Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 2.2. Anwendungskonsequenzen soweit danach französisches Erbrecht anwendbar ist

Kommt nach den vorgenannten Regeln französisches Recht zur Anwendung, so bedeutet dies, dass der gesamte, dem französischen Recht unterliegende Nachlass, als eigenständiger Nachlass ohne Berücksichtigung des sonstigen Nachlasses, abzuhandeln wäre. Praxis-Beispiel Stehen einem gesetzlichen Erben nach französischem Recht beispielsweise höhere Pflichtteilsansprüche zu als nach d...mehr

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Zerb 2/2015, Zur Auslegung eines Testaments bei der Einsetzung des vorverstorbenen Ehegatten zum Alleinerben

Leitsatz Aus der Alleinerbeinsetzung des vorverstorbenen Ehepartners sowie einem guten verwandtschaftlichen Verhältnis des Erblassers zu den nächsten Verwandten des Ehepartners kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte auf den Erblasserwillen zur Berufung der Verwandten zu Ersatzerben geschlossen werden. OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 31 Wx 379/14 Sach...mehr

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Zerb 2/2015, Zur Auslegung ... / Sachverhalt

I. Die Beschwerdeführerin strebt aufgrund ergänzender Testamentsauslegung die Erteilung eines Miterbscheins zu 1/2 nach dem Ehemann ihrer vorverstorbenen Schwester an. Der Erblasser ist im Oktober 2013 im Alter von 71 Jahren verstorben. Im Oktober 2010 hatte er einen Schlaganfall erlitten, danach war er beidseitig gelähmt und konnte nicht mehr sprechen oder schreiben. Die Ehe...mehr

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Zerb 2/2015, Zur Auslegung ... / Aus den Gründen

II. Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet. Auch der Senat kann nach Durchführung der Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Erblasser die Schwestern seiner Ehefrau als (Ersatz-)Erbinnen eingesetzt hätte, wenn er das Vorversterben seiner Ehefrau bedacht hätte. 1. Das Testament vom 16.4.1988 beschränkt sich auf die Einset...mehr

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Zerb 2/2015, Zur Auslegung ... / Leitsatz

Aus der Alleinerbeinsetzung des vorverstorbenen Ehepartners sowie einem guten verwandtschaftlichen Verhältnis des Erblassers zu den nächsten Verwandten des Ehepartners kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte auf den Erblasserwillen zur Berufung der Verwandten zu Ersatzerben geschlossen werden. OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 31 Wx 379/14mehr

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Zerb 2/2015, Grundbuchberic... / Aus den Gründen

II. 1. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, dass die angefochtene Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist. Die Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, § ...mehr

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Zerb 2/2015, Die Verfolgung... / Sachverhalt

Die Klägerin begehrt als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des (...) im Folgenden: Erblasser) von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 8. August 2008 verstorbenen Mutter des Erblassers und der Beklagten. Diese hatte den Erblasser mit Testament vom 25. Dezember 2003 enterbt. Die Beklagten sind ihre Erben. Der E...mehr

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Zerb 2/2015, Die Verfolgung... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch unterliege als Geldsummenanspruch der Verwaltung des Testamentsvollstreckers iSv § 2205 BGB. Er sei gemäß § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Auch der Sinn und Zweck des Pflichtteilsanspruchs sowie weiterer gesetzlicher Normen spreche nicht dafür, dass er nur von dem...mehr

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Zerb 2/2015, Deutsch-türkis... / b) Erbstatut

Es soll die Erbfolge und die Erbquote hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens in Deutschland geprüft werden. Hat ein in Deutschland ansässiger und dort verstorbener türkischer Staatsangehöriger keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) getroffen und gehört in Deutschland liegender Grundbesitz zum Nachlass, so ist nach dem hier anzuwendenden deutsch-türkischen Nac...mehr

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Zerb 2/2015, Grundbuchberic... / Sachverhalt

I. Der Beteiligte und seine am 16. Dezember 2013 verstorbene Ehefrau (im Folgenden: Erblasserin) sind zu je ½ als Eigentümer im Grundbuch von Lichterfelde Blatt 6 eingetragen, die Ehefrau zudem als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch von Lichterfelde Blatt 1. Am 14. Mai 2012 setzten sich die Eheleute zur UR-Nr. (...) des Notars (...) in Berlin gegenseitig zu Erben und die Tocht...mehr

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Zerb 2/2015, Keine Vermutun... / Sachverhalt

I. Der Kläger geht aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau vor und macht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beklagte, die die durch das Testament vom 2.5.2000 eingesetzte Erbin des am 29.6.2007 verstorbenen Vaters der Zedentin ist, geltend. Der Kläger sieht in der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Erblassers am Grundstück X in Y auf die Eltern der B...mehr

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Zerb 2/2015, Grundbuchberic... / Leitsatz

Werden dem Grundbuchamt Gründe bekannt, die für eine Testierunfähigkeit des Erblassers zur Zeit der notariellen Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrags sprechen, so genügt dennoch zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage der letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsniederschrift, sofern für die beteiligten Erbprätendenten, welche allein als Erben in Betracht kommen, aufgru...mehr

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Zerb 1/2015, Die Ladung des... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von dem Beschwerdeführer erstrebten Alleinerbscheins aufgrund des Testaments vom 24.12.2011 nicht vorliegen. 1. Die Erblasserin war nach Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig im ...mehr

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zerb 5/2015, Zur Abgrenzung... / Aus den Gründen

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. (...) Der Kläger kann von den Beklagten die Übertragung des Alleineigentums an dem streitgegenständlichen Hausanwesen verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn man die Zuwendung des Hausanwesens nicht als Vermächtnis, sondern – mit den Beklagten – als Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB verstehen wollte. Auch in diesem Fall wä...mehr

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Zerb 1/2015, Auslegung und ... / Sachverhalt

I. Die 1930 geborene Erblasserin ist die Mutter der Beteiligen zu 1) bis 3), die zwischen 1948 und 1956 geboren sind. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Töchter einer weiteren vorverstorbenen Tochter. Der Ehemann der Erblasserin verstarb am 14.4.1963. Ab 1968 lebte die Erblasserin mit dem vorverstorbenen J. Sch. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Von den Töchtern lebte...mehr

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Zerb 12/2014, Die Übertragu... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig. Der Senat versteht die von den Beteiligten zu 1) bis 6) eingelegte Beschwerde in der Weise, dass diese mit der Beschwerde in erster Linie den von der Beteiligten zu 1) erstinstanzlich gestellten Erbscheinsantrag vom 31.7.2013 auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge weiterverfolgen wollen. Insoweit sind alle Beteiligten auc...mehr

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zerb 5/2015, Zur Abgrenzung... / Sachverhalt

Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eltern der Parteien vom 4.2.1993 (Bl. 7 d.A.) die Übertragung eines Mehrfamilienhauses in S., K., zu Alleineigentum. Das Hausanwesen stand ursprünglich im Eigentum des Klägers, war aber von dem Vater der Parteien in der Zwangsversteigerung erworben worden, nachdem der Kläger in finanzielle...mehr

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Zerb 12/2014, Zur konkluden... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt daraus, dass er für sich in Anspruch nimmt, durch den Erbvertrag vom 7.8.2007 als Testamentsvollstrecker berufen zu sein und diese Verfügungsbeschränkung in dem angefochtenen Feststellung...mehr

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zerb 5/2015, Erbschein, Tes... / Sachverhalt

Am 28.11.2007 verstarb in Bonn die am 1.2.1917 geborene Frau J. M.. Der Beteiligte zu 3. ist einer von zwei Söhnen der Erblasserin; die Beteiligen zu 1. und 2. sind die Ehefrau bzw. die Tochter des zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen weiteren Sohnes der Erblasserin. Die Erblasserin wohnte bis zum Mai 2007 in Weiterstadt-Gräfenhausen im Bezirk des Amtsgerichts Darmstadt. ...mehr

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Zerb 12/2014, Rechtsgeschäf... / d) Zustimmungserfordernis weiterer Nacherben

Nicht entbehrlich ist dagegen die Zustimmung eines Nachnacherben bei einer mehrfach angeordneten Nacherbfolge. Der Ersatznacherbe ist, worauf das OLG Zweibrücken hinweist,[45] alternativ eingesetzt, während der Nacherbe und der Nachnacherbe kumulativ (wenn auch zeitlich einander nachfolgend) zu Erben berufen sind. Die Schenkung des Vorerben kann nur entweder den Nacherben od...mehr

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zerb 5/2015, Erbunwürdigkei... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nicht nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig, ohne dass es darauf ankomme, ob er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Er habe zwar vorsätzlich versucht, die Erblasserin durch das Durchtrennen des Verbindungsschlauc...mehr

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Zerb 1/2015, Auslegung und ... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Nachlassgericht hat zu Recht einen Alleinerbschein für die Beteiligte zu 3) bewilligt. Diese ist durch den Erbvertrag vom 23.10.1980 erbvertraglich bindend zur Alleinerbin der Erblasserin eingesetzt. Die abweichenden späteren letztwilligen Verfügungen der Erblasserin sind nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die im Erbvertrag v...mehr

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Zerb 1/2015, Ausschlagung d... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt als Pflichtteilsberechtigter im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des am 4. Oktober 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Herrn A durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Kläger und Beklagte sind die beiden Kinder des Erblassers und seiner am 4. November 2009 vorverstorbenen Ehefrau B. Der Erblasser und s...mehr

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Zerb 12/2014, Konsequenzen ... / Sachverhalt

I. In den eingangs genannten Grundbüchern waren seit 1989 die Eheleute A zu je 1/2 Anteil eingetragen. Die Ehegatten errichteten 1998 ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten. Zu Nacherben der Ehefrau wurden deren Schwestern B und C eingesetzt, als Ersatznacherben zu gleichen Anteilen deren jeweilige Abkömmlinge. Nach dem Tod de...mehr

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zerb 5/2015, Erbunwürdigkei... / Sachverhalt

Der Kläger, Sohn des Beklagten, begehrt, dass dieser als Erbe seiner Ehefrau, der am 9. März 2012 verstorbenen Erblasserin, der Mutter des Klägers, für erbunwürdig erklärt wird. Der Beklagte und seine Ehefrau errichteten am 1. November 1991 ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben sowie ihre drei Kinder, den Kläger und seine beiden Schwestern, zu...mehr

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Zerb 12/2014, Konsequenzen ... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71, 73 GBO zulässig und führt sachlich zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung des Grundbuchamtes. Dieses Ergebnis beruht zunächst auf grundbuchverfahrensrechtlichen Erwägungen, weil die angefochtene Zwischenverfügung bereits wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GBO nicht zulässig ist. […] Auch in der Sache ve...mehr

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zerb 5/2015, Durchsetzung d... / Anmerkung

Entscheidungen zur Totenfürsorge und zum Bestattungsrecht, die bislang eher ein Schattendasein führten, nehmen zu. Grund dafür sind nicht nur die in Mode gekommenen individuellen Bestattungswünsche (siehe Kurze, ZErb 2012, 103 ff), sondern auch die zunehmende Tendenz der Testatoren, neben der Einsetzung von Rechtsnachfolgern in das eigene Vermögen eine bestimmte Art der Best...mehr

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Zerb 12/2014, Rechtsgeschäf... / a) Abstrakter Nacherbe und weitere mögliche Mitnacherben

Entsprechend den Ausführungen zu Fall 4 ist davon auszugehen, dass die Zustimmung der beiden Söhne sowie der durch die Verfügung begünstigten Tochter ausreicht ohne dass eine Zustimmung der weiteren Abkömmlinge der Söhne und der Tochter erforderlich ist. Diese haben nur die Stellung von Ersatznacherben, sodass sich die Bestellung eines Pflegers insoweit erübrigt. Dies gilt a...mehr

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Zerb 12/2014, Zur konkluden... / Sachverhalt

I. Die Erblasserin war verheiratet mit F, der am 19.7.2010 vorverstorben ist. Beide Ehegatten waren ausschließlich italienische Staatsangehörige und lebten seit Jahrzehnten bis zu ihrem Tod in Deutschland. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die aus der Ehe hervorgegangen Söhne. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Kinder des Beteiligten zu 3). Die Ehegatten errichteten zunäch...mehr

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AGS 1/2015, Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht. Kommentar zum gesamten Kostenrecht. Herausgegeben von Rechtsanwalt Norbert Schneider, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert und RiLG Peter Fölsch. Verlag Nomos, 1. Aufl. 2014. 3410 S. 135,00 EUR

Der das Kostenrecht von Justiz, Anwaltschaft und Notariat behandelnde Kommentar hat auf 3.275 Seiten mehrere wichtige Gesetze wie das GKG nebst Kostenverzeichnis auf immerhin 944 Seiten, das FamGKG mit Kostenverzeichnis, das GNotKG auf 668 Seiten, das RVG mit Vergütungsverzeichnis abgedruckt und kommentiert. Bei einigen Gesetzen wurden die einschlägigen Kostenvorschriften mi...mehr

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Zerb 12/2014, Rechtsgeschäf... / 5. Abgrenzung bekannter, abstrakter und unbestimmter Nacherbe

Fall 4[59] Erblasser E hat sein Kind K zu seinem alleinigen Erben eingesetzt. Zugleich wurde bestimmt, dass das Kind K nicht befreiter Vorerbe ist. Nacherbe bei Tod des K ist der älteste lebende leibliche männliche Abkömmling des K. K hat eine Tochter und zwei Söhne, die ihrerseits wiederum Söhne haben. Nach dem Erbfall will K ein geerbtes Grundstück seiner Tochter T übertra...mehr

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zerb 5/2015, Pfändbarkeit d... / Aus den Gründen

1. Die von dem Beteiligten zu 1) eingelegte "Erinnerung" richtet sich gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem es seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der bezeugt, dass die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 beerbt wurde, zurückgewiesen wurde. Insofern ist die "Erinnerung" als Beschwerde im Sinne der §§ 58 ff FamFG gegen die Ablehnung de...mehr

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FF 12/2014, Einheitliches I... / V. Einzeltestamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge

Als Verfügungen von Todes wegen nennt die Europäische Erbrechtsverordnung das Testament, das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag (Art. 3 Abs. 1 lit. d EU-ErbVO). Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die frei widerruflich ist. Die Form des Testaments regelt nicht die Europäische Erbrechtsverordnung. Vielmehr gilt insoweit vorrangig das Haage...mehr

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Zerb 11/2014, Die Abberufun... / a) Beteiligte Personen, Testamentsgestaltung und Nachlassstruktur

Im Februar 2009 verstarb der Erblasser. Er hatte mit notariellem Testament vom 9. Januar 2009 seine vier Söhne als Erben zu jeweils gleichen Teilen eingesetzt. Seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand lebte, hatte er dabei vom Erbe ausgeschlossen. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilienvermögen. Zwei Mehrfamilienhäuser standen im hälftigen Miteigentum ...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / I. Die Bindung von Todes wegen und ihre Grenzen

Der Eröffnungsvortrag von Walter Krug [4] behandelte das gemeinschaftliche Testament sowie den Erbvertrag und beleuchtete hier in systematischer Form die Selbstbindung des Erblassers an seine eigene von ihm selbst getroffene Verfügung von Todes wegen. Beim wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament sind horizontale und vertikale Wechselbezüglichkeit zu untersuchen. Nach ...mehr

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Zerb 11/2014, Die Haftung d... / Sachverhalt

I. Gegenstand des Verfahrens ist der Regress der Staatskasse gegen die Erben des Betroffenen wegen von ihr bezahlter Betreuervergütung. Für den Betroffenen bestand seit Februar 2007 eine Betreuung. Aus der Staatskasse wurde eine Betreuervergütung von insgesamt 7.339,20 EUR bezahlt. Der Betroffene verstarb im Oktober 2010 und wurde aufgrund notariellen Testaments von seinen be...mehr

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Zerb 11/2014, Die Abberufun... / II. Begründung des OLG Hamm

Der Senat wies die Beschwerde des Testamentsvollstreckers gegen seine Abberufung zurück und nahm in seiner Entscheidungsbegründung die von den Erben vorgebrachten Vorwürfe auf. Zur Vermeidung weiterer aufwendiger Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich einzelner schwerwiegender Pflichtverletzungen stellte das Gericht dabei ersichtlich auf das Gesamtverhalten des Testamentsvollst...mehr

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Zerb 11/2014, Zur Fassung d... / Aus den Gründen

I. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, wie der Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge zu fassen ist. Der nach dem Tod des Erblassers erteilte Erbschein vom 10.12.2003 lautet: "J. A. (= Erblasser) ... ist beerbt worden von Ma. A. (= Ehefrau) allein. Nacherbfolge ist angeordnet bezüglich 7/10 des Nachlasses. Das Recht der Nacherben erstreckt sich nur auf das Anwesen H. D...mehr

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AGS 11/2014, Betrug durch A... / 1 Aus den Gründen

Das LG hatte den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Wucher, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt im Umfang der Aufhebung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / V. Das streitige Erbscheinsverfahren aus anwaltlicher Sicht

Nach einem Überblick über das Erbscheinsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erörterte Frau Dr. Stephanie Herzog [8] typische und praxisrelevante Einzelfragen zum streitigen Erbscheinsverfahren anhand aktueller Rechtsprechung. Kontrovers diskutiert wurde die Problematik der Testierunfähigkeit. Dass bei einem ordnungsgemäß errichteten öffentlichen Testament...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / IX. Aktuelles zum Erbschaftsteuerrecht

Entgegen der Tradition hielt Dr. Marc Jülicher [14] nicht das Auftaktreferat des zweiten Tages sondern beendete die Vortragsreihe mit dem gewohnten Update zum Erbschaftsteuerrecht. Nach einem kurzen Bericht zum Verfahrensstand hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Prüfung des Erbschaftsteuergesetzes erfolgte der Überblick zur erbschaftsteuerlichen Rechtsprechung. Während de...mehr

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Zerb 11/2014, Die Abberufun... / b) Fehlverhalten des Testamentsvollstreckers

In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zum Streit über die Amtsführung des Testamentsvollstreckers. Die Erben bzw. die sonstigen am Nachlass beteiligten Personen warfen dem Testamentsvollstrecker insbesondere vor, dass die Art und Weise der Anordnung der Testamentsvollstreckung zwar grundsätzlich (noch) rechtlich zulässig, gleichwohl jedoch im Stil als bedenklich an...mehr

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Zerb 11/2014, Die notarielle Fachprüfung im Erb- und Übertragungsrecht

Rüdiger Gockel Deutscher Notarverlag, 2014, 168 Seiten, 39,90 EUR ISBN 978-3-95646-013-5 Das von Gockel vorgelegte "Notarskriptum" zur Vorbereitung auf die notarielle Fachprüfung ist das erste seiner Art für das Gebiet des Erbrechts. Das didaktisch aufgebaute Buch bietet zunächst einen Überblick über mögliche Aufgabenstellungen der Klausur im Rahmen der notariellen Fachprüfung....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Anderweitiges Einkommen und Vermögenserwerb (Nr. 2)

Rn 38 Die Regelung des § 295 Abs. 1 Nr. 2 hat vor allem in Gläubigerkreisen zu heftigen Kontroversen geführt. Geregelt werden soll der zusätzliche Vermögenserwerb des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (siehe § 1374 Abs. 2 BGB). Hierunter fallen Vermögenszuwächse aus gesetzlicher Erbfolge, Testament, Ver...mehr

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zerb 9/2014, Einzelfragen d... / IV. Auch ein notarielles Testament kann ausgelegt werden – nicht ausgesprochene Schlusserbeneinsetzung

Die Ausgangsfrage der nächsten Entscheidung[7] stellt den Klassiker im Nachgang zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Ehegatten dar: Kann der überlebende Ehegatte erneut, und zwar in Abweichung zu dem gemeinschaftlichen Testament, neu testieren? Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen iSd § 2270 BGB getr...mehr

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zerb 9/2014, Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament

Leitsatz Eine Umdeutung eines unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament ist auch im Hinblick auf wechselbezügliche Bestimmungen möglich. Entscheidend ist ausschließlich, dass der Erblasser auch unabhängig von den Verfügungen des weiteren Testierenden die entsprechenden Verfügungen getroffen hätte. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. Juli 2014 –...mehr

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zerb 10/2014, Grenzen der T... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. (...) In der Sache ist die Beschwerde unbegründet, weil das Amtsgericht zutreffend den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat. Denn das vom Erblasser hinterlassene Testament enthält weder ausdrücklich eine Berufung der Beteiligten zu 1) als Alleine...mehr

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zerb 9/2014, Einzelfragen d... / VII. Wer ist Ersatzerbe des "Kümmerers"?

Es gibt immer wieder Fälle, in denen der Erblasser die ihn pflegende Vertrauensperson als Erben einsetzt. In den Fällen, in denen diese Person vor dem Erblasser verstirbt, stellt sich dann die Frage, ob der mitpflegende Ehegatte oder das oder die Kind(er) zu Erben berufen ist/sind. Im entschiedenen Fall[14] hatte die Erblasserin die vor ihr verstorbene Frau S. als Alleinerbi...mehr

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zerb 9/2014, Einzelfragen d... / I. Wenigstens etwas – Umdeutung eines unwirksamen Ehegattentestaments in ein Einzeltestament?

Das Heureka des Juristen wandelt sich gelegentlich in Enttäuschung, da die Prüfungsarbeit mit der Feststellung häufig nicht beendet ist, dass eine Erklärung formunwirksam ist. Das heißt etwa beim gemeinschaftlichen Testament, dass sich an die Feststellung, dass ein gemeinschaftliches, eigenhändiges Testament nicht den Formerfordernissen des § 2267 BGB genügt, weil es nicht v...mehr

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zerb 9/2014, Umdeutung eine... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Nachlassgericht hat zu Recht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Auch wenn die Beteiligte zu 1 bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 9.3.2009 testierunfähig gewesen ist, wie vom Beteiligten zu 2 behauptet, ist jedenfalls nicht gesetzliche Erbfolge eingetreten. Vielmehr ist dann das gemeins...mehr