Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gewerberaummietverhältnis: ... / 6 Muster-Gewerberaummietvertrag des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

folgenden Mietvertrag: (1) Der Vermieter vermietet dem Mieter vom _______________ ab die in gelegenen Räume, und zwar: Die zul...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Rechtslage bis zum Eintritt der Bedingung (Abs. 1)

Rz. 3 [Autor/Stand] Der auflösend bedingte Erwerb wird steuerlich zunächst wie ein unbedingter Erwerb behandelt und dem Erwerber voll zugerechnet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BewG). Hieraus ergibt sich, dass im obigen Beispiel Rz. 1 der Witwe A zunächst der ganze Vermögensanfall zugerechnet werden muss. Rz. 4 [Autor/Stand] Besteht der Vermögenserwerb in dem Recht auf wiederkehrende Nut...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Aufbewahrungsfrist für alle Rechnungen bei Unternehmern

Rz. 12 Die Aufbewahrungsvorschrift des § 14b Abs. 1 S. 1 bis S. 4 UStG gilt für alle Rechnungen, die der Unternehmer selbst ausgestellt hat, Rechnungen, die ein Dritter im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers ausgestellt hat, Gutschriften, die der Leistungsempfänger oder ein Dritter für eine von dem Unternehmer erbrachte Leistung ausgestellt hat, Rechnungen, die de...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Untergliederungen in der Bilanz oder im Anhang

Tz. 119 Stand: EL 43 – ET: 03/2021 Weitere der Geschäftstätigkeit des Unternehmens entsprechende und angemessene Untergliederungen von Posten sind in der Bilanz oder im Anhang vorzunehmen (IAS 1.77). Der durch die Untergliederungen gegebene Detaillierungsgrad richtet sich nach den Anforderungen anderer Standards und nach der Größe, Art und Beschaffenheit der einbezogenen Betr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Die Vorschrift enthält Anzeigepflichten für zwei verschiedene Bereiche, besteht also aus zwei Teilen. Zum einen betreffen die Anzeigepflichten die Eröffnung bzw. Aufnahme sowie die Verlegung oder Aufgabe von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit im Inland (Abs. 1). Zum anderen ford...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Adressat der Mitteilung

Rz. 23 Die Mitteilungen nach Abs. 2 sind an das nach §§ 18–20 AO zuständige FA zu richten. Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige haben danach ihre Anzeige grundsätzlich an das Wohnsitzfinanzamt[1], unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige haben sie an das für ihre Steuern vom Einkommen und Vermögen zuständige FA[2] zu richten. Sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Auslandsbetätigungen (Abs. 2)

Rz. 15 Die Vorschrift[1] soll wichtige Betätigungen und Beteiligungen im Ausland erfassen, um eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Die FÄ sollen dadurch in die Lage versetzt werden, steuerlich bedeutsame Sachverhalte mit Auslandsbeziehung zu erkennen, zu prüfen und zu behandeln. Zugleich sollen die durch die Mitteilungen gewonnenen Kenntnisse dem Bundeszentralamt f...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sonderzuständigkeit

Stand: EL 125 – ET: 02/2021 > Außenprüfung Rz 11, > Zuständigkeit Rz 1. Ergänzend > Bundeszentralamt für Steuern Rz 2, > IZA.mehr

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Drittes Corona-Steuerhilfeg... / 3.3 Richtlinienvorschlag zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die EU-Kommission zur Definition von Begrifflichkeiten der MwStSystRL

Die EU-Kommission hat am 18.12.2020 einen Vorschlag zur Änderung der MwStSystRL vorgelegt, mit der der EU-Kommission Durchführungsbefugnisse zur Definition der Bedeutung bestimmter in der MwStSystRL verwendeter Begriffe übertragen werden sollen.[1] Die EU-Kommission hat bisher keinerlei Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die MwStSystRL. Das einzige bestehende Instrument der...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Steuer

I. Betriebssteuer Rn. 1 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Betriebssteuern sind betriebliche Aufwendungen. Zu den Betriebssteuern gehören USt, GewSt, betriebliche Kfz-Steuer, Feuerschutzsteuer, soweit sie auf betriebliche Versicherungen entfällt, GrSt und GrESt auf betriebliche Grundstücke. Zur Nichtabzugsfähigkeit der GewSt ab Erhebungszeitraum 2008 durch UnternehmensteuerreformG 200...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Private Steuer

Rn. 4 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Private Steuern (ESt, USt auf den Eigenverbrauch, VSt, ErbSt, KiSt, SolZ etc) dürfen nicht als BA berücksichtigt werden, auch wenn sie auf betriebliche Gewinne entfallen (§ 12 Nr 3 EStG und § 10 Nr 2 KStG; BFH BFH/NV 2014, 1200). Dies gilt auch für PersGes (FG Münster EFG 1995, 1003 hinsichtlich Schenkungssteuer; BFH BFH/NV 2015, 1565 zu Fest...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Betriebssteuer

Rn. 1 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Betriebssteuern sind betriebliche Aufwendungen. Zu den Betriebssteuern gehören USt, GewSt, betriebliche Kfz-Steuer, Feuerschutzsteuer, soweit sie auf betriebliche Versicherungen entfällt, GrSt und GrESt auf betriebliche Grundstücke. Zur Nichtabzugsfähigkeit der GewSt ab Erhebungszeitraum 2008 durch UnternehmensteuerreformG 2008 (BGBl I 2007, 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Verspätungszuschlag

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Säumniszuschlag

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Grunderwerbsteuer

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Steuerliche Nebenleistung

Rn. 5 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Die steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs 3 AO, zB Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag) werden idR so behandelt wie die Steuern. Sie sind daher als BA nur zu berücksichtigen, wenn sie für eine Betriebssteuer zu entrichten sind (BFH BFH/NV 1992, 458). Die Hinterziehungszinsen bilden eine Ausnahme (s § 4 Abs 5 Nr 8a EStG). Rn. 6 Stand: EL 149 –...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Steuerberatungskosten

Rn. 1 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Soweit Steuerberatungs- und Steuerprozesskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gewinns stehen, sind sie als BA zu berücksichtigen. Dies ist unproblematisch bei Betriebssteuern, wie zB USt, GewSt, betriebliche Kfz-Steuer und GrSt für Betriebsgrundstücke (BFH BStBl II 1984, 301). Bei Personensteuern ist dies fraglich, da nach § 12 Nr 3 ...mehr

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GmbH: Überschuldung - Anzei... / 3.2 Handelsbilanz: an die Ansprüche des Überschuldungsstatus anpassen

In der Handelsbilanz sollten eigentlich die realen Werte des Unternehmens stehen. Doch in vielen GmbHs sind Bewertungskriterien bestimmend für die Eurobeträge in der Bilanz. Viele kleine und mittlere Gesellschaften machen keinen Unterschied zwischen der Handels- und der Steuerbilanz, um Kosten für die Aufstellung zu sparen. Dann enthält auch die Handelsbilanz viele steuerpol...mehr

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GmbH: Überschuldung - Anzei... / 3.2.4 Schulden: neu bewerten

Auch auf der Schuldenseite müssen die Positionen neu bewertet werden und zwar mit dem Wert, der tatsächlich gezahlt werden muss. Das dürften in vielen Fällen die Zahlen sein, die auch in der Handelsbilanz stehen. Rückstellungen sind zukünftige Zahlungsverpflichtungen, deren rechtliche Grundlage bereits besteht. Darum müssen die Beträge für noch zu erwartende Rechnungen, Übers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Auf dem Gebiet des Steuer- und Bilanzrechts hat sich eine sehr eigene Sprache etabliert. Um Rechtsgrundlage für teilweise empfindliche staatliche Eingriffe sein zu können, ist es erforderlich, dass der Adressat eines Eingriffs dessen Grund, Umfang und Rechtsfolgen verstehen kann. Hierbei kann nicht auf das individuelle, nicht immer der Finanzbehörde bekannte Sprachverm...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer bei treuhänderischem Erwerb

Leitsatz 1. Erwirbt ein Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber ein Grundstück (Erwerbstreuhand), ist sowohl der Grundstückserwerb durch den Treuhänder als auch der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig. 2. Für Grund und Umfang von Steuerbefreiungen sind grundsätzlich beide Erwerbsvorgänge getrennt zu betrachten. 3. Die Festsetzun...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

Leitsatz 1. Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Dazu ist eine Einwirkung des Erblassers oder Schenkers mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte notwendig. Ein Einfluss n...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 2.2.1 Ausgangsfall

Der Wunsch nach Auslagerung der Direktzusage auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse ist beseelt von dem Gedanken, dass dieser Versorgungsträger die Gewähr dafür bietet, dass die Versorgungszusage, bis auf die an die Unterstützungskasse als Betriebsausgabe zu erbringenden abzugsfähigen Leistungen, keine weitere Bilanzberührung hat. Im Hinblick auf beabsichtigte Verkäufe vo...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sondervergütungen

Rz. 1 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Sondervergütungen sind – nicht nur für Führungskräfte – eine kostengünstige Ergänzung der üblichen, in bar ausgezahlten Bezüge (Lohn, Gehalt). Sie führen oft zu höheren Nettobezügen als eine wertgleiche Anhebung der üblichen Bezüge, weil sich mit ihnen eine steuergünstige Bewertung (> Rz 2), die einer teilweisen Steuerbefreiung gleichkommt, o...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Lohnsteuer-Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

Leitsatz Die Nichtabführung von Lohnsteuer verletzt im Allgemeinen ohne Weiteres die Pflicht der den Arbeitgeber vertretenden Person, dafür zu sorgen, dass die Steuer aus den von ihm verwalteten Mitteln des Arbeitgebers entrichtet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden konnte. Auch bei schwerer Erkrankung bleiben die Pflich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einkommensteuer / 3.5 Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die tarifliche Einkommensteuer nach dem Grund- bzw. Splittingtarif.[1] Dabei können Ehegatten zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung wählen. Bei ersterer werden die Einkünfte zusammengerechnet und dann der Splittingtarif angewendet. Beantragt allerdings mindestens ein Ehegatte die Einzelveranlagung, wird die Steuer nach...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einkommensteuer / 4. Berechnungsschema

Daraus ergibt sich das folgende Berechnungsschema:[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.1 Steuern und Steuervergütungen

Rz. 6 Die Vorschrift gilt für die in ihr näher bestimmten Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen (vgl. Rz. 2ff.). Andere Abgaben als Steuern sowie Prämien und Zulagen fallen nicht von selbst in den Anwendungsbereich der AO, sondern bedürfen dazu einer besonderen gesetzlichen Regelung, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 5.1 Landesgesetzlich geregelte Steuern und -abgaben

Rz. 33 Die Vorschriften der AO können auch durch andere Regelungen als § 1 AO für anwendbar erklärt werden. Dies ist z. B. durch AO-Anwendungsgesetze der Länder geschehen. Diese erstrecken die Anwendbarkeit der AO auch auf die landesrechtlich geregelten Steuern, die durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die AO-Anwendungsgesetze der Länder sind durch Anpassungsgesetze a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich der AO. Sie muss sich dabei an die vom GG gezogenen Grenzen des Bundesgesetzgebungsrechts halten. In den unmittelbaren Anwendungsbereich fallen daher nicht die landesgesetzlich geregelten Steuern. Nach Art. 108 Abs. 5 GG könnte der Bundesgesetzgeber zwar verfahrensrechtliche Vorschriften auch für die örtlichen Verbrauchs- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.3 Verwaltung durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden

Rz. 20 Nur soweit die bundesrechtlich oder nach EG-Recht geregelten Steuern durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, reicht der Anwendungsbereich der AO. Bundes- bzw. Landesfinanzbehörden sind die in § 6 wiedergegebenen, im FVG genannten Verwaltungsbehörden. Ihr Tätigkeitsbereich ist in Art. 108 GG umschrieben: Die Bundesfinanzbehörden verwalten die Zölle, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 4 Abs. 3 (Steuerliche Nebenleistungen)

Rz. 27 § 1 Abs. 1 AO erfasst nicht unmittelbar die steuerlichen Nebenleistungen. Die in § 3 Abs. 4 AO einzeln aufgezählten steuerlichen Nebenleistungen (insbes. Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Kosten sowie Zinsen i. S. d. ZK) sind zwar Abgaben, aber keine Steuern. Abs. 3 sieht wegen des engen Zusammenhangs der steuerlichen Nebenleistungen mit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.2.1 Bundesrecht

Rz. 8 Für die bundesrechtlich geregelten Steuern ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 1 u. 2 GG. Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. Er hat außerdem die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder wenn die Voraussetzungen des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.2 Bundesgesetz – EG-Recht

Rz. 7 Nach Abs. 1 gilt die AO für die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelten Steuern und Steuervergütungen. Abweichend von § 3 Abs. 1 RAO stellt diese Vorschrift auf die tatsächliche Regelung durch den Bundesgesetzgeber ab und nicht mehr auf die Gesetzgebungsbefugnis. Entsprechendes gilt für das Recht der Europäischen Gemeinschaften. Dadurch werden be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 5.2 Landessteuern und -abgaben

Rz. 34 Einige AO-Anwendungsgesetze bestimmen darüber hinaus, dass ein Teil der Vorschriften der AO auch auf diejenigen landesrechtlich geregelten Steuern anzuwenden ist, die von den Gemeinden verwaltet werden. Das sind insbesondere die örtlichen Aufwands- und Verbrauchsteuern. In den meisten Bundesländern ist dies durch die Kommunalabgabengesetze bestimmt.[1] Kraft dieser Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.2.2.2 Verhältnis Zollkodex und AO

Rz. 16 Gewisse Besonderheiten gelten für den als EU-VO ergangenen Unionszollkodex (UZK).[1] Soweit der UZK bzw. der frühere ZK eine von der AO-Regelung abweichende Regelung enthält, geht die unionsrechtliche Vorschrift vor. Das ist wegen des Vorrangs des Unionsrechts an sich selbstverständlich. Es ist jedoch aus Gründen der Klarheit durch das SteuerändG 2001[2] in Abs. 1 S. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 10 Haftung, Verjährung (§ 10b Abs. 4 S. 2 bis 5 EStG)

Rz. 195 Die Vertrauensschutzregelung ist mit einem Haftungstatbestand versehen worden. Danach haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt, vorsätzlich oder grob fahrlässig[1] veranlasst, dass die Zuwendungen nicht zu dem in der Bestätigung angegebenen Zweck verwendet werden. Die Haftung umfasst die entgangene Steuer, die mit 30 % des zugew...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.1 Überblick, Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 10b EStG ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] neu gefasst worden. Damit werden die steuerbegünstigten Zwecke nunmehr allein in §§ 52–54 AO, die berechtigten Empfänger in der Vorschrift selbst geregelt. §§ 48, 49 EStDV und die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind daher aufgehoben worden. Der bisher gesplittete Hö...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern

1 Allgemeines 1.1 Gesetzliche Entwicklung Rz. 1 § 45d EStG wurde durch G. v. 9.11.1992[1] in das EStG eingefügt. Die Vorschrift soll verhindern, dass das i. H. d. Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG bestehende Freistellungsvolumen von 801 EUR für Alleinstehende bzw. von 1.602 EUR bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten durch die entsprechende Erteilung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuervorauszahlungen / 5 Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer

Eine Besonderheit der Umsatzsteuer besteht im Prinzip der Selbstveranlagung. Unternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen müssen die Vorauszahlungen durch Gegenüberstellung der Ausgangssteuern und der abziehbaren Vorsteuern selbst berechnen. Der auf amtlichem Vordruck berechnete Wert ist sodann auf elektronischem Weg beim Finanzamt anzumelden und gleichzeitig zu entricht...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuervorauszahlungen / 4 Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer

Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb und führt die Gewerbesteuerveranlagung voraussichtlich zur Festsetzung einer Steuer, werden regelmäßig auch Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer angefordert. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer bildet der um die sog. Hinzurechnungen und Kürzungen berichtigte Gewinn aus Gewerbebetrieb.[1] Eine Steuer entsteht nur, we...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuervorauszahlungen / 3 Zurechnung von Vorauszahlungen nach der Trennung von Ehegatten

Haben sich Ehegatten getrennt, kommt es oft zu einem Streit darüber, wem die während des Bestehens der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft geleisteten Vorauszahlungen zuzurechnen sind bzw. wem Erstattungen zustehen. In diesem Fall sind 2 Gestaltungsvarianten zu unterscheiden. Der Ehegatte, der die Vorauszahlungen entrichtet hat, hat das Finanzamt gebeten, die Voraus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuervorauszahlungen / 1.1 Bemessung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer werden grundsätzlich nach der Jahressteuer bemessen, die bei der letzten Veranlagung festgesetzt worden ist.[1] Hat das Finanzamt Anhaltspunkte für ein in dem betreffenden Jahr höheres Einkommen, kann bzw. muss es die Vorauszahlungen der höheren Einkommensteuer anpassen, die für das laufende Jahr voraussichtlich anfallen wird. Gründe hi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuervorauszahlungen / Zusammenfassung

Begriff Die Höhe der Einkommensteuer und folglich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer lassen sich erst nach Ablauf eines Jahres berechnen. Trotzdem sind bereits im Laufe des Jahres Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Steuerschuld zu leisten. Damit sichert sich der Fiskus ein stetigeres Steueraufkommen und vermeidet die sonst drohenden Zinsverluste. Schließli...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.1.3.2 Einzelfragen

Rz. 17l Ein Aufteilungsverhältnis zwischen Eheleuten bei einer gemeinschaftlich erteilten NV-Bescheinigung ist nicht zu beachten. Soweit zusammen veranlagte Ehegatten eine gemeinsame NV-Bescheinigung einreichen, ist der auf Grundlage dieser Bescheinigung freigestellte Betrag in einer Summe zu melden.[1] Rz. 17m Für einen Übergangszeitraum (bis Ende 2014) hatte die Finanzverwa...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuervorauszahlungen / 1.3 Nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen

Erfährt das Finanzamt im Laufe eines Jahres, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen voraussichtlich höher ausfallen werden als im Vorjahr, kann es die für das laufende Jahr festgesetzten Vorauszahlungen erhöhen. Diese Änderung setzt zusätzlich voraus, dass die Vorauszahlungen für den einzelnen noch ausstehenden Vorauszahlungszeitpunkt um mindestens 100 EUR angehoben werden...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 9.2 Informationspflicht

Rz. 43e § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO sieht seit 1.1.2017 grundsätzlich vor, dass die mitteilungspflichtige Stelle den Stpfl. darüber zu informieren hat, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Der Gesetzgeber hat jedoch zu Recht berücksichtigt, dass die auszahlenden Stellen die Stpfl. bereits bei Antragstellung ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 4.2 Kapitalertragszuflüsse ab 2017

Rz. 21a Technische Einzelheiten zum Meldeverfahren hat das BZSt unter www.bzst.de in den Kommunikationshandbüchern Teil I und II veröffentlicht.[1] Melder von kleineren Datenmengen konnten noch bis zum 31.12.2016 ihre Meldungen direkt über ein Formular im Online-Portal (BOP) elektronisch versenden (maximal 500 Datensätze pro Einzelmeldung). Ab 1.1.2017 können per CSV-Upload 1...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kein Ansatz von pauschalen Kilometersätzen bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln i.S.d. BRKG

Leitsatz Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG anstelle der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG für sonstige berufliche Fahrten kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel i.S. des § 4 Abs. 1 BRKG benutzt. Normenkette § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sä...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 9.5.1 Allgemein

Rz. 59 Der Stpfl. unterliegt nach § 36a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG neben der Anzeige- und Anmeldepflicht zudem einer Pflicht zur (Nach-)Zahlung der (nach Abs. 4 S. 1 Nr. 2) angemeldeten Steuer. Durch den Bezug auf die Anmeldung i. S. d. S. 1 Nr. 2 wird klargestellt, dass – wie in § 36a Abs. 1 S. 2 EStG – die Nachentrichtung auf 15 % des Kapitalertrags begrenzt ist.[1] Da die Anm...mehr