Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2 Besteuerungsverfahren in den anderen EU-Mitgliedstaaten

Rz. 112 Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine der vorgenannten Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführt, in diesem EU-Mitgliedstaat Steuerschuldner der USt.[1] Ist jedoch der leistende Unternehmer in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die sonstige Leistung der USt zu unterwerfen ist, nicht ansässig, so schuldet der Leistungsempfänger grundsätzlich die ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (§ 3b Abs. 3 UStG)

Rz. 58 § 3b Abs. 3 S. 1 UStG definiert die innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands als Beförderung, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats beginnt (Abgangsort) und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats endet (Ankunftsort). Abgangsort ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich beginnt; Ankunftsort ist der Ort, an dem die Beförderung tatsächlich end...mehr

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PV-Anlage: Betrieb – Wartun... / 4 Wiederkehrende Meldepflichten

Nicht nur bei der Inbetriebnahme, sondern auch im laufenden Betrieb muss der Anlagenbetreiber bestimmten Meldepflichten aus dem EEG oder anderen rechtlichen Bestimmungen (Finanzamt) je nach Anlagenkonzept fristgerecht nachkommen. Anlagen mit einer Leistung von höchstens 7 kW und sonstige Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von höchstens einem Kilowatt sind von der Meld...mehr

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Vermittlung oder Eigenhande... / 2.3 Lösung

Sowohl G als auch K und Z sind Unternehmer, die selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig sind. Zwischen K und G ist ein Kommissionsgeschäft vereinbart, da G die Skulpturen in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung verkauft. Praxis-Tipp Handeln des Unternehmers immer vom Auftreten abhängig Bei der Frage, ob G für fremde Rechnung auftritt, kommt es nich...mehr

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Vermittlung oder Eigenhande... / 3.3.2 Vertrieb der Gutscheine der Restaurantkette

P tritt bei dem Vertrieb der Restaurantgutscheine im fremden Namen auf, sodass er selbst nicht in eine Leistungskette eingebunden ist. P ist insoweit nur als Vermittler tätig und führt eine sonstige Leistung gegenüber der Restaurantkette aus. Insoweit ist es unerheblich, wie die Gutscheine umsatzsteuerrechtlich einzuordnen sind – dies ist nur für eine umsatzsteuerrechtliche ...mehr

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Unentgeltliche Wertabgaben:... / 4.3 Lösung

S ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der Leistungen im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Mit seiner Steuerberatertätigkeit führt S steuerpflichtige, den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Umsätze aus, sodass davon auszugehen ist, dass die Notebooks vor 2 Jahren zu einem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geführt hatten. Wichtig Keine steuerbare Abgabe oh...mehr

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Unentgeltliche Wertabgaben:... / 3.3 Lösung

K ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der Leistungen im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Kaffeezubereitungssysteme und die Kaffeekapseln sind jeweils getrennt zu beurteilende Gegenstände, die einzeln verkehrsfähig sind. Die offensichtlich entgeltliche Veräußerung der Kaffeekapseln führt zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen, soweit diese in Deutschland verka...mehr

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Vermittlung oder Eigenhande... / 4.3 Lösung

E ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da sie Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt. Mit den Leistungen im Bereich der Eventveranstaltung wird sie auch im Rahmen ihres Unternehmens tätig. Mit der Ausführung des Pauschalangebots führt E Reiseleistungen aus[1], da sie im eigenen Namen gegenüber den Kunden auftritt und Reisevorleistunge...mehr

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Vermittlung oder Eigenhande... / 3.3.1 Verkauf der Gutscheine des B

Bei dem Verkauf der Gutscheine des B tritt P gegenüber den jeweiligen Käufern im eigenen Namen auf. Deshalb handelt P in diesem Fall nicht als Vermittler. Der Gutschein stellt einen Einzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 14 UStG dar, da sowohl der Ort der zu erbingenden Leistung (hier Bad Bentheim, Deutschland) als auch der Steuersatz zum Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins dem ...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 12): Grunde... / 5. Anzeigepflicht

In jedem Fall muss durch den Steuerschuldner in der 2-Wochenpflicht des § 19 GrEStG die Anzeige an das zuständige Finanzamt sowohl für Closing als auch Signing vorgenommen werden. Beachten Sie: Dies wird in der Praxis häufig übersehen und auf eine Meldung des Notars nach § 18 GrEStG vertraut. Beraterhinweis Falls später einmal eine Rückabwicklung nach § 16 Abs. 1 GrEStG angegang...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 8. Steuerschuldner bei Schenkungen unter Lebenden

a) Erwerber als Steuerschuldner bei Schenkungen Rz. 37 Grds. ist der Erwerber[50] Schenkungsteuerschuldner. Wer bei einer Schenkung der Erwerber und somit Steuerschuldner ist, richtet sich nach Zivilrecht. Was als Schenkung unter Lebenden gilt, regelt § 7 Abs. 1, 6 und 7 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. b) Schenker als Steuerschuldner Rz. 38 Bei Schenkungen unter Lebenden...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Steuerschuldner bei Zweckzuwendungen nach Abs. 1 S. 1 Hs. 3

Rz. 32 Steuerschuldner ist bei Zweckzuwendungen der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Da es bei Zweckzuwendungen keinen Erwerber gibt, der besteuert werden kann, wird der zum Steuerschuldner gemacht, der die Zweckzuwendung ausführen muss. Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erwerber als Steuerschuldner bei Schenkungen

Rz. 37 Grds. ist der Erwerber[50] Schenkungsteuerschuldner. Wer bei einer Schenkung der Erwerber und somit Steuerschuldner ist, richtet sich nach Zivilrecht. Was als Schenkung unter Lebenden gilt, regelt § 7 Abs. 1, 6 und 7 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Schenker als Steuerschuldner

Rz. 38 Bei Schenkungen unter Lebenden ist auch der Schenker Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Schenker ist derjenige, der als Zuwender oder Geber die Zuwendung, die aus seinem Vermögen stammt, erbringt. Durch die Vermögenshingabe tritt beim Schenker eine Entreicherung ein. Wer Schenker ist, ergibt sich danach aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4–8 ErbStG. Auch der S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Steuerschuldner bei Familienstiftungen nach Abs. 1 S. 1 Hs. 3 und bei Stiftungen

Rz. 33 Das Vermögen einer Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren der Steuer (Ersatzerbschaftsteuer), siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Steuerschuldner in den Fällen ist die Stiftung (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Die Gleichstellung von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Verein als Steuerschuldner

Rz. 31 Ein rechtsfähiger Verein kann Erbschaft-/Schenkungsteuerschuldner sein. Auch der nicht rechtsfähige Verein ist anders als die BGB-Gesellschaft körperschaftlich strukturiert.[41] Fällt einem nicht rechtsfähigen Verein Vermögen durch Erbfall zu, sind daher nicht die einzelnen Vereinsmitglieder als am Vereinsvermögen gesamthänderisch Beteiligte, sondern der Verein selbst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Steuerschuldner nach Abs. 2

Rz. 62 In den Fällen des § 4 ErbStG sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner. § 4 ErbStG behandelt die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach §§ 1483 ff. BGB. Danach können Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Mehrere Erwerber bei Erwerben von Todes wegen als Steuerschuldner

Rz. 20 Jeder einzelne Erwerber ist (nur) für seinen eigenen Erwerb Steuerschuldner. In der Praxis kann die Steuerschuldnerschaft bzw. der Umfang der Steuerschuldnerschaft ggf. erst nach längerer Zeit, etwa nach einer Erbauseinandersetzung, festgestellt werden. Entsprechende Bescheide können insoweit vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden. Rz. 21 Bis zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestandlicher Steuerschuldner (Abs. 1)

Rz. 5 Steuerschuldner ist nach § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Wer Erwerber ist, ergibt sich nicht in jedem Fall aus § 20 ErbStG, sondern in vielen Fällen nur mittelbar aus den §§ 3, 7 und 8 ErbStG. Mittelbar deshalb, weil auch in den drei zuvor genannten Paragrafen nicht explizit genannt wird, wer Erwerber ist, sondern nur, was als Erwerb gilt. Im Fall des Erwerbs von Tode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 20 Steuerschuldner

Gesetzestext (1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften als Steuerschuldner

Rz. 22 Personengesellschaften sind insb. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) die Kommanditgesellschaft (KG) die GmbH & Co KG und die atypische stille Gesellschaft, nicht jedoch die typische stille Gesellschaft, weil bei ihr der gesellschaftliche Zusammenschluss nur im Innenverhältnis besteht. Die steuerliche Behandlung von Persone...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Personengesellschaften als Steuerschuldner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 23 Personengesellschaften sind gewöhnlich Gesamthandsgemeinschaften i.S.d. BGB. Der BFH hat für die Erbschaft-/Schenkungsteuer die zivilrechtliche Entwicklung, der GbR zunehmend Rechtsfähigkeit und sogar Grundbuchfähigkeit zu attestieren, nicht aufgegriffen.[12] Rz. 24 Zuwendungen an Personengesellschaften sind nach inzwischen st. Rspr.[13] immer Zuwendungen an die betref...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Steuerschuldner nach Abs. 4 in Fällen der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 70 Vorerbschaft und Nacherbschaft sind in den §§ 2100 ff. BGB und erbschaftsteuerlich in § 6 ErbStG geregelt. Zivilrechtlich sind Vorerben und Nacherben beide Erben des Erblassers, nur zeitlich nacheinander gelagert. Erbschaftsteuerlich erwirbt der Nacherbe dagegen vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Erbschaftsteuerlich liegen zwei Vermögensübergänge vor, die beide Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Kapitalgesellschaft als Steuerschuldner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 28 Kapitalgesellschaften können infolge ihrer Rechtsfähigkeit grds. Schenker und auch Beschenkte sein. Schenkungen an die Kapitalgesellschaft sind bei freigebigen Zuwendungen ohne Erlangung von irgendwelchen Beteiligungsrechten anzunehmen. Dies ist z.B. der Fall bei einer Schenkung an eine in Form einer GmbH geführte soziale, kulturelle oder religiöse Einrichtung.[26] Au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 7 Vor Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[17] ist vereinzelt gefordert worden, den Steuerschuldner unabhängig von seiner unmittelbaren Beteiligung am Feststellungsgegenstand stets am Verfahren zu beteiligen.[18] Grund hierfür ist, dass nur der Steuerschuldner die Wirkung des Feststellungsbescheides im Rahmen des gegen ihn gerichteten Besteuerungsverfahren...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Frage, wer Steuerschuldner ist, ist nach § 43 AO für die Erbschaft-/Schenkungsteuer in § 20 ErbStG geregelt. Die Vorschrift des § 20 ErbStG gehört zum IV. Teil des ErbStG "Steuerfestsetzung und Erhebung". Sie regelt nicht nur, wer Steuerschuldner der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ist, sondern gibt darüber hinaus eine Antwort darauf, wer Steuerpflichtiger ist...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Unbekannter Erbe

Rz. 36 Bei einem Erbschaftsteuerbescheid ist Inhaltsadressat der Steuerschuldner. Schuldner der Erbschaftsteuer ist gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ErbStG der Erwerber. Beim Erwerber handelt es sich um die Person, die durch den Erbanfall bereichert wurde. Dies ist i.d.R. der Erbe (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB). Ein Erbschaftsteuerbescheid ist in diesem Sinne inhaltlich unbestimmt, so...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Keine Steuerschuldnerschaft der Erbengemeinschaft

Rz. 27 Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und kann deshalb auch nicht als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden.[23] Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts[24] und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[25] sind nicht auf die Erbengemeinschaft z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / k) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Beteiligung kraft Zurechnung

Rz. 3 Wem der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 151 BewG Rdn 45). Maßgebend für die Zurechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag (§ 157 Abs. 1, 4 und 5 BewG). In der Regel wird dies der unmittelbar durch die Schenkung oder den Eintritt des Erbfalles begünstigte, zivilrechtliche Eigentü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / l) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG

Rz. 18 Rz. 19 Wie aus der Vielzahl der vorstehend aufg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / h) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / j) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (Abs. 1)

Rz. 18 Ist auf eine testamentarische Verfügung hin ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden (§§ 2197 ff. BGB) oder wurde durch das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung angeordnet (§ 1981 BGB), so darf der Bescheid nicht dem Betroffenen bekannt gegeben werden. § 32 Abs. 1 ErbStG enthält hierzu die Sonderregel, dass die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker oder den ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / i) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von der Stiftung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Steuerschuldnerschaft bei Testamentsvollstreckung

Rz. 35 Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ändert sich nichts an der vorstehend dargestellten Steuerschuldnerschaft. Der Testamentsvollstrecker wird nicht zum Steuerschuldner.[47] Zur Haftung des Testamentsvollstreckers siehe Rdn 87.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 23. Finanzamt hat Steuer schon gegen einen Gesamtschuldner bestandskräftig festgesetzt

Rz. 60 Wenn das Finanzamt zunächst die Schenkungsteuer gegen einen von mehreren Erwerbern bestandskräftig festgesetzt hat, kann es gegenüber einem anderen Gesamtschuldner die Steuer höher festsetzen, und zwar selbst dann, wenn die bestandskräftige Festsetzung fehlerhaft ist und nach den §§ 172 ff. AO nicht mehr geändert werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 421 BG...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Rechtsbehelfsbefugnis bei Feststellungsbescheiden

Rz. 3 Jeder, der nach § 154 BewG am Feststellungsverfahren beteiligt ist, kann gegen ihn betreffende Bescheide Einspruch einlegen. Als Faustformel gilt, dass jeder, der zu Recht oder zu Unrecht einen Bescheid erhalten hat, diesen durch Einspruch angreifen kann. Eine zur Einlegung des Einspruches geltend zu machende Beschwer, § 350 AO, ist auch dann anzuerkennen, wenn die beg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 20. Inanspruchnahme des Schenkers gegen seinen Willen

Rz. 54 Wenn der Schenker sich nicht verpflichtet hat, die Steuer zu übernehmen, vom Finanzamt hierzu aber als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, liegt in aller Regel kein Fall einer zusätzlichen Schenkung nach § 10 Abs. 2 ErbStG vor, weil der Beschenkte zwar objektiv bereichert worden ist, es aber an einem Bereicherungswillen fehlt. Der Formulierung in § 10 Abs. 2 Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 16 Grundsätzlich ist der Bescheid demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der ihn zu befolgen hat (vgl. § 122 Abs. 1 AO). Regelmäßig wird dies die Person sein, die als Steuerschuldner für die Entrichtung der Steuer herangezogen wird. Die (wirksame) Bekanntgabe ist zugleich die Geburtsstunde des Bescheides. Scheitert sie, kann aus dem Bescheid nicht vorg...mehr