Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtungsrecht Dritter

Rz. 2 Das Anfechtungsrecht des Dritten entsteht erst mit dem Tod des Erblassers, wenn die Aufhebung dem Dritten unmittelbar zustattenkommen würde, § 2080 BGB. Die Anfechtungserklärung ist formlos wirksam. Anfechtungsgegner ist bei Erbeinsetzung und Auflagen das Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 u. 3 BGB), bei Vermächtnissen der Bedachte, § 143 BGB.[2] Das Anfechtungsrecht beste...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Auflösung der Gesellschaft und Fortsetzungsklausel

Rz. 62 Nach § 727 Abs. 1 BGB führt der Tod eines Gesellschafters bei der BGB-Gesellschaft zu deren Auflösung, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Die Erben erhalten nach § 1922 BGB gesamthänderisch den Anteil des Erblassers an der dann entstandenen Liquidationsgesellschaft.[198] Enthält der Gesellschaftsvertrag hingegen eine sog. Fortsetzungsklausel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 80 Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht. Vorher ist sie durch die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs nach Abs. 1 verdrängt.[200] Umstritten ist, ob ein Recht zur Anfechtung einseitiger Verfügungen dann analog § 2282 Abs. 2 BGB entsteht, wenn ein Ehegatte testierunfähig wird und daher keinen Widerr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Gem. § 1932 BGB hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Voraus. Nach der Definition ist der Voraus das Vermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten vor dem gesetzlichen Erbteil zusteht, sofern die Eheleute einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben. Dieser Anspruch ist eine Folge der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Längstlebende soll durch den Tod des erstv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verbindlichkeiten des BGB-Gesellschafters

Rz. 47 Keine Besonderheiten gelten, wenn der Erblasser Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Wird diese durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), tritt der Erbe in die Abwicklungsgesellschaft ein. Für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftet er nach erbrechtlichen Grundsätzen mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.[128] Ist die Auflösun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gesetzliche Erbfolge bezogen auf die Abkömmlinge

Rz. 4 Es muss gesetzliche Erbfolge (nur) im Hinblick auf die Abkömmlinge gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn keine oder eine unwirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt oder wenn zwar testamentarische Anordnungen getroffen wurden, ohne dass sich indessen eine ausdrückliche Erbeinsetzung der Abkömmlinge, jedenfalls aber mindestens zweier von ihnen, feststellen lässt. Zur ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Definition

Rz. 3 Nach den allg. Vorschriften gem. §§ 158 ff. BGB liegt eine Bedingung dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt bzw. Nichteintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhängig ist. Handelt es sich um Umstände, die vorliegen müssen, damit die Rechtswirkungen eintreten, spricht man von sog. Rechtsbedingungen. Bei dem Zusatz "für den Fall meines Todes" handelt es s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragsschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können sie den Erbvertrag auflösen, anfechten oder von ihm zurücktreten. § 2293 BGB gibt nur dem Erblasser die Möglichkeit, vom Erbvertrag z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / I. Rechtsnatur

Rz. 2 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verhältnis Umdeutung – Auslegung

Rz. 92 § 140 BGB kann auch im Bereich der Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden.[339] Die Umdeutung gem. § 140 BGB und die Auslegung unterscheiden sich dadurch, dass bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers nicht oder nicht vollständig feststeht. Bei der Umdeutung hingegen ist der Wille zwar bekannt, dieser ist jedoch auf ein unwirksames Rechtsgeschäft ger...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auslegung der letztwilligen Verfügung

Rz. 25 Der Ausschluss von der Erbfolge muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Ggf. ist ein entsprechender Wille durch Auslegung zu ermitteln.[120] Eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen dieses Willens existiert nicht. Vielmehr ist ein Enterbungswille nur dann anzunehmen, wenn er aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers eindeutig hervorgeht.[121] Enthält ein Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anrechnungspflichtige Zuwendung

Rz. 6 Der Erblasser kann jede Art von Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung verbinden, vorausgesetzt, es handelt sich um eine lebzeitige Zuwendung.[20] Es muss sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handeln, womit Zuwendungen außer Betracht bleiben, zu denen der Erblasser verpflichtet ist.[21] Unter den Begriff der freigebigen Zuwendung fallen auch Ausstattunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Juristische Person

Rz. 8 Abs. 1 gilt entsprechend bei Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt. Die juristische Person wird mit ihrer Entstehung Nacherbin (§ 2106 Abs. 2 S. 2 BGB), bis dahin sind die gesetzlichen Erben Vorerben.[19] Eine vom Erblasser selbst errichtete, jedoch erst nach dem Erbfall genehmigte Stiftung gilt jedoch gem. Abs. 2 Hs. 2 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Stille Gesellschaften

Rz. 60 Gem. § 234 Abs. 2 HGB kommt es durch den Tod eines stillen Gesellschafters nicht zur Auflösung der stillen Gesellschaft. Die Beteiligung kann daher vom Testamentsvollstrecker als Nachlassbestandteil verwaltet werden, sofern der Geschäftsinhaber zustimmt.[102] Wird hingegen durch den Tod des Geschäftsinhabers die stille Gesellschaft aufgelöst, hat der Testamentsvollstr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Änderungsvorbehalt

Rz. 4 Der Rücktrittsvorbehalt ist von einem Änderungsvorbehalt zu unterscheiden, bei dem sich der Erblasser vorbehält, später abweichende Verfügungen von Todes wegen zu errichten. In diesem Falle ist der Erblasser an die entsprechende vertragsmäßige Verfügung von vorne herein erbvertraglich nicht gebunden, so dass er insoweit anderweitige widersprechende letztwillige Verfügu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Rechtsanwälte, Notare

Rz. 58 Keine Probleme mit dem RDG haben naturgemäß Rechtsanwälte und Notare, für die die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker grundsätzlich zulässig ist. Allerdings kann der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers wegen § 45 Abs. 2 BRAO nicht ausüben, wenn er zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist. Aufgrund § 45 Abs. 3 BRAO ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 7 Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) zählt zu den Testamenten. Es stellt jedoch eine Zwischenform dar. Das gemeinschaftliche Testament kann einseitige Verfügungen beider Ehegatten enthalten, aber auch wechselbezügliche (§ 2270 BGB). Die wechselbezüglichen Verfügungen können nach dem Tod de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Todeszeitpunkt

Rz. 2 Für die Frage, wann der Tod des Erblassers als das für die Auslösung des Erbfalls maßgebliche Ereignis eingetreten ist, ist nach heute gesicherter medizinischer Kenntnis auf den Eintritt des Gehirntodes abzustellen.[1] Bei einem Verschollenen wird vermutet, dass er in dem Zeitpunkt gestorben ist, der in der Todeserklärung festgestellt wurde (§§ 9 Abs. 1, 44 Abs. 2 Vers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bindungswirkung

Rz. 27 Die zweite Wirkung der Wechselbezüglichkeit ist die nach dem Tod eines der Ehegatten eintretende Bindungswirkung (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Überlebende ist nunmehr an seine wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann nicht mehr abweichend testieren, nachdem er das ihm Zugewendete angenommen hat (§ 2271 Abs. 2 BGB). Mit dieser Rechtsfolge trägt das Gesetz dem U...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Entgeltliche Verträge

Rz. 2 § 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In diesem und in anderen vergleichbaren Fällen wird...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Schmerzensgeld, Schadensersatz wegen Persönlichkeitsverletzung

Rz. 36 Aufgrund der Aufhebung des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB sind nach dem 30.6.1990 entstandene Schmerzensgeldansprüche in vollem Umfang vererblich, und zwar auch dann, wenn der verletzte Erblasser zu Lebzeiten nicht den Willen begründet haben sollte, Schmerzensgeld zu fordern. Verstarb der Erblasser nach dem 30.6.1990, geht der Schmerzensgeldanspruch auf den Erben über, unabhän...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 16 Ist ein Erbverzichtsvertrag infolge eines Notarfehlers unwirksam, kann die Klage eines anderen gesetzlichen Erben auf Feststellung der Notarhaftung bereits vor dem Tode des Erblassers zulässig sein.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. 2In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297. (2)Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erblasser

Rz. 2 Als Erblasser ist beim Erbvertrag anzusehen, wer vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft, §§ 1941, 2278 BGB.[3] Jeder Vertragschließende kann Erblasser und Vertragsgegner sein, §§ 2278, 2298, 2299 BGB. Der Erblasser muss geschäftsfähig sein, § 2275 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Entsprechende Anwendung des § 2077 BGB

Rz. 22 Nach neuester Rspr. ist § 2077 BGB auf solche Fälle, in denen die Eltern den Ehegatten ihres Kindes in ihrer letztwilligen Verfügung bedacht haben, nicht analog anzuwenden.[58] Die Ehe mit dem eigenen Abkömmling ist oft nicht der Grund für die Zuwendung. Vielmehr sind andere Gründe ausschlaggebend, wie beispielsweise die Versorgung der Enkelkinder, die Belohnung für g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 11 Der Abkömmling trachtet einer der genannten Personen nach dem Leben (Abs. 1 Nr. 1), wenn er den ernsthaften Willen hat, deren Tod herbeizuführen, und diesen Willen auch betätigt.[32] Ob er dies als Täter, Mittäter, Gehilfe oder Anstifter tut, spielt keine Rolle;[33] selbst straflose Vorbereitungshandlungen können genügen.[34] Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte in e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gegenstand

Rz. 4 Begrifflich können alle Erbunwürdigkeitsgründe verziehen werden, auch die Tötung, wenn der Erblasser nicht sofort stirbt. Dabei ist aber Verzeihung nur dann anzunehmen, wenn der Erblasser mit seinem Tod als Tatfolge rechnete, also nicht nur einen Tötungsversuch annahm.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 44 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Erbrechtliche Ansprüche

Rz. 21 Soweit zum pflichtteilsrelevanten Nachlass erbrechtliche Ansprüche gehören, stellt sich die Frage, ob deren Einbeziehung in die Pflichtteilsberechnung davon abhängen kann, ob der Erbe die zum Nachlass zählende Erbschaft oder das Vermächtnis annimmt oder nicht. Bislang wurde hierzu überwiegend vertreten, eine etwaige Ausschlagung müsse auch der Pflichtteilsberechtigte g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auflösung des Verlöbnisses

Rz. 11 Das Verlöbnis muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers aufgelöst worden sein. Eine Auflösung kann zum einen durch einvernehmliche Aufhebung als auch durch einseitige Rücktrittserklärung erfolgen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Sonderfall: Vormann ist noch nicht weggefallen

Rz. 4 Die Anordnung geht ins Leere, wenn der Vormann zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt. Zuwendungen des Erblassers an den entfernteren Abkömmling/Ersatzerben hat der Vormann trotz der – gegenstandslosen – Anordnung gegenüber dem Nachrücker nur auszugleichen, wenn dies ihm gegenüber durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich auferlegt wurde; die ansonsten formlos möglich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Sonstige Sicherungsmaßnahmen

Rz. 28 Das Nachlassgericht ist nicht auf die in Abs. 2 beispielhaft genannten Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Darüber hinaus können sonstige Maßnahmen ergriffen werden, die dem Zweck der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses dienlich sind. So können etwa Konten des Erblassers gesperrt werden,[71] um damit zum einen das Risiko eines Missbrauchs von über den Tod hinaus wirken...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift hat im Hinblick auf das Konstruktionsprinzip von Vor- und Nacherbschaft zentrale Bedeutung. Soweit Nachlassgegenstände beim Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr vorhanden sind, soll der Nacherbe nicht darauf verwiesen sein, sich durch schuldrechtliche Ersatzansprüche gegen den Vorerben zu erholen.[1] Vielmehr fällt ihm kraft rechtlicher Anordnung alles u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Treuhandlösung

Rz. 34 Bei der Treuhandlösung führt der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft treuhänderisch und im eigenen Namen für die Erben fort. Er wird im Handelsregister eingetragen und tritt nach außen nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Inhaber auf. Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden: zum einen die Verwaltungs- oder Ermächtigungstreuhand, zum anderen die Vollrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2)Vollzieht der Schenker die Schen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Einfache Ausschlussklausel

Rz. 35 So bestimmen die Erblasser in gemeinsamen Testamenten oftmals, dass derjenige Schlusserbe, der beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Mit einer solchen Regelung wird zwar verhindert, dass der den Pflichtteil Verlangende seine Schlusserbenstellung nach dem Letztversterbenden behält. Auch bei dieser K...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Testament, letztwillige Verfügung

1. Einzeltestament Rz. 5 Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, d.h. eine Verfügung durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Der Inhalt der Verfügung, d.h., ob es sich um eine Erbeinsetzung, eine Vermächtniszuwendung, eine Enterbung etc. handelt, ist für den Begriff des Testaments unbedeutend, da die Rege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bedingungseintritt

Rz. 9 Die für den Eintritt der Bedingung erforderliche Erbfolge kann entweder kraft Gesetzes oder aufgrund einer vom Erblasser errichteten Verfügung von Todes wegen erfolgen. Dem Erbverzicht selbst kommt nach der zutreffenden herrschenden Meinung keine unmittelbar das Erbrecht auf den begünstigten Dritten übertragende Wirkung zu.[2]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 4 Voraussetzung für die Anwendung des § 2306 BGB ist, dass ein Pflichtteilsberechtigter Erbe (Alleinerbe[15] oder Miterbe) ist.[16] Ob sich die Erbenstellung aus einer letztwilligen Verfügung oder von Gesetzes wegen ergibt, spielt keine Rolle.[17] Nach zutreffender Ansicht des OLG Schleswig[18] genügt insoweit auch eine die gesetzliche Erbfolge unberührt lassende Verfügu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / X. Regelungen über die Bestattung

Rz. 39 Der Erblasser kann in seinem Testament Regelungen über seine Bestattung sowie im Hinblick auf eventuelle Organentnahmen treffen. Handelt es sich hierbei nicht um Auflagen, fallen diese nicht unter den Begriff der Verfügung von Todes wegen. Im Übrigen ist es auch nicht sinnvoll, Regelungen über die Bestattung in ein Testament aufzunehmen, da dieses i.d.R. frühestens vi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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