Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm dient der Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und dem flächendeckenden Ausbau von klinischen Krebsregistern (BT-Drs. 17/11267). Die Länder sind dazu verpflichtet, diese einzurichten. Gleichzeitig werden bundesweit verlässliche finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen für die flächendeckende Einrichtung und den Betrieb klinischer Krebsregister geschaff...mehr

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Jung, SGB XII § 27a Notwend... / 2.1.3.3 Körperpflege

Rz. 19 Der Tatbestand der Körperpflege erfasst die Aufwendungen für die Körperreinigung als solche; also insbesondere Seife, Haut- und Körperpflegeartikel, Badewasser, Frisierartikel, Rasiermaterial (ggf. auch elektrischer Rasierapparat), Haarpflegemittel u.Ä. Ferner fällt unter die Körperpflege auch die Fußpflege bei älteren Menschen (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 18/9984 S. 49...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.10 Einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung (Abs. 8)

Rz. 79 Der G-BA soll bei Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung in der onkologischen Versorgung (§ 135 a Abs. 2 Nr. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) die klinischen Krebsregister bei der Aufgabenerfüllung einbeziehen (Satz 1; z. B. in der Funktion einer Datenannahmestelle, die in der Richtlinie über die einrichtungs- und sektorenübergreifende Q...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.4 Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerverzeichnisse (Abs. 4, 4a und 5)

Rz. 10 Die vorgesehenen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerverzeichnisse wurden durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 eingeführt. Damit existieren einheitliche Verzeichnisse für diese Berufsgruppen. Wichtiger Bestandteil sind die Arzt-, Zahnarzt- und Apothekernummern. Hintergrund der Regelung waren Defizite bei der Verwendung von Kennzeichen, zumal diese vor der Gesetzesände...mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteili... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Bund ist an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt. Er leistet die entsprechenden Zahlungen an den Gesundheitsfonds. Damit werden die versicherungsfremden Leistungen der Krankenkassen (z. B. für die Familienversicherung, § 10) pauschal aus Steuermitteln abgegolten (BT-Drs. 16/3100 S. 170). Die Höhe der Leistungen sind gesetzlich geregelt. E...mehr

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Sommer, SGB V § 219d Nation... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die DVKA nimmt seit dem 25.10.2013 die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.3.2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 v. 4.4.2011, S. 45) wahr. Die Vorgaben der Richtlinie 2011/24 werden durch die Norm in nationales Recht umges...mehr

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Sommer, SGB V § 219d Nation... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 18 Hahn, Neue Patientenrechte im Krankenversicherungsrecht, SGb 2015, 144. Wollenschläger, Patientenmobilität in der Europäischen Union – von der Rechtsprechung des EuGH zur neuen Richtlinie 2011/24 EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, EuR 2012, 149. Wettbewerbsneutrale Plattform zur Information von Patienten und Gesu...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 217f schreibt dem GKV-Spitzenverband die Wahrnehmung der an anderen Stellen zugewiesenen Aufgaben ab dem 1.7.2008 vor. Als weitere Aufgaben schreibt die Vorschrift in Abs. 2 bis 4 die Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbände, Grundsatzentscheidungen zum Melde- und Beitragsrecht und Benchmarking zum Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerb der Kran...mehr

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Sommer, SGB V § 291b Verfah... / 2.4 Befreiung von der Prüfpflicht (Abs. 4)

Rz. 8 Leistungserbringer sind davon befreit, den Stammdatendienst durchzuführen, wenn sie Versicherte ohne persönlichen Kontakt behandeln oder in die Behandlung des Versicherten einbezogen sind (z. B. Labore oder Vertragsärzte oder -zahnärzte, wenn sie telemedizinische Fernbehandlung erbringen; Satz 1). In diesen Fällen liegt dem Leistungserbringer keine elektronische Gesund...mehr

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Sommer, SGB V § 139e Verzei... / 2.7 Kosten (Abs. 7)

Rz. 27 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach den Abs. 2, 3, 4 und 6 (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) trägt der Hersteller (Satz 1). Die Verwaltungsverfahren des BfArM sind für die Antragsteller gebührenpflichtig. §§ 24 ff. DiGAV enthalten dafür pauschalierte Gebührensätze (Satz 2). Darüber hinaus werden Kosten für individuell zurechenbare öffentliche Leistunge...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.1.4 Datenauswertung (Satz 4)

Rz. 20 Die klinischen Krebsregister werten die Daten jährlich landesbezogen aus. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt entsprechende Kriterien, Inhalte und Indikatoren fest. Damit ist eine bundesweite Auswertung der klinischen Krebsregistrierung möglich. Rz. 21 Die Auswertungen werden von den Ländern organisiert. Diese tragen die erforderlichen Kosten. Die Veröffentl...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.3.1 Fallbezogene Krebsregisterpauschale (Satz 1)

Rz. 26 Die Krankenkassen tragen die Finanzierungsverantwortung für den Betrieb klinischer Krebsregister (Betriebskosten). Sie entrichten dazu fallbezogene Krebsregisterpauschalen (vgl. Rz. 48 f.), die sowohl an regionale als auch an zentrale Krebsregister zu zahlen sind. Anspruch auf die Pauschale haben die Krebsregister, die förderfähig sind (Rz. 27).mehr

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Sommer, SGB V § 284 Soziald... / 2.2 Speicherung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen (Abs. 1 Satz 2 bis 4)

Rz. 17 Die Krankenkassen sind berechtigt, versichertenbezogene Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu speichern, soweit es um ärztliche (Satz 2) oder ärztlich verordnete Leistungen (Satz 3) geht. Demnach ist für beide Bereiche eine Speicherung erlaubt, wenn dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Eine Speicherun...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.5.6 Beteiligung der privaten Krankenversicherung (Satz 8)

Rz. 53 An der Vereinbarung über eine abweichende Pauschale (vgl. Rz. 51 ff.) ist der Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zu beteiligen, wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den Betrieb der klinischen Krebsregister fördern (vgl. Rz. 35 ff.). Eine Beteiligung von Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenre...mehr

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Sommer, SGB V § 291 Elektro... / 2.11 Berechtigungsnachweis (Abs. 9)

Rz. 42 Die Versicherten können über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche einen Nachweis über ihre Ansprüche im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anfordern (Satz 1). Der Nachweis kann einem Leistungserbringer vorgelegt werden und wird unmittelbar von der Krankenkasse über ein sicheres Übermittlungsverfahren (§ 311 Abs. 6) an diesen übermittelt. § 2...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.1.6 Landesrecht (Satz 6)

Rz. 23 Die für die Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebsregister (vgl. Rz. 5 ff.) notwendigen Bestimmungen sowie die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten richten sich nach Landesrecht, soweit es keine abweichenden Bestimmungen gibt. Rz. 24 In die Länderkompetenz fallen unter anderem Regelungen zur Festlegung regionaler Einzugsgebieten oder zu Meldepflichten der...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.3.3 Pflichtinhalt der Fördervoraussetzungen (Satz 3)

Rz. 28 Die Vorschrift benennt wesentliche Inhalte, zu denen der GKV-Spitzenverband in den Fördervoraussetzungen in jedem Fall Spezifikationen zu treffen hat (insbesondere). Weitere Fördervoraussetzungen können beschlossen werden. Das muss auch für die Zukunft gelten, um die Fördervoraussetzungen an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Die Fördervoraussetzungen haben Folgendes ...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.5.8 Erstmalige Überprüfung der Krebsregisterpauschale (Satz 10)

Rz. 55 Die Überprüfung erfolgt erstmalig nach Ablauf des Jahres 2021. Bei der Entscheidung über eine Anpassung der Pauschale ist entsprechend der Einvernehmensregelung in Abs. 2 Satz 4 und 5 (vgl. Rz. 30, 31 ff.) zu verfahren. Dies schließt im Konfliktfall auch die Möglichkeit einer Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit ein (BT-Drs. 17/12221 S. 24). Nach de...mehr

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Sommer, SGB V § 209 Verwalt... / 2.1 Bildung des Verwaltungsrats (Abs. 1)

Rz. 3 Die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sind, wie die Krankenkassen selbst, Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. §§ 4 Abs. 1, 207 Abs. 1 Satz 2). Als Selbstverwaltungsorgan wird daher wie bei den Krankenkassen ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzung (vgl. § 210 Abs. 1) gebildet (Satz 1). Die Bildung e...mehr

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Jung, SGB XII § 67 Leistung... / 2.2.3 Hilfewunsch

Rz. 19 Nach der o. g. Entscheidung des BVerfG (ZfF 1967, 231) folgt aus Art. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, dass der Sozialhilfeträger keine Befugnis besitzt, etwaigen Hilfebedürftigen Hilfen nach § 67 gegen deren Willen aufzudrängen. Auf die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten von einer lokalen Bevölkerungsmehrheit als sozial anstößig empfunden wird, kommt es nicht an. Legale ...mehr

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Sommer, SGB V § 139e Verzei... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm ist Bestandteil der durch das DVG getroffenen Regelungen, mit dem die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Digitalisierung und der Anwendung innovativer Versorgungsstrukturen in der Gesundheitsversorgung in Deutschland geschaffen werden sollen. Dabei handelt es sich um notwendige Maßnahmen, um den zunehmenden Herausforderungen einer alternden Gesellschaft...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.12 Bericht über die Ergebnisse der klinischen Krebsregistrierung (Abs. 10)

Rz. 90 Der GKV-Spitzenverband und die für die klinischen Krebsregister zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung (Satz 1). Mit der Neuregelung der Berichterstattung durch das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) in § 11 BKRG und der Au...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.4.1 Beteiligte (Satz 1)

Rz. 34 Bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen folgende Organisationen und Personen zu beteiligen: die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, den Gemeinsamen Bundesausschuss, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe, die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, die Gesellschaft...mehr

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Sommer, SGB V § 68b Förderu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) mit Wirkung zum 19.12.2019 eingeführt. Den Krankenkassen wird ermöglicht, Versorgungsinnovationen zu fördern. Rz. 1a Art. 1 Nr. 6a des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikin...mehr

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Sommer, SGB V § 139e Verzei... / 2.5 Vertragspartner der vertragsärztlichen Versorgung (Abs. 5)

Rz. 23 Das BfArM informiert die Vertragspartner nach § 87 Abs. 1 (Kassenärztliche Bundesvereinigungen, Spitzenverband Bund der Krankenkassen) zeitgleich mit der Aufnahme digitaler Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis über die ärztlichen Leistungen, die als erforderlich für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung oder für deren Erprobung bestimmt...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.4.3 Beteiligung der Kostenträger nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3)

Rz. 40 Die Vorschrift enthält eine der Regelung in Satz 2 (vgl. Rz. 35 ff.) entsprechende Regelung für die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Rz. 41 Eine offizielle Erklärung zur Kostenbeteiligung der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften lag bis zum 20.12....mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 46 Gemeinsames Rundschreiben Institutionskennzeichen (IK), www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/faq/Gemeinsames_Rundschreiben_IK_2015-03.pdf, abgerufen: 12.9.2022. Häser, Lebenslange Arztnummer, Krankenhausarztnummer, Arztnummer, klinikarzt 2019, 6. Klever-Deichert/Rau/Tilgen, Das PsychVVG in der Gesamtschau, KH 2017, 98. Müller-Bohn, Irritationen um Pseudoarztnummern ...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.5.3 Nicht-melanotische Hautkrebsarten (Satz 3, 4)

Rz. 48b Meldungen von nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien lösen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Pauschale aus. Rz. 49 Nicht-melanotische Hautkrebsarten erfordern regelmäßig keine längerfristige Behandlung (BT-Drs. 17/11267 S. 30). Der Tatbestand wurde bei der Kalkulation der Pauschale für das Jahr 2014 berücksichtigt. Außerdem wurde berücksichtigt, ...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.1.1 Tätigkeitsbeginn

Rz. 3 Der GKV-Spitzenverband hat seine Aufgaben seit 1.7.2008 zu erfüllen. Der ursprünglich vorgesehene Termin (1.1.2008, BT-Drs. 16/3100 S. 43) wurde durch Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren verschoben, weil unbedingt sicherzustellen war, dass der GKV-Spitzenverband im Zeitpunkt des Übergangs der gesetzlichen Aufgaben seine Errichtung abgeschlossen hat und handlungsfäh...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.5.10 Datengrundlage (Satz 13)

Rz. 55c Die erforderlichen Daten für die Überprüfung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach Satz 9 werden von den Krebsregistern übermittelt (Satz 13). Die Daten sind vom GKV-Spitzenverband anzufordern und spätestens zum 31.7. des Folgejahres des jeweiligen Bezugsjahres der Prüfung anonymisiert zu übermitteln. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist für die Überp...mehr

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Sommer, SGB V § 139e Verzei... / 2.9 Verordnungsermächtigung (Abs. 9)

Rz. 30 Das Bundesministerium für Gesundheit regelt das Nähere zum Verzeichnis (Satz 1). Dazu wurde die Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung – DiGAV) v. 8.4.2020 (BGBl. I S. 768) mit Wirkung zum 21.4.2020 erla...mehr

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Jung, SGB XII § 68 Umfang d... / 2.2 Einkommensgrenze

Rz. 6 Die Leistungen nach § 68 sind unabhängig von Einkommen und Vermögen, soweit es um persönliche Hilfe geht. Dabei ist sowohl Einkommen und Vermögen des Betroffenen als auch von Unterhaltspflichtigen und sonstigen Personen i. S. d. § 36 außer Betracht zu lassen. Dies ist sowohl aus der Eigenart des betroffenen Personenkreises als auch der besonderen Hilfeziele zu erklären...mehr

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Jung, SGB XII § 28a Fortsch... / 2.4 Auftrag an das Statistische Bundesamt (Abs. 6)

Rz. 18 Abs. 6 enthält die in Abs. 3 a. F. enthaltene Regelung. Danach hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt für den Zeitraum nach Abs. 3 mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und die bundesdurchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlic...mehr

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Sommer, SGB V § 68b Förderu... / 2.4 Berichtspflicht (Abs. 4)

Rz. 8 Der GKV-Spitzenverband berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 1.4., wie und in welchem Umfang die Krankenkassen Versorgungsinnovationen fördern und welche Auswirkungen die geförderten Versorgungsinnovationen auf die Versorgung haben (Satz 1). Der Bericht ist erstmals bis zum 31.12.2021 abzugeben. Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. Rz. 9 Der ...mehr

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Jung, SGB XII § 27a Notwend... / 2.1.3 Einzelne Bedarfstatbestände

Rz. 14 Dem unbestimmten Rechtsbegriff des notwendigen Lebensunterhalts hat der Gesetzgeber einige ausdrücklich benannte Bedarfstatbestände angefügt. Aufgrund dieser ausdrücklichen Hervorhebung gehören diese Tatbestände sozusagen zum Kernbereich des notwendigen Lebensunterhalts. Die Aufzählung als solche ist jedoch, wie aus dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 ("insbesondere") herv...mehr

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Sommer, SGB V § 219d Nation... / 2.7 Aufnahme des Betriebs (Abs. 7)

Rz. 14 Das BMG legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der nationalen eHealth-Kontaktstelle fest und hört zuvor die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland dazu an (Satz 1). Die ursprüngliche Frist zur Einrichtung der nationalen eHealth-Kontaktstelle bis zum 1.7.2023 ist abgelaufen. Die Kontaktstelle wurde bisher nicht eingerichtet. Um eine sachgerechte Fris...mehr

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Sommer, SGB V § 65c Klinisc... / 2.3.2 Voraussetzungen für die Förderung (Satz 2)

Rz. 27 Der GKV-Spitzenverband beschließt einheitliche Voraussetzungen für die Förderung. Dieser Verpflichtung ist der Spitzenverband mit Beschluss vom 20.12.2013 nachgekommen (Förderkriterien). Die Fördervoraussetzungen sind für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten verbindlich (§ 217 e Abs. 2). Die Voraussetz...mehr

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Sommer, SGB V § 291a Elektr... / 2.3 Freiwilliger Inhalt (Abs. 3)

Rz. 37 Die Karte kann weitere Angaben enthalten: Leistungsansprüche aufgrund von Tarifen nach § 53 (Nr. 1), Nachweis zusätzlicher Vertragsverhältnisse (Nr. 2), Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 (z. B. bei Auslandsaufenthalt), Abs. 3a (Beitragsrückstand; Nr. 3). Weitere Angaben zum Versicherten oder zum Versicherungsverhältnis können aufgenommen wer...mehr

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Jung, SGB XII § 67 Leistung... / 2.3 Unfähigkeit zur Selbsthilfe

Rz. 20 Das Merkmal der "Unfähigkeit zur Überwindung der Schwierigkeiten aus eigener Kraft" ist Ausprägung des Subsidiaritätsgrundsatzes und verlangt eine genaue Überprüfung der beim Hilfesuchenden vorhandenen körperlichen, geistigen, sozialen und finanziellen Ressourcen. Insoweit ist eine Prognose erforderlich, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Die Ursache d...mehr

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Sommer, SGB V § 284 Soziald... / 3 Literatur

Rz. 25 Bergmann, Das Einsichtsrecht der Krankenkassen in Behandlungsunterlagen eines verstorbenen Patienten, KH 2006, 897. Brönneke/Kipker, Fitness-Apps in Bonusprogrammen gesetzlicher Krankenkassen, GesR 2015, 211. Buchner, Datenschutz und Datensicherheit in der digitalisierten Medizin – Zugleich ein Beitrag zum eHealth-Gesetz, MedR 2016, 660. Gassner, Finanzierungs-Eigenveran...mehr

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Sommer, SGB V § 291 Elektro... / 2.8 Elektronische Verordnungen (Abs. 7)

Rz. 33 Spätestens ab dem 1.1.2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik (gematik) ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Abs. 4 erfüllt (Satz 1). Damit ist es dem Versicherten ohne die Gesundheitskarte möglich, auf seine elektronischen Verordnungen zuzugreifen. Rz. ...mehr

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Jung, SGB XII § 30 Mehrbedarf / 2.10 Einmaliger Mehrbedarf (Abs. 10)

Rz. 73 Zuletzt hat der Gesetzgeber durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) zum 1.1.2023 Abs. 10 eingeführt. Damit hat er eine hinsichtlich der Deckung einmaliger besonderer Bedarfe bis dahin bestehende Gesetzeslücke für den sogenannten Här...mehr

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Jung, SGB XII § 30 Mehrbedarf / 2.9 Schulbücher und Arbeitshefte (Abs. 9)

Rz. 71 Abs. 9 ist zum 1.1.2021 durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. d des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) hinzugekommen. Soweit Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.3 Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG)

Rz. 35 Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind u. a.[1]: unselbstständig Beschäftigte (Arbeitnehmer, § 1 SGB VI): Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI), Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz ausge...mehr

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Jung, SGB XII § 30 Mehrbedarf / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) mit Wirkung zum 7.12...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.4 Schwerbehinderung

Rz. 845 Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind in besonderem Maße sozial schutzwürdig. Die Definition der Schwerbehinderteneigenschaft findet sich im SGB IX . Dort ist in den §§ 168 ff. auch der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer geregelt. § 2 SGB IX enthält die Begriffsbestimmungen sowohl für die einfache Behinderung (Abs. 1), als auch die Schwerbehinderung...mehr

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Sommer, SGB V § 219d Nation... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat durch Art. 1 Nr. 64 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2000 in Kraft. Sie regelte die Finanzierung, das Haushalts- und Rechnungswesen, die Vermögensverwaltung und die Rechtsaufsicht über die Verbindungsstelle. Rz. 2 Die Vorschrift erf...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.8 Richtlinie zum branchenspezifischen Sicherheitsstandard (Abs. 4c)

Rz. 10m Der GKV-Spitzenverband legt bis zum 30.6.2024 den branchenspezifischen Sicherheitsstandard (§ 392 Abs. 4) in der jeweils aktuellen Fassung als Richtlinie zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der Krankenkassen fest (Satz 1). Die Richtlinie ist für die Krankenkassen...mehr

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Sommer, SGB V § 291 Elektro... / 2.3 Schnittstelle (Abs. 3)

Rz. 18 Elektronische Gesundheitskarten müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein (Satz 1). Die Karten müssen über eine kontaktlose Schnittstelle nach der neuesten Version des internationalen Standards ISO/IEC 14443 verfügen und mit mobilen Geräten mit Near Field Communication (NFC) kompatibel sein (BT-Drs. 19/8351 S. 239). Mithilfe der kontaktlosen Schnit...mehr

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Jung, SGB XII § 27a Notwend... / 2.1.1 Begriff

Rz. 8 Bei dem Begriff des notwendigen Lebensunterhaltes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, obwohl dieser durch einzelne sog. Bedarfstatbestände (dazu näher unter Rz. 10 f.) noch in Abs. 1 Satz 1 beispielhaft konkretisiert wird. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es keine allgemeingültige starre Festlegung gibt, was grundsätzlich zur Führu...mehr