Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Auswahl des Verwalters (§§ 56, 56a)

Rn 30 Für die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten gemäß §§ 56, 56a die gleichen Grundsätze wie für den späteren Insolvenzverwalter, insbesondere hinsichtlich der Gläubigerbeteiligung nach § 56a. Letztere ist aber wegen der Eilbedürftigkeit des Eröffnungsverfahrens häufig nur eingeschränkt möglich.[91] Nichtsdestotrotz strahlen die Ziele des Gesetzgebers des ES...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 2.1 Allgemeines

Rz. 13 Mit der Vorschrift wird ab 1.1.2002 für das Baugewerbe ein besonderes Steuerabzugsverfahren eingeführt. Der Steuerabzug nach § 48 EStG ist somit erstmals auf Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden (§ 52 Abs. 56 EStG a. F.).[1] Die in §§ 48ff. EStG getroffenen Regelungen zur Bauabzugsteuer sind mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 2.4 Bauleistung

Rz. 24 Vom Steuerabzug sind nur Bauleistungen betroffen. Dies sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 S. 2 EStG). Der Gesetzgeber hat damit die Definition aus § 101 Abs. 2 SGB III übernommen, der durch §§ 1 und 2 Baubetriebe-Verordnung konkretisiert wurde.[1] Das bedeutet jedoch ni...mehr

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Aktualisiertes BMF-Schreibe... / 1. Begriff der Bauleistung

In Tz. 4 des BMF-Schreibens nimmt das BMF nunmehr auf die Definition des § 101 Abs. 2 S. 2 SGB III Bezug, was den Begriff der Bauleistung anbelangt; vorher war dies § 211 Abs. 1 S. 2 SGB III. Inhaltliche Änderungen sind damit allerdings nicht verbunden. Darüber hinaus wird in Tz. 4 des BMF-Schreibens unter Bezugnahme auf den BFH klargestellt, dass der Begriff des Bauwerks auc...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.7 Sozialbehörden

Bewohnt ein Leistungsberechtigter selbst sein Wohnungseigentum, gehören zu den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit dem Gebrauch verbunden sind. Das ist das Hausgeld[1], auch eine Sonderumlage.[2] Als Bedarf werden nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für Instandha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.21 Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG)

Rz. 285 Von der KSt befreit sind die Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst nach § 278 SGB V und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkasse nach § 282 SGB V. Die Steuerbefreiung greift ein, wenn diese Institutionen nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, wie dies in den alten Bundesländern geschehen ist. Als Körperschaften des...mehr

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Jung, SGB VII § 119 Vereinigung landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften durch Verordnung (außer Kraft)

Die Vorschrift wurde durch Art. 3 Nr. 14 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgehoben.mehr

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Jung, SGB VII § 119a Verwaltungsgemeinschaften bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (außer Kraft)

Die Vorschrift wurde durch Art. 3 Nr. 14 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgehoben.mehr

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Anlage Außergewöhnliche Bel... / 3 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Rz. 455 [Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 31–35] Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Rz. 456 Abzugsvoraussetzungen Ausgaben sind als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzu...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 2 Sonstiges

Rz. 487 Maßnahmen, die öffentlich gefördert werden (zinsverbilligte Darlehen z. B. im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau bzw. landeseigener Banken oder steuerfreie Zuschüsse und Fördergelder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), werden steuerlich nicht berücksichtigt, um eine doppelte Entlastung zu verhindern. Auch fü...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 3.8 Beitragsrückerstattungen

Rz. 524 [Beitragsrückerstattungen, steuerfreie Zuschüsse → eZeilen 7, 14, 15, 19, 21, 25, 26, Zeilen 20, 34, 35, 44] Beitragsrückerstattungen und steuerfreie Zuschüsse (z. B. Zuschüsse des Jugendamts an eine Tagesmutter) für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 (Altersvorsorgeaufwendungen), Nr. 3 (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) und Nr. 3a EStG (Unfall-, H...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 1.1 Lohnbezüge

Rz. 601 [Bruttoarbeitslohn → eZeile 6] Der Bruttoarbeitslohn ergibt sich aus der LSt-Bescheinigung. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören alle laufenden und einmaligen (Geld- und Sach-)Bezüge und Vorteile (mit und ohne Rechtsanspruch) die im weitesten Sinne Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft des Arbeitnehmer...mehr

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Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 3.2 Pauschale Betriebsausgaben

Rz. 1078 [Pauschale Betriebsausgaben → Zeile 23] Bestimmte Berufsgruppen können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen Betriebsausgaben pauschal geltend machen. Ein weiterer Abzug von Kosten ist dann jedoch ausgeschlossen, sodass sich die Inanspruchnahme der Pauschale nur lohnt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen geringer sind.mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 1.2 Steuerbegünstigte Lohnbezüge

Rz. 623 Einige Lohnbestandteile sind durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern. Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, müssen in der Anlage N gesondert erklärt werden: Versorgungsbezüge, Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre. Wichtig Werbungskosten bei begünstigtem Arbeitslohn Mit steuerbegünstigtem Arbeitsl...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2.2 Steuerfreie Renten oder nichtsteuerbare Renten

Rz. 920 Nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind z. B. folgende Renten oder Rentenanteile steuerfrei: Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft; § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG), Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchst. b EStG), Abfindungsbetrag einer...mehr

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Hauptvordruck (ESt1A) 2022 ... / 3 Sonstige Angaben und Veranlagungswahlrechte

Rz. 378 [Steuerfreie Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen → eZeile 43 und Zeile 44] Hier sind Einkommensersatzleistungen anzugeben, die zwar steuerfrei sind und bleiben, sich aber auf die Berechnung der Steuer der steuerpflichtigen Einkünfte auswirken (Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG) und nicht in den Zeilen 22–24 und 28 der Anlage N einzutragen sind. Z...mehr

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Anlage S (Einkünfte aus sel... / 5.2 Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten

Rz. 1038 Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG begünstigt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich von bis zu 840 EUR im Jahr. In der Höhe des Freibetrags sind auch diese sozialversicherungsfrei (§ 4 SGB IV). Praxis-Tipp Ehrenamt ist ein weiter Begriff Die "Ehrenamtspauschale" können z. B. geltend machen: Vorstandsmitglied...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 3.3 Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung

Rz. 513 [Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung → eZeile 11, Zeile 22] Die Beiträge sind grds. i. H. der durch das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beiträge zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, sind die gezahlten Beit...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.2 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Rz. 479 Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis ist eine Tätigkeit, die in einem engen Bezug zum Haushalt ausgeübt wird. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Haushaltsnahe Beschäft...mehr

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Anlage S (Einkünfte aus sel... / 5.1 Steuerbefreiung für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher

Rz. 1034 Nebenberufliche Tätigkeiten bleiben bis zu 3.000 EUR pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG): bei Übungsleitern, Ausbildern, Erziehern, Betreuern oder vergleichbaren Tätigkeiten; Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder künstlerischer Tätigkeit; im Dienst bzw. Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, m...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.3 Haushaltsnahe Dienstleistungen

Rz. 482 [Haushaltsnahe Dienstleistungen → Zeile 5] Unter haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) fallen nur Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG sind und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Es wird eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister als Hilfe im Haushalt in...mehr

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Anlage Kind (Kinderberücksi... / 1.2 Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern

Rz. 541 [Angaben zum Kind, Kindschaftsverhältnis → Zeilen 4–15] Ein Kind kann bei einem Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden, wenn ein Kindschaftsverhältnis zu ihm besteht und das Kind bestimmte altersbezogene Voraussetzungen erfüllt (§ 32 Abs. 1–5 EStG). Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet bzw. wählen sie die Einzelveranlagung, erhält jeder Elternteil bei s...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland

Rz. 922 [Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4] Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten). den landwirtschaftlichen Alterskassen; berufsständischen Versorgungseinrichtung...mehr

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Jansen, SGB VI § 296a Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet (außer Kraft)

Die Vorschrift ist durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 aufgehoben worden.mehr

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Jansen, SGB VI § 296 Beginn und Ende

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie gilt seitdem unverändert. 1 Allgemeines Rz. 1a § 296 regelt entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (Art. 2 § 65 Abs. 2 ArVNG) Beginn und Ende des Leistungsbezugs für Kindererziehung und die Zahlungsweise. Sie...mehr

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Jansen, SGB VI § 297 Zuständigkeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 Satz 3 geändert worden. 1 Allgemeines Rz. 1a § 297 bestimmt entsprechend dem b...mehr

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Jansen, SGB VI § 298 Durchführung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 2 Nr. 3 ist durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts v. 19.2.2007 (BGBl. I S. 122) mit Wirkung zum 1.1.2009 redaktionell angepasst worden. 1 Allgemeines Rz. 1a § 298 beinhaltet entsprechend der bis zum 31.12....mehr

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Jansen, SGB VI § 294a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt worden. 1 Allgemeines Rz. 2 § 294a enthält eine abweichende (ergänzende) Regelung zu § 294 für Mütter, die am 18.5.1990 (Unterzeichnung des Staatsvertrages mit der DDR) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Sie ist erforde...mehr

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Jansen, SGB VI § 294a Beson... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt worden.mehr

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Jansen, SGB VI § 298 Durchf... / 2 Rechtspraxis

2.1 Personenstandsdaten der Mutter Rz. 2 Die Mutter hat über sich folgende Daten grundsätzlich nachzuweisen: ihr Geburtsjahr, ihren jetzigen und früheren Familiennamen (Geburtsname, Namen aus früheren Ehen), ihren Vornamen. Abgesehen von einem früheren Familiennamen kann der Nachweis der o. a. Daten anhand einer beliebigen Urkunde (z. B. durch Vorlage eines gültigen Personalauswe...mehr

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Jansen, SGB VI § 296 Beginn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie gilt seitdem unverändert.mehr

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Jansen, SGB VI § 297 Zustän... / 2 Rechtspraxis

2.1 Zuständiger Rentenversicherungsträger Rz. 2 Der für die Leistung der Kindererziehung zuständige Rentenversicherungsträger wird danach bestimmt, ob die Mutter eine Rente bezieht oder nicht (Abs. 1). Im einzelnen ergeben sich hiernach die folgenden Zuständigkeiten. Die Mutter bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung:mehr

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Jansen, SGB VI § 296 Beginn... / 2 Rechtspraxis

2.1 Beginn der Leistung Rz. 2 Der Leistungsbeginn war gemäß § 243 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. bis zum 31.7.2004 in 4 Jahrgangsstufen pauschal festgelegt worden. Diese Stufeneinleitung ist wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden. Die Anspruchsberechtigung trat immer erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Jahrgang, dem die Mutter angehört, die Leistung für Kindererziehung erhalten kann....mehr

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Jansen, SGB VI § 298 Durchf... / 2.3 Glaubhaftmachung der Personenstandsdaten des Kindes

Rz. 8 Kann ein Nachweis des Vornamens, des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes weder durch eine Personenstandsurkunde noch durch eine sonstige öffentliche Urkunde geführt werden, ist die Glaubhaftmachung dieser Tatsache unter folgenden Voraussetzungen möglich: Die Mutter muss eine Erklärung abgeben, dass sie Personenstandsurkunden und sonstige öffentliche Urkunden ü...mehr

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Jansen, SGB VI § 296 Beginn... / 2.1 Beginn der Leistung

Rz. 2 Der Leistungsbeginn war gemäß § 243 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. bis zum 31.7.2004 in 4 Jahrgangsstufen pauschal festgelegt worden. Diese Stufeneinleitung ist wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden. Die Anspruchsberechtigung trat immer erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Jahrgang, dem die Mutter angehört, die Leistung für Kindererziehung erhalten kann.mehr

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Jansen, SGB VI § 297 Zustän... / 2.3 Rentenzahlungen an Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge

Rz. 4 Werden die Renten (z.B. bei Heimbewohnerinnen) aufgrund eines Erstattungsanspruches an die Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge gezahlt (§ 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X), hat der Rentenversicherungsträger auch die Kindererziehungsleistung an den Sozialhilfeträger auszuzahlen. Dieser ist aber verpflichtet, die als Zuschuss zur Rente gezahlte Leistung für Kinder...mehr

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Jansen, SGB VI § 298 Durchf... / 2.2 Personenstandsdaten des Kindes

Rz. 3 Für das Kind sind folgende Daten grundsätzlich nachzuweisen: Vornamen, Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr der Geburt) und Geburtsort. An den Nachweis dieser Daten stellt das Gesetz konkrete Anforderungen. Er ist durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen. Rz. 4 Personenstandsurkunden, durch die sowohl Vorname, Geburtsdatum und ...mehr

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Jansen, SGB VI § 298 Durchf... / 2.4 Übrige anspruchsbegründende Tatsachen

Rz. 10 Die übrigen neben den Personenstandsdaten der Mutter und des Kindes erforderlichen anspruchsbegründenden Tatsachen können – z. B. durch eine Versicherung an Eides statt (§ 23 SGB X) – generell glaubhaft gemacht werden (Abs. 1 Satz 2). Hierbei handelt es sich um folgende Tatsachen: gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter (Inland/Ausland), Entsendung ins Ausland zur Zeit der G...mehr

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Jansen, SGB VI § 294a Beson... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 294a enthält eine abweichende (ergänzende) Regelung zu § 294 für Mütter, die am 18.5.1990 (Unterzeichnung des Staatsvertrages mit der DDR) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Sie ist erforderlich, um die Angleichung der Rentensysteme im alten Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet zu vollziehen.mehr

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Jansen, SGB VI § 296 Beginn... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 296 regelt entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (Art. 2 § 65 Abs. 2 ArVNG) Beginn und Ende des Leistungsbezugs für Kindererziehung und die Zahlungsweise. Sie bestimmt, dass die Leistung – entsprechend der für Renten getroffenen Regelung – monatlich im Voraus zu zahlen ist.mehr

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Jansen, SGB VI § 297 Zustän... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 Satz 3 geändert worden.mehr

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Jansen, SGB VI § 298 Durchf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 2 Nr. 3 ist durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts v. 19.2.2007 (BGBl. I S. 122) mit Wirkung zum 1.1.2009 redaktionell angepasst worden.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 298 Durchf... / 2.1 Personenstandsdaten der Mutter

Rz. 2 Die Mutter hat über sich folgende Daten grundsätzlich nachzuweisen: ihr Geburtsjahr, ihren jetzigen und früheren Familiennamen (Geburtsname, Namen aus früheren Ehen), ihren Vornamen. Abgesehen von einem früheren Familiennamen kann der Nachweis der o. a. Daten anhand einer beliebigen Urkunde (z. B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses) gefüh...mehr

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Jansen, SGB VI § 298 Durchf... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 298 beinhaltet entsprechend der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage (Art. 2 § 63 ArVNG) die Angaben über die erforderlichen Nachweise und die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen.mehr

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Jansen, SGB VI § 297 Zustän... / 2.1 Zuständiger Rentenversicherungsträger

Rz. 2 Der für die Leistung der Kindererziehung zuständige Rentenversicherungsträger wird danach bestimmt, ob die Mutter eine Rente bezieht oder nicht (Abs. 1). Im einzelnen ergeben sich hiernach die folgenden Zuständigkeiten. Die Mutter bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung:mehr

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Jansen, SGB VI § 297 Zustän... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 297 bestimmt entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (Art. 2 §§ 64, 65 ArVNG) den für die Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger sowie die Auszahlungsmodalitäten bei Rentenbezug. Gegenüber der Zuständigkeitsbestimmung in §§ 125 ff. ist § 297 lex specialis. Da alle Mütter spätestens ab 1.10.1990 die Anspruchsvoraussetzungen für Kindererziehungslei...mehr

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Jansen, SGB VI § 294a Beson... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Von der Gewährung einer Kindererziehungsleistung sind alle Mütter ausgeschlossen, für die am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bestand. Diese Regelung ist – zur Vermeidung von Doppelleistungen – erforderlich, weil den Rentenbezieherinnen in ihrer Rente bereits Kindererziehungszeiten angerech...mehr

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Jansen, SGB VI § 296 Beginn... / 2.2 Ende der Leistung

Rz. 5 Die Leistung endet mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen wirksam weggefallen sind (z.B. weil die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt). Die Regelung entspricht § 100 Abs. 3. Rz. 6 Im Todesfall ist die Kindererziehungsleistung für den Sterbemonat in voller Höhe zu zahlen. Insoweit erfolgt eine Regelung wie in § 102 Abs. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 297 Zustän... / 2.2 Auszahlungsmodalitäten bei Rentenbezug

Rz. 3 Die Kindererziehungsleistung wird bei Rentenbezieherinnen als Zuschlag zur Rente gezahlt (Abs. 2 Satz 1). Bezieht eine Mutter mehrere Renten, wird die Leistung zu der Versichertenrente gezahlt, durch die die Zuständigkeit nach Abs. 1 begründet wird (Abs. 2 Satz 2). Das ist im Regelfall die Versichertenrente der Mutter. Bezieht die Mutter keine Rente aus der gesetzlichen...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.4.3 Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG)

Rz. 13 Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG wird nach der abschließenden Aufzählung nur den Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 3 und § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21 und 26 bis 29 GewStG sowie den Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährt. Er beträgt seit dem Ez 2009 5.000 EUR. Auch in den Fällen des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG ist die Höh...mehr