Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Während Art. 35 Abs. 4 der Verfassung der Russischen Föderation aus dem Jahr 1993 bereits das Erbrecht garantiert, dauerte es bis zum 1.3.2002, bis ein modernes Erbrecht im Rahmen der Kodifizierung des Zivilrechts mit dem Dritten Teil des Zivilgesetzbuches[1] in Kraft trat. Der Dritte Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält neben dem Erbrecht auch das Internationale P...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Erbschaftsannahme und Ausschlagung

Rz. 158 Das spanische Recht verlangt in romanischer Rechtstradition[192] – anders als das deutsche Recht, wonach das Vermögen des Erblassers mit seinem Tode, jedoch ohne Zutun der Erben auf diese übergeht (§ 1922 BGB) – zunächst die Annahme der Erbschaft, bevor der Erbe etwa aus der Erbschaft erwachsene Rechte ausüben kann. Mit anderen Worten: Mit dem Tod des Erblassers erwi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / 6. Herausgabe des Pflichtteils, Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, Verzicht

Rz. 173 Der Pflichtteil ist ohne jede Last und Beschränkung herauszugeben. Würde bei der Herausgabe des Pflichtteils das verbleibende Vermögen nicht einmal den beschränkten Nießbrauch des Ehegatten des Erblassers sichern, so genießt der Anspruch des überlebenden Ehegatten Vorrang: Derjenige Teil des Pflichtteils, der den beschränkten Nießbrauch sichert, kann erst nach Erlösc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / I. Allgemeines

Rz. 8 Das Erbrecht der Balearen ist in drei Büchern der CDCIB geregelt: Buch I widmet sich u.a. dem Erbrecht für Mallorca, Buch II dem Erbrecht Menorcas und Buch III dem für Ibiza und Formentera geltenden Erbrecht. Rz. 9 Die Regelungen des Erbrechts für Mallorca sind im Zweiten Titel des Ersten Buches der CDCIB (Art. 6 ff.) verortet und wie folgt gegliedert:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Grundzüge des deutschen... / 4. Nachlassspaltung

Rz. 94 Statt einer Vermächtniseinsetzung könnte allerdings auch geprüft werden, ob eine sog. Nachlassspaltung (etwa durch Rechtswahl) erreicht werden kann.[80] Dann könnte jeder Erbe als Alleinerbe eines Nachlassteils eingesetzt werden. Erbschaftsteuerlich wäre dies anzuerkennen. Jedenfalls unter der Geltung des (früheren) Art. 25 EGBGB bot die Möglichkeit der Rechtswahl Ges...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Postmortale Vollmacht

Rz. 198 Nach italienischem Recht erlischt die Vollmacht grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 1396, 1722 Nr. 4 c.c.); durch Parteivereinbarung kann jedoch von dieser Regelung abgewichen werden, so dass privatautonom eine trans- oder postmortale Vollmacht möglich ist,[308] sofern sich die Vollmacht[309] einschließlich des zugrunde liegenden Auftrags[310] auf die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / j) Einantwortung der Verlassenschaft

Rz. 175 Durch die Einantwortung erwerben die Erben endgültig alle dem Verstorbenen gehörenden Vermögensbestandteile. Sie ist der Endpunkt des Verlassenschaftsverfahrens. Mit der Einantwortung wird der Erbe Rechtsnachfolger des Verstorbenen; Besitz, Eigentum, Forderungen, aber auch die Verbindlichkeiten gehen auf den Erben über. Dies gilt auch für das Liegenschaftsvermögen. D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Allgemeines

Rz. 101 Unter dem Noterbrecht (legítima) versteht man denjenigen Teil der Güter, über den der Testierende nicht verfügen kann, weil er von Gesetzes wegen für die "Legitimerben" (herdeiros legitimários) bestimmt ist (Art. 2156 CC). Nach dieser Legaldefinition ist der Pflichtteil ein Noterbrecht[75] einzelner Personen in Bezug auf einen bestimmten Teil der Erbschaft. Rz. 102 Im...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Stiftungen, Società fiduciarie, Trust, Atti di destinazione

Rz. 204 In der italienischen Kautelarpraxis versucht man, durch stiftungsrechtliche Lösungen und mithilfe des Instituts der Treuhand das Verbot des Art. 458 c.c. zu umgehen.[320] Rz. 205 Nach überwiegender Ansicht sind sowohl rechtsfähige Stiftungen als auch unselbstständige bzw. atypische Stiftungen zu rein privaten Zwecken ("Familienstiftung") trotz der Erwähnung in Art. 28...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Anwendung der Abkommen im bilateralen Verhältnis

Rz. 212 Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler) Ein iranischer Maschinenhändler verstirbt mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in München. Er hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet und keine Rechtswahl getroffen. Er hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen in Deutschland wie auch im Iran. Rz. 213 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind im vorliegenden Fall die deutschen Ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / d) Ansprüche der Kinder nach Sec. 117 ISA

Rz. 128 Bei teilweisem oder vollständigem Ausschluss von der Erbfolge können Kinder über das ggf. testamentarisch Zugewandte hinaus Zuwendungen aus dem Nachlass bei Gericht beantragen (Sec. 117 ISA). Sie haben also keinen Anspruch auf eine feste Quote am Nachlass. Das Gericht soll die Zuwendung an das oder die Kinder nur anordnen, wenn es der Ansicht ist, dass der Erblasser ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Allgemeines

Rz. 150 Die Pflichtteilberechtigten werden nicht ipso jure mit dem Erbfall zu Erben entsprechend ihrer Quote. Sie[221] müssen vielmehr eine sog. Herabsetzungsklage (azione di riduzione) gegen Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkte vor Gericht[222] erheben, damit die testamentarischen Verfügungen bzw. Schenkungen bis zur Befriedigung der Pflichtteilsquote verhältnismäßig gek...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen auf den Todesfall

Rz. 95 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung von der gesetzlichen Halbteilung abweichender Quoten für die Auseinandersetzung des Güterstandes im Falle des Todes nicht als Schenkung oder Vermächtnis, sondern als entgeltliches Geschäft, soweit die Erwerbschancen beider Ehegatten halbwegs ebenbürtig sind. Sie sind also im französischen Erbrecht "pflichtteilsfest".[97] Äh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / b) Erbantrittserklärung

Rz. 146 Erste Voraussetzung für den Erbschaftserwerb ist die Abgabe der Erbantrittserklärung. Mit der Erbantrittserklärung erklärt der potentiell Erbberechtigte ausdrücklich, die Erbschaft anzutreten (§ 159 AußStrG). Die Erbantrittserklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. In der Erbantrittserklärung ist der jeweilige ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Regelungsbereich des Er... / V. Eheschließung nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 (Ehen im Übergangszeitraum)

Rz. 76 Für die vor dem 9.4.1983 geschlossenen Ehen installiert Art. 220 Abs. 3 S. 1 EGBGB eine komplizierte Übergangsregelung, die den Spagat zwischen einer verfassungskonformen Übergangsregelung unter der Wahrung des Vertrauensschutzes versucht. Die hierfür geschaffenen Übergangsregelungen für "Alt-Ehen" sind insbesondere im Internationalen Erbrecht von Bedeutung, da die me...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / 2. Das "Witwenviertel" (Viertel des Ehegatten)

Rz. 74 Die Stellung des überlebenden Ehegatten in Katalonien ist einzigartig. In der gesetzlichen Erbfolge hat er mit dem umfassenden Nießbrauch am ganzen Nachlass im Verhältnis zu den Kindern des Erblassers und dem zweiten Rang in der Erbfolge unter Ausschluss der Vorfahren eine sehr starke Position inne. Diese Stellung wird zwar durch die fehlende Verfügungsbefugnis geschw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 4. Ausschluss vom Pflichtteil

Rz. 70 Ein Erbverzicht erfolgt durch notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag, Art. 528 ZGB (zuvor Art. 475 ZGB).[116] Der Erblasser muss den Erbverzichtsvertrag persönlich abschließen. Kommt der Erbverzichtsvertrag durch eine Vertretung zustande, ist dieser unwirksam.[117] Rz. 71 Der Ausschluss von der Erbfolge ist zum Schutz der Nachkommen eines zahlungsunfähigen Erben ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 3. Rechtswahl nach Übergangsrecht

Rz. 127 Gemäß Art. 83 Abs. 2 EuErbVO ist eine auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen bezogene Rechtswahl, die vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO (17.8.2015) getroffen wurde, für eine nach dem Anwendungsstichtag eingetretene Erbfolge nicht nur dann wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der EuErbVO erfüllt (antizipierte Rechtswahl). Sie ist auch dann ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 129 Der Nachlass geht durch die Wirkung der Eröffnung der Erbschaft im Wege der Universalsukzession mit allen Aktiva und Passiva auf die Erben über, es wird nicht zwischen einzelnen Vermögenswerten oder Mobilien/Immobilien unterschieden, Art. 724 Cciv. Rz. 130 Eine Besitzeinweisung in den Erbschaftsbesitz (saisine) ist nur ausnahmsweise notwendig. Die gesetzlichen Erben e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / 1. Zulässigkeit, Auslegung und Arten von Erbverträgen

Rz. 48 Auch hier ist wiederum zwischen den Regelungen zu unterscheiden, die in Buch I und Buch II enthalten sind und die Inseln Mallorca und Menorca betreffen, und den Vorschriften, die in Buch III geregelt sind, welche sich auf das Erbrecht von Ibiza und Formentera beziehen. Anders als nach gemeinspanischem Erbrecht fällt die Erbschaft nicht nur durch Testament oder nach de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / c) Erbvertrag

Rz. 89 Anders als das Testament bewirkt der Erbvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft eine Bindung des Erblassers schon zu Lebzeiten.[115] Eine Aufhebung der Bindung ist durch contrarius actus der Vertragsparteien in der Form der einfachen Schriftlichkeit möglich (Art. 513 Abs. 1 ZGB).[116] Beim Vorliegen eines Willensmangels (Art. 469 ZGB), eines Enterbungsgrundes (Art. 51...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Nachweis der Erbeneigenschaft

Rz. 267 Das italienische Erbrecht kannte – abgesehen von dem sog. certificato di eredità in den nach dem 1. Weltkrieg neu erworbenen Gebieten[417] – vormals keinen Erbschein.[418] Mit Art. 62 ff. EuErbVO ist nun in Italien die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses möglich. Rz. 268 Zum Nachweis der Erbeneigenschaft ist neben dem Europäischen Nachlasszeugnis, das inne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 3. Aufgaben der Nachlassabwickler

Rz. 92 Der personal representative hat nach s. 25 (a) A.E.A. 1925 die grundsätzliche Pflicht, "to collect and get in the real and personal estate of the deceased and administer it according to law", wobei Letzteres v.a. die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Verteilung des Restnachlasses an die Begünstigten umfasst. Die personal representatives haben – sofern ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbfolge

Rz. 46 Ein Erbe kann die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen.[32] Nach der Annahme kann er sie nicht mehr ausschlagen, wenn im Gesetz nicht anders vorgesehen. Nach der Ausschlagung kann er sie nicht mehr annehmen. Ein bedingtes Annehmen oder Ausschlagen ist nicht möglich. Die Ausschlagung erfolgt durch eine notariell zu beurkundende Erklärung. Vor der Annahme oder Au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 49 Wörterlexikon / 14 N

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 1. Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 74 Im niederländischen gesetzlichen Erbrecht ist geregelt, was mit den Gütern und Schulden einer Person geschieht, wenn diese Person verstirbt. Dieses Recht gilt, wenn der Erblasser ohne Testament verstirbt. Es wird dann von der "gesetzlichen Erbfolge" gesprochen. Das gesetzliche Erbrecht ist in Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es basiert auf den durch das ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / 1. Rechtswahl als Voraussetzung der Prorogation

Rz. 23 Das Zuständigkeitssystem der EuErbVO ist, wie gesehen (Rdn 9), vom Grundsatz des Gleichlaufs mit dem in der Sache anwendbaren Recht geprägt: Sowohl die internationale Zuständigkeit als auch das Erbstatut richten sich beide objektiv nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hat der Erblasser allerdings von seinem Wahlrecht nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO Geb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 49 Wörterlexikon / 16 P

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / 5. Erbengemeinschaft und Aufteilung der Erbschaft

Rz. 57 Wenn mehrere Erben[36] die Erbschaft angenommen haben, gehört sie ihnen gesamthänderisch. Auf das Gesamthandseigentum finden Regelungen zum Miteigentum[37] Anwendung, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Verpflichtungen aus der Erbschaft und die Kosten für die Beerdigung, für den Unterhalt von Familienmitgliedern des Erblassers, für die Inventur und die Verw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 68 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Allgemeines

Rz. 72 Als gesetzliche Erben sind in Art. 565 c.c. der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Aszendenten, die Geschwister, die übrigen Verwandten bis zum sechsten Grad und der Staat genannt. Grundsätzlich schließt der nähere den entfernteren Verwandtschaftsgrad aus. Rz. 73 Durch die Kindschaftsrechtsreform 2014[114] sind in Italien eheliche und nichteheliche Abkömmlinge vollkommen g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Abkömmlinge

Rz. 83 Sind Abkömmlinge vorhanden und hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, so steht diesen kraft Gesetzes das gesamte Vermögen zu, mehreren zu unter sich gleichen Teilen. Kinder schließen Enkelkinder aus (sog. Linearsystem). Bei Vorversterben eines Abkömmlings treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge. Rz. 84 In der Ehe geborene und außer der Ehe geborene Abkömmlinge[1...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / aa) Unmittelbare Wahl des Rechts einer Teilrechtsordnung durch Spanier?

Rz. 76 Wählen "Auslandsspanier" nach Art. 22 EuErbVO spanisches Recht, stellt sich die Frage, ob über die Wahl spanischen Rechts hinaus unmittelbar das Recht einer Teilrechtsordnung Gegenstand der Rechtswahl sein kann oder ob bei einer Rechtswahl die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung den Vorschriften des spanischen interregionalen Kollisionsrechts überantwortet i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die nachfolgende Abhandlung hat – dem Konzept des Gesamtwerkes folgend – die Darstellung der spanischen Erbrechtssituation zum Gegenstand. Die spanische Rechtslage wird zunehmend für Nachlässe nach deutschen Staatsangehörigen relevant, soweit für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, in Ermangelung einer Rechtswahl gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO [2] das Recht de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Die gesetzliche Erbfolge (Art. 1813 ff. grZGB) beruht auf dem Gesetz.[33] Sie kommt in Betracht, sofern Rz. 33 Gemäß Art. 1710...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / 3. Vermächtnis

Rz. 70 Jede Zuwendung des Erblassers durch letztwillige Verfügung erfolgt durch Vermächtnis (legs). Unterschieden wird zwischen dem Rz. 71 Das Universalvermächtnis (legs universel) entspricht am ehesten der deutschen Erbeinsetzung und ist diejenige testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / 3. Enterbung und Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 137 Wer vom Erblasser aus der Erbschaft ausgeschlossen oder enterbt wurde, fällt aus der Erbfolge weg. Ausschluss [124] ist die testamentarische Anordnung, durch die der Erblasser zu Lasten eines Pflichtteilsberechtigten einen anderen mit einer Zuwendung bedenkt und die Voraussetzungen der Enterbung nicht vorliegen. Der Ausschluss bedeutet in jedem Fall die Beschränkung a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 3. Sonstige gesetzliche Rechte

Rz. 103 Wenn der überlebende Ehepartner enterbt wird oder der überlebende Ehepartner erbt nicht alle Assets, hat der überlebende Ehepartner eine Reihe von Willensrechten. Er kann ein Recht auf einen Nießbrauch an der Ehewohnung und am Hausrat geltend machen. Nach Versterben des Erblassers kann der überlebende Ehegatte sechs Monate in der Ehewohnung wohnen bleiben mit Nutzung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden1 Der Länderbeitrag... / 6. Nachlassteilung und Erbauseinandersetzung

Rz. 155 Nachdem die eheliche Güterteilung (bodelning) erfolgt und damit festgestellt ist, was zum Nachlass gehört, und alle bekannten Schulden beglichen sind oder ihre Begleichung sichergestellt ist (ÄB 23:2), erfolgt die erbrechtliche Verteilung des Nachlasses (arvskifte). Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Vermächtnissen (legat). Die Bestimmungen über die Erfüllung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden1 Der Länderbeitrag... / XIV. Verjährung des Erbanspruchs

Rz. 177 Hält sich zur Zeit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein namentlich bekannter gesetzlicher Erbe des Verstorbenen an einem unbekannten Ort auf, so hat derjenige, der den Nachlass in seiner Obhut hat, dies Skatteverket anzuzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt oder die Tatsache ihm sonst wie bekannt wird, hat Skatteverket in der Zeitung "Post- och Inrikes Ti...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Folgen der Überschreitung

Rz. 154 Wird ein Noterbe vollständig übergangen,[186] so ergeben sich dessen Rechte aus Art. 814 CC. In diesem Fall wahrt der Noterbe seine Rechte durch Erhebung einer Herabsetzungsklage,[187] die von dem übergangenen Noterben gegen die übrigen, nicht übergangenen Noterben wie auch die sonstigen Nachlassbeteiligten zu erheben ist, die durch die Herabsetzungsklage betroffen s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Funktionell gespaltene Rückverweisung

Rz. 71 In manchen Rechtsordnungen werden bestimmte Fragen der Nachlassabwicklung nicht dem Erbstatut, sondern dem Belegenheitsrecht unterstellt. So wurde die im österreichischen Recht erforderliche gerichtliche Einantwortung der Erben in den Nachlass für in Österreich belegene Liegenschaften unabhängig davon verlangt, ob österreichisches Recht Erbstatut ist.[62] Umgekehrt wu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / IV. Sonderregelungen für eine vor dem 17.8.2015 getroffene Rechtswahl

Rz. 37 Das IPR zahlreicher Mitgliedstaaten enthielt vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO Rechtswahlmöglichkeiten, die über die Rechtswahlmöglichkeiten der EuErbVO hinausgingen (Beispiele: Polen, wo bei gesetzlicher Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit das Wohnsitzrecht und das am gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht gewählt werden konnten; Wahl des deutschen Rechts ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / 2. Erbverträge und Erbvorschuss

Rz. 75 Das 7. Kapitel (§§ 41 bis 47 ARL) regelt Erbverträge sowie den Erbvorschuss: Einem Erben ist es nach § 41 Abs. 1 ARL nicht gestattet, eine erwartete Erbschaft zu verkaufen, zu verpfänden oder auf andere Weise zu übertragen (Verbot eines dispositiven Erbvertrages). Zu Lebzeiten des Erblassers kann ein Erbe auch nicht ohne Zustimmung des Erblassers eine Vereinbarung mit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / IV. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

Rz. 44 Auf die Erbfolge bezogene Verträge werden im kroatischen Recht – wie auch in den anderen ehemals jugoslawischen Rechtsordnungen – weitgehend untersagt. Nichtig sindmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 4. Nachfolge- und Abfindungsklauseln bei Personengesellschaften

Rz. 182 Soweit zum Nachlass Beteiligungen an Gesellschaften gehören, bedarf es stets einer genauen Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen Regelung und der Regelung im Testament bzw. Erbvertrag. Dies gilt in besonderer Weise für die Beteiligung an Personengesellschaften, da diese regelmäßig nicht frei vererbbar sind (siehe Rdn 5). Rz. 183 Sofern Personengesellschaften nicht m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 3. Erbvertrag

Rz. 45 Soweit eine vertragsmäßige Bindung herbeigeführt werden soll, bietet sich der Abschluss eines Erbvertrages (§§ 2274 ff. BGB) an.[43] Ein derartiger Erbvertrag kann neben vertragsmäßigen Verfügungen auch einseitige Verfügungen enthalten.[44] Voraussetzung für einen Erbvertrag ist, dass dieser zumindest eine vertragsmäßige Verfügung enthält, die auch vertragsmäßig binde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / a) Erbeinsetzung

Rz. 39 Zum Erben kann jede natürliche und juristische Person eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Todes rechtsfähig ist. Rechtsfähig ist auch ein bereits gezeugtes Kind, wenn es lebend geboren wird. Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben benennen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage muss der Erblasser nicht mehr zwingend einen Erben bestimmen, sondern kann sich dar...mehr