Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. Sonstiges

Rz. 12 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Zahlt der Erbe > Kirchensteuer seines Erblassers nach, so kann er sie selbst als SA absetzen (BFH 195, 328 = BStBl 2002 II, 487; BFH 255, 27 = BStBl 2017 II, 256; > Sonderausgaben Rz 14). Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind weder bei ihm noch beim Erblasser als > Spenden iSv § 1...mehr

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Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer: Betrieb des Nießbrauchers

Leitsatz 1. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. 2. Der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist tätigkeitsbezogen. 3. Einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann auch derjenige unterhalten, dem wed...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / db) Ausgleich für entgangenes Erbe

Rn. 71 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Dient eine zeitlich befristete Rente dem Zweck, einem weichenden Erben einen Ausgleich für sein entgangenes Erbe oder seinen Pflichtteilsanspruch zu verschaffen, ist die Rente ebenso vererblich wie nach dem Todesfall der Erbanteil oder der Pflichtteilsanspruch, an deren Stelle die Rente getreten ist. In einem solchen Fall ist die Rente als Z...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 670 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Kommt es zu einer Rückzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen, ohne dass die Voraussetzungen des AltZertG erfüllt sind (schädliche Verwendung), sind die erhaltenen Zulagen und die nach § 10a Abs 4 EStG gesondert festgestellten Beträge zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag). Gleiches gilt bei einer schädlichen Verwendung nach Auszahlungs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Entstehungsgeschichte

Rn. 652 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Die Vorschrift wurde mit dem AVmG v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften v 20.12.2001 (StÄndG 2001, BGBl I 2001, 3794) sowie durch das AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) geändert. § 22 Nr 5 EStG regelt die nachgelagerte Besteuerung für Versorgungsleistungen aus kapitalg...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Bezüge der Bundestagsabgeordneten

Rn. 565 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Nach § 11 AbgG erhalten Bundestagsabgeordnete eine monatliche Abgeordnetenentschädigung (vgl Art 48 Abs 3 GG), deren Höhe sich an den Monatsbezügen eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6) orientiert. Ab 01.07.2019 beträgt die Entschädigung 10 083,47 EUR brutto im Monat. Der Präsident des Bundestages u...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 5 EStG (Rechtsverordnung für besondere Fälle)

Rn. 206 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 5 EStG wird die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 01.01.1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sin...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cc) Ausnahmsweise Anpassung des Rentenfreibetrags (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 6 EStG)

Rn. 121 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Abweichend von der grundsätzlichen Festschreibung ist der Rentenfreibetrag neu zu bestimmen bzw anzupassen, wenn sich der Jahresbetrag der Rente ändert, wobei allerdings regelmäßige Rentenanpassungen nicht zu einer Neuberechnung führen und auch bei einer anderweit begründeten Neuberechnung außer Betracht bleiben (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Dopp...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Besteuerung bei Eigenheimrentenverträgen, § 22 Nr 5 S 4–6 EStG

Rn. 675 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Mit dem Eigenheimrentengesetz v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) hat der Gesetzgeber in die steuerlich geförderte Zusatzversorgung auch die Möglichkeit der Bildung selbstgenutzten Wohneigentums aufgenommen (sog Wohn-Riester), da er davon ausgeht, dass ein mietfreies Wohnen im Alter für viele Bürger einen der Rentenzahlung vergleichbare Form d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Abgekürzte Leibrenten

Rn. 76 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Bei einer abgekürzten oder temporären Leibrente handelt es sich zwar grds um eine Leibrente, die mit dem Tod des Begünstigten endet. Darüber hinaus ist die Laufzeit der Rente aber noch von einer von vornherein vereinbarten Frist abhängig, nach deren Ablauf die Leibrente ebenfalls endet. Dies ergibt sich auch aus der Legaldefinition in § 55 A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Zeitrenten

Rn. 69 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Zeitrenten sind wiederkehrende Bezüge, die sich allerdings nicht auf eine Lebenszeit, sondern auf eine von vornherein festgelegte Dauer beziehen. Die Steuerbarkeit derartiger Renten ergibt sich aus § 22 Nr 1 S 1 EStG (sonstige wiederkehrende Bezüge). Eine Anwendung der günstigeren Besteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG kommt nicht in B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Abgrenzung zu abgekürzten Leibrenten

Rn. 70 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Die Zeitrente ist abzugrenzen von der abgekürzten Leibrente. Eine abgekürzte Leibrente ist zwar ebenfalls zeitlich begrenzt. Darüber hinaus endet sie aber auch mit dem Tod des Bezugsberechtigten (vgl § 55 Abs 2 EStDV; BFH BFH/NV 2011, 1496 zu Erwerbsminderungsrente; BFH BStBl II 1986, 261). Zur Besteuerung abgekürzter Leibrenten, s Rn 76ff.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Höhe der Leistung bei schädlicher Verwendung

Rn. 671 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Soweit Altersvorsorgevermögen vorzeitig voll oder teilweise ausgezahlt wird, wird der Auszahlungsbetrag zuerst mit den nicht geförderten Beträgen verrechnet, so dass insoweit keine schädliche Verwendung vorliegt. Es liegen jedoch iHd Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und Einzahlungsbetrag Einkünfte nach § 22 Nr 5 S 2 Buchst c EStG vor. Gl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Wiederkehrender Charakter

Rn. 35 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Wiederkehrend iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG sind Bezüge, wenn sie sich aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrundes mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht immer in gleicher Höhe, wiederholen (BFH BStBl II 1995, 121). Ein einheitlicher Rechtsgrund kann auf Gesetz, Vertrag oder letztwilliger Verfügung b...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsätzliche Nichtsteuerbarkeit von Unterhaltsrenten ua

Rn. 47 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 § 22 Nr 1 S 2 EStG spricht davon, dass die Bezüge nicht dem Empfänger zugerechnet werden, wenn sie freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltspflichtigen Person gewährt werden. Die Norm gilt grds für alle wiederkehrenden Bezüge iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG, also auch für Leibrenten und andere Lei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

Rn. 26 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Die Besteuerung wiederkehrender Bezüge und "sonstiger Leistungsgewinne" sahen bereits §§ 40–41 EStG 1925 vor. Das EStG 1934 fasste diese Vorschriften als wiederkehrende Bezüge zusammen, wobei Einkünfte aus Leistungen und Spekulationsgeschäften unterschieden wurden. Das Gesetz zur Neuordnung der Steuern 1954 (StNOG, BGBl I 1954, 373) hat vor a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Überschusserzielungsabsicht

Rn. 11 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Mit den anderen Einkunftsarten haben die sonstigen Einkünfte iSd § 22 EStG gemeinsam, dass das Vorhandensein einer Überschusserzielungsabsicht vorausgesetzt wird (vgl BFH BStBl II 2014, 15; 2006, 228: zu privater Rentenversicherung; BFH BStBl II 2006, 248; 2006, 870; 2000, 660; 2000, 267; 2014, 15; BFH/NV 2010, 1251; 2005, 281: alle zu Versi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, § 22 Nr 5 S 1 EStG

Rn. 655 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 § 22 Nr 5 S 1 EStG ordnet Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen den sonstigen Bezügen zu. Diese Leistungen sind der 2. Schicht des 3-Schichten-Modells zur Altersvorsorge (s Rn 93) zuzuordnen und sollen eine Zusatzversorgung zur sog Basisversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Gegenstand der Besteuerung

Rn. 96 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Unter die nachgelagerte Besteuerung iRd sog Basisversorgung (vgl BFH BFH/NV 2012, 31) fallen alle Leistungen der in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 1 EStG genannten Vorsorgeeinrichtungen, unabhängig davon, ob sie als Rente, Teilrente oder als einmalige Leistung ("andere Leistungen" iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG) gezahlt werden. Daz...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dbg) Einzelheiten zur Beitragsseite

Rn. 150 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Eine Vergleichsgröße für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung ist die Summe der vom StPfl aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen. Welche Aufwendungen in die Ermittlung dieser Summe ggf in welcher Höhe einfließen, ist noch nicht abschließend geklärt. Rn. 151 Stand: EL...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Strafprozessuale Kompetenzen

Rz. 16 Keine strafprozessualen Befugnisse kann die Steuerfahndung in Anspruch nehmen, sofern ein absolutes Verfahrenshindernis besteht (Tod des Beschuldigten, Strafklageverbrauch, strafrechtliche Verfolgungsverjährung gem. §§ 78ff. StGB). Ein entsprechendes Verfahren ist gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Durchsuchungen oder Beschlagnahmen sind insoweit unzulässig.[1] Zulä...mehr

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Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV

Leitsatz Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 ...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / IV. Rechte eines künftigen Erben aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 5 Rechte aus einem Vertrag zugunsten Dritter, der zwischen dem Erblasser einerseits und seinem Vertragspartner zugunsten des künftigen Erben geschlossen wird, ist kein typisches erbrechtliches Rechtsverhältnis, sondern gehört dem Schuldrecht an.[3] Erbrechtliche Ansprüche, zu denen auch der Anspruch aus einem Schenkungsversprechen von Todes wegen zählt, sind zu Lebzeiten ...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / E. Weitere Fragen des Scheidungsfolgenrechts bei Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungs(verbund)- oder Eheaufhebungsbeschlusses

Rz. 38 Mit dem Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gilt das Scheidungsverfahren gem. § 131 FamFG als in der Hauptsache erledigt. Die Ehe wurde dann nicht durch Scheidung, sondern durch Tod aufgelöst.[46]mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / II. EuErbVO: Erb- und Pflichtteilsverzicht als Verfügung von Todes wegen

Rz. 62 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d i.V.m. lit. b EuErbVO hat ein Erbverzicht den Rechtscharakter einer Verfügung von Todes wegen und nicht den eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden, er ist also keine Verfügung von Todes wegen im Sinne des Haager Testamentsübereinkommens weil dieses nur für Testamente und nicht auch für andere Verfügungen von Todes wegen gilt. Deshalb gilt für s...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / II. Die Bindung von Todes wegen des überlebenden Ehegatten

Rz. 36 Mit dem Tod des erststerbenden Ehegatten tritt für den Überlebenden eine Bindung an seine wechselbezüglichen Verfügungen, die auf seinen Tod gelten sollen, ein, § 2271 Abs. 2 BGB. Beispiel Fall zum nachstehenden Schaubild: In einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) setzten sich die Eheleute EM und EF gegenseitig zu Alleinerben ein und ihren gemeinsamen Sohn S zum Alleiner...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus einer wechselbezüglichen Verfügung von Todes wegen

A. Das Eingreifen in wechselbezügliche Verfügungen eines anderen Erblassers Rz. 1 Die besondere Konstruktion der gegenseitigen Verkoppelung wechselbezüglicher Verfügungen ermöglicht es einem potenziellen Erben, in die Verfügungen des ihn begünstigenden Erblassers zu dessen Lebzeiten durch Widerruf oder Anfechtung eigener Verfügungen von Todes wegen einzugreifen – eine rechtsd...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 2. Gesetzliche Erbfolge auf den Tod des testierunfähigen Testators

Rz. 24 Weil mit dem Wirksamwerden des Widerrufs von Seiten des testierfähigen Ehegatten die wechselbezüglichen Verfügungen des Testierunfähigen gem. § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam werden, tritt auf den Tod des testierunfähigen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge ein. Damit kann der widerrufende Ehegatte steuernd in sein eigenes Erbrecht am anderen Ehegatten eingreifen, wenn jene...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / F. Unwirksamwerden von Verfügungen von Todes wegen im Zusammenhang mit Scheidung

I. Einseitiges Testament und Eheauflösung 1. Rechtskräftige Scheidung Rz. 39 Mit Rechtskraft der Scheidung wird eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, dass anzunehmen ist, der Erblasser hat die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB. § 2077 BGB erweitert damit die F...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / I. Die Einflussnahme des einseitig widerrufenden Ehegatten auf die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen des anderen Ehegatten

Rz. 13 Die Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments (§ 2270 BGB) oder eines Erbvertrags (§ 2298 BGB) führt dazu, dass ein Erblasser mit seinen rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht nur Einfluss auf seine eigenen Verfügungen von Todes wegen nehmen kann, sondern auch auf diejenigen des anderen Testators, und zwar ohne dessen Zutun. Die innere inhaltliche Abhän...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 1. Die Rechtsposition des Schlusserben vor dem Tod des Erststerbenden

Rz. 41 Bei einem Berliner Testament, wonach sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und eine verwandte Person zum Erben des Überlebenden eingesetzt haben, kommt vor dem Tod des Erststerbenden dem eingesetzten Schlusserben keine gesicherte Rechtsposition zu, die materiell gesichert werden könnte oder prozessual durchsetzbar wäre. Deshalb ist eine Feststellungsklage eines Sch...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 2. Die Rechtsposition des Schlusserben nach dem Tod des Erststerbenden

Rz. 43 Wie die Rechtsposition des Schlusserben bei wechselbezüglichen Verfügungen ab dem Tod des erststerbenden Ehegatten zu qualifizieren ist, ist streitig. Der überlebende Ehegatte ist gem. §§ 2270 Abs. 2, 2271 Abs. 2 BGB an seine Verfügung gebunden. In der Literatur wird die Rechtsstellung des Schlusserben teils als Anwartschaft – nicht Anwartschaftsrecht – bezeichnet,[30...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / II. Die Stiftung von Todes wegen

Rz. 49 Macht ein Erblasser einer im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen und im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht existenten Stiftung eine Zuwendung und wird diese Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie gem. § 84 BGB für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Ohne diese Regelung würde der R...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / I. Die Selbstbindung des Erblassers von Todes wegen

Rz. 30 Die Bindung von Todes wegen betrifft zwei verschiedene Bereiche des Erbrechts: Letztgenannte Bindung ist Gegenstand dieser Darstellung. Rz. 31 Die Selbstbindung d...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / V. Beim Tod des Erblassers nicht abgeschlossenes Adoptionsverfahren

Rz. 39 Da durch die Adoption rechtliche Verwandtschaftsbeziehungen begründet werden, treten dementsprechend erbrechtliche Wirkungen ein. § 1753 Abs. 2 und Abs. 3 BGB regeln die erbrechtlichen Wirkungen einer Adoption, die vor dem Erbfall beantragt wurde, aber erst nach dem Tod des annehmenden Erblassers ausgesprochen wird. Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur z...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 3. Das Feststellungsinteresse des Schlusserben nach dem Tod des Erststerbenden

Rz. 46 Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO des Schlusserben kann jedoch bejaht werden, wenn unklar ist,mehr

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§ 8 Pflichtteilsrechtliche ... / II. Pflichtteilsentziehende Verfügung von Todes wegen nicht erforderlich

Rz. 7 Zwar lag dem BGH-Urteil vom 10.3.2004 eine pflichtteilsentziehende Anordnung des Erblassers zu Grunde, zwingende Voraussetzung ist dies jedoch nicht. Zumal der Pflichtteilsberechtigte davon ja gar keine Kenntnis haben muss. Diese Frage ist nach allgemeinen prozessualen Regeln zur Feststellungsklage zu beantworten: Ein Feststellungsinteresse wird im Grundsatz immer dann...mehr

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§ 10 Berufsrechtliche Pflic... / B. Klage auf Feststellung der Notarhaftung vor dem Tod des Erblassers

Rz. 4 Ist ein Erbverzichtsvertrag infolge eines Notarfehlers unwirksam, kann nach der BGH-Rechtsprechung die Klage eines anderen gesetzlichen Erben auf Feststellung der Notarhaftung bereits vor dem Tode des Erblassers zulässig sein.[4] Zum Schaden in einem solchen Fall: Erhält jemand den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil, weil ein zuvor von ihm erklärter Erbverzicht i...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / D. Die Rechtsposition des bindend bedachten Schlusserben bzw. Vermächtnisnehmers in einem wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des Erststerbenden

I. Die Selbstbindung des Erblassers von Todes wegen Rz. 30 Die Bindung von Todes wegen betrifft zwei verschiedene Bereiche des Erbrechts: Letztgenannte Bindung ist Gegen...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 3. Rücktritt nach dem Tode eines der beiden Erblasser

Rz. 22 Ist auch dem Überlebenden ein Rücktrittsrecht vorbehalten oder ist es als gesetzliches Rücktrittsrecht gem. §§ 2294, 2295 BGB entstanden, so kann der Überlebende das Rücktrittsrecht durch Testament ausüben, §§ 2297, 2298 BGB.mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / X. Künstliche Befruchtung nach dem Tod des Samenspenders

Rz. 46 Als nondum conceptus wird im Lateinischen der noch nicht Empfangene, der bislang noch gar nicht Gezeugte bezeichnet. Einen nondum conceptus hat beispielsweise vor Augen, wer in seinem Testament ein zukünftig erwartetes, erst zu zeugendes Enkelkind mit einem Vermächtnis bedenkt (vgl. § 2178 BGB). Auch über das Erbrecht hinaus werden in zahlreichen Rechtsgebieten noch n...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / I. Deutsches Recht: Erb- und Pflichtteilsverzicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden

Rz. 61 Der Erb- und Pflichtteilsverzicht im Sinne des deutschen Rechts ist keine Verfügung von Todes wegen, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Todesfall.[61] Der Verzicht verhindert bereits zu Lebzeiten das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Damit hat er unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen. In internationalrechtlichen Fällen beu...mehr

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Literaturverzeichnis / Aufsätze

Assmann, Erbrechtliche Prozesse zu Lebzeiten, ZZP Bd. 111, 357 de Barros Fritz, Die Qualifikation von Pflichtteilsverzichten unter Geltung der EuErbVO, ZEV 2020, 199 Beckervordersandfort, Alternativgestaltungen zum Behindertentestament bei Familien mit sehr hohem Vermögen, ErbR 2020, 528 Bennet/von Thunen, Grenzüberschreitend heiraten, FuS 2017, 95 Damrau/Bittler, Widerruf eines...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / IV. Anfechtung des Erbvertrags nach Trennung

Rz. 15 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vorbehalten und liegen auch die Voraussetzungen für ein gesetzliches Rücktrittsrecht nicht vor, so kommt eine Anfechtung wegen Motivirrtums gem. §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB in Betracht. § 2281 Abs. 1 BGB gewährt dem Erblasser eine Anfechtungsmöglichkeit, deren Tatbestände grundsätzlich dieselben sind wie bei der Testamentsanfechtung, §§ 2281...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / VII. Formulierungsbeispiel

Rz. 31 Sachverhalt als Ausgangspunkt:[46] Erblasser E ist verstorben. Er hinterlässt ein mit seiner Ehefrau F errichtetes privatschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen unbeschränkten Erben und ihre beiden Kinder S und T zu Schlusserben eingesetzt haben. Das Vermögen der Eheleute bestand beim Tod des E und besteht auch heute noch aus dem gem...mehr

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§ 8 Pflichtteilsrechtliche ... / I. Entwicklung der Rechtsprechung

Rz. 2 Sowohl das Reichsgericht[2] als auch der Bundesgerichtshof haben dem potenziell Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit eröffnet, noch zu Lebzeiten des Erblassers klären zu lassen, ob bestimmte Vorfälle für ihn zum Verlust des Pflichtteils führen. Obwohl lediglich als künftiges, erst nach dem Erbfall entstehendes schuldrechtliches Forderungsrecht ausgestaltet, begründ...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 1. Rechtskräftige Scheidung

Rz. 39 Mit Rechtskraft der Scheidung wird eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, dass anzunehmen ist, der Erblasser hat die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB. § 2077 BGB erweitert damit die Fälle der Unwirksamkeit eines Testaments – mit Geltung auch für das g...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / VI. Der isolierte Pflichtteilsverzicht

Rz. 70 Wie bereits dargelegt, kann gem. § 2346 Abs. 2 BGB ein Verzichtsvertrag sich ausschließlich auf das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden beschränken, sog. isolierter Pflichtteilsverzicht. In einem solchen Falle entsteht für den Verzichtenden beim Tod des Erblassers der schuldrechtliche Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteilsbetrages gar nicht. Die Erbfolge selbst wird ...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / I. Ehegattentestament und Erbvertrag

Rz. 2 Das BGB kennt zwei Arten von Verfügungen von Todes wegen, denen die Eigenschaft der Wechselbezüglichkeit zukommen kann: Das Besondere einer wechselbezüglichen Verfügung von Todes wegen besteht darin, dass jedem der beteiligten Testatoren eine erbrechtsbezogene Doppelfun...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 2. Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts auf Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Rz. 41 Nach § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB wird der Zeitpunkt der Rechtskraft über die eheauflösende Entscheidung vorgezogen: Der Eheauflösung steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung entweder beantragt oder ihr gegenüber dem Familiengericht zugestimmt hatte.[50] Die Regelung...mehr