarf Dritter sind grundsätzlich nur zwangsläufig, soweit der Stpfl selbst zur Leistung verpflichtet ist und soweit nicht andere Personen kraft Gesetzes v...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Belastung des Steuerpflichtigen

Rz. 19 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Der Stpfl muss durch Aufwendungen (> Rz 16 ff) belastet sein, die ihm unvermeidbar entstehen (> Rz 40 ff). In der persönlichen Lebenssphäre des Stpfl muss ein Ereignis eintreten, das ihn zwingt, Ausgaben selbst zu tragen (> R 33.1 Satz 1–3 EStR). Rz. 20 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Es ist unerheblich, ob der Stpfl die Ausgaben aus den im VZ erz...mehr

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§ 4 Ehe / 4. Zustimmung zur Scheidung

Rz. 518 Der Antragsgegner kann seine Zustimmung zur Scheidung gemäß § 134 Abs. 1 FamFG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erteilen. Die Zustimmung zur Scheidung bewirkt, dass im Falle einer Trennung der Eheleute von nicht unter einem Jahr die Beweiskraftregel des § 1566 BGB zum Tragen kommt. Die Ehe gilt im Falle der Zustimmung durch den Gegner kraft Gesetzes als unw...mehr

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§ 4 Ehe / aa) Einvernehmliche Scheidung

Rz. 434 Gemäß § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und entweder beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Diese für den Antragsteller geltende Beweiserleichterung gilt nur bei einer derartig einvernehmlichen Scheidung.[371] Rz. 435 Die Zustim...mehr

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§ 10 Verbundverfahren / e) Einverständliche Scheidung

Rz. 30 Ein Abzug wegen einverständlicher Scheidung ist grundsätzlich nicht vorzunehmen.[74]mehr

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§ 4 Ehe / bb) Streitige Scheidung

Rz. 438 Hält ein Ehegatte an der Ehe fest, kann zwar keine einverständliche Scheidung angenommen werden, reicht aber nicht aus, der Annahme des "Gescheitertseins" der Ehe und damit einer Scheidung nicht entgegenzustehen.[373] Dann handelt es sich um eine streitige (Ent-)Scheidung, in der die normalen Beweislastregeln zur Anwendung kommen, und nicht mehr die Beweiserleichteru...mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / c) Ausgleichansprüche nach der Scheidung

Rz. 310 Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. den §§ 20 bis 26 VersAusglG entscheidet das Gericht nach § 223 FamFG nur auf Antrag. Sie sind immer isolierte Verfahren.mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / b) Ausgleichansprüche aus Anlass der Scheidung

Rz. 305 Über Ausgleichansprüche aus Anlass der Scheidung entscheidet das Gericht von Amts wegen (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG). Rz. 306 Ausgleichansprüche aus Anlass der Scheidung sind grundsätzlich Folgesachen im Verbund (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG) und daher zusammen mit der Scheidungssache und eventuellen weiteren Folgesachen abzurechnen, § 137 Abs. 1 FamFG (siehe § 10 Rdn 36). Rz...mehr