Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Jansen, SGB VI § 85 Entgelt... / 2.3 Zeitliche Zuordnung der Entgeltpunkte

Rz. 8 Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden nach Abs. 2 der Vorschrift den Kalendermonaten, in denen ständige Arbeiten unter Tage verrichtet worden sind, zu gleichen Teilen zugeordnet. Die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift enthaltene Staffelung für die Bewertung der jeweiligen vollen Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage hat für die zeitliche Zuordnung der sich daraus ergebe...mehr

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Zur Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis

Leitsatz Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte...mehr

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / c) Abänderungsgründe und Vollstreckungseinwendungen

Die Vorentscheidung kann inhaltlich nicht mehr gerechtfertigt sein, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der sich selbst wiederum ändern kann, wie die Einkommenslage, oder der unwandelbar ist, etwa das Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung. Mit dieser Unterscheidung kann der Anwendungsbereich des Abänderungsantrags nach § 238 FamFG vo...mehr

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / d) Präklusion

Nach dem Vorbild des § 767 Abs. 2 ZPO wurde in die Abänderungsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO a.F., nunmehr § 323 Abs. 2 ZPO n.F. bzw. § 238 Abs. 2 FamFG, eine Bestimmung aufgenommen, wonach Gründe, die objektiv im Vorverfahren geltend gemacht werden konnten, im Abänderungsverfahren gegen eine Entscheidung ausgeschlossen sind. Damit soll deren Rechtskraft gesichert werden. W...mehr

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FF 11/2015, Sofortige Besch... / 2 Anmerkung

In der Praxis des Familienverfahrens bereitet die Frage, ob bzw. welches Rechtsmittel gegen eine Zwischenentscheidung des Gerichts statthaft ist, immer wieder Probleme. Dabei wirkt gerade die in den Ehe- und Familienstreitsachen normierte Verweisung in die Zivilprozessordnung nicht immer geglückt. Mit der vorliegenden Entscheidung dehnt der BGH den Anwendungsbereich der sofo...mehr

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zerb 11/2015, Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Aufl., Rom-Verordnungen | EuErbVO | HUP, Band 6

Hüßtege/Mansel Herausgegeben von Dr. Rainer Hüßtege, Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel 2. Aufl. 2015, 1204 S., Gebunden mit Schutzumschlag, 138,– EUR/118,– EUR Vorzugspreis für DAV-Mitglieder ISBN 978-3-8487-2096-5 In der Reihe Nomos-Kommentar zum BGB ist nunmehr die 2. Auflage zum sechsten Band Bürgerliches Gesetzbuch – Rom-Verordnungen | EuErbVO | HUP erschienen. Herausgeber sind D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 38... / 3.3 Steuerklasse III

Rz. 16 In die Steuerklasse III werden unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer eingeordnet, die nach der Splittingtabelle zu besteuern sind. Es sind dies Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen, verwitwete Ehegatten für das Jahr, das auf das Todesjahr des Ehegatten folgt, und Ehegatten für das Jahr der Auflösung der Ehe. Die Steuerklasse III steht aufgrund der Gleichstellung i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 38... / 3.4 Steuerklasse IV

Rz. 25 In Steuerklasse IV werden Ehegatten eingeordnet, die beide unbeschränkt stpfl. sind, nicht dauernd getrennt gelebt haben, beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen und die nicht die Steuerklassenkombination III/V beantragt haben. In diesem Fall werden beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingeordnet (Steuerklassenkombination IV/IV). Die Steuerklassen ...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / V. Ausblick

Verwandte handeln in der Regel solidarisch. Für die weit überwiegende Mehrzahl ist die intergenerationelle Unterstützung eine Selbstverständlichkeit. Hier wird die vom Unterhaltsrecht geradezu inflationär geforderte familiäre Solidarität in vielfältiger Form gelebt. Dies vollzieht sich durch persönliche und finanzielle Zuwendungen – dabei regelmäßig bedürftigkeitsgerecht und...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / 2. Bedürftigkeit

Unmittelbar mit dem Bedarf hängt die Bedürftigkeit zusammen. Denn je höher der Bedarf ist, umso schwerer fällt es, diesen aus eigenem Einkommen zu decken, umso schneller verbrauchen sich die Kapitalreserven des Pflegebedürftigen, umso früher setzt die Unterhaltspflicht ein und umso höher kann der Regressanspruch ausfallen. Die Fragen der Bedürftigkeit sind vielschichtig. Beim...mehr

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AGS 10/2015, Ruland, Versorgungsausgleich – Ausgleich, steuerliche Folgen und Verfahren

Von Prof. Dr. Franz Ruland, Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger a.D., Vorsitzender des Sozialbeirats der Bundesregierung a.D., Honorarprofessor an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt. 4. überarbeitete und erweiterte Aufl. 2015. Verlag C. H. Beck, München. XXXVIII, 565 S., 85,00 EUR Das weiterhin komplizierte Recht des Versorgungsausg...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Anmerkung

Der Entscheidung des Nachlassgerichts Hamburg St. Georg (nachstehend Nachlassgericht) vom 13.4.2015 ist sowohl im Ergebnis als auch zum größten Teil hinsichtlich der Begründung zuzustimmen. 1) Das Nachlassgericht hat zu Recht – den im Beschluss zitierten Rechtsauffassungen von Lorenz und Dutta folgend (so auch: Dörner, in: Staudinger/Dörner (2007) Vorbem. zu Art 25 f EGBGB Rn...mehr

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Zuständigkeit: Sonstige Familien- oder Wohnungseigentumssache?

Leitsatz In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist. Normenkette § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG; § 43 WEG Das Problem Der Ehemann E und die Ehefrau F sind v...mehr

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Jansen, SGB X § 17 Besorgni... / 3 Literatur

Rz. 8 Buchner/Bosch, Befangenheitsanträge gegen Schiedsamtsmitglieder – Verfahrensrechtliche Fragestellungen, SGb 2011 S. 21. Kaufmann, Eltern, Kinder und Fachkräfte der Jugendämter im familiengerichtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung, FamRZ 2001, S. 7. Kopp, Zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Besorgnis der Befangenheit eine...mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 5. Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b BGB

Gemäß § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578b Abs. 2...mehr

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FF 9/2015, Weimar lockt

Jochem Schausten – und zwar nicht nur mit Goethe, Schiller und dem Bauhaus, sondern uns Familienrechtler vom 26. bis 28.11.2015 auch mit der Herbsttagung unserer Arbeitsgemeinschaft. Die beginnt am Donnerstagmittag mit einem ganz aktuellen Thema, nämlich der Frage nach der "Ehe für alle?". Prof. Dr. Nina Dethloff und Jens Scherpe von der University of Cambridge werden uns den ...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / a) Zuständigkeit und anwendbares Recht

Wie im internationalen Familienrecht durch die Einführung der Scheidungsverordnung,[32] bedeutet auch die Einführung der Erbrechtsverordnung für das deutsche internationale Erbrecht eine fundamentale Änderung:[33] Die Anknüpfung erfolgt nun nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt. Sowohl die Zuständigkeit (Art. 4 EuErbVO) als a...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / II. Ehescheidung

Rz. 53 Inzwischen (seit dem 20.12.2010) ist darüber hinaus die Verordnung Rom III[52] ("Scheidungs-Verordnung") in Kraft; sie wird für Trennungs- und Ehescheidungsverfahren angewendet, die ab dem 21.6.2012 eingeleitet worden sind. Allerdings beteiligen sich an dieser Verordnung bisher nicht alle, sondern nur 14 EU-Mitgliedstaaten,[53] sodass ein europäisches Kollisionsrecht ...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / b) Vorfragenanknüpfung

Rz. 61 Problematisch ist die Ausnahme des Personenstandes im Hinblick auf sogenannte Vorfragen bzw. die Vorfragenanknüpfung.[59] Es geht hierbei um präjudizielle Fragen, die entweder durch den Tatbestand einer Kollisionsnorm aufgeworfen werden – z.B. setzt die Frage nach den Ehewirkungen oder der Scheidung zunächst überhaupt das Bestehen einer Ehe voraus –, oder durch den Ta...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / D. EU-Verordnungen zum Kollisionsrecht

Rz. 48 Während die ersten Verordnungen der EU sich auf das Verfahren bezogen haben, gibt es inzwischen (seit dem Jahre 2009) auch EU-Vorordnungen zum Kollisionsrecht; die derzeit anwendbaren Verordnungen beziehen sich auf den Bereich des außervertraglichen und vertraglichen Schuldrechts, auf den Bereich der Scheidung und die Unterhaltspflichten. Im Hinblick auf den Unterhalt...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / III. Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit

Rz. 38 Gem. Art. 20 des Vertrages von Lissabon besteht die Möglichkeit,[25] dass einzelne Mitgliedstaaten untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit begründen können (Art. 20 Abs. 1). Der Beschluss über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn eine Verordnung unter Einbindung aller Mitgliedstaaten innerhalb eines v...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / d) Eheliches Güterrecht

Rz. 71 Fragen des ehelichen Güterrechts sind gem. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe d ErbVO ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen. Das ist aus deutscher Sicht besonders problematisch: Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bekanntermaßen der Erbteil des Ehegatten gem. § 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1 BGB um das pauschale Viertel erhöht. Wie schon der Wortlaut des § 1371 Abs. 1 BG...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / E. Zusammenfassung

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§ 7 Anhang / F. Vorschlag für Güterrechts VO (im Planungsstadium)

Rz. 8 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.3.2011 KOM(2011) 126 endgültig 2011/0059 (CNS) C7–0093/11 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts {KOM(2011) 125 endgültig} {KOM(2011) 127 endgültig} {SEK(2011) 327 endgültig} {SEK(2011) 328 endgültig} … Kapi...mehr

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FF 7+8/2015, Die Entwicklun... / 7. Die Ausgleichsforderung

§ 1384 BGB sieht in seiner seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung im Falle einer Scheidung der Ehe als maßgebenden Zeitpunkt nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Höhe der Ausgleichsforderung denjenigen der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vor. Nach alter Rechtslage (§ 1378 Abs. 2 BGB a.F.) konnte die Zugewinnausgleichsforderung durch Entwicklu...mehr

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FF 7+8/2015 / Versorgungsausgleich

a) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung, hat eine Gesamtsaldierung der beiderseitigen Ausgleichswerte zu erfolgen. b) Ergibt diese Bilanz, dass die an sich auszugleichenden Anrechte des überlebenden Ehegatten geringer sind als die des verstorbenen Ehegatten, so besteht ein Anspruch ...mehr

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FF 7+8/2015, In guten, aber... / c) Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch entsteht dann, wenn die Ehe des Kindes und des Schwiegerkindes gescheitert ist. Für den Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe kann man abstellen auf In der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist – der...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / e) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB

Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann der geschiedene Ehegatte, der nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570–1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag (Aufstockungsunterhalt) zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen, wenn seine Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt i.S.d. § 1578 BGB nicht ausreichen. Nach dieser Vorschrift wi...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / g) Unterhalt aus Billigkeitsgründen gemäß § 1576 BGB

Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1576 BGB Unterhalt von dem anderen Teil verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Die gegenüber anderen Unterhaltstatbeständen subsidiäre Vorschrift hat...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / 2. Bedarf des Unterhaltsberechtigten

Der Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung der Ehe geltend machen will, muss substanziiert seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen darlegen und nachweisen. Der Unterhaltsberechtigte hat die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, nach denen der Unterhaltsanspruch der Höhe nach bemessen wird. Bei abgeleiteter Lebensstellung sind auch die E...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / 1. Voraussetzungen der Unterhaltstatbestände

Der Unterhaltsberechtigte hat die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, auf die er seinen Trennungs- oder nachehelichen Unterhaltsanspruch stützt (§§ 1361, 1570 ff. BGB). Hierzu gehört auch die durchgehende Bedürftigkeit seit Rechtskraft der Scheidung.[5] a) Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 BGB Den wegen der Betreuung eines...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / III. Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung obliegt es gemäß § 1569 Satz 1 BGB jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu nicht imstande ist, kann er gemäß § 1569 Satz 2 BGB gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt haben. Eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund nachehelicher Solidarität besteht nach § 1569 Satz 2 BGB nur, wenn die Voraussetzungen eines der...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / b) Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 BGB

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 (Unterhalt wegen Krankheit) oder 1573 BGB (Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit) w...mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / 2. Rang des Anspruchs

Gemäß der durch § 1609 BGB vorgegebenen Rangfolge gehen nur die Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder des nach § 1615l BGB unterhaltspflichtigen Elternteils und die Ansprüche der diesen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) dem Betreuungsunterhaltsanspruch des anderen Elternteils vor (§ 1609 Nr. 1 BGB). Dessen Anspruch steht i...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / f) Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung gemäß § 1575 BGB

Nach § 1575 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er entweder diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB), die den Unterhalt nachha...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / d) Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB

Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570–1572 BGB hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dies gilt entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570–1572, 1575 BGB zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber weggefallen sind. In...mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / 1. Bedarf

Der Bedarf[55] richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§ 1615l Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB). Maßgebend ist also, in welchen Verhältnissen dieser bisher gelebt hat.[56] War er vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, ist seine Lebensstellung durch das seinerzeit erzielte Einkommen geprägt, sofern es nachhaltig und nicht nur vorübergehend erzi...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / c) Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen gemäß § 1572 BGB

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Teil Unterhalt verlangen, soweit und solange ihm vom Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB an wegen Krankheit oder anderer Gebr...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / 3. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Der Unterhaltsberechtigte muss vortragen und beweisen, dass, warum und in welchem Umfang er bedürftig ist. Trotz des nicht eindeutigen Wortlautes des § 1577 BGB hat der Berechtigte nach der Rechtsprechung des BGH wegen des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit.[43] Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit hat...mehr

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FF 7+8/2015, Die Entwicklun... / 8. Billigkeitsregelungen

Nach § 1381 BGB kann der Schuldner der Ausgleichsforderung ihre Erfüllung in den Fällen einer groben Unbilligkeit verweigern. Eine solche Unbilligkeit sieht die Rechtsprechung nicht allein in einer langen Trennungszeit. Denn nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB falle die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages in den Zeitraum, für den Zugewinna...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / II. Trennungsunterhalt

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte nach § 1361 BGB von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der Trennungsunterhalt ist ein einheitlicher Unterhalt, der anders als der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht in einzelne Unterhaltstatbestände aufgegliedert ist. Der ...mehr

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FF 7+8/2015, In guten, aber... / g) Verjährung

Die Ansprüche der Schwiegereltern auf Vertragsanpassung unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), solange Zuwendungsgegenstand nicht eine Immobilie war. Mit seiner Entscheidung vom 3.12.2014[39] hat der BGH nunmehr der bis dahin schon herrschenden Meinung in der Literatur folgend klargestellt, dass bei Grundstückszuwendungen dagegen die 10-jährige ...mehr

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FF 7+8/2015, Die Entwicklun... / 1. Übergangsrecht

Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 enthält für das Güterrecht nur eine Übergangsvorschrift: Nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB gilt die Regelung des negativen Anfangsvermögens, § 1374 BGB n.F. nur für solche Verfahren, die nach dem 1.9.2009 anhängig geworden sind. Im Übrigen findet das geänderte Güterrecht mit dem Tage seines I...mehr

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FF 7+8/2015, In guten, aber... / 2. Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich

Letztlich stellt sich noch die Frage, ob und wie sich die Ansprüche der Schwiegereltern im Zugewinnausgleich der Ehegatten darstellen. Nach der alten Rechtsprechung des BGH, nach der Zuwendungen der Schwiegereltern an das eigene Kind Schenkungen, an das Schwiegerkind aber ehebedingte Zuwendungen sind, waren sie im Anfangsvermögen des Kindes als privilegierter Vermögenserwerb...mehr

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Vermietung: Einkunftserzielung und problematische Verluste

Kommentar Eine steuerlich relevante – und damit auch zu berücksichtigende Betätigung oder Vermögensnutzung – setzt auch bei den Überschusseinkünften die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen. Fehlt dem Steuerpflichtigen diese Einkunftserzielungsabsicht, so sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen (sog. ...mehr

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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz 1. Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung). 2. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Normenkette § 33 EStG Sachverhalt K und ihr Bruder st...mehr

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zerb 6/2015, Wandel des Güt... / c) Die aufgeschobene Gütergemeinschaft

Gesetzlicher Güterstand ist im schwedischen Recht die sog. "aufgeschobene Gütergemeinschaft". Jeder Ehegatte behält während der Dauer der Ehe das volle Eigentumsrecht an seinem Vermögen, ungeachtet dessen, ob dieses vor oder während der Ehe erworben wurde. Jeder Ehegatte haftet auch den Gläubigern gegenüber für seine eigenen Verbindlichkeiten. Bei Auflösung der Ehe durch Sch...mehr

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FF 6/2015, Die Rechtsprechu... / 2. Gleichrang

Steht der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten wegen der Geburt eines Kindes mit dem Anspruch des geschiedenen Ehegatten aus langer Ehe in gleichem Rang, liegt ein relativer Mangelfall vor, der zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten nach Billigkeit führt. Dabei ist die vom Tatrichter gewählte Methode der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkom...mehr

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FF 6/2015, Die Rechtsprechu... / 2. Ende der Verfahrensstandschaft

Nach Rechtskraft der Scheidung der Eltern kann das in Verfahrensstandschaft eines Elternteils eingeleitete Unterhaltsverfahren von diesem, solange nicht einem anderen die elterliche Sorge übertragen wurde, oder nach einem gewillkürten Parteiwechsel vom Kind im eigenen Namen fortgesetzt werden.[24]mehr

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FF 6/2015, Zur Sittenwidrig... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung berührt die umstrittene Frage nach der Inhaltskontrolle güterrechtlicher Vereinbarungen. Die Revision gegen die Entscheidung wurde eingelegt,[1] so dass man gespannt sein darf, wie der XII. Zivilsenat des BGH entscheiden wird. Gütertrennung und Kernbereichslehre Das OLG wiederholt zunächst die Grundsätze der Kernbereichslehre aus der grundlegenden Entscheidung...mehr