Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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AGS 05/2022, Auslagenerstattung nach Tod des Angeschuldigten

§ 467 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 StPO Leitsatz Zur Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf die Staatskasse, wenn dieser vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses verstirbt. LG Dresden, Beschl. v. 24.1.2022 – 5 Qs 12/22 I. Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 3.3.2021 Subventionsbetrug in 7 Fällen wegen unrichtiger Angaben in...mehr

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AGS 05/2022, Auslagenerstat... / Leitsatz

Zur Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf die Staatskasse, wenn dieser vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses verstirbt. LG Dresden, Beschl. v. 24.1.2022 – 5 Qs 12/22mehr

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ZErb 05/2022, Buchposition ... / 1 Gründe

A. Die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist als Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen. Als Gesellschafter sind der Beteiligte zu 2 und der inzwischen verstorbene Dr. F. Z. eingetragen. Der Beteiligte zu 3 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Dr. F. Z. Die Beteiligte zu 4,...mehr

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ZErb 05/2022, Buchposition ... / Leitsatz

1. Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. 2a. Soll eine auf dem Grundstück einer GbR lastende Grundschuld...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Abstufung nach Erwerb und Verwandtschaftsgrad

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Steuersatz beträgt je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7 % bis 50 %. Die Tarife richten sich zum einen nach der Steuerklasse, zum anderen nach der Höhe des Erwerbs, (der nach dem Schema von R E 10 ErbStR 2019 ermittelt wurde). Entscheidend ist die Höhe des Gesamterwerbs (sog. Vollmengenstaffeltarif) nach Abzug von sach...mehr

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AGS 05/2022, Auslagenerstat... / I. Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 3.3.2021 Subventionsbetrug in 7 Fällen wegen unrichtiger Angaben in verschiedenen Corona-Soforthilfe-Anträgen bzw. Darlehensanträgen bei der Sächsischen Aufbaubank und in einem Antrag auf Corona-Soforthilfe Zuschuss bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Last. Nachdem der Angeschuldigte am 28.11.202...mehr

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AGS 05/2022, Auslagenerstat... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist m.E. zutreffend (zur Auslagenerstattung im Ermittlungsverfahren s. auch Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 772 ff.). Bei der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO ist m.E. im Hinblick auf die Unschuldsvermutung, die ggfs. tangiert wird, höchste Vorsicht geboten. Ein...mehr

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AGS 05/2022, Auslagenerstat... / II. Ausnahmeregelung basiert auf Ermessen

Gem. § 467 Abs. 1 StPO fallen (auch) im Fall der Einstellung die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten grds. der Staatskasse zur Last. Diese Kostenentscheidung ist Folge der Unschuldsvermutung, wonach jeder als unschuldig gilt, solange er nicht verurteilt ist. Gem. § 467 Abs. 3 S. 2 StPO kann das Gericht von dieser Auslagenentscheidung absehen, wenn der Angeschuldigte weg...mehr

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ZErb 05/2022, Die datenschu... / B. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: § 1960 BGB und der BGH

Im Grundsätzlichen und auch für den Nachlasspfleger in dem o.g. Zusammenhang geltend, normiert das Datenschutzrecht nämlich ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt! Was bedeutet, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung derartiger personenbezogener Daten auch durch den Nachlasspfleger wie jeder nicht rein familiär Handelnde, sein Team oder/und Dritte[7] nur zulässig ist, soweit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift

Rz. 63 [Autor/Stand] Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 3 BewG ist, dass den mehreren Personen ein einheitliches Nutzungsrecht gemeinschaftlich zusteht oder dass die mehreren Personen einheitlich und gemeinschaftlich zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet sind. Die Mehrheit von Personen muss also nebeneinander und nicht nacheinander berechtigt oder verpflichte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Voraussetzungen der Berichtigung

Rz. 44 [Autor/Stand] Die Berechnung des Kapitalwerts von Renten usw. nach der durchschnittlichen Lebenserwartung kann zu Härten führen. Dies tritt dann ein, wenn die wirkliche Dauer der Renten usw. wesentlich kürzer ist als diejenige, welche unterstellt worden ist. Für derartige Fälle sieht § 14 Abs. 2 BewG eine nachträgliche Berichtigung der Veranlagung nach der wirklichen ...mehr

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FoVo 05/2022, Der Schuldner... / II. Die Vollstreckung in den Nachlass

Was begonnen ist, darf fortgeführt werden Nicht immer stellt der Tod des Schuldners allerdings ein Hindernis für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung dar. Nach § 779 ZPO kann eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, in den Nachlass fortgesetzt werden. Dabei verlangt § 779 ZPO nur, dass die Vollstreckung überhaupt einmal begonnen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 60 [Autor/Stand] Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen können nicht nur von der Lebensdauer einer Person, sondern auch von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängen. Erlischt in diesem Fall das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so sind für die Berechnung des Kapitalwerts das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Ve...mehr

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ZErb 05/2022, Zur Auslegung... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erbfall nach M … F … (Erblasserin), verstorben am 5.12.2011. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird zunächst auf die umfassende Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Parteien sind die Töchter der Erblasserin. Diese hinterließ drei notariell beurkundete Testamente, mit ...mehr

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ZErb 05/2022, Zur Auslegung... / Leitsatz

Bei der Verfügung von kinderlosen Eheleuten in einem gemeinschaftlichen Testament, bei welchem sie einander zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Ehegatten die gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen die Erben sein sollen, verbietet sich die Auslegung als Einsetzung der beiderseitigen/jeweiligen gesetzlichen Erben zweiter Ordn...mehr

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AGS 05/2022, Verfahrensgebü... / II. Beratende Tätigkeit genügt

Das LG verweist darauf, dass die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV bereits dann für die beratende Tätigkeit des Rechtsanwaltes anfällt, wenn eine Einziehung in Betracht kommt (BeckOK RVG, 50. Edition, Stand: 1.12.2020, VV 4142 Rn 9–10). Nr. 4142 VV setze keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes voraus. Die Einziehung müsse auch nicht im Verfahren beantragt worden sein. Es ...mehr

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ZErb 05/2022, Zur Einreichu... / 1 Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag eines Gläubigers auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft, welcher vom Nachlassgericht zurückgewiesen worden ist. Am … 2019 ist der Erblasser A ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Seine Eltern waren bereits vorverstorben. Die Beteiligten X und Y sind seine Geschwister. Diese hatten die Erbschaft mit Erklärungen v...mehr

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ZErb 05/2022, Die Haut als ... / a) Wortlaut

§ 1901a Abs. 1 S. 1 BGB enthält eine Legaldefinition der Patientenverfügung: Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder si...mehr

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FF 05/2022, Auswirkungen der Pandemie in familienrechtlichen Verfahren - Qualifizierung von Familienrichtern/Innen

Interview mit dem Präsidenten des OLG Karlsruhe, Alexander Riedel Alexander Riedel Schnitzler/FF: Im Vorgespräch haben Sie mitgeteilt, dass Sie im Familienrecht längere Zeit tätig waren. Wenn ich richtig unterrichtet bin, führen Sie jedoch keinen Familiensenat in Karlsruhe wie z.B. Ihre Kollegin beim OLG Hamburg. In welchem Zeitraum waren Sie im Familienrecht tätig? Inwieweit wa...mehr

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ZErb 05/2022, Einsetzung de... / 1 Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau des Erblassers. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder des Erblassers und der Beteiligten zu 1. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1 errichteten am 15.10.2001 einen Erbvertrag, der vom Beteiligten zu 4 unter UR-Nr. 5424/2001 beurkundet wurde. Am selben Tag setzten die Eheleute ein von beiden unterzeichnetes handschriftliches Schreib...mehr

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FoVo 05/2022, Der Schuldner... / I. Am Anfang: Informationsmanagement

Informationsmanagement zum Erbfall Dass der Schuldner verstorben ist, kann sich aus der Mitteilung eines Vollstreckungsorgans ergeben. Hat der Gläubiger aber nur vage Informationen oder Vermutungen, muss er den Erbfall zunächst ermitteln. Dem Gläubiger stehen dabei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bewertungsgrundsatz

Rz. 28 [Autor/Stand] Nach § 14 Abs. 1 BewG wird der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person bestimmt. Dies wird in der aktuellen Gesetzesfassung, im Gegensatz zur früheren Fassung, zwar nicht mehr ausdrücklich ausgesprochen, es ergibt sich aber aus dem Sachzusammenhang. Rz. 29 [Autor/...mehr

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ZErb 05/2022, Nottestament:... / 1 Gründe

I. Mit handschriftlich errichtetem Testament vom 20.10.2019 bestimmte der Erblasser die Beteiligten zu 1 bis 3 zu jeweils gleichen Anteilen zu seinen Erben. Mit weiterem Testament vom 6.3.2021, überschrieben als Nottestament, geschrieben von der Beteiligten zu 3, vom Erblasser sowie von drei Zeugen unterschrieben, setzte der Erblasser die Beteiligte zu 3 zu seiner Alleinerbin...mehr

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ZErb 05/2022, Zur Auslegung... / 1 Gründe

I. Der Erblasser und seine 2017 vorverstorbene Ehefrau hatten weder gemeinsame Kinder noch je für sich Abkömmlinge. Die Beteiligten sind Erben zweiter Ordnung. Unter dem 11.10.2011 errichteten der 1926 geborene Erblasser und seine 1930 geborene Ehefrau privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament im Wesentlichen des Inhalts: Zitat "Wir bestimmen gegenseitig, daß der Überle...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG

Leitsatz 1. Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. 2. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen. 3. Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlic...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / III. Bemessungsgrundlage

Rz. 23 Wird die Testamentsvollstreckervergütung als Wertvergütung festgesetzt, stellt sich die Frage nach der Bemessungsgrundlage. Probleme gibt es bei der Bewertung, aber auch bei der Frage, welche Nachlassbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. So soll nach der Rspr. des BGH[10] bei ungeteilter Erbengemeinschaft der Gesamtnachlass Bemessungsgrundlage au...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / A. Einführung

Rz. 1 "Erben lohnt sich – bei aller Trauer im Todesfall" sagen vielfach erfreute Kinder als Erben, wenn es eine reibungslose Abwicklung im Erbfall gegeben hat. "Faires" oder gar "gerechtes" Vererben ist nicht leicht, klagen nicht selten Eltern in der Erbberatung, wenn sie denn überhaupt eine solche suchen. Und leider ist es nicht immer einfach, die richtige fachliche Beratung ...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / B. Ermittlung des Bezugswertes

Rz. 15 Grundsatz: Bezugswert für die Tabellen ist der Nachlasswert, auf seiner Grundlage wird ggf. der Vergütungsgrundbetrag berechnet.[5] Maßgeblich ist der Verkehrswert (gemeiner Wert) des Nachlasses. Steuerliche Bewertungsansätze sind nicht anzusetzen. Die Ermittlung des Bezugswertes kann im Einzelfall mit zahlreichen Problemen verbunden sein. Rz. 16 Erbteilsvollstreckung: ...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / E. Fazit

Rz. 29 Notare sind in der Lage, Testamentsvollstreckungen zum Erfolg zu verhelfen. Ihr Einfluss ist allerdings begrenzt. Wird eine Verfügung von Todes wegen mit Testamentsvollstreckungsanordnung notariell beurkundet, ist es sachgerecht, auch die Vergütungsfragen so zu regeln, dass Streit nach dem Tod des Erblassers möglichst vermieden wird.mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / B. Begrenzter Einfluss der Notare auf die Testamentsgestaltung

Rz. 3 Aus diesen Vorüberlegungen ergibt sich bereits, dass der Einfluss der Notare auf die Gestaltung von Testamenten begrenzt ist, besteht doch weitestgehend die Möglichkeit, privatschriftlich zu testieren. Statistische Ermittlungen haben zudem ergeben, dass nur etwa 39 % der Bundesbürger unter Hinterlassung eines Testamentes versterben. Davon hat sich zwar immerhin gut jed...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / I. Grundsatz

Rz. 19 Die Vergütungsfrage sollte gerade bei notariell beurkundeten Verfügungen, auch in den Vorbesprechungen, nicht tabuisiert oder übergangen werden. Die vom Erblasser festgesetzte Vergütung sollte für den Testamentsvollstrecker angemessen und für die Nachlassbeteiligten akzeptabel sein. Rz. 20 Die Festsetzung der Vergütung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser be...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / II. Spezifische Formulierungen

Rz. 5 Auch wenn zumindest über die Andeutungstheorie[13] eine rechtswirksame einfache Bezugnahme auf die einschlägigen Tabellen und Vergütungsrichtlinien für Testamentsvollstrecker[14] möglich ist,[15] erscheint wegen der zahlreichen, vorstehend angesprochenen Fragen und Unklarheiten bei diesen Regelwerken eine spezifische Vergütungsregelung durch den Erblasser für seinen ko...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / A. Ausgangslage

Rz. 1 Die Vergütung des Testamentsvollstreckers wird nach dem gesetzlichen Leitbild des § 2221 BGB vorrangig durch den Erblasser festgesetzt. Denjenigen Personen, die Einfluss auf die Gestaltung der maßgeblichen Verfügung von Todes wegen haben, kommt damit auch ein Teil der Verantwortung dafür zu, wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers festgesetzt wird. Dies sind vor ...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / IV. Testamentsvollstreckung und Stiftung

Rz. 27 Stifter und Erblasser sind gleichermaßen von dem Wunsch nach der Perpetuierung des eigenen Vermögens und des eigenen Willens getragen. In der Praxis kann der Testamentsvollstrecker als Gehilfe und/oder als Organ der Stiftung eingesetzt werden. Auch eine Kontrollfunktion des Testamentsvollstreckers gegenüber den Stiftungsorganen ist möglich. In welcher Funktion der Tes...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / III. Sachverhaltsaufklärung

Rz. 12 Der Notar muss vor der Beurkundung mit den Beteiligten den Sachverhalt aufklären. Erste Frage ist immer, ob die Testierfreiheit gegeben oder etwa durch frühere verbindliche Verfügungen eingeschränkt ist. Zweite Frage ist, ob der künftige Nachlass die richtige Struktur hat. Bei der Sachverhaltsermittlung selbst wird der Notar häufig feststellen, dass der Erblasser seine...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / II. Übersicht zu tatsächlichen Aufgaben in der Praxis

Rz. 10 Vorweg: Ein Testamentsvollstrecker sollte, um die nachfolgend angesprochenen Aufgaben erfüllen zu können, über eine professionelle Infrastruktur verfügen, die ihn in die Lage versetzt, jeweils umgehend und präzise agieren und reagieren zu können.[20] Was tut der Testamentsvollstrecker typischerweise, wenn er von dem Tod des Erblassers erfahren hat, der ihn zum Testamen...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 3. Letztwillige Bezugnahme auf Tabellen

Rz. 13 Hat der Erblasser selbst die Vergütung festgesetzt und dabei auf Vergütungstabellen verwiesen, sind diese dann im Kontext der maßgeblichen Verfügung von Todes wegen zu sehen, auch die Art der Anwendung der Tabellen kann dabei durch Auslegung des letzten Willens festgelegt werden. Auch Irrtümer über den Inhalt der verfügten Vergütung sind zu berücksichtigen (vgl. dazu ...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / V. Belehrung über die rechtliche Tragweite

Rz. 17 Der Notar wird bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen auf die spezifischen Risiken der Testamentsvollstreckung hinweisen. Diese resultieren vor allem aus § 2306 BGB und dem aufgrund dieser Vorschrift gegebenen Risiko, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe, der durch Testamentsvollstreckung beschwert wird, die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verla...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / I. Formel der Rechtsprechung

Rz. 7 Die Rechtsprechung greift hierbei auf eine Formel zurück, die der Bundesgerichtshof vor mittlerweile über 60 Jahren entwickelt hat.[15] Danach gilt Folgendes: Zitat "Für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (ist) der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm gele...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / E. Resümee

Rz. 49 Die gesetzlichen Gebührenordnungen als Regelfall der Vergütung für die Testamentsgestalter sind die entscheidenden Ursachen dafür, dass eine präzise Vergütungsregelung für den Testamentsvollstrecker keinen Eingang in die letztwilligen Verfügungen findet. Für den Berater ist es regelmäßig schlicht einfacher, und damit wirtschaftlich vernünftiger, die Frage der Vergütun...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / II. Art der Vergütung

Rz. 22 Wird eine Verfügung von Todes wegen mit Anordnung der Testamentsvollstreckung notariell beurkundet und darin die Testamentsvollstreckervergütung festgesetzt, ist zu klären, in welcher Weise sie ermittelt wird. Es gibt unterschiedliche Modelle, nämlichmehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 1. Eigenes Selbstverständnis

Rz. 10 Die veröffentlichten und in der Praxis angewandten Vergütungstabellen sind nicht mit gesetzlichen Vergütungsordnungen (z.B. für Rechtsanwälte, Notare etc.) zu vergleichen. Tabellen sind, wie bei der erstmaligen Vorstellung der DNotV-Empfehlungen betont wurde,[4] nur eine Hilfestellung. Die Anwendung der Tabellen ist eine Art Annährungsversuch; Verfügungen von Todes we...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 2. Vorrang des Erblasserwillens

Rz. 4 Das Gesetz (§ 2221 BGB) geht somit bei der Vergütung des Testamentsvollstreckers vom Vorrang des Erblasserwillens aus. Nur wenn in der letztwilligen Verfügung die Vergütung nicht wirksam festgesetzt und aus ihr auch nicht zu entnehmen ist, dass die Testamentsvollstreckung unentgeltlich zu führen sei, und sich auch durch Auslegung der letztwilligen Verfügungen nichts an...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / IV. Formulierungspflicht

Rz. 14 Der Testamentsvollstrecker regiert möglicherweise über längere Zeit "mit der toten Hand des Erblassers" weiter und verwaltet Vermögen und Schicksale. Der Notar sollte die Testamentsvollstreckung daher nicht nur als "Appendix" zu den sonstigen Anordnungen sehen, sondern ihnen die nötige Aufmerksamkeit widmen. Dies gilt naturgemäß auch für die Vergütung des Testamentsvo...mehr

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§ 10 Empirisches / A. Einführung

Rz. 1 In den vorangegangenen Kapiteln wurde vor allem der Frage nachgegangen, welche Vergütung der Erblasser in welcher Höhe für den Testamentsvollstrecker festlegen kann und wie die Vergütung für einen Testamentsvollstrecker festzulegen ist, wenn eine Bestimmung durch den Testator fehlt und daher die angemessene Vergütung gefunden werden muss. Nach der Intention des Gesetzge...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / E. Gerichtliche Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Rz. 23 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten auszutragen. Etwas anderes gilt, wenn sich die Streitenden etwa wegen der Vertraulichkeit der Verhandlung auf ein privates Schiedsgericht geeinigt haben, oder der Erblasser hat ein solches, was er ohne weiteres kann, letztwillig angeordnet.[35] Rz. 24...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / 2. Bankkaufleute und Finanzdienstleister

Rz. 34 In der Erschließung neuer Tätigkeitsfelder ist die Kreditwirtschaft den freien Berufen oftmals um Jahre voraus. Dies zeigt bereits die lange und teilweise unerfreuliche Diskussion um die Einführung des Fachberaters bei den Steuerberatern oder die Einführung des Fachanwalts für Erbrecht im Bereich der Anwaltschaft. So hat die Kreditwirtschaft die Testamentsvollstreckung...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / I. Beurkundungsverfahren

Rz. 81 Fraglich ist, wie in letztwilligen Verfügungen wirksam auf Vergütungstabellen verwiesen werden kann. Testamente – notariell beurkundete wie auch privatschriftlich erstellte – enthalten häufig pauschale Bezugnahmen auf Tabellen, nach denen sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers richten soll. Entsprechende Formulierungen sind in fast allen kautelarjuristischen W...mehr

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§ 6 Testamentsvollstreckerv... / 1. Vermögensverwaltungsmandat als Alternative zur Testamentsvollstreckung?

Rz. 3 Insbesondere für Kunden mit erheblichem Wertpapiervermögen kann sich die Auswahl einer Bank als Testamentsvollstreckerin anbieten. Größere Depotvolumina bergen im Erbfall das Risiko erheblicher Wertverluste, wenn Allokationsentscheidungen und damit die notwendigen Anpassungen an veränderte Marktbedingungen über längere Zeit unterbleiben. Je offensiver das Portfolio inv...mehr