Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 3. Begründetheit der Klage

Rz. 71 Eine Klage auf family provisions ist begründet, wenn das Testament oder die gesetzliche Erbfolge zu keiner angemessenen finanziellen Versorgung des Antragstellers (reasonable financial provision) führt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, wie z.B. die derzeitige und künftige finanzielle Situation des Kläge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / VIII. Erbverzicht

Rz. 198 Der Erbverzicht[160] ist ein auf die Erbschaft bezogener Vertrag, der zu Lebzeiten des Erblassers zwischen ihm und seinen künftigen gesetzlichen Erben geschlossen wird.[161] Der Verzicht kann sich auf den ganzen, dem Verzichtenden fallenden Erbteil (voller Verzicht) oder auf einen Teil davon (teilweiser Verzicht) beziehen. Rz. 199 Der Verzicht auf die Erbfolge wirkt s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zypern (Republik Zypern) / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Anders als das englische Recht kennt das zypriotische Recht Pflichtteilsrechte nach dem Muster der westeuropäischen Rechtsordnungen. Diese sollen auf den Einfluss des italienischen Rechts zurückgehen.[9] Der Erblasser kann nur über die sog. disposable portion of the estate verfügen (Sect. 41 Wills and Succession Law).[10] Geht das Testament über die verfügbare Quote h...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung

Rz. 232 Die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung (accettazione con beneficio di inventario) bedarf einer Erklärung vor einem Notar oder dem cancelliere del Tribunale, dem Urkundsbeamten des Gerichts, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist (Art. 484 Abs. 1 c.c.).[366] Gemäß Art. 484 Abs. 1 c.c. ist sie in das beim Tribunale geführte Erbschaftsregister, und, so...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 1. Gesonderte Nachlassabwicklung in England

Rz. 21 England folgt im materiellen Erbrecht dem im Common-Law-Rechtskreis verbreiteten Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung. Dabei geht der Nachlass als Gesamtheit zunächst auf einen personal representative über, der als executor bezeichnet wird, wenn er im Testament ernannt ist, und als administrator, wenn er vom Gericht bestellt wird. Dieser Nachlassabwickler verwal...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 3. Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit

Rz. 159 Beispiel: Ein aus Los Angeles stammender US-Amerikaner, der zuletzt mit seiner Ehefrau in New York wohnte und nach der Trennung von ihr nun mit seiner Freundin in Düsseldorf wohnt, möchte für seine Erbfolge gerne kalifornisches Erbrecht wählen. Dieses sieht – anders als das in New York geltende Recht – für die Witwe keine zwingenden Rechte vor, so dass die Erbeinsetz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 3. Möglichkeiten einer Rechtswahl

Rz. 21 Das belgische Recht ließ bis zur Einführung des IPRG eine unmittelbare Wahl des anwendbaren Erbrechts nicht zu.[43] Ein vom Erblasser unter Verkennung dieses Grundsatzes gewähltes Recht war lediglich bei der – auch ergänzenden – Auslegung seiner Verfügung von Todes wegen zu berücksichtigen.[44] Art. 79 IPRG gestattete fortan die Wahl des Erbrechts unter der Voraussetz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Erbrechtliche Wirkungen der Adoption

Rz. 46 Fallen das auf die Wirkungen der Adoption anwendbare Recht und das Erbstatut auseinander, fragt sich, ob sich das Erlöschen des Erbrechts in der leiblichen Familie und die Begründung eines Erbrechts in der Familie des Annehmenden aus dem Recht ergeben, das allgemein die Adoptionswirkungen bestimmt, oder aus dem Erbstatut. Diese Frage ist umstritten und nicht höchstric...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / VI. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei irischem Erbstatut

Rz. 213 Die EuErbVO regelt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen in Art. 23 Abs. 1 EuErbVO umfassend. Dem Erbstatut unterliegen auch der Erbgang, also der Übergang des Nachlasses auf die Erben (Art. 23 Abs. 2 lit. e EuErbVO) und die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter (Art. 23 Abs. 2 lit. f EuErbVO). Somit differenziert die EuErbVO in...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Allgemeiner Teil BGB / III. Formvorschriften

Rz. 66 Grundsätzlich ist für Rechtsgeschäfte keine besondere Form erforderlich – es gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Danach genügt es für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, dass die Erklärungen mündlich abgegeben werden. Einige Rechtsgeschäfte unterliegen bestimmten Formvorschriften. Als Formen kennt das Gesetz:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG

Rz. 26 Daneben bestand die Rechtswahlmöglichkeit nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG, die den Vorteil hatte, die Nachlassspaltung zu vermeiden. Rz. 27 Nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG konnte der Erblasser für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates – maßgebend ist dessen Inhalt zum Todeszeitpunkt – wählen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt (residenza, Art. 43 Ab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / IV. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 44 Das 4. Kapitel ARL eröffnet in den §§ 17 bis 34 bei ehelicher Gütergemeinschaft auch die Möglichkeit, diese (mit Abkömmlingen) ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die fortgesetzte Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass die Nachlassteilung bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinausgeschoben wird. Bei nur gemeinsamen Abkömmlingen ist eine fortgesetzte Gütergemeinsch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / cc) Deutsches Vermächtnis an französischem Grundbesitz

Rz. 28 Aus französischer Perspektive stellt sich außerdem eine interessante Folgefrage, wenn man für die Frage des Eigentumsübergangs vom Vorrang des Erbstatuts ausgehen will. Besitzt etwa ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland eine Immobilie in Frankreich und hat er in seinem Testament diesbezüglich ein Vermächtnis zugunsten seiner Lebens...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 In der 1. und 2. ... / 5. Erbverträge – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 76 Auch Erbverträge entfalten nach portugiesischem Recht grundsätzlich keine Rechtswirkung (Art. 2028 i.V.m. Art. 946 CC). Zwar enthält der Código Civil in Art. 2028 eine Begriffsbestimmung, wann eine vertragliche Erbfolge (sucessão contratual) vorliegt, nämlich wenn jemand per Vertrag auf eine Erbfolge verzichtet, über den eigenen Nachlass oder den noch nicht angefallen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 In der 1. und 2. ... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / V. Vertragliche Erbfolge

Rz. 88 Ein Vertrag über den Nachlass einer lebenden Person ist gem. PK 17:1 unwirksam. Dadurch sind Erbverträge in Finnland ausgeschlossen. Gemeinschaftliche Testamente werden jedoch nach heutiger Rechtsauffassung nicht als Verträge i.S.d. PK 17:1 angesehen und sind zulässig (siehe Rdn 69).[25]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / III. Form letztwilliger Verfügungen von Todes wegen

Rz. 82 Das 11. Kapitel (§§ 62 bis 68 ARL) regelt die Testamentserrichtung und den Widerruf des Testaments (oprettelse og genkaldelse af testamente). 1. Ordentliches Testament Rz. 83 Das ordentliche Testament ist schriftlich zu errichten und entweder vor einem Notar[21] (Notartestament) oder vor zwei Zeugen (Zeugentestament) zu unterschreiben oder anzuerkennen. Das ordentliche ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Rechtswahl hinsichtlich des Errichtungsstatuts

Rz. 115 Nach der EuErbVO bezieht sich die Rechtswahl grundsätzlich auf das gesamte Vermögen des Erblassers (keine gegenständliche Nachlassspaltung) und auf sämtliche Fragen der Erbfolge (keine funktionelle Nachlassspaltung). Eine Teilrechtswahl (depeçage) ist grundsätzlich unzulässig. Einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang ist die Abspaltung des Errichtungsstatuts für Testa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Vorbemerkung

Rz. 200 Dem Grundsatz nach lässt die EuErbVO die innerstaatlichen mitgliedstaatlichen Vorschriften betreffend die Zuständigkeit in Erbsachen unberührt (Art. 2 EuErbVO). Es gilt somit weiterhin der nach spanischem Recht gültige Grundsatz der freien Wahl des Notars [241] beispielsweise für die Errichtung von Erbteilungsurkunden, letztwilligen Verfügungen etc.[242] Die internati...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / V. Einleitung des Nachlassverfahrens

Rz. 121 Generell wird in allen Teilen Bosnien und Herzegowinas das Nachlassverfahren von Amts wegen eingeleitet, sobald das zuständige Gericht Kenntnis über den Tod einer Person erlangt. In der Regel geschieht dies durch die Benachrichtigung des den Todesfall aufnehmenden Standesbeamten. Wenn der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat oder wenn der Nachlass nur aus beweg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / III. Die testamentarische Erbfolge nach französischem Recht

Rz. 91 Die gewillkürte Erbfolge ist zusammen mit den Schenkungen unter Lebenden im II. Titel des Dritten Buches (Art. 893–1099–1 C.C.) geregelt. Schenkungen und Testamente werden dabei unter dem Oberbegriff "libéralités" zusammengefasst. 1. Das einseitige Testament a) Wirksamkeitserfordernisse Rz. 92 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[76] T...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / a) Einführung

Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 ZGB [3] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers. Hieraus ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für nach dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle gilt in Kroatien das nach den Regeln der EuErbVO bestimmte Recht. Zwar ist Kroatien erst nach der Verabschiedung der EuErbVO der EU beigetreten (mit Wirkung zum 1.7.2013). Der Betritt führt aber zur Übernahme des gesamten bestehenden Rechtsrahmens der EU (acquis communitaire) im Beitrittsstaat. Rz. 2 Kroatische Gerichte sind ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Ausnahmen von der Beachtung fremden Kollisionsrechts

Rz. 58 Art. 34 Abs. 2 EuErbVO sieht zahlreiche Ausnahmen von der Beachtung der Rück- und Weiterverweisung vor:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / II. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht

Rz. 13 Gemäß Art. 21 EuErbVO wird das auf die Erbfolge anwendbare Recht an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Dieses Recht gilt nicht nur für die Erbfolge an sich, also die gesetzliche Erbfolge, die Wirkungen einer testamentarischen Verfügung und die Pflichtteilsrechte. Auch die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen in Form eines einseitigen Testame...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / IV. Testierfähigkeit

Rz. 9 Die Testierfähigkeit eines Erblassers richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung oder des Widerrufs des Testaments war, Art. 30 Abs. 2 IPRG.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 9. Testamentsregister

Rz. 110 Irland ist kein Vertragsstaat des Basler Europäischen Übereinkommens über die Einrichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972. Eine Registrierung von letztwilligen Verfügungen ist in Irland nicht vorgesehen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Erbvertragliche Verfügungen unter Geltung der EuErbVO (Erbfälle ab 17.8.2015)

Rz. 34 Jedenfalls für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, finden auf die "Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrages" die Regelungen des Art. 25 EuErbVO Anwendung.[52] Die Wirksamkeit eines Erbvertrages, der den Nachlass nur einer einzigen Person betrifft, wird hiernach dann zu bejahen sein, wenn nach Maßgabe von Art. 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / b) Anrechnung auf den Erbteil

Rz. 100 Die Anrechnung auf den Erbteil findet sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der testamentarischen Erbfolge statt, wenn der Erblasser dies in Form eines Testaments bestimmt hat. Das Gericht kann auch bei einer fehlenden Anordnung des Erblassers eine Anrechnung auf den Erbteil anordnen, wenn ansonsten ein Pflichtteilsberechtigter unangemessen benachteiligt würde.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / B. Staatsverträge

Rz. 9 Dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 (Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht – HTestformÜ) ist Dänemark mit Wirkung vom 19.9.1976 beigetreten (vgl. Lovtidende C Nr. 62 vom 6.9.1976). Dazu besteht eine Erläuterung des Justizministeriums Nr. 37 vom 2.3.1978. Rz. 10 Dänemark hat 1934 zusammen mit Norwegen, Schweden,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / e) Besonderheiten bei Verfügungen von Todes wegen

Rz. 24 Hinsichtlich der Form von letztwilligen Verfügungen erklärt das IPRG das Haager Testamentsübereinkommen [39] für anwendbar (Art. 93 Abs. 1 IPRG). Das Haager Testamentsübereinkommen gilt gem. Art. 93 Abs. 2 IPRG sinngemäß auch für die Form von Erbverträgen. Damit entspricht die Rechtslage nach schweizerischem IPR in Bezug auf die Formfrage weitgehend derjenigen unter de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / c) Ibiza und Formentera

Rz. 38 Das für Ibiza und Formentera geltende Recht erkennt neben der Möglichkeit der in den Art. 73 ff. CDCIB geregelten Erbeinsetzungsverträgen und Erbverzichtsverträgen (Art. 77 CDCIB) auch die Errichtung von Testamenten an. Art. 70 CDCIB verweist insoweit für die testamentarische Erbfolge ausdrücklich auf die Geltung des Código Civil.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / F. Prüfungsschema für die Lösung von Erbrechtsfällen unter der EuErbVO

Rz. 76 Checkliste 1. Qualifikation der Rechtsfrage Nur dann, wenn die Rechtsfrage erbrechtlich zu qualifizieren ist, ist auch eine erbrechtliche Kollisionsnorm anzuwenden ("Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?", "Ist der Erbvertrag wirksam?" – Nicht aber: "Welche Rechte stehen der Witwe wegen Auflösung des Güterstands zu?" oder "Wer ist aufgrund des Todes des Mieters berechtig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / III. Haager Übereinkommen

Rz. 3 Auf die Form des Testaments und des Erbvertrages wird das Haager Übereinkommen[7] angewandt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: Schottland / II. Testamentarische Erbfolge

Rz. 19 Inhaltlich sind schottische Testamente meist den englischen sehr ähnlich, so dass die typischen Gestaltungsmittel der gewillkürten Erbfolge, wie z.B. die Ausgestaltung der Nachlassabwicklung durch den executor, die Bestimmung von Vermächtnissen (legacies) und die Anordnung von testamentary trusts in beiden Landesteilen weitgehend inhaltsgleich verwendet werden.[22] 1. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / I. Allgemeines

Rz. 10 Das geltende katalanische Recht auf dem Gebiet der Erbfolge ist im IV. Buch des katalanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz 10/2008, vom 10. Juli) in 379 Artikeln enthalten.[5] Das Gesetz trat am 1.1.2009 in Kraft und ist auf nach diesem Datum verstorbene Personen anwendbar (erste Übergangsbestimmung des Gesetzes 10/2008). Das CCCat hat das vorhergehende Erbgesetz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Island / V. Schenkung von Todes wegen

Rz. 27 Die Vorschriften für Testamente finden gem. Art. 54 ErbG auch Anwendung auf Schenkungen von Todes wegen. Im Übrigen sind die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen für Schenkungen anwendbar.[8]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen / III. Haager Testamentsformübereinkommen

Rz. 9 Das auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbare Recht ergibt sich auch in Norwegen aus dem Haager Testamentsformübereinkommen. Dieses Übereinkommen vom 5.10.1961 trat in Norwegen am 1.1.1973 in Kraft. Rz. 10 Die in Art. 1 Buchst. a–e niedergelegten Regelungen des Übereinkommens entsprechen denen in § 80 des neuen norwegischen Erbgesetzes. Der neue § 80 des Erbge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Bis zum 16. August 2015 geltende nationale Regelung in Deutschland

Rz. 20 Das deutsche internationale Erbkollisionsrecht war bis zum 16.8.2015 in den Art. 25, 26 EGBGB geregelt. Dabei bestimmte Art. 25 EGBGB das allgemein auf die Erbfolge anwendbare Recht (Erbstatut), indem Abs. 1 auf das Heimatrecht des Erblassers bei seinem Tode verwies. Art. 25 Abs. 2 EGBGB erlaubte eine auf inländisches unbewegliches Vermögen beschränkte Rechtswahl. Für...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: Schottland / A. Grundsätze des schottischen Rechts

Rz. 1 Im Mehrrechtsstaat Großbritannien[1] gilt für Schottland eine eigene Rechtsordnung, die sich insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge, den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments und den Pflichtteilsrechten des Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers deutlich von der Englands und Wales unterscheidet. In folgenden Bereichen besteht jedoch eine weit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 2. Ordentliche Testamentsformen

Rz. 46 Im griechischen Recht[39] werden die Testamente nach Art und Weise der Errichtung wie folgt unterschieden: a) Öffentliches Testament Rz. 47 Dieses Testament kann vor einem Notar unter Mitwirkung von drei Zeugen oder mit einem zweiten Notar unter Mitwirkung eines Zeugen durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 1724 ff. grZGB). Ausnahmsweise kann es für die im Aus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 50 Gemäß Art. 5.20 lit. BGB erben die (Adoptiv-)Kinder, der Ehegatte und die (Adoptiv-)Eltern ungeachtet des Inhalts des Testaments mindestens die Hälfte dessen, was ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde, vorausgesetzt, sie waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unterhaltsbedürftig (Pflichtteil). Anders als im deutschen Recht handelt es sich hierb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / XII. Erklärungsfristen

Rz. 137 Die Frist für die Steuererklärung beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser im Inland gestorben ist, und ein Jahr, wenn der Erblasser im Ausland gestorben ist oder wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer zur Zeit des Erbanfalls im Ausland gewohnt hat. Hat aber der Erbe oder der Vermächtnisnehmer den Besitz des Nachlasses in den ersten sechs Monaten der o.g. Frist ergriff...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / 7. Die Nacherbschaft

Rz. 56 Die Nacherbschaft war in der Geschichte der juristischen Praxis in Katalonien lange Zeit sehr wichtig, und noch immer sind einige dieser Einsetzungen gültig und werden gegenwärtig noch immer verfügt. Die Einsetzung als Nacherben erfüllt die Funktion der Bindung des Vermögens in der Familie, so dass es im Allgemeinen entsprechend der bekannten Bedingung "si sine liberi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / II. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 7 In vielen Rechtssystemen bestimmt sich in Nachlasssachen das Erbstatut nach dem Heimatrecht des Erblassers. Auch der polnische Gesetzgeber hat diese Konstruktion dem IPRG 1965 zugrunde gelegt. Gemäß Art. 34 IPRG 1965 fand in Nachlasssachen das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit seines Todes Anwendung. Über die Gültigkeit eines Testaments und anderer von Todes wegen vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 62 Testamentsvollstrecker ist die (natürliche oder juristische) Person, die ausschließlich vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen ernannt wird, um die Bestimmungen des Testaments auszuführen (Art. 2017, 2020 grZGB).[46] Der Testamentsvollstrecker ist Träger eines privaten Amtes, der dem Erben gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag haftet (Art. 2023 grZGB...mehr