Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Überblick

Rz. 1 [Autor/Stand] Zu den wesentlichen Garantien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens gehört, dass der Beschuldigte sich gem. § 137 StPO , der nach § 385 Abs. 1 AO selbstverständlich auch für das Steuerstrafverfahren gilt, "in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann". Dieser Anspruch hat expressis verbis seinen Niederschlag in Art. 6 Abs....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Vollmacht

Rz. 656 [Autor/Stand] Die üblichen Formular-Vollmachten genügen oft nicht. Der Strafverteidiger hat eine Strafprozessvollmacht.[2] Der steuerliche Berater hat eine Steuervollmacht.[3] Der Steuerstrafverteidiger braucht – inhaltlich – beide Vollmachten, denn er ist mit zwei Verfahren konfrontiert. Dies gilt auch bei einem präventiven Mandat, denn der Abgabe der Selbstanzeige ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Notwendige und Pflichtverteidigung

a) Notwendige Verteidigung nach § 140 StPO Ergänzender Hinweis: Nr. 32 Abs. 3 AStBV (St) 2020; s. AStBV Rz. 32. Schrifttum: Bittmann, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, NStZ 2010, 13; Burhoff, Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen richterlicher Vernehmung nach dem neuen § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO, StraFo 2018, 405 ff.; Fromm, Neues zur "Umbeiordnung" des Pflicht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Honorar

Rz. 676 [Autor/Stand] Die Frage der Honorierung wird regelmäßig ebenfalls Gegenstand des ersten Gesprächs sein, zumal sich die Frage nach einer Honorierung als Pflichtverteidiger (Rz. 31 ff.) nur ausnahmsweise und dann regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt stellen wird. Im Falle eines Präventivmandats wird man zu schnellem Handeln genötigt, so dass man auch schnell auf...mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 10 Übersicht über die Gebührentatbestände

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Nachschau / 2.1 Abgabenrechtliche Aspekte

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. v. § 193 AO. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht.[1] Ein Prüfungsbericht wird nach Abschluss einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht gefertigt. Sollen aufgrund der Umsatzsteuer-Nachschau Besteuerungsgru...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.3 Durchführung der Sonderprüfung

Der Prüfer muss zu Beginn einer Prüfung unverzüglich und unaufgefordert seinen Dienstausweis zeigen, ansonsten ist der Unternehmer nicht verpflichtet, ihm den Zutritt zu gestatten. Der Prüfer soll den Unternehmer auch darauf hinweisen, dass Auskunftspersonen benannt werden können. Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.1 Prüfungsanordnung

Bevor eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt werden kann, muss die Finanzbehörde eine schriftliche Prüfungsanordnung[1] erteilen. Diese muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn dadurch der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Es ist bereits geklärt, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung keiner besonderen Begründung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Nachschau / 4.5 Übergang zur Außenprüfung

Wenn die Nachschau hierzu Anlass gibt, kann die Verwaltung unmittelbar (ohne vorherige Prüfungsanordnung) zu einer – regulären – Außenprüfung übergehen. Da die Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, kann nach einem Übergang zu einer Außenprüfung nur die Umsatzsteuer geprüft werden. Somit kommt nur die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Betrac...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.1 Allgemeines

Rz. 56 Die Mitwirkungspflichten im Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren und im Verwaltungsverfahren wegen Steuersachen sind unterschiedlich gestaltet. Kennzeichnend für das Straf- und Bußgeldverfahren ist der Grundsatz, dass ein Beschuldigter bzw. Betroffener nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und er sich demgemäß sanktionslos jeder Mitwirkung im Verfahren enthal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.1 Inhalt der Aufgabe

Rz. 12 Aufgabe der Fahndung (s. Rz. 8) ist die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 AO hat ausschließlich deklaratorische Bedeutung, denn sie folgt bereits aus der in § 404 S. 2 Hs. 2 AO zugewiesenen gesetzliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 39 Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (s. Rz. 24) ist eine steuerliche Aufgabe der Fahndung (s. Rz. 25). Die Fahndung hat nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO die Ermittlungsbefugnisse, die den FÄ oder Hauptzollämtern[1] im Besteuerungsverfahren zustehen[2], die allerdings durch § 208 AO modifiziert werden (s. Rz. 54). Die Fahndung kann sich demgemäß bei diesen Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Festsetzungsverjährung

Rz. 60 Durch den Beginn der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beim Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist durch die Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3 AO wird nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO der Ablauf der Festsetzungsverjährung insoweit gehemmt, bis die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.[1] Dies gilt nicht, wenn die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Befugnisse bei der Erforschung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 35 Die Befugnisse der Fahndung bei der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ergeben sich aus den Bestimmungen des Strafverfahrens- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts, die diese Tätigkeit regeln[1], sowie aus der Erweiterung durch § 404 AO. Die Fahndung nimmt die polizeilichen Aufgaben (s. Rz. 3) mit polizeilichen Befugnissen wahr.[2] Wegen der einzel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4.2 Voraussetzungen der Fahndungstätigkeit bei "unbekannten Steuerfällen"

Rz. 46 Die Aufgabenstellung des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO für die Fahndung, die "unbekannten Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, rechtfertigt nicht eine generelle Unterstellung der Steuerunehrlichkeit und eine Fahndung "ins Blaue hinein". Eine solche Interpretation des Norminhalts wäre rechtsstaatlich nicht vertretbar.[1] Die Aufnahme steuerlicher Ermittlungen zur Au...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers

Rz. 2 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Erkennt ein ArbN nachträglich, dass eine von ihm oder für ihn gegenüber dem FA abgegebene Erklärung (zB die > Steuererklärung) unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, ist er verpflichtet, dies dem FA unverzüglich anzuzeigen und das Erklärte richtig zu stellen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Mandatsannahme / IV. Unfallflucht

Rz. 18 Anstelle des Schädigers darf der Verteidiger die Schadensregulierung durchführen (mit der Schadensregulierung nimmt die Intensität ab, mit der in Fluchtfällen ermittelt wird). Rz. 19 Der Verteidiger darf - dies erwartet der Mandant geradezu von ihm - den Mandanten vor der zu erwartenden Ermittlungstätigkeit der Polizei warnen, ihn z.B. darauf hinweisen, dass die Polize...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 4.1 Fehlen eines Vermögensvorteils

Rz. 14 Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Vertretene aus der Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat. Der Vertretene, nicht dagegen der Vertreter (z. B. nach Veruntreuung des Vorteils), muss einen Vermögensvorteil erlangt haben. Als Vermögensvorteil ist dabei nicht der Steuervorteil im rechtlichen Sinn, sondern jede Verbesserung bzw. jede unterbliebene Verschlechterung de...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2 Mobilitätsprämie und Steuerverkürzung/-hinterziehung

Rz. 2 § 108 EStG stellt u. a. klar, dass der Antragsteller bei Beantragung der Mobilitätsprämie und bewusst fehlerhaften Angaben zu seinen Gunsten auch mit einer Strafverfolgung wegen einer Steuerhinterziehung nach § 371 AO rechnen muss. Handelt der Stpfl. bei der Antragstellung leichtfertig, riskiert er eine Geldbuße. Auch die Vorschrift über eine Selbstanzeige (§ 371 AO) is...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.4 Selbstablehnung (§ 48 ZPO)

Rz. 203 Nach § 48 ZPO hat der Richter alle Umstände offenzulegen, die aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken können, die also die Besorgnis der Befangenheit vertretbar erscheinen lassen. Die Besorgnis der Befangenheit führt sonach zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.11 Rechtsfolge des Ausschlusses

Rz. 75 Liegt ein gesetzlicher Ausschlussgrund vor, ist die Gerichtsperson kraft Gesetzes vom Verfahren ausgeschlossen, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung bedarf. Es tritt der Vertretungsfall ein (hierzu BFH, Urteil v. 29.1.2015,V R 5/14). Die Vorschriften über die Ausschließung sind nicht disponibel. Die vorschriftsmäßige Besetzung gehört zu den unverzichtbaren Proz...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / f) Beratungspflichten des Steuerberaters

Rz. 322 Der Steuerberater hat in den Grenzen des Mandats die übernommenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und in diesem Rahmen i.d.R. eine Minimierung der Steuerlast des Mandanten im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten[1228] anzustreben. Dazu kann v.a. die Buchführung oder die Schaffung eines Systems der Buchführung zur Durchführung d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 3. Gemeinsamkeit und Unterschied

Rz. 17 Umfassendes und beschränktes Mandat haben gemeinsam, dass die anwaltlichen Hauptpflichten aus dem echten Anwaltsvertrag (vgl. Rdn 1 ff.),mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / a) Ergebnis der Sach- und Rechtsprüfung

Rz. 93 Nach der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. Rdn 34 ff.) und der mandatsbezogenen Rechtsprüfung (vgl. Rdn 52 ff.) obliegt dem Rechtsanwalt die weitere vertragliche Hauptpflicht (vgl. Rdn 5), seinen Auftraggeber – in den Grenzen des umfassenden oder eingeschränkten Mandats (vgl. Rdn 16 ff.) – über das Ergebnis der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu unterrichte...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 4. Weisungen des Mandanten

Rz. 347 Nach §§ 665, 675 Abs. 1 BGB hat der Auftraggeber das Recht, die Ausführung des Mandats durch Weisungen zu steuern. Andererseits trifft den Auftraggeber die Nebenpflicht, den Zweck des Anwaltsvertrages nicht durch sachwidrige Weisungen zu gefährden.[1297] Rz. 348 Aus §§ 665, 675 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der beauftragte Rechtsanwalt oder Steuerberater grds. Weisunge...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 8. Verstoß gegen materielles Recht

Rz. 98 Der Geschädigte soll im Wege des Schadensersatzes grds. nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können..[208] Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.[209] Verliert der Mandant den von ihm g...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / Literaturtipps

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ZErb 11/2019, Nachlassverbi... / Sachverhalt

Streitig ist, ob Kosten für die nachträgliche Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Erblassers und für die Räumung einer hinterlassenen Eigentumswohnung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind. Der Erblasser, Herr X., ist am xx.xx.2013 verstorben. Alleinerbin wurde die Klägerin (Kl). Der Prozessbevollmächtigte reichte für die Kl am 28.4.2014 eine Erbschaftsteuerer...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VIII. Strafbefreiende Selbstanzeige

Tz. 77 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Ein Rücktritt ist von jeder Straftat im Versuchsstadium möglich. Im Steuerstrafrecht existiert daneben noch die Möglichkeit einer sog. strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 StGB für vorsätzliche Taten nach § 370 AO. Für die leichtfertige (d. h. grob fahrlässige) Steuerverkürzung nach § 378 AO existiert ebenfalls eine Selbstanzeigemöglich...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Selbstanzeige bei grob fahrlässiger Steuerverkürzung

Tz. 84 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Nach § 378 Abs. 3 AO wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Dieses muss erfolgen, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt g...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Selbstanzeige bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung

Tz. 79 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Nach § 371 Abs. 1 AO wird wegen Steuerstraftaten nicht bestraft, wer (i) gegenüber der Finanzbehörde (ii) zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart (iii) in vollem Umfang (iv) die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Hierbei müssen die Angaben zu allen unverjährten Steue...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Tz. 4 Stand: EL 113 – ET: 09/2019 Mögliche Steuerstraftaten, die durch Vereine verwirklicht werden können, sind zum einen die vorsätzliche Steuerhinterziehung gem. § 370 AO (Anhang 1b) sowie die grob fahrlässige Steuerhinterziehung gem. § 378 AO. Während die Steuerhinterziehung einen Steuerstraftatbestand darstellt, handelt es sich bei der leichtfertigen Steuerverkürzung um e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.4 Verweigerung/Erzwingbarkeit der Mitwirkung

Rz. 24 Das Steuerrecht sieht für Beteiligte i. S. d. § 78 AO keine Mitwirkungsverweigerungsrechte vor. Die §§ 101 bis 104 AO gelten ausdrücklich nicht für den Beteiligten. Andernfalls wäre eine Entscheidung zulasten des Stpfl. bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten schwerlich begründbar, wenn dem Stpfl. ein die Mitwirkung ausschließendes Recht zukäme. Die aus § 90 Abs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.3 Würdigkeit

Rz. 182 Würdigkeit liegt vor, wenn der Stpfl. die Bedürftigkeit nicht selbst schuldhaft herbeiführt und in seinem ganzen steuerlichen Verhalten nicht grob gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Unwürdigkeit liegt etwa vor, wenn der Stpfl. hohe Investitionen vorgenommen hat, ohne dass die Finanzierung gesichert war. Würdigkeit ist demgegenüber stets gegeben, we...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer

Leitsatz 1. Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. 2. Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen FA durchschnittlich erf...mehr

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§ 26 Allgemeine Grundsätze ... / VI. Lohnsteueraußenprüfung

Rz. 108 Ob der Arbeitgeber seinen steuerlichen Pflichten nachkommt, können die Finanzbehörden im Wege der Lohnsteueraußenprüfung prüfen. Hierfür gelten die §§ 193 bis 207 AO. Die Lohnsteueraußenprüfung ist eine abschließende Prüfung i.S.d. § 164 AO. Daher ist bei einer Prüfung der Vorbehalt der Nachprüfung, unter der die Lohnsteueranmeldung steht, gem. § 180 AO aufzuheben. R...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Fristversäumnis

Rn. 40 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Die Erklärungsfrist ist eine Ordnungsfrist, die der Durchführung der Veranlagung dient. Die Versäumnis der Frist zieht keine materiell-rechtlichen Nachteile nach sich, zB Verlust etwaiger im Veranlagungsverfahren zu stellender Anträge oder zu beantragender Steuervergünstigungen. Das FA kann aber zur Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 7.2 Bilanzberichtigung

Rz. 433 Eine Bilanzberichtigung hat zu erfolgen, wenn die Bilanz unrichtig ist, weil zwingende handels- und steuerrechtliche Grundsätze und Vorschriften nicht berücksichtigt worden sind. Eine Bilanzberichtigung liegt vor, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz durch einen richtigen ersetzt werden soll. Die Bilanzberichtigung kann alle Positionen der Bilanz hinsichtlich Ansatz und ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 18 ABC der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 905 Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 244 verwiesen. Im Folgenden sind nur...mehr

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ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 1. Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Hinterziehungszinsen entstehen nach § 235 Abs. 2 AO mit dem Eintritt der Steuerverkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils und werden durch Zinsbescheid festgesetzt (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO iVm § 155 Abs. 1 AO). Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist gem. § 235 AO erforderlich, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 370 Abs. 1 AO (Steuerh...mehr

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ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 6

Auf einen Blick Die Festsetzung bzw. die Abwehr von Hinterziehungszinsen verlangt sowohl vertiefte Kenntnisse des Straf(verfahrens)rechts, des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie des allgemeinen Abgabenrechts. Zu Letzterem kann auf die relativ ausführliche Darstellung der Rechtsgrundlagen im AEAO zu § 235 AO und auf den Erlass betr. die Verzinsung von hinterzogenen St...mehr

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ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / a) Stiftungen

Im Zusammenhang mit (insb. ausländischen) Stiftungen zeichnet sich ein Trend in der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung ab, eine Durchbrechung des Trennungsprinzips anzunehmen.[6] Nach dem Trennungsprinzip ist das Vermögen einer intransparenten, wirksam gegründeten und rechtlich selbständigen Stiftung dem Stifter nicht mehr zuzurechnen und kann schon deshalb nach inländisch...mehr

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Außenprüfung: Gastronomiege... / 4.4.1 Kassennachschau

Seit dem Jahr 2017 können die Finanzämter sog. Kassennachschauen durchführen: Vorbereitung: Testkäufe Nach den neuesten Richtlinien ist im Vorfeld einer Kassennachschau eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung im Gastraum ohne weiteres zulässig. Dies beeinhaltet auch Testkäufe (=Testessen). Durchführung der Nachschau Die eigentliche Kassennachschau erfolgt überraschend, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 9 Folgen der Verletzung der Erklärungspflicht

Rz. 88 Bei Nichtabgabe der ESt-Erklärung kann das FA zur Abgabe durch Verwaltungsakt auffordern und sodann diesen Verwaltungsakt durch Zwangsmittel, insbesondere Zwangsgeld, durchsetzen (§§ 328ff. AO).[1] Diese Möglichkeit geht auch dann nicht verloren, wenn das FA die Bemessungsgrundlage oder Teile der Bemessungsgrundlage nach § 162 AO geschätzt hat (§ 149 Abs. 1 S. 4 AO). ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 6 Inhalt der Erklärung

Rz. 76 Die Angaben in der Erklärung müssen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden; dies hat der Stpfl. zu versichern (§ 150 Abs. 2 AO). Die Versicherung hat allerdings nicht die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB), während andererseits auch ohne die Unterzeichnung der Versicherung eine Steuerhinterziehung (...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Voraussetzungen

Rz. 10 Die Voraussetzungen ergeben sich im einzelnen aus § 30 OWiG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift folgt der Verweisungskette aus § 401 AO, § 444 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 S. 1 StPO. Demnach muss eine so genannte Anknüpfungstat verwirklicht worden sein. Für die Anwendbarkeit des § 401 AO muss es sich bei dieser Anknüpfungstat um eine Steuerstraftat nach § 369 Abs. 1 AO han...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 1 Honorarsicherung: Berichtigung von Erklärungen profitabel abrechnen

Eine allgemeine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO besteht, wenn ein Steuerpflichtiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter, sein Gesamtrechtsnachfolger oder eine andere in § 153 Abs. 1 Satz 2 AO genannte Person (vgl. AEAO zu § 153, Nr. 4) nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung (vgl. AEAO zu § 153, Nr. 3) objektiv unr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 3.2 Keine Korrektur

Rz. 7 Eine Korrektur unterbleibt nach § 10 Abs. 3 S. 2 StraBEG für solche Taten i. S. d. § 1 Abs. 1 StraBEG oder Handlungen i. S. d. § 6 StraBEG, die z. B. wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden können. Die Vorschrift greift jedoch nur ein, wenn der Eintritt der Straf- oder Bußgeldfreiheit allein daran scheitert, dass die in der strafbefreienden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 5 Einspruch gegen die Steuerfestsetzung

Rz. 9 Der Erklärende hat jedoch die Möglichkeit, nach §§ 347ff. AO Einspruch gegen seine eigene als Steueranmeldung wirkende strafbefreiende Erklärung einzulegen. Abweichend von BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz. 12.7 kann darüber hinaus auch der Steuerschuldner Einspruchsführer sein, wenn er nicht der Erklärende ist.[1] Die Einspruchsfrist beträ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 9 Aufgaben der Finanzbehörde

Rz. 16 Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, unter Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen die Erklärung z. B. auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Dies folgt schon daraus, dass sich anderenfalls aus § 89 AO eine Hinweispflicht der Verwaltung ergeben würde, wenn bei Überprüfung einer unvollständigen Amnestieerklärung eine Steuerhinterziehung festgestellt werden würd...mehr