Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.1 Anspruchsgrundlagen

§ 1586b BGB regelt den Übergang der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten auf den Erben. Dies gilt ab der Scheidung, aber auch schon dann, wenn der überlebende Ehegatte von seinem Erbrecht wegen der Beantragung der Scheidung oder Aufhebung der Ehe bereits ausgeschlossen, die Ehe aber noch nicht rechtskräftig geschieden ist, vgl. § 1933 BGB. Die Unterhaltspflicht ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.2 Notwendigkeit von Verzichtserklärungen

Bei Scheidung der Ehe entfällt das Ehegattenerbrecht, da dessen Voraussetzung nach § 1931 BGB das Bestehen der Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ist. Wie bereits ausgeführt, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht vor Rechtskraft des Scheidungsurteils nach § 1933 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Schei...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.3 Wahlrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), hat der überlebende Ehegatte folgende Wahlmöglichkeit: Gemäß § 1931 Abs. 1 BGB beträgt die Erbquote des Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung ¼ bzw. neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern ½ des Nachlasses. Zur Berücksichtigung eines während der Ehe erzielten Zugew...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.1.1 Durch Erklärung des Testierenden

Zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung stellt das Gesetz dem Testierenden – unabhängig von Trennung bzw. Scheidung – mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: Errichtung eines Testaments mit abweichendem Inhalt (§ 2258 Abs. 1 BGB), Vernichtung eines bestehenden Testaments oder Streichung einzelner Textpassagen (§ 2255 BGB), Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus amtlicher ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.1 Erblasser mit Abkömmlingen

Hat ein verheirateter Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet, wird er von seinem Ehepartner und den Kindern beerbt. Die §§ 1922 ff. BGB regeln die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Erblassers, wobei das Erbrecht auf dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge beruht. Für Eheleute hängt die Erbquote gemäß der Vorschrift des § 1931 BGB in erster Linie vom ehelichen Güte...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.5 Pflichtteil des Ehegatten

Ist ein Ehegatte, der mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, weder Erbe geworden[2] noch mit einem Vermächtnis bedacht, kann er gem. § 1371 Abs. 2 BGB nur den "kleinen Pflichtteil" verlangen. Die Quote errechnet sich durch Halbierung des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils (§ 1931 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), denn § 2303 Abs. 2 Satz 2 BGB lässt die Regelung des § ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.2 Erblasser ohne eigene Abkömmlinge

Bei kinderlosen Erblassern beträgt die Erbquote des überlebenden Ehegatten gem. § 1931 Abs. 1 BGB zunächst ½. Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand, erhöht sich dieser Erbteil gem. § 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB um ¼. Der restliche Nachlass fällt gem. § 1925 BGB an die Eltern des Erblassers bzw. im Fall des Vorversterbens an...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.4 Voraus des Ehegatten

Gemäß § 1932 BGB steht dem überlebenden Ehegatten – güterstandsunabhängig – neben seinem gesetzlichen Erbteil der so genannte "Voraus" zu. Dieser ist als gesetzliches Vermächtnis ausgestaltet. Er umfasst die Haushaltsgegenstände (i. S. d. §§ 1361a, 1369 BGB), soweit diese nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke. Der Begriff der Haushaltsgegenstände is...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.1.5 Erbfall und Mietrecht

Forderungen und Verbindlichkeiten aus einem Mietvertrag gehören selbstverständlich ebenfalls zum Bestand des Nachlasses. Geschützt wird der Bestand des Mietverhältnisses zu Gunsten von Ehegatten, Lebenspartnern, Haushaltangehörigen (bspw. Kindern) und gem. § 563a BGB anderen Mitmietern. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den privilegierten Personen die den Lebensmittelpun...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.1 Einführung

Seit dem Inkrafttreten des FamFG braucht dem Antrag auf einverständliche Scheidung der Ehe künftig kein vollstreckbarer Schuldtitel beigefügt zu werden. Dafür muss die Antragsschrift eine entsprechende Erklärung der Ehegatten enthalten, ob sie eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.4 Erbverzicht und Unterhalt

Zwar werden in Scheidungsvereinbarungen regelmäßig Regelungen zum Unterhalt aufgenommen. Überraschenderweise werden dabei die erbrechtlichen Probleme völlig übersehen. Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten gem. §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB mit dem Tod des zum Unterhalt Verpflichteten. Eine Ausnahme dazu findet sich in § 1586b Abs. 1 BGB. Gemäß § 1586b Abs. 1 BGB geht...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 4.2.3.1 Gesetzliche Vaterschaft kraft Ehe

Gemäß § 1592 Abs. 1 BGB ist Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Für den Fall, dass dieser vor der Geburt des Kindes verstorben ist, legt § 1593 BGB fest, dass im Regelfall auch eine Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns die Abstammung von diesem begründet. Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach der Geburt des Kindes ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 6.1 Beschränkung der elterlichen Vermögenssorge

Die Vermögenssorge ist ein Teil der elterlichen Sorge gem. § 1626 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, die grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinschaftlich obliegt. Davon werden alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen umfasst. Dabei sind die Eltern grundsätzlich zu unentgeltlicher Verwaltung des Kindesvermögens verpflichtet. Die Eltern vertreten gem. § 1629 Abs. 1 BGB insoweit ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.1.3.1 Gemeinschaftliche Konten und Depots

Gemeinschaftskonten sind Eigenkonten, die mehreren Personen gemeinschaftlich zustehen. Zu unterscheiden sind "Oder-" und "Und-Konten". Bei "Oder-Konten" sind alle Inhaber berechtigt, ohne Mitwirkung der anderen über das Konto zu verfügen. Als "Und-Konten" werden solche Bankkonten bezeichnet, für die vereinbart ist, dass mehrere Inhaber nur gemeinschaftlich berechtigt sind, ü...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 7.2 Auswirkung der Inhaltskontrolle von Eheverträgen auf das Erbrecht?

Ausgehend von den Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zu den Grenzen der Vertragsfreiheit bei Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen und der hierfür entwickelten Inhaltskontrolle wird zunehmend diskutiert, inwieweit auch Erb-, und Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.[60] Konkrete Berührungspunkte zu...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. ABC der Einzelfälle

Rz. 75 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Abfindungen Abfindungen im Rahmen von Vermögensauseinandersetzungen (zB Erbschaft oder Ehescheidung) sind nicht zwangsläufig (BFH 185, 409 = BStBl 1998 II, 605 mwN; BFH 229, 272 = BStBl 2010 II, 747; > Rz 75 Vermögensbereich ). Die Ablösung künftigen Unterhalts des geschiedenen Ehegatten ist – sofern die Voraussetzungen für den Abzug als SA (s...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Das "Nicht-entziehen-können"

Rz. 41 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Ob sich der Stpfl den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (EFG 1991, 325; 1995, 529); das gilt auch, wenn der Stpfl oder der von ihm Begünstigte im Ausland lebt (> Rz 33). § 33a Abs 1 Satz 6 HS 2 EStG, der dies für die gesetzliche Unterhaltspf...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Rechtliche, tatsächliche oder sittliche Gründe

Rz. 50 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann auf Rechtspflichten aller Art beruhen (zB Gesetz, Verwaltungsakt oder Vertrag). Leistungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung für den Lebensbedarf Dritter sind grundsätzlich nur zwangsläufig, soweit der Stpfl selbst zur Leistung verpflichtet ist und soweit nicht andere Personen kraft Gesetzes v...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Belastung des Steuerpflichtigen

Rz. 19 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Der Stpfl muss durch Aufwendungen (> Rz 16 ff) belastet sein, die ihm unvermeidbar entstehen (> Rz 40 ff). In der persönlichen Lebenssphäre des Stpfl muss ein Ereignis eintreten, das ihn zwingt, Ausgaben selbst zu tragen (> R 33.1 Satz 1–3 EStR). Rz. 20 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Es ist unerheblich, ob der Stpfl die Ausgaben aus den im VZ erz...mehr

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§ 4 Ehe / 4. Zustimmung zur Scheidung

Rz. 518 Der Antragsgegner kann seine Zustimmung zur Scheidung gemäß § 134 Abs. 1 FamFG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erteilen. Die Zustimmung zur Scheidung bewirkt, dass im Falle einer Trennung der Eheleute von nicht unter einem Jahr die Beweiskraftregel des § 1566 BGB zum Tragen kommt. Die Ehe gilt im Falle der Zustimmung durch den Gegner kraft Gesetzes als unw...mehr

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§ 10 Verbundverfahren / e) Einverständliche Scheidung

Rz. 30 Ein Abzug wegen einverständlicher Scheidung ist grundsätzlich nicht vorzunehmen.[74]mehr

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§ 4 Ehe / bb) Streitige Scheidung

Rz. 438 Hält ein Ehegatte an der Ehe fest, kann zwar keine einverständliche Scheidung angenommen werden, reicht aber nicht aus, der Annahme des "Gescheitertseins" der Ehe und damit einer Scheidung nicht entgegenzustehen.[373] Dann handelt es sich um eine streitige (Ent-)Scheidung, in der die normalen Beweislastregeln zur Anwendung kommen, und nicht mehr die Beweiserleichteru...mehr

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§ 4 Ehe / aa) Einvernehmliche Scheidung

Rz. 434 Gemäß § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und entweder beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Diese für den Antragsteller geltende Beweiserleichterung gilt nur bei einer derartig einvernehmlichen Scheidung.[371] Rz. 435 Die Zustim...mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / c) Ausgleichansprüche nach der Scheidung

Rz. 310 Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. den §§ 20 bis 26 VersAusglG entscheidet das Gericht nach § 223 FamFG nur auf Antrag. Sie sind immer isolierte Verfahren.mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / b) Ausgleichansprüche aus Anlass der Scheidung

Rz. 305 Über Ausgleichansprüche aus Anlass der Scheidung entscheidet das Gericht von Amts wegen (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG). Rz. 306 Ausgleichansprüche aus Anlass der Scheidung sind grundsätzlich Folgesachen im Verbund (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG) und daher zusammen mit der Scheidungssache und eventuellen weiteren Folgesachen abzurechnen, § 137 Abs. 1 FamFG (siehe § 10 Rdn 36). Rz...mehr

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§ 9 Ehesache / f) Einverständliche Scheidung

Rz. 13 Eine einverständliche Ehescheidung stellt den Durchschnittsfall dar, so dass dieses Kriterium keine Auswirkungen auf die Bemessung des Verfahrenswerts haben sollte.mehr

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§ 9 Ehesache / V. Wechselseitige Anträge auf Scheidung und auf Aufhebung der Ehe

Rz. 17 Wird wechselseitig einerseits Scheidung und andererseits Aufhebung der Ehe beantragt, gilt § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Werte werden zusammengerechnet, da es sich um verschiedene Gegenstände handelt. Aufhebung und Scheidung sind nicht derselbe Gegenstand i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG. Soweit der Scheidungsantrag allerdings als Hilfswiderantrag geltend gemacht wird, g...mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / b) Verfahren aus Anlass der Scheidung

aa) Verfahren auf Ausgleich (1) Grundsatz Rz. 322 Für jedes Anrecht ist ein Betrag in Höhe von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen. Das gilt auch für die abgetrennten Verfahren.[82] Diese werden zwar zu selbstständigen Verfahren, bleiben aber nach wie vor Ausgleichsverfahren aus Anlass der Scheidung (siehe Rdn 327). Für die Bewertung nach § 50 Abs. ...mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / c) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

aa) Verfahren auf Ausgleich Rz. 347 Verfahren über Ausgleichansprüche nach der Scheidung sind grundsätzlich immer isolierte Verfahren und nicht von Amts wegen einzuleiten, sondern vielmehr als Antragsverfahren ausgestaltet. Als Folgesache im Verbund kommen sie nur in den Fällen vor, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG vorl...mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / i) Scheidung der Ehe im Ausland

Rz. 316 Wird eine Ehe im Ausland geschieden, so kommt die Durchführung des Versorgungsausgleichs im selbstständigen Verfahren im Inland in Betracht.mehr

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§ 10 Verbundverfahren / 1. Scheidung

a) Überblick Rz. 11 Der Wert der Scheidungssache ist in § 43 FamGKG geregelt. Der Verfahrenswert ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen (§ 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG). b) Einkommensverhältnisse aa) Überblick Rz. 12 Der Gese...mehr

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§ 4 Ehe / G. Ehescheidung

Rz. 354 Eine Ehe wird in der Regel durch Scheidung beendet. Die Scheidung kann nur durch richterliche Entscheidung erfolgen und findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1364 ff. BGB. I. Anwaltszwang Rz. 355 Die Scheidung ist eine Ehesache gemäß § 121 Nr. 1 FamFG mit der Folge, dass sie als Familienstreitsache zu qualifizieren ist. Deswegen müssen sich Ehegatten, die sich scheiden las...mehr

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§ 8 Familienstreitsachen / cc) Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung

Rz. 77 Wird eine Nutzungsentschädigung für die vormalige Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung geltend gemacht, also nach § 745 BGB – oder geht man auch schon für die Zeit der Trennung von einem solchen Anspruch aus[11] –, so ist § 48 Abs. 1 FamGKG unanwendbar, weil es sich nicht mehr um eine Ehewohnungssache handelt, sondern um eine sonstige Familienstreitsache i.S.d. ...mehr

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§ 4 Ehe / 1. Verfahrenswert Scheidung

Rz. 397 Bei einem Scheidungsverfahren handelt es sich verfahrensrechtlich um eine Ehesache, § 121 Nr. 1 FamFG. Es gilt für die Ermittlung des Verfahrenswertes § 43 FamGKG. Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensve...mehr

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§ 8 Familienstreitsachen / cc) Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich vor Rechtshängigkeit der Scheidung

Rz. 332 Wird der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt, bevor der Scheidungsantrag rechtshängig war oder wird ein Scheidungsantrag gar nicht gestellt, so ist für die Berechnung des Endvermögens anstelle der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags jetzt der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrags maßgebend (§ 1387 BGB). Wird später noch der Scheidungsa...mehr

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§ 4 Ehe / V. Voraussetzungen der Ehescheidung

Rz. 421 Gemäß § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Tatbestandsvoraussetzung einer Ehescheidung ist demnach das "Gescheitertsein der rechtswirksamen Ehe". 1. Rechtswirksame Ehe Rz. 422 Es muss zunächst eine rechtswirksame Ehe zwischen den beteiligten Ehegatten bestehen, die geschieden werden kann. Die Ehe muss wirksam zustande gekomm...mehr

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§ 4 Ehe / 10. Rechtsfolgen der Ehescheidung

Rz. 550 Mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehen zwischen den Ehegatten Ansprüche. a) Zivilrechtliche Ansprüche Rz. 551 Die zivilrechtlichen Ansprüche sind im Wesentlichen die Ansprüche auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt, Überlassung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände. Hierbei handelt es sich um familienrechtliche Ansprüche, bei der...mehr

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§ 4 Ehe / 3. Verweigerung der Ehescheidung

Rz. 444 Ausnahmsweise darf eine Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, § 1568 Abs. 1 BGB. Das ist der Fall, wenn und solange odermehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / bb) Vor Rechtskraft der Ehescheidung von Mutter und rechtlichem Vater

Rz. 59 Eine Sorgeerklärung kann trotz des Wortlauts des § 1626b Abs. 1 BGB auch bereits zu einem Zeitpunkt abgegeben werden, zu dem die Mutter des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Das ist insofern bedeutsam, als dann eigentlich gemäß § 1592 Nr. 1 BGB die Vermutung gilt, dass Vater des Kindes der Ehemann ist. Gemäß § 1626 BGB hätte damit mit Geburt des Kind...mehr

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§ 4 Ehe / b) Ehegattenschutzklausel

Rz. 449 Eine weitere Möglichkeit, dass die Ehescheidung trotz Zerrüttung der Ehe nicht ausgesprochen wird, ist gegeben, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der die Scheidung ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnah...mehr

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§ 16 Beratungshilfe / II. Umfang der Angelegenheit

Rz. 28 Problematisch ist insbesondere hier sehr häufig, ob eine Angelegenheit gegeben ist oder ob mehrere Angelegenheiten vorliegen. Die Rechtsprechung ist früher überwiegend – jedoch unzutreffender Weise – davon ausgegangen, dass die Beratung und Vertretung hinsichtlich der verschiedenen Gegenstände in Familiensachen (Unterhalt, Haushalt, Zugewinn o.Ä.) als eine Angelegenhe...mehr

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§ 4 Ehe / a) Kinderschutzklausel

Rz. 445 Da grundsätzlich davon auszugehen sein sollte, dass gemeinsame Kinder eines Ehepaares ein Interesse am Bestand einer sozial intakten Familie haben, kann die sogenannte Kinderschutzklausel des § 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur in seltenen Ausnahmefällen greifen. Das Interesse des Kindes muss sich auf das äußere Band der Ehe, also das Verheiratetsein der Eltern, beziehen.[3...mehr

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§ 4 Ehe / VIII. Checkliste

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§ 4 Ehe / 7. Tod eines Ehegatten

Rz. 540 Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt, § 131 FamFG. Hierzu bedarf es keiner Erledigungserklärung oder eines gerichtlichen Ausspruchs, sondern die Wirkung tritt kraft Gesetzes ein.[441] Die Kosten sind gemäß § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG gegeneinander aufzuheben, die Kostenentschei...mehr

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§ 4 Ehe / 2. Verfahrenswert Folgesachen

Rz. 411 Wenn neben der Ehescheidung auch Folgesachen geltend gemacht werden sollen, werden die Scheidung und die Folgesachen wie eine Angelegenheit behandelt, §§ 22 Abs. 1, 16 Nr. 4 RVG. Die einzelnen Verfahrenswerte werden zusammengerechnet und ergeben einen Gesamtverfahrenswert, §§ 44 Abs. 1 in Verbindung mit 33 Abs. 1 FamFG. Rz. 412 In einem Gerichtsverfahren entsteht durc...mehr

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§ 4 Ehe / 2. Gescheitertsein der Ehe

Rz. 423 Die wirksam zustande gekommene Ehe muss gescheitert sein. Gescheitert ist eine Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Legaldefinition beinhaltet zwei Komponenten. Bei der einen Komponente handelt es sich um die "Diagnose", also die Festste...mehr

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§ 4 Ehe / b) Trennung von einem Jahr

Rz. 433 Aus der gesetzlichen Konstruktion des § 1565 Abs. 2 BGB als Ausnahmetatbestand folgt, dass in der Regel eine Scheidung erst möglich ist, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Trifft dies zu, kommt es für den Inhalt der Antragsschrift, also für die Darlegungs- und Beweislast, darauf an, ob die Ehegatten einvernehmlich die Scheidung verlang...mehr

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§ 4 Ehe / cc) Lebensversicherung

Rz. 574 Haben Ehegatten während der Ehezeit Lebensversicherungen abgeschlossen haben, ist danach zu fragen, ob der jeweils andere Ehegatte als bezugsberechtigte Person eingesetzt worden ist. Oft soll die Lebensversicherung der Absicherung des überlebenden Ehegatten dienen. Mit der Scheidung verliert diese Bezugsberechtigung in der Regel nicht ihre Wirkung. Der Vertrag besteh...mehr

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§ 4 Ehe / d) Anspruch auf Trennungsunterhalt

Rz. 146 Leben Ehegatten voneinander getrennt, kann gemäß § 1361 BGB der eine Ehegatte von dem anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Vom Eintritt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens an gehören hierzu auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters oder der verminder...mehr

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§ 4 Ehe / 1. Stellung des Scheidungsantrags

Rz. 356 Der Antrag auf Scheidung der Ehe kann wegen des in § 114 Abs. 1 FamFG normierten Anwaltszwangs von den Beteiligten nicht selbst rechtswirksam gestellt werden, sondern ist erst dann zulässig, wenn er von einem Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigtem für den Antragsteller gestellt wird. Rz. 357 Die Zustimmung zur Scheidung hingegen ist ohne Verfahrensbevollmächtigte...mehr