Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Vereinbarung über den Beginn von Erwerbstätigkeit

Rz. 830 Ist der unterhaltsbedürftige Ehegatte während der Ehezeit nicht erwerbstätig gewesen, weil entweder konkrete Umstände wie beispielsweise die Erziehung von Kindern ihn daran gehindert haben oder einvernehmlich keine Berufstätigkeit ausgeübt wurde, wird namentlich seitens des Unterhaltsverpflichteten ein Interesse daran bestehen, diesen Zustand nach Trennung der Beteil...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / bb) Mögliche Vereinbarungen zum Unterhaltsverzicht

Rz. 2094 Ist nicht geplant, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen, sei es, dass in höherem Alter geheiratet wird oder andere Gründe vorliegen, ist eine Vereinbarung wie folgt denkbar. Muster 3.95: Vollständiger Unterhaltsverzicht in höherem Alter Muster 3.95: Vollständiger Unterhaltsverzicht in höherem Altermehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Die Kernbereichslehre des BGH

Rz. 2019 Die Grundentscheidung des BGH: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 11.2.2004 [2126] das Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Disponibilität der Scheidungsfolgen einerseits und dem nicht akzeptablen unterlaufen des Schutzzweckes der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen andererseits aufgezeigt. Eine unzumutbare Lastenverteilung s...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Gemeinschaftliches Kind

Rz. 1064 Nach § 1570 Abs. 1 BGB kann Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes verlangt werden. Der Anspruch setzt voraus, dass der bedürftige Ehegatte das oder die betreuungsbedürftigen Kinder pflegt und erzieht und von ihm aus diesem Grunde keine oder keine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Rz. 1065 Gemeinschaftliche Kinde...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / aa) Erledigung der Ehesache

Rz. 861 Zur Erledigung der Hauptsache bedarf es keiner entsprechenden Erklärung des überlebenden Ehegatten. Sie tritt von Gesetzes wegen ein.[855] Wegen der Verfahrenskosten, über die zu entscheiden ist, setzt sich das Verfahren sodann zwischen dem Ehegatten und den Erben des Verstorbenen fort. Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben, § 150 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 FamFG.[856] Rz...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Konkurrenz zwischen mehreren Ehegatten

Rz. 182 Im Falle der Unterhaltsberechtigung eines früheren und eines jetzigen Ehegatten war vor Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 1.1.2008 der frühere Ehegatte vorrangig. Der zweite Ehegatte blieb unberücksichtigt, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen nicht für den vollen Unterhaltsanspruch der ersten Ehefrau gereicht hat. Nunmehr kommt es nicht au...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / dd) Abtrennungsbeschluss

Rz. 218 § 140 Abs. 6 FamFG ordnet an, dass die Entscheidung über die Abtrennung in einem gesonderten Beschluss erfolgt. Sie kann also nicht als Teil der Endentscheidung, mit der die Scheidung ausgesprochen wird, ergehen. Der Abtrennungsbeschluss ist nicht selbstständig anfechtbar, vgl. § 140 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 FamFG. Dies bedeutet aber nicht, dass der die Abtrennung ablehnende...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Beginn und Ende des Unterhaltsanspruchs

Rz. 912 Der nacheheliche Unterhaltsanspruch beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung. Die frühere Streitfrage, ob nicht der Trennungsunterhalt bis zum Ende desjenigen Monats geschuldet wird, in welchem die Scheidung fällt,[907] ist dahingehend entschieden, dass der Trennungsunterhalt bis einschließlich des Tages geschuldet wird, der dem Eintritt der Rechtskraft de...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 1267 Ist das Einkommen des anderen geschiedenen Ehegatten nicht bekannt und hat er auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist allerdings nicht sinnvoll, weil später im Regelfall zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden muss. Anders sieht es bei dem Stufenantrag gemäß §§ 113 FamFG, 254 ZPO aus. Denn mit dem Stufenantrag w...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Die einstweilige Unterhaltsanordnung

Rz. 773 Allerdings ist seit Inkrafttreten des Familienverfahrensrechts zum 1.9.2009 die Möglichkeit eines Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG gegeben. Rz. 774 Die einstweilige Unterhaltsanordnung ist rein prozessualer Natur und schafft lediglich eine Vollstreckungsmöglichkeit wegen eines vorläufig als bestehend angenommenen materiell-rechtlichen.[776] Rz. ...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / c) Identität des Verfahrensgegenstandes

Rz. 282 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Abänderungsverfahrens ist die Identität des Verfahrensgegenstandes.[374] Vorausgegangenes Verfahren und Abänderungsverfahren müssen demnach dasselbe Rechtsverhältnis behandeln, durch welches die zur Überprüfung gestellte Unterhaltsverpflichtung begründet wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH[375] umfasst ein Titel über de...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / b) Ehegattenunterhalt als Folgesache, § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Alt. 2) FamFG

Rz. 210 Unterhaltssachen, sofern sie die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, können Folgesachen nach § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Alt. 2) FamFG sein. Der Ehegattenunterhalt hat als Folgesache große praktische Bedeutung. Der Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB und der Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB sind nämlich nicht identisch. Deshalb...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Familienrechtliche Grundsätze

Rz. 277 In dieser Entscheidung und noch einmal deutlich in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2001 [292] hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass in Eheverträgen der Schutz vor unangemessener Benachteiligung beachtet werden muss. Ein Ehevertrag darf die Unterlegenheitsposition einer Partei nicht durch ihre einseitige vertragliche Belastung und die unan...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / h) Dauer der Trennung

Rz. 465 Wie die Dauer der Ehe spielt auch die Dauer der Trennung für die Frage der Erwerbsobliegenheit eine wichtige Rolle. Je länger die Trennung dauert, desto geringer wird das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe sein. In der Regel wird man während des ersten Trennungsjahres keine Erwerbsobliegenheit annehmen können.[490] Sie setzt in der Regel erst nach Ablauf des ersten...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / 2. Maßgeblich ist der Termin der "letzten" mündlichen Verhandlung

Rz. 199 Für die Frist nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Termins zur "ersten" mündlichen Verhandlung an.[231] Maßgeblich ist der Termin der "letzten" mündlichen Verhandlung.[232] Abzulehnen ist daher die Auffassung, die aufgrund der Einheit der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf den ersten Verhandlungstermin abstellt.[233] Dieses Verständ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / aa) Sittenwidrigkeit

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / c) Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache vom Verbund

Rz. 212 Eine Scheidung ist nur möglich, wenn über alle mit dem Scheidungsantrag verbundenen Folgesachen durch abschließenden Beschluss entschieden werden kann, vgl. § 142 Abs. 1 FamFG. Folglich kann sich die Scheidung in die Länge ziehen, wenn ein Beteiligter in den Scheidungsverbund immer wieder Folgesachen einbringt. Eine solche "Verfahrensverlängerung" ist mitunter gewoll...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / e) Begrenzung auf einen Höchstbetrag

Rz. 2134 Anlass für eine Unterhaltsvereinbarung ist häufig die Sorge des gut verdienenden Ehegatten, nach Scheidung der Ehe Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) zahlen zu müssen, also das Unterhaltsgefälle zwischen den Partnern – wenn auch auf Zeit – vollständig ausgleichen zu müssen. Unbedenklich ist eine Vereinbarung zur Höhe des Unterhalts dann, we...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Normzweck und Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 1164 Die nacheheliche Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt sich auch auf altersbedingte Problemlagen. Ist wegen Alters eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, besteht unter den Voraussetzungen des § 1571 BGB unter Berücksichtigung bestimmter Einsatzzeitpunkte ein Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich nicht nur dann, wenn der Ehegatte während der...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / g) Nutzungsentschädigung

Rz. 1507 Eine Nutzungsentschädigung ist dann zu zahlen, wenn der ausziehende Ehegatte Eigentümer oder Miteigentümer der Immobilie ist. Die Höhe entspricht dem Mietzins für einen Teil des Anwesens. Sie ist Surrogat des früheren Wohnwertes und damit bei einer Unterhaltsberechnung in der Ehe angelegt.[1613] Während der Trennungsphase der Eheleute ist lediglich der angemessene W...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 6. Formelle und zeitliche Regeln

Rz. 2159 Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Scheidungsfolgen bereits zu Beginn der Ehe oder im Rahmen von Trennung und Scheidung geregelt werden. Es gelten die Grenzen der §§ 134, 138 BGB . Die Gewichtung ist aber eine andere. Im Rahmen von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen geht es weniger um Verzicht und Aufgabe von Rechten als vielmehr um die einverständliche Reg...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 6. Vermögensverwertung

Rz. 1920 Grundsätzlich kann der Berechtigte durch die Verwertung vorhandenen Vermögens seinen Bedarf decken, bis es verbraucht ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Unterhaltsgläubiger nicht bedürftig, so dass es auf die Frage der Leistungsfähigkeit nicht ankommt und demgemäß kein Mangelfall eintreten wird. Rz. 1921 Der Berechtigte muss jedoch nach § 1577 Abs. 3 BGB den Stamm ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Tod nach Rechtshängigkeit

Rz. 860 Tritt der Tod eines Ehegatten nach Zustellung des Scheidungsantrags, aber vor Rechtskraft der Scheidung ein, ist gem. § 131 FamFG die Hauptsache erledigt. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu der regelmäßigen Folge des Todes eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 239 ZPO dar, wonach das Verfahren lediglich unterbrochen...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / VI. Verwertung des Vermögensstamms

Rz. 756 Im Rahmen des Trennungsunterhalts darf die wirtschaftliche Grundlage der ehelichen Gemeinschaft zunächst noch nicht beeinträchtigt werden. Es muss offengehalten werden, ob die Ehegatten wieder zu ihrer ehelichen Gemeinschaft zurückfinden. Insgesamt besteht zwischen den Eheleuten während der Trennungszeit eine erheblich stärkere Verantwortung füreinander als nach der ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / d) Verzicht und Abfindung

Rz. 2111 Häufig wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder einer außergerichtlichen Einigung über die Folgen einer Trennung und Scheidung von Eheleuten die Abgeltung des nachehelichen Unterhalts durch eine Abfindung vereinbart. Diese könne wie folgt formuliert werden:[2236] Rz. 2112 Muster 3.99: Abgeltung des nachehelichen Unterhalts durch Abfindung Muster 3.99: Abgeltung ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / aa) Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 2068 Grundsätzlich ist im familiengerichtlichen Verfahren zur Scheidung einer Ehe Vorsorgeunterhalt erst mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht mehr obsolet, da der Versorgungsausgleich vom 1. desjenigen Monats an entfällt, zu dem der von einem Ehepartner gestellte Scheidungsantrag dem anderen zugestellt wird.[2194] Von diesem Zeitpunkt an besteht jedoch ein...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Sozialrechtliche Aspekte

Rz. 1707 In der Rentenversicherung gibt es für nach dem 30.6.1977 geschiedene Ehegatten keine Hinterbliebenenrente mehr, so dass die Hinterbliebenenrente nur noch bei Altfällen von Bedeutung ist. Im Zusammenhang mit der Scheidungsreform, dem 1. EheRG (Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976) [1846] wurde die soziale Sicherung der Geschiedenen durch d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 4. Umfang und Dauer des Anspruches

Rz. 1250 Geschuldet wird der volle eheangemessene Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Wird eine zumutbare Vollzeittätigkeit aus Gründen der Arbeitsmarktsituation nicht ausgeübt, geht der Berechtigte aber einer angemessenen Teilzeitbeschäftigung nach, beschränkt sich der Anspruch auf den durch die Teilzeittätigkeit noch nicht gedeckten vollen Unterhaltsbedarf.[1312] Rz. 1251 I...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 897 Die eheliche Unterhaltspflicht ist begründet in der mit der Eheschließung füreinander übernommenen Verantwortung. Diese beiderseitige Verantwortung dauert bis zur Scheidung fort. Nachehelich besteht sie grundsätzlich nicht.[889] Nach § 1569 BGB trägt jeder Ehegatte nach Scheidung der Ehe die Eigenverantwortung, für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande,...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / II. Verbundvoraussetzungen für einen Antrag

Rz. 194 Die Einleitung des Scheidungsverbunds setzt einen entsprechenden Antrag voraus; erforderlich ist, dass bei einem anhängigen Scheidungsantrag eine isolierte verbundfähige Familiensache anhängig gemacht wird, für die eine Entscheidung für den Fall der Scheidung begehrt wird. Folgender Antrag ist ausreichend: Muster 8.5: Einleitung des Scheidungsverbunds Muster 8.5: Einle...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Ausgangssituation

Rz. 854 Ebenso wie während des Zusammenlebens der Ehepartner kann einer der Ehegatten auch während der Trennungszeit versterben. Selbst wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet ist, kann es zum Tod eines Beteiligten kommen. Dies gilt umso mehr, als familiengerichtliche Verfahren nicht selten Jahre dauern.[847] Auch wenn sich kein Rechtsanwalt und kein Gericht gern für einen R...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / bb) Abtrennung wegen außergewöhnlicher Verzögerung, § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG

Rz. 214 Der Scheidungsverbund kann einzelne Folgesachen enthalten, die sehr umfangreich und deshalb langwierig sind. Dennoch kann eine Scheidung grundsätzlich erst erfolgen, wenn alle Folgesachen entscheidungsreif sind, es sei denn, eine Abtrennung nach § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist möglich. Dies setzt eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs und eine s...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Normzweck und Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 1280 § 1573 Abs. 2 BGB enthält eine Lebensstandardgarantie. Der seiner Erwerbsobliegenheit genügende Unterhaltsberechtigte soll zusätzlich Unterhaltsansprüche geltend machen können, um den eheangemessenen Lebensstandard auch nach der Scheidung zu sichern.[1353] Nach dem bis zum in Kraft tretenden Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 1.1.2008 geltenden Recht ist dieser An...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Rz. 1559 Bei der Frage, ob Verbindlichkeiten vom verfügbaren Einkommen der Eheleute abzuziehen sind, war früher zu unterscheiden, ob diese eheprägend waren oder nicht. Typisch eheliche Verbindlichkeiten warenmehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Wandelbarkeit und Stichtagsprinzip

Rz. 1441 Grundsätzlich sind für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse die nachhaltig erreichten[1495] Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Rz. 1442 Allerdings prägen z.B. Einkommenserhöhungen nach der Trennung die ehelichen Verhältnisse dann nicht, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung (...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / bb) Berechnung von Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 596 Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt in zwei Stufen.[649] Zunächst ist der Elementarunterhalt zu errechnen. Um den Altersvorsorgeunterhalt zu bestimmen, ist der Unterhaltsberechtigte so zu stellen, als würde es sich beim Elementarunterhalt um das Nettoeinkommen des Betreffenden aus Berufstätigkeit handeln (Betrag nach Abzug der gesetzlichen Sozialversic...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / bb) Inhalt der Auskunft

Rz. 63 Die Auskunft ist nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB über Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Sie wird umfassend geschuldet und hat alle Positionen zu enthalten, die insbesondere für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Solche Positionen sind die Bezüge, Abzüge und Belastungen sowie unter Umständen auch das Vorhandensein von anderen vor- und gleic...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Erbrechtliche Folgen

Rz. 868 Nach § 1933 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, "wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte". Dies führt bei der gesetzlichen Erbfolge zum Wegfall des Ehegattenerbrechts, im Falle der Errichtung von Testamenten (§§ 22...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / IX. Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt

Rz. 797 Mit der Trennung von Eheleuten entsteht das Bedürfnis, vorrangig die Frage zu klären, wie die Einkünfte der Beteiligten verteilt werden müssen, um für beide und ggf. für die gemeinsamen Kinder das tägliche Auskommen zu sichern. Um nicht langwierig und mit ungewissem Ausgang klagen zu müssen, wird häufig versucht, unabhängig vom gesetzlich dem Einzelnen zustehenden Un...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Rz. 332 Mit der Trennung werden die häusliche Gemeinschaft und die eheliche, familiäre Gemeinsamkeit aufgelöst.[349] Zumindest in der ersten Zeit der Trennung ist jedoch ungewiss, ob es bei der Trennung bleibt und sie in eine Scheidung der Eheleute mündet oder ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird. Die Regelungen betreffend Trennungsunterhalt tragen daher...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / d) Berechnung des Wohnvorteils

Rz. 1489 Grundsätzlich ist für den Wohnwert die objektive Marktmiete bestimmend. Aus Billigkeitsgründen ist beim Trennungsunterhalt zunächst nur ein angemessener Wohnwert anzusetzen, da eine Verwertung des durch den Auszug des Partners entstehenden sogenannten toten Kapitals nicht verlangt werden kann, um eine Versöhnung der Eheleute nicht zu erschweren. Dies ändert sich dur...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 6. Der gerichtliche Antrag

Rz. 1706 Der Antrag, mit dem nachehelicher Elementarunterhalt und Krankheitsvorsorgeunterhalt verlangt wird, lautet wie folgt: Muster 3.89: Gerichtlicher Antrag auf Zahlung von nachehelichem Elementar- und Krankheitsvorsorgeunterhalt Muster 3.89: Gerichtlicher Antrag auf Zahlung von nachehelichem Elementar- und Krankheitsvorsorgeunterhalt Es wird beantragt, den Antragsgegner z...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Unterhaltsverzicht

Rz. 354 Ein unzulässiger Verzicht bzw. Teilverzicht ist allerdings zu vermeiden. § 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360 a Abs. 3 BGB anwendbar, so dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann.[370] Es ist daher darauf zu achten, dass es im Rahmen von Unterhaltsvergleichen nicht zum unzulässigen Teilverzicht ko...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Tod des Unterhaltspflichtigen

Rz. 951 Für den nachehelichen Unterhalt sind die Folgen des Todes in §§ 1586 ff. BGB geregelt. Stirbt der Verpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf den/die Erben als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586b Abs. 1 S. 1 BGB. Ein evtl. vorhandener Titel kann umgeschrieben werden, um vollstrecken zu können. Der überlebende Ehegatte muss seinen Anspruch nach § 1586b BGB nicht ne...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Schutz vor unangemessener Benachteiligung

Rz. 2014 In dieser Entscheidung und noch einmal in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2001 [2118] ist deutlich erklärt worden, dass in Eheverträgen der Schutz vor unangemessener Benachteiligung beachtet werden muss. Ein Ehevertrag darf die Unterlegenheitsposition einer Partei nicht durch ihre einseitige vertragliche Belastung und die unangemessene Berücksich...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Begrenzung und Herabsetzung des Anspruchs

Rz. 1229 Auch ein möglicher Streit um die Frage einer Begrenzung und Herabsetzung kann durch Vereinbarung vermieden werden. Eine Vereinbarung könnte wie folgt formuliert werden. Muster 3.76: Begrenzung und Herabsetzung des Krankheitsunterhalts Muster 3.76: Begrenzung und Herabsetzung des Krankheitsunterhalts Verhandelt am Zu _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Vereinbarung zum Betreuungsunterhalt

Rz. 1081 In geeigneten Fällen sollte überdacht werden, ob nicht eine Ausgestaltung vorgenommen werden kann. Geschieht dies im Rahmen der Vereinbarung von Kindes- und/oder Betreuungsunterhalt für den betroffenen Elternteil, muss dies dann in notarieller Form geschehen, wenn die Vollstreckungsmöglichkeit hinsichtlich des Unterhalts geschaffen werden soll, § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / f) Frühere Erwerbstätigkeit

Rz. 456 In Ausnahme des Unterhaltsverlangens nach § 1361 Abs. 1 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nach § 1361 Abs. 2 BGB eventuell auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden, die er früher ausgeübt hat. Rz. 457 Hinsichtlich einer solchen früheren Erwerbstätigkeit ist konkret zu prüfen, ob sie während des Trennungszeitraums zumutbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, w...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Vereinbarung über die Beibehaltung von Erwerbstätigkeit

Rz. 834 Um aus Sicht des Unterhaltsverpflichteten der Gefahr zu entgehen, nach Trennung durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit seitens der Unterhaltsberechtigten in erhöhter Weise unterhaltsverpflichtet zu sein, macht es aus seiner Sicht Sinn, die Weiterführung der Arbeitstätigkeit in eine Vereinbarung aufzunehmen. Wesentliche Bedeutung hat die Möglichkeit der Aufgabe einer Arbe...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Halbteilungsgrundsatz

Rz. 1586 Bei der Bedarfsbemessung steht jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zu. Dies folgt aus dem Grundsatz gleicher Teilnahme der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard.[1713] Rz. 1587 Das BVerfG hat den Grundsatz hälftiger Teilung des zur Verfügung stehenden Einkommens zwischen Eheleute daraus geschlossen, dass grundsätzlich die von beiden Ehegatten...mehr