Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 22. Mögliche Auswirkungen des § 10 Abs. 2 ErbStG

a) Schenker hat die geschuldete Steuer selbst übernommen (Finanzamt war dies bekannt, trotzdem hat es den Beschenkten in Anspruch genommen) Rz. 56 Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen und ist dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids bekannt, bedarf die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Besche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden und durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] um den Absatz 3 erweitert worden. Im Vergleich zu der in § 78 AO enthaltenen allgemeinen Regelung zur Beteiligtenstellung wird der Kreis der Beteiligten um die Personen erweitert, die Inhaber von Vermögenswerten (z.B. Gemeinschaften, Personen- und Kapitalge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Feststellung für grunderwerbsteuerliche Zwecke (Abs. 5)

Rz. 51 Ist bei der Grundstücksübertragung eine Gegenleistung nicht vereinbart und auch nicht feststellbar, ist in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG der sog. Bedarfswert anzusetzen. Dies ist z.B. bei Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), bei Umwandlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), bei sog. Anteilsvereinigu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 21 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, als erbschaftsteuerrechtliche Inländer. Soweit dieselben in einer ausländischen Rechtsform organisiert sind, richtet sich ihre Steuersubjektqualifikation zunächst nach einem Vergleich des ausländ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 17. Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen nach § 13a ErbStG

Rz. 48 Bei einem Verstoß des Erwerbers gegen die Behaltensregelungen, die Lohnsummenregelung für begünstigtes Vermögen oder die Voraussetzungen des Vorwegabschlages nach § 13a Abs. 9 ErbStG darf lt. Finanzverwaltung der Schenker nicht für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Schenker hat die Steuer nach § 10 Abs. 2 Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Schenker übernimmt nicht freiwillig die Schenkungsteuer (Finanzamt nimmt Schenker in Anspruch, Schenker versucht nicht, sich Schenkungsteuer vom Beschenkten zurückzuholen)

Rz. 59 Ist der Schenker als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden (ohne dass ein Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG vorliegt) und hat er die Steuer bezahlt, steht ihm gegen den Beschenkten nach § 426 BGB ein Ausgleichsanspruch zu. Wenn der Schenker freiwillig auf den Ausgleichsanspruch verzichtet, kann eine Schenkung vorliegen.[84] Die Formulierung in § 10 Abs. 2 ErbStG "(…) ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 21. Anhaltspunkte für die freiwillige Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Rz. 55 Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Schenker kundtun kann, dass er sich verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen. Zum einen kann er dieses bei notariellen Verträgen im Vertrag selbst erklären, ansonsten kann dieses Wahlrecht im Formular "Schenkungsteuererklärung" in Zeile 17 ausgeübt werden. Praktische Probleme dürften deshalb auftreten, weil das Fin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 13. Ermessensausübung bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Beschenkten

Rz. 44 Von dem Grundsatz, dass sich das Finanzamt grds. zunächst an den Beschenkten halten muss,[66] kann bei Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Beschenkten abgewichen werden. Die primäre Inanspruchnahme des Schenkers ist ermessensfehlerfrei, wenn der Beschenkte insolvent ist. Die Steuer kann dann gegenüber dem Schenker festgesetzt werden, da die Steuerbehörde aus gutem Grund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 15. Gesonderte, meistens verkürzte Festsetzungsfrist gegenüber dem Schenker

Rz. 46 Bei Steuerschuldnerschaft des Schenkers gilt derselbe Verjährungsbeginn wie bei Steuerschuldnerschaft des Beschenkten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Festsetzungsfrist für jeden getrennt zu bestimmen. Eine Inanspruchnahme des Schenkers setzt voraus, dass die Festsetzungsfrist ihm gegenüber noch nicht abgelaufen ist, denn für jeden Gesamtschuldner läuft eine besondere Fes...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden. Satz 2 ist durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] dahingehend geändert worden, dass die Beschränkungen der Rechtsbehelfsbefugnis bei Feststellungsbescheiden nach § 352 AO und § 48 FGO entsprechend anwendbar sein sollen, wenn der Feststellungsgegenstand einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Mite...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Haftung des (Zweit-)Beschenkten nach Abs. 5

Rz. 75 Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Wertes persönlich für die Steuer; das bedeutet, dass es sich hier nicht um eine Sachhaftung, sondern um eine persönliche Haftung handelt. In § 20 Abs. 5 ErbStG geht es nicht um die Steuerschuldnerschaft des z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 12. Ermessensausübung bei Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Rz. 43 Im Fall der Steuerstundung bei nach § 13d ErbStG begünstigtem Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien und für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. für Wohneigentum ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Stundung u.a. zu versagen, wenn der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann.[64] Nach m.E. zutreffender Ansicht des FG Münste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Kosten der Außenprüfung

Rz. 12 Durch die Außenprüfung können beim Beteiligten (§ 154 BewG) erhebliche Kosten entstehen, denen in Fällen, in denen die Beteiligten nicht zugleich auch Steuerschuldner sind (z.B. Kapitalgesellschaft in dem Fall, dass der Anteil an der Gesellschaft zum Erwerb gehört), kein Nutzen gegenübersteht. In Ermangelung gesetzlicher Regelungen kann der Ausgleich dieser Kosten nur...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Keine Geltendmachung der Haftung nach Abs. 7

Rz. 94 Steuerfall i.S.d. § 20 Abs. 7 ErbStG ist nicht der "Erbfall" in seiner Gesamtheit und damit bei mehreren Beteiligten nicht die Gesamtzahl der Erwerbe, sondern der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber. Demnach haften Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer, die bei einem Erwerber (Steuerschuldner) anfallendes Vermögen in das Ausland zahlen oder ausländischen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 14. Praktische Umsetzungsprobleme bei Inanspruchnahme des Schenkers wegen Insolvenz des Beschenkten

Rz. 45 Eine Inanspruchnahme des Schenkers setzt zunächst voraus, dass die festsetzende Stelle, d.h. die nach § 35 ErbStG örtlich zuständige Schenkungsteuerstelle überhaupt erfährt, dass der Beschenkte die Steuer nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet hat. Dazu ist notwendig, dass die Bearbeiter der Schenkungsteuerstellen dieses durch entsprechende Abfragen nach Fälligkei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 16. Wie wird der Schenker in Anspruch genommen?

Rz. 47 Der Schenker wird durch einen Schenkungsteuerbescheid/eine Schenkungsteuerfestsetzung in Anspruch genommen. Jedoch wird der Schenker nicht gleichrangig mit dem Beschenkten besteuert; vielmehr haftet er für dessen Steuerschuld.[70] Die Finanzbehörde hat sich bei Anforderung der Steuer – mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer – grds. an ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Schenker ist vor Erteilung des Steuerbescheids verstorben

Rz. 58 Wenn der Schenker verstorben ist, ist seine Zusage, die sich aus der Schenkung ergebende Schenkungsteuer zu übernehmen, vom Finanzamt nur dann zu beachten, wenn sie entweder notariell beurkundet wurde oder der Schenker die versprochene Leistung schon bewirkt hat.[82] Im Zweifel sind die Rechtsnachfolger zur Übernahme verpflichtet und können ermessensgerecht in Anspruc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Abschmelzung bei der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 20 Für Familienstiftungen und Familienvereine, die kraft ihrer rechtlichen Struktur "unsterblich" sind, statuiert § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren die sog. Ersatzerbschaftsteuer.[53] Hierbei handelt es sich weder um einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG noch um eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 ErbStG, sondern um einen gesetzlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 63 § 20 Abs. 3 ff. ErbStG enthält spezialgesetzliche Haftungstatbestände. Daneben gelten die Haftungstatbestände nach §§ 69 ff. AO. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind nach § 44 AO Gesamtschuldner. Erfüllt der Haftungsschuldner die Haftungsschuld, kann er nach bürgerlichem Recht von dem anderen Gesamtschuldner Ausgleich verlangen.[90] Die Inanspruchnahme des Haften...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 18. Anspruch auf Akteneinsicht durch den Schenker

Rz. 49 Die bloße Tatsache eines steuerrechtlichen Gesamtschuldverhältnisses begründet kein gewichtiges rechtliches Interesse eines Gesamtschuldners, die Akten des von einem anderen der Gesamtschuldner geführten Finanzrechtsstreits einzusehen.[72] Obwohl Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner sind, hat der Schenker wegen dem nach § 30 AO bestehenden Steuergeheimnis keinen A...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Ersatzerbschaftsteuer, Abs. 11

Rz. 21 Gemäß § 13a Abs. 11 ErbStG sind die Begünstigungen (Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG und Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG) nicht nur bei tatsächlichen Vermögensübergängen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG) anwendbar, sondern auch im Rahmen der Erhebung der Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen oder Familienvereinen mit Sitz oder Geschäftsleitung im I...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Zur Vermietung bestimmt

Rz. 15 Ist ein zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmtes Grundstück oder ein dazu bestimmter Teil eines Grundstücks im Besteuerungszeitpunkt nicht vermietet, z.B. wegen Leerstandes bei Mieterwechsel oder wegen Modernisierung, kann für das Grundstück der Befreiungsabschlag in Anspruch genommen werden.[31] Nach § 13d ErbStG sind auch Erwerbe von bebauten Grundstücken begünstigt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 24. Rechtsbehelfsbefugnis des Schenkers

Rz. 61 Der Schenker kann gegen seine Inanspruchnahme insb. vorbringen, dass sie ermessensfehlerhaft ist. Soweit der Schenkungsteuerfestsetzung Grundlagenbescheide, z.B. eine Grundbesitzwertfeststellung, zugrunde liegen, kann der Schenker auch gegen diese Einspruch einlegen (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG).[88]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 11. Vorrangige Inanspruchnahme des Beschenkten im Normalfall

Rz. 42 Das Finanzamt muss sich wegen der im Gesetzestext gewählten Formulierung "auch der Schenker" und aus der Rechtsnatur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer im Normalfall[61] zunächst an den Beschenkten halten und ihm den Schenkungsteuerbescheid bekannt geben.[62] Nach Ansicht des BFH[63] kann die Schenkungsteuer auch dann nicht gegenüber dem Schenker festgesetzt ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 9. Bedeutung der Gesamtschuldnerschaft

Rz. 39 Schenker und Erwerber sind Gesamtschuldner i.S.v. § 44 AO. Bei einer Gesamtschuldnerschaft schulden mindestens zwei Personen dieselbe Leistung. Deshalb findet sich in den notariellen Verträgen über Grundstücksschenkungen auch üblicherweise der Hinweis, dass Übergeber und Übernehmer für die Steuer als Gesamtschuldner haften. Bei einer Gesamtschuldnerschaft steht es dem...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Steuerentstehungszeitpunkt bei Zweckzuwendungen

Rz. 91 Bei Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 8 ErbStG) entsteht die Steuer stets im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendungen an den durch die Zweckzuwendung Belasteten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), der im Übrigen stets auch der Steuerschuldner für die Zweckzuwendung ist (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung kommt es nicht an.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 19. Freiwillige Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker nach § 10 Abs. 2 ErbStG

Rz. 50 Ein Schenker kann im Innenverhältnis die Entrichtung geschuldeter Steuer selbst übernehmen oder einem anderen auferlegen, z.B. einem Beschenkten, der eine Auflage zu erfüllen hat. Die freiwillige Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker nach § 10 Abs. 2 ErbStG kann verschiedene Gründe haben. Der häufigste Grund dürfte sein, dass der Schenker erreichen möchte, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundzüge der Abgabenordnung

Rz. 2 Die wesentlichen, im Besteuerungsverfahren zu beachtenden Verfahrensvorschriften werden im Folgenden kurz dargestellt. Nach § 88 Abs. 1 S. 2 AO stehen Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung im Ermessen der Finanzbehörde. Sie kann sich der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 AO) in Form der Auskunft (§ 93 AO) bedienen, wobei nicht beteiligte Dritte erst dann u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Nachlasshaftung nach Abs. 3

Rz. 64 Der Nachlass haftet bis zur Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Mit "Nachlass" muss man wohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das gesamte aktive und passive Vermögen eines Verstorbenen verstehen. § 20 Abs. 3 ErbStG begründet eine Sachhaftung des Nachlasses bis zu dessen Teilung. Die Vorschrift enthält d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Entgegen der allgemein formulierten Überschrift regelt § 2 ErbStG nur einen Ausschnitt der persönlichen Steuerpflicht. Es geht um die internationale Abgrenzung des deutschen Steueranspruchs, also insbesondere um Fälle mit Auslandsberührung und die damit zusammenhängende Frage, welche Vermögensübergänge inwieweit der deutschen Erbschaftbesteuerung unterliegen. Nicht dur...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / E. Verfahrensrecht; Zusammenrechnung und Bestimmtheit des Steuerbescheides

Rz. 36 Mehrere (getrennte) Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück – neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände/-zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall einen gesonderten Ausweis des Steuerbetrags. Die Steuer kann für Nacherw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Beteiligung bei Kapitalgesellschaften (Abs. 2)

Rz. 14 Ist ein nicht an der Börse gehandelter Anteil an einer Kapitalgesellschaft Gegenstand der Feststellung, so ist die Kapitalgesellschaft selber erklärungspflichtig (§ 153 Abs. 3 BewG), ohne dass der Erwerber zur Abgabe der Erklärung aufgefordert werden darf. Ihre Beteiligtenstellung ergibt sich dann aus § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG und der Bedarf für eine Bekanntgabe ist nic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 10 Steuerschuldner sind die bereicherten Abkömmlingen im Verhältnis ihrer Anteile sowie der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag, § 20 Abs. 2 ErbStG. Letztere unterliegen zwar regelmäßig keinem steuerbaren Erwerb. Dem Fiskus soll jedoch auf diese Weise der Zugriff auf das Gesamtgut eröffnet werden. Seit dem 1.1.2009 ist gesetzlich klargest...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Einzelfälle zur Erklärungspflicht

Rz. 5 Für einen Minderjährigen gibt der gesetzliche Vertreter, § 34 Abs. 1 AO, die Erklärung ab. Dies wird in der Regel der überlebende Ehegatte sein oder ein nach § 1774 BGB zu bestellender Vormund. In Betreuungsfällen, § 1896 BGB, ist der Betreute in der Regel handlungsfähig gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei b...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Erwerb bei Einrichtung einer Stiftung (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 139 Die freigebige Erstausstattung einer rechtsfähigen Stiftung (§§ 80 ff. BGB) mit Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden beinhaltet eine steuerpflichtige Schenkung des Stifters an die Stiftung als juristische Person.[265] Bei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen greift § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ein. Das Halten des Vermögens durch die Stiftung kan...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Erklärungspflicht bei Kapitalgesellschaften (Abs. 3)

Rz. 12 Kein Auswahlermessen hat das Finanzamt, wenn Gegenstand der Feststellung der Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist. In diesem Fall muss das Finanzamt die Erklärung von der Kapitalgesellschaft selber abfordern, wenn ein Vergleichswert nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG oder ein Basiswert nach § 151 Abs. 3 S. 1 BewG nicht zum Ansatz kommt. Obgleich die Kapitalgesellschaft am ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Tilgung und Sicherheitsleistung

Rz. 24 Da Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger den Nachlass in Besitz nehmen und die Erben insoweit keine Verfügungsbefugnis haben, ist es konsequent, diese Personen für die Entrichtung der Steuer aus dem Nachlass sorgen zu lassen. Haben die zur Verwaltung des Nachlasses berufenen Personen für die Entrichtung der Steuer gesorgt, so kann bis zur Aufhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Das Vorliegen einer Zweckzuwendung i.S.d. § 8 ErbStG verlangt eine Zuwendung von Vermögen von Todes wegen oder als freigebige Zuwendung an eine andere Person verbunden mit der Auflage oder Bedingung, das Vermögen oder einen Teil davon für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Erste Voraussetzung ist damit die Zuwendung an eine andere Person als den Schenker bzw. Erblass...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Schenker hat die geschuldete Steuer selbst übernommen (Finanzamt war dies bekannt, trotzdem hat es den Beschenkten in Anspruch genommen)

Rz. 56 Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen und ist dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids bekannt, bedarf die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Beschenkten in einem solchen Fall regelmäßig einer Begründung, aus der die für das Finanzamt maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen. Der BF...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Verschonungsbedarfsprüfung bei der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 55 Für Familienstiftungen und Familienvereine, die kraft ihrer rechtlichen Struktur "unsterblich" sind, statuiert § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren die sog. Ersatzerbschaftsteuer. Hierbei handelt es sich weder um einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG noch um eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 ErbStG, sondern um einen gesetzlich fin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. 30-Jahreszeitraum

Rz. 16 Damit eine Steuerpflicht gegeben ist, muss eine Familienstiftung in diesem Sinne innerhalb des gesamten 30-Jahreszeitraums – gerechnet von dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung – vorliegen, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Erbersatzsteuer wurde erstmals zum 1.1.1984 erhoben für Stiftungen die bis einschließlich 1.1.1954 errichtet wurden, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbSt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 10. Ermessensausübung bei Gesamtschuldnerschaft

Rz. 41 Die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, steht nicht in freiem Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde nach den allgemeinen Grundsätzen des § 5 AO. Der einzelne Abgabenschuldner kann daher nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausgangslage der Feststellung

Rz. 8 Anlass für die Feststellung ist stets ein nach Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht steuerbarer Erwerbsvorgang (§§ 1, 3, 7 ErbStG). In Frage kommt der Erwerb eines in § 151 Abs. 1 BewG genannten Vermögensgegenstandes durch Schenkung, Erbfall (§§ 1922 ff. BGB), Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB), Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) oder durch Geltendmachung eines Pflicht...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Testamentsvollstrecker

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt, der seine Bestimmung auch einem Dritten überlassen kann, oder erfolgt durch Ernennung durch das Nachlassgericht. In Frage kommt ein nicht am Erbfall beteiligter Dritter gleichermaßen wie ein Miterbe oder Vermächtnisnehmer. Vor Antritt muss die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Besteuerung des Vorerben, Abs. 1

Rz. 23 Mit dem Eintritt des Erbfalls wird der Vorerbe wie ein unbeschränkter Vollerbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Vorerbe hat die Erbenstellung allein ohne den Nacherben inne.[40] Unabhängig von den vom Erblasser dem Vorerben auferlegten Beschränkungen oder Befreiungen nach § 2136 BGB ist der Vorerbe nach § 6 Abs. 1 ErbStG Erbe des Erblassers geworden. Damit u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit Einführung des Feststellungsverfahrens in §§ 151–156 BewG durch das Jahressteuergesetz 2007[1] waren die Erklärungspflichten für die neu geschaffenen Feststellungsverfahren so zu regeln, dass die zur Bewertung erforderlichen Angaben möglichst vollständig und zuverlässig erklärt werden. Aus diesem Grund wurden die Erklärungspflichten dort stärker an die für die Bewe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolgen

Rz. 28 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG regelt – anders als die Überschrift erwarten lässt – nicht die persönliche Steuerpflicht insgesamt. Vielmehr geht es im Wesentlichen um die Frage, ob und inwieweit Nachlass- bzw. Erwerbsgegenstände, die über das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG hinausgehen, der Besteuerung unterliegen. Die für die persönliche Steuerpflicht ebenfalls nicht gera...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Bereicherung bei Auflösung einer Stiftung (Abs. 1 Nr. 9)

Rz. 146 Fällt Stiftungsvermögen bei Auflösung oder Aufhebung einer rechtsfähigen Stiftung den Anfallberechtigten kraft Gesetz (§ 88 BGB) zu, beinhaltet dies nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG eine steuerpflichtige Schenkung. Der Grund für die Aufhebung ist unerheblich. Wird Vermögen an andere Personen ausgekehrt, kommt eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Beteiligung bei Erbengemeinschaften (Abs. 3)

Rz. 15 Die Regelung steht im Kontext zu § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BewG und § 155 S. 2 BewG und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Zurechnung des Wertes gegenüber der Erbengemeinschaft mangels Teilrechtsfähigkeit ausgeschlossen ist. Sie wurden durch das ErbStRG vom 24.12.2008[37] kodifiziert, das am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Indem die Erbengemeinschaft zur gesetz...mehr