Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerklasse

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§ 16 Vertragstypen / 1. Allgemeine Besteuerung

Rz. 1625 Liegt ein steuerrechtliches Dienstverhältnis vor, unterliegt der den Aushilfskräften oder Gelegenheitsarbeitern gezahlte Arbeitslohn nach den allgemeinen Grundsätzen dem Steuerabzug. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber seine persönliche Identifikationsnummer vorzulegen. Eine Lohnsteuerkarte ist letztmalig in 2009 für das Kalenderjahr 2010 verschickt worden (Nähe...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 16.5.3.4 Sprinterklausel

Als Sprinterklausel wird eine Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung im Falle eines neuen Beschäftigungsverhältnisses bezeichnet, das mit einer Erhöhung der Abfindung verbunden ist. "Der Beschäftigte erhält das Recht, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber mit einer Frist von 5 Kalendertagen zum Schluss einer Woche zu beende...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 16.4 Anrechnung anderweitig erzielten Einkommens

§ 615 BGB bestimmt ausdrücklich, dass sich der Arbeitnehmer das anrechnen lassen muss, was er während des Annahmeverzugs durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Diese Vorschrift ist auf die Fälle anzuwenden, in denen der Arbeitgeber nach § 615 BGB durch eine einseitige Freistellung in Annahmeverzug gekommen ist. Beginnt der A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 249c Tragun... / 2.3.1 Beitragstragung bei sozialer Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 13 Die Beitragstragung ist dahingehend geregelt, dass bei Personen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, von den Versicherten und der Pflegekasse jeweils zur Hälfte getragen werden, im Übrigen von den für die Pflegeversicherung zuständigen Leistungsträgern...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ehegatten / 3.4 Steuerliche Zusammenveranlagung

Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten sind nach der Trennung grundsätzlich nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen. Aus dem Wesen der Ehe folgt auch nach der Trennung regelmäßig die Verpflichtung in eine vom anderen Ehegatten für die Zeit des Zusammenlebens gewüns...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 7.2.2 Maßstab für einen Ausgleich

Rz. 148 Die Höhe dieses Aufwendungsersatzes wird nach einer Entscheidung des BGH[195], mit der er seine bisherige Rechtsprechung[196] aufgegeben hat, nunmehr wie folgt ermittelt: Die Steuerschuld wird nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei getrennter Veranlagung (ab Veranlagungsjahr 2013: Einzelveranlagung) anfielen, aufgeteilt. Zur Ermittlung des Ausgleichs wird also...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nichteheliche Lebensgemeins... / Erbschaftsteuer

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden eheähnliche Gemeinschaften gegenüber Ehegatten massiv benachteiligt. Denn Erwerbe durch den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft werden dem Erwerb unter völlig Fremden gleichgestellt: Der persönliche Freibetrag liegt bei nur 20.000 EUR, während Ehegatten und die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Freibetrag von...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 34 Lohnbuchführung

Rz. 1 Die Tätigkeiten der Lohnbuchführung dienen der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten für den Lohnsteuerabzug (§§ 41–41c EStG, § 7 LStDV) und der ordnungsgemäßen Ermittlung und Erfassung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. Sie werden mit einer Betrags-Rahmengebühr pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vergütet. Als Abrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.2 Untätigkeit der Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO)

Rz. 15 Die Einschränkung, dass zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden muss (s. Rz. 12), gilt dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten AdV-Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.[1] Diese Ausnahmeregelung ist der "Untätigkeitsklage" nachgebildet, um auszuschließen, das...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 1. Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen

Rz. 210 Die Besteuerung der Stiftung im Erbfall erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen und Regeln, insb. denen der Erbschaftsteuer.[230] Grundsätzlich ist eine Stiftung wie jede andere Körperschaft zu besteuern, es sei denn, sie ist etwa wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigt. Eine Stiftung ist schon deshalb kein Steuersparmodell! Rz. 211 Die Übertragung...mehr

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ZErb 07/2023, Stiftungssteu... / a) Grundsätze

Eine Besonderheit bei der Besteuerung der vermögensmäßigen Erstausstattung einer Familienstiftung gilt bzgl. der Steuerklasse (StKl.). Bei einer Stiftung, die als Familienstiftung qualifiziert, weil sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist, richtet sich die Besteuerung gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverh...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / 11. Steuerliche Folgen

Rz. 53 Der Erbverzicht selbst ist grundsätzlich erbschaftsteuerneutral, da die Erbteilserhöhung keine Schenkung für die verbleibenden Erben darstellt. Die Zahlung, die für einen Erbverzicht als Abfindung erfolgt, wird erbschaftsteuerlich wegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG einer Erbschaft gleichgestellt. Demzufolge kann der Wert des Erbverzichts nicht vom Wert der Abfindung abgezo...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 193 & Übertragung (siehe auch Rdn 139 f., 169, 170) Auch hier sollte sorgfältig überdacht werden, ob die Übertragung an den Abkömmling als vorweggenommene Erbfolge, damit als dem Schenkungsrecht in Gänze unterstellt, oder als Ausstattung oder ggf. gesplittet in Ausstattung und Übermaß beurkundet werden sollte. Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beze...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Alleinerziehende / 5.7 Berechnung der Lohnsteuer

Im Regelfall wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug dadurch berücksichtigt, dass dabei die Steuerklasse II zugrunde gelegt wird.[1] Dies ist allerdings bei verwitweten Personen nicht möglich, wenn ihnen im Todesjahr und im Folgejahr der Splittingtarif zusteht und deshalb die Steuerklasse III zugrunde gelegt wird. Diesen Personen wird deshalb weg...mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.10.2 Wiederverheiratung des Pflichtigen

An den Steuervorteilen nach Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen (Wechsel von Steuerklasse I in Steuerklasse III) partizipierten nach früherer jahrzehntelanger Rechtsprechung des BGH alle Unterhaltsberechtigten, d. h. auch der geschiedene Ehepartner und die etwaigen Kinder aus erster Ehe.[85] Eine Einkommensreduzierung des Unterhaltsverpflichteten (Wahl der ungünstig...mehr

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Kindesunterhalt / 2.10.1 Steuern

Einkommen- und Kirchensteuer werden beim Nichtselbstständigen grundsätzlich nur in tatsächlich angefallener Höhe berücksichtigt, auch im Falle eines erkennbaren Wechsels der Steuerklasse, z. B. von Steuerklasse III vor der Trennung in Steuerklasse I nach der Trennung.[1] Erkennbare Veränderungen der Steuerbelastung (für das Jahr nach der Trennung der Parteien) werden erst da...mehr

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Ehegattenunterhalt / 3.3 Belegbeibringungsverpflichtung

Neben der Auskunftsverpflichtung besteht für alle Beteiligten auch die Verpflichtung, über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege vorzulegen, aus denen sich die Höhe der Einkünfte ergibt. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit Bei Nicht-Selbstständigen bezieht sich diese Belegbeibringungsverpflichtung regelmäßig auf die letzten 12 Gehaltsnachweise und den letzten St...mehr

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Kindesunterhalt / 3.6 Der Beleganspruch

Neben der Auskunftsverpflichtung besteht für Auskunftsschuldner auch die Verpflichtung, über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege vorzulegen, aus denen sich die Höhe der Einkünfte ergibt. Der Anspruch ergibt sich aus § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Auskunfts- und der Beleganspruch sind zwei getrennte Ansprüche, die einzeln geltend gemacht werden können. Die gewünschten ...mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.4.3 (Nicht) Bereite Mittel

Rz. 20 Die Rechtsprechung des BSG zum Institut des bereiten Mittels gilt auch nach der Neuregelung der Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen nach §§ 11 ff. (LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20.8.2014, L 4 AS 273/14 B ER). Das LSG weist auf eine andere Rechtsauffassung des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil v. 3.2.2014 (L 15 AS 437/13 B ER) hin. Rz. 21 Bereite M...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

Schrifttum: Horlemann, LSt-Klassenwahl und Arbeitslosengeld, BB 1980, 666; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, Loseblatt Stuttgart, "Steuerklassen" (September 2017), "Steuerklassenwahl" (September 2017), "Steuerklassenwechsel" (September 2017). Verwaltungsanweisungen: BMF vom 26.11.2013, BStBl I 2013, 1352 (Vorsorgepauschale im LSt-Abzugsverfahren (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 3 und Abs 4...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Steuerklasse V (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 5 EStG)

Rn. 55 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Wenn beide Ehegatten unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben, können sie abweichend von der Regelkombination IV/IV eine Einreihung in die StKl-Einreihung III/V beantragen, dh, dass einer von ihnen statt in die StKl IV in die (günstigere) StKl III eingereiht wird. Der andere Ehegatte wird dann zwingend in die (ungünstigere) ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Steuerklasse II (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG)

Rn. 34 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die StKl II erfasst alle unbeschränkt stpfl ArbN, die grds gemäß § 38b Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG dem Personenkreis der StKl I zuzuordnen wären, bei denen jedoch ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist. Der Tarif für die StKl II baut ebenfalls auf der Grundtabelle (§ 32a Abs 1 EStG) auf, berücksichtigt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Steuerklasse IV (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 4 EStG)

Rn. 50 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 In die StKl IV gehören verheiratete ArbN, wenn beide Ehegatten (zur zivilrechtlich zu beurteilenden Frage des Vorliegens einer Ehe s Rn 23) unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben (zur Frage des Dauernd-getrennt-Lebens s Rn 24) und (mindestens) einer von ihnen Arbeitslohn bezieht. Für die Einreihung in StKl IV ist seit dem S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Steuerklasse I (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 1 EStG)

Rn. 30 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die StKl I erfasst die ArbN, die iRd Veranlagung zur ESt nach der Grundtabelle (§ 32a Abs 1 EStG) und nicht nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs 5 und 6 EStG) zu besteuern sind und für die kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist. Rn. 31 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 In die StKl I fallen vor allem Ledige ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Die einzelnen Steuerklassen (§ 38b Abs 1 EStG)

A. Überblick Rn. 20 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 38b Abs 1 EStG reiht die ArbN für LSt-Zwecke in sechs verschiedene StKl ein. In die StKl I gehören alle unbeschränkt estpfl ArbN, die ledig sind oder bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splittings nicht erfüllt sind, sowie beschränkt estpfl ArbN (s Rn 30–33). Die StKl II erfasst alle unbeschränkt estpfl ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Steuerklasse VI (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 6 EStG)

Rn. 60 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Gemäß § 38b Abs 1 S 1 Nr 6 EStG gilt zunächst für ArbN, die nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn beziehen, für die LSt aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis. Für das erste Dienstverhältnis kommt für den ArbN die Einreihung in die StKl I bis V in Betracht, für alle weiteren Dienstverhältnisse erfolgt die Einreihung dagege...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Steuerklasse III (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG)

Rn. 40 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 In die StKl III fallen gemäß § 38b Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a EStG in erster Linie verheiratete ArbN (zur zivilrechtlich zu beurteilenden Frage des Vorliegens einer Ehe s Rn 23, zur Anwendung der Vorschrift auf eingetragene Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Ehepartner s Rn 25), die mit ihrem Ehegatten zusammen unbeschränkt estpfl sind und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Einzelaspekte.

Rn 20 Angelehnt an die Sittenwidrigkeitsprüfung (dazu BAG NZA 06, 1354, 1356 [BAG 26.04.2006 - 5 AZR 549/05]; PWW/Ahrens § 138 Rz 54) vermittelt die Grenze von 75 % des üblichen Verdienstes eine wichtige Orientierung. Je deutlicher dieser Betrag unterschritten ist, desto weniger zusätzliche Hinweise werden für eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung erforderlich sein. Umge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Freibeträge und Pauschbeträge im LSt-Abzugsverfahren

Rn. 70 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Bei den verschiedenen LSt-Klassen sind für 2023 (in Klammern für 2024 lt Art 3 Nr 2 Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) vom 08.12.2022, BGBl I 2022, 2230) folgende Freibeträge und Pauschbeträge zu berücksichtigen: Freibeträge und Pauschbeträge im LSt-Abzugsverfahrenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Weitere Hinweise.

Rn 14 Für den Pflichtteilsanspruch ist das allg Zivilgericht, für den Zugewinnausgleich das FamG zuständig (BGH NJW 83, 388, 389 [BGH 18.11.1982 - IX ZR 91/81]). Der Pflichtteilsanspruch verjährt nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften (§ 2317 Rn 11–20). Die Klage auf Zahlung des großen Pflichtteils hemmt nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 1371...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Beispielsfälle zur steuerfreien Aufwandsentschädigung

Tz. 54 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Beispiel 1: X ist ledig. Er erzielt im Hauptberuf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und übt eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als Trainer aus. Für 07 hat er vom Verein Y eine pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 1 000 EUR erhalten. Ergebnis 1:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuern.

Rn 46 Steuern sind grds in der Höhe in Abzug zu bringen wie sie im maßgeblichen Unterhaltszeitraum tatsächlich angefallen sind (In-Prinzip, BGH FamRZ 07, 793; Brandbg FamRZ 14, 219). Steuerzahlungen und Steuererstattungen werden grds nur im Jahr der tatsächlichen Leistung berücksichtigt. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden ist die strikte Anwendung des In-Prinzips oftm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatbestand

Rz. 275 [Autor/Stand] Diese Vorwegnahme des Nacherbfalls [2] wird von § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Schenkung des Vorerben fingiert, insoweit § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG folgend und umkehrschließend durch § 7 Abs. 2 ErbStG bestätigt. Allerdings hätte es keiner Fiktion bedurft. Da der Vorerbe zur vorzeitigen Herausgabe der Vorerbschaft nicht verpflichtet ist, stellt sich die unentg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung und Anwendungsbereich.

Rn 5 Der in § 242 enthaltene Rechtsgrundsatz hat einen umfassenden Anwendungsbereich und beherrscht die gesamte Rechtsordnung (BGHZ 85, 39, 48; BGHZ 118, 182, 191). Die Vorschrift wird wegen ihrer überragenden Bedeutung gelegentlich als ›königliche Norm‹ bezeichnet (Weber JuS 92, 631). Zu der nur geringe Wirkungen entfaltenden Beschränkung von § 242 auf Sonderverbindungen s ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Kapitalgesellschaften

Rz. 204 [Autor/Stand] AG, GmbH, KGaA und Genossenschaft zählen zu den "Vereinen des Handelsrechts."[2] Sind sie an einschlägigen Vorteilsgewährungen beteiligt, können grundsätzlich keine anderen Maßstäbe gelten.[3] Die in der Vergangenheit recht lebhaft geführte Diskussion um deren Schenkungsteuerbarkeit (s. Anm. 604 f.) hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 8 und § 15 Abs. 4 Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beistand und Rücksichtnahme in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Rn 16 Obwohl Ehegatten voneinander getrennte Vermögen haben und nicht für die Verbindlichkeiten des jeweils anderen einstehen müssen, besteht die Pflicht, den anderen oder dessen Eigentum unabhängig vom jeweiligen Güterstand vor Schaden zu bewahren. Deshalb darf ein gemeinsamer Verkauf des im Miteigentum stehenden Hauses nicht aus unsachlichen Gründen verhindert werden (Fran...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Bezüge zu außersteuerlichen (Leistungs-)Gesetzen und Rechtsmissbrauch

Rn. 10 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Einige außersteuerliche Leistungsgesetze (zB BEEG für Elterngeld oder SGB III für Arbeitslosengeld I, Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit, Krankengeld) knüpfen an das Nettoeinkommen des Leistungsbeziehers an, so dass die Höhe des Leistungsanspruchs auch von der StKl abhängt (LSG SchlH vom 17.09.2015, L 5 KR 146/15 B ER Rz 19; LSG SAnh vom ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Stellung des Drittschuldners.

Rn 28 Die summenmäßige Berechnung der unpfändbaren Bezüge obliegt dem Drittschuldner. Er muss, wie bei der Entgeltabrechnung, das Nettoeinkommen bestimmen und die Freibeträge für zu berücksichtigende Unterhaltsempfänger berechnen. Um eine angemessene Risikoverteilung zu ermöglichen, muss der Drittschuldner bei ihm vorhandene Informationen heranziehen, doch hat er keine Nachf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Rn 5 Auf der Grundlage des bereinigten Bruttoeinkommens ist sodann das Nettoeinkommen des Schuldners zu bestimmen. Vom Einkommen sind dazu die Beträge abzuziehen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, § 850e Nr 1 S 1 Hs 2. Der Drittschuldner muss die gesamten a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahren.

Rn 31 Die Pfändung erfolgt allein auf Antrag des Gläubigers, der beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen ist (§ 828 Rn 7 f). Der Beschl ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen (§ 828 Rn 3). Der Gläubiger muss den Anspruch aus einem Altersvorsorgevertrag schlüssig darlegen. Der Pfändungsschutz ist vAw zu gewähren. Beantragt er die Pfä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuer.

Rn 16 Beim unentgeltlichen Verzicht ggü dem Erblasser (§ 2346 II) fällt keine Erbschaftsteuer an. Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind als Schenkungen unter Lebenden gem § 7 I Nr 5 ErbStG steuerpflichtig (zur Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 4 ErbSt s BFH ZEV 11, 49, 50 [BFH 27.10.2010 - II R 37/09]), wobei es auf das Verhältnis zwischen Verzichtendem und dem Erblas...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Kapitalgesellschaften als Vorerben/Nacherben

Rz. 279 [Autor/Stand] Neben natürlichen können auch juristische Personen zu Vorerben und, selbst wenn sie erst nach dem Erbfall entstehen (§ 2101 Abs. 2 BGB), auch zu Nacherben eingesetzt werden. Es ist daher durchaus möglich, dass Kapitalgesellschaften an Schenkungsvorgängen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Vorerben und/oder Nacherben beteiligt sind. Sollte z.B. eine GmbH...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Überblick

Rn. 20 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 38b Abs 1 EStG reiht die ArbN für LSt-Zwecke in sechs verschiedene StKl ein. In die StKl I gehören alle unbeschränkt estpfl ArbN, die ledig sind oder bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splittings nicht erfüllt sind, sowie beschränkt estpfl ArbN (s Rn 30–33). Die StKl II erfasst alle unbeschränkt estpfl ArbN, die gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fiktion von Steuervorteilen.

Rn 45 Zumutbare sicher erzielbare Steuervorteile sind wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 15, 2138 und ständig; vgl auch Perleberg-Kölbel NZFam 15, 904). Steuervorteile sind fiktiv zuzurechnen, soweit aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis eine Obliegenheit zu ihrer Geltendmachung besteht (BGH FamRZ 07, 1237; vgl auch Ziffer 10.1 der Leitlinien). Dazu gehört insb die zutreffend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Auflösung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft durch deren Anfechtung im gerichtlichen Verfahren (Abs 1) oder durch eine sog scheidungsakzessorische Vaterschaftsanerkennung im Wege einer dreiseitigen Erklärung (Abs 2). Dem Grundsatz der Abstammungswahrheit dient die Anfechtung der Vaterschaft, weil die auf gesetzlicher Vermutung oder persönl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Nr 1.

Rn 12 Der Drittschuldner muss zunächst erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zu zahlen bereit sei. Nicht zu erklären ist, ob die Forderung begründet ist (BGH NJW 10, 1674 [BGH 14.01.2010 - VII ZB 79/09] Rz 12). Weder eine bejahende noch eine verneinende Antwort muss der Drittschuldner begründen (München NJW 75, 174, 175). Der Drittschuldner ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Horlemann, LSt-Klassenwahl und Arbeitslosengeld, BB 1980, 666; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, Loseblatt Stuttgart, "Steuerklassen" (September 2017), "Steuerklassenwahl" (September 2017), "Steuerklassenwechsel" (September 2017). Verwaltungsanweisungen: BMF vom 26.11.2013, BStBl I 2013, 1352 (Vorsorgepauschale im LSt-Abzugsverfahren (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 3 und Abs 4 EStG)); BMF...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erbschaftsteuerliche Gesichtspunkte.

Rn 11 Die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben führt ggf dazu, dass Erbschaftsteuerfreibeträge nicht voll ausgenutzt werden können. Nachteilig kann sich auch auswirken, dass das Vermögen des Erstverstorbenen nach seinem Eingang in das Vermögen des Letztverstorbenen beim Erwerb durch den Schlusserben ein zweites Mal versteuert werden muss; dieser kann, soweit das Vermögen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anwendung der Vorschrift

Rz. 313 [Autor/Stand] Einschlägige Erwerbe ereignen sich grundsätzlich im Rahmen einer Liquidation des solange fortbestehenden Vereins (§§ 47, 49 Abs. 2 BGB).[2] Bei der Stiftungsauflösung ist dies nicht anders (§ 88 Satz 3 BGB). Der Intention zu Alt. 1 folgend (s.o. Rz. 304), müsste Alt. 2 daher konsequent jede Übertragung von Vereinsvermögen erfassen, die im Zuge der Liqui...mehr