Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 11 Mittelba... / 2.1 Inkrafttreten

Rz. 5 § 11 gilt nur für Versicherungsfälle, die nach dem 1.1.1997 eintreten, § 212 (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.6.1999, L 5 U 68/98). Problematisch ist, ob unter dem Begriff des Versicherungsfalls der Erst- oder der Zweitunfall zu verstehen ist. Entscheidend für die Anwendung des § 11 ist der Zeitpunkt des Eintritts des Zweit­unfalls, nicht derjenige des Er...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 10 Erweiter... / 2.3 Versicherungsschutz für dem Schifffahrtsbetrieb eigentümliche Gefahren

Rz. 9 Weil das Schiff zugleich Arbeits-, Aufenthalts- und Wohnstätte für die auf dem Schiff Tätigen ist (§ 41 SeemG – Anspruch auf Unterkunft an Bord) und überdies zumeist ständige Arbeitsbereitschaft besteht, die auch im Rahmentarifvertrag ihren Niederschlag gefunden hat, sind die Besonderheiten der Schifffahrt bereits bei der Bestimmung des Umfangs des Unfallversicherungss...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 7 Begriff / 2.3 Verbotswidriges Handeln

Rz. 6 Abs. 2 stellt klar, dass der Verstoß gegen Verbote aller Art nicht (jedenfalls nicht ohne Weiteres) zum Leistungsausschluss führt. Gemeint sind sowohl gesetzliche als auch behördliche Verbote, Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften und Verbote des Unternehmers. Die Regelung steht im Zusammenhang damit, dass fahrlässiges Verhalten weder ganz noch teilweise zum Verlu...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. Versicherungsaufsichtsgesetzes

Rz. 81 Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fallen auch Leistungen durch Unternehmer, die die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, welche Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit vorsehen.[1] Unter die Aufsicht nach dem VAG fallen nach§ 1 Abs. 1 VAG Versicherungsunternehmen i. S. d. § 7 Nr. ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerfreie Einnahmen-ABC / Zukunftssicherung

Leistungen des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmer oder dessen Angehörige für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen, sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber gesetzlich zur Leistung verpflichtet ist.[1] Steuerfrei bleibt deshalb der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung. Übernimmt der Arbeitgeber auch die...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind bestimmte Umsätze der Verwaltung von Vermögen bestimmter Einrichtungen steuerfrei, nämlich die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes bis 31.12.2017 [1] (ab 1.1.2018) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltung von Alternativen Investmen...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Steuerbefreiung für die Vermögensverwaltung nach dem KAGG [1] war zum 1.1.1980 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Nach der Gesetzesbegründung[2] sollte mit der Regelung erreicht werden, dass Sparer, die ihr Geld bei Wertpapier- oder Grundstücksfonds anlegen, nicht mit USt belastet werden. Im Ergebnis sollte also eine Gleichstellung (Wertneutralität) mit anderen F...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Basiswissen Umsatzsteuer / 4.5 Beginn und Ende der Unternehmertätigkeit

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unter­nehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden. Hierzu gehören auch Vorbereitungshandlungen, z. B. Wareneinkauf vor Betriebseröffnung. Die Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang übergehen.[1] Die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts als Unternehmensvermögen geht allerdings mit dem Tod des Er...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.2 Ursächlicher Zusammenhang

Rz. 16 Als ursächlicher Zusammenhang wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten, d. h. der versicherten Tätigkeit, und dem Unfallereignis (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen dem Versicherungsfall und einem Gesundheitsschaden (Erstschaden oder auch Folgeschaden, Spätschaden) oder dem Tod des Versicherten (haftungsausfüllende Kausalität) ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4.3 Beweiserleichterungen

Rz. 30 Beweiserleichterungen kommen in Betracht, wenn Eigentümlichkeiten des Sachverhalts dazu Anlass geben. Es handelt sich um Fallgestaltungen, die dem Begriff des Beweisnotstands zugeordnet werden können. Das BSG hat etwa bei psychischen Gesundheitsstörungen herabgesetzte Anforderungen an die Feststellung des Ursachenzusammenhangs gestellt (BSG, Urteil v. 5.8.1987, 9b RU ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 3 Literatur

Rz. 167 Becker, Zur Unfallkausalität, SGb 2012, 691. ders., Unterschiedliche Kausalitätsprüfungen im Zivilrecht und im Sozialrecht am Beispiel neuerer BGH-Urteile zum Sudeck-Syndrom, MedSach 2011, 32. ders., Die wesentliche Bedingung – aus juristischer Sicht, MedSach 2007, 92. ders., Der Arbeitsunfall, SGb 2007, 721. ders., 50 Jahre BSG-Rechtsprechung zum Unfallversicherungsrech...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Beihilfegewäh... / 1 So kontieren Sie richtig!

So kontieren Sie richtig! Für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestands in Krankheitsfällen, Geb...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Beihilfegewäh... / 3.2 Wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag

Der Anspruch der jeweiligen Begünstigten auf Beihilfe im Einzelfall ist zwar abhängig von der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen (Krankheit, Geburt oder Todesfall). Dennoch findet die Verpflichtung, Beihilfe zu leisten, ihren wesentlichen wirtschaftlichen Bezugspunkt bereits im erfüllten Arbeitsverhältnis. Es bildet die wirtschaftliche Grundlage für die Ansprüche...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Beihilfegewäh... / 3 Beihilfeleistungen: Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung

Eine wesentliche Rückstellungskategorie sind die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (bzw. Verbindlichkeitsrückstellungen), die ihre Ursache im Vorsichtsprinzip haben. Ihre Bildung setzt eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten voraus, wodurch Vergangenes abgegolten wird. Dementsprechend ist eine Verbindlichkeitsrückstellung für eine Verpflichtung zur Rekultivie...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Beihilfegewäh... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Rückstellungsbildung

Unternehmer Hans Groß hat sich verpflichtet, ehemaligen Mitarbeitern (Pensionären) Beihilfe in Krankheits- und Todesfällen zu gewähren. In 01 betragen diese Beihilfeleistungen voraussichtlich 10.000 EUR. Buchungsvorschlag:mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zu den Besteuerungsfolgen der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs entweder gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehalt des Nießbrauchs

Leitsatz 1. Während die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Beachtung der Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter § 7 Abs. 1 EStDV (seit 1999 § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG) fällt, greift diese Norm bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs nicht ein (Bestäti...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3 Freibetrag für Hinterbliebene (Abs. 4)

Rz. 38 Nach § 33b Abs. 4 EStG erhalten Stpfl., die bestimmte Hinterbliebenenbezüge erhalten, auf Antrag einen Pauschbetrag i. H. v. 370 EUR (sog. Hinterbliebenen-Pauschbetrag). Seit Einfügung der Regelung in das Gesetz ist der Pauschbetrag unverändert geblieben. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass der Regelung lediglich ein Billigkeitscharakter zukommt.[1] Eine Gewä...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.4 Tatsächliche Gründe

Rz. 38 Tatsächliche Gründe liegen in besonderen Zwangs- und Bedrohungslagen vor, die durch äußere Umstände beeinflusst sind (z. B. Naturkatastrophen, Krankheit, Erpressung etc.). Auch bei Vorliegen tatsächlicher Gründe ist erforderlich, dass der Stpfl. keine konkrete Willensbeeinflussung auf den tatsächlichen Grund gehabt haben durfte.[1] Eine abstrakte Beeinflussung ist dem...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.1 Krankheit

Rz. 73 Als Krankheitskosten gelten sämtliche Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Erkrankung zu lindern oder zu heilen.[1] Hierzu zählen nicht lediglich Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversorgung, sondern auch der eigentliche Sachaufwand für eine Krankenversorgung, d. h. z. B. auch Zuzahlungen.[2] Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurbl...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltfortzahlung: Persönl... / 1.1.3 Ereignisse im Familien- und Verwandtenkreis

Auch bedeutsame Ereignisse im Familien- und Verwandtenkreis oder im Haushalt können eine kurzfristige Freistellung nach § 616 BGB rechtfertigen. Im Regelfall dürften in diesen Fällen nur ein, höchstens 2 Arbeitstage für die Freistellung in Betracht kommen. Entsprechende Ereignisse sind z. B.: Kirchliche und/oder standesamtliche Eheschließung [1] – wohl auch die der Kinder Begrün...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 6.2 Wohnungseigentümer

Hat die GdWE keinen Verwalter, wird sie nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Die GdWE hat keinen Verwalter, wenn die Wohnungseigentümer keinen bestellt haben. Ferner dann, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist, der Verwalter das Amt niedergelegt hat oder seine Bestellung für unwirksam oder für nichtig erklärt wurde. Dasselbe gilt b...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gegenwärtige Fragestellunge... / bb) Beratungsüberlegungen

Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Banken etc.) müssen nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV mit einem amtlichen Vordruck dem zuständigen Erbschaftsteuer-FA die Vermögenswerte etc. des Verstorbenen melden. In der Meldung mit den Werten zum Stichtag wird regelmäßig bei Investmentfonds der Rücknahmepreis angesetzt. Hier ist bei der Fertigung der Erbschaftsteuererklärung ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlu... / 2.2.3.3 Anschlussrehabilitation (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 21 Grundsätzlich hat der Rehabilitand eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR für jeden Tag der Rehabilitationsleistung an den Rentenversicherungsträger zu zahlen – längstens jedoch für 42 Kalendertage (vgl. Rz. 18 ff.). Dabei sind nach § 3 Satz 3 der Zuzahlungsrichtlinie (Rz. 43) der Aufnahme- und Entlassungstag als insgesamt ein Tag zu sehen. Von der (längstens) 42-tägigen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall.

Gesetzestext (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 331 BGB – Leistung nach Todesfall.

Gesetzestext (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 5. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 215 Nach ganz h.M. erwirbt bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB) der sog. Drittbegünstigte nicht aus dem Nachlass, sondern unmittelbar aufgrund dieses Vertrages. Wenn im sog. Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser, der die Versicherungsleistungen erbringt, und dem Begünstigten eine Schenkung vorliegt, kommt somit kein ordentlicher Pflichtteil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / aa) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insb. Lebensversicherungen

(1) Grundzüge: Erwerb am Nachlass vorbei Rz. 36 Diese Gestaltungen sind im täglichen Leben weit verbreitet und werden von entsprechenden Produktanbietern z.B. mit dem Argument beworben, dass man dadurch Erbscheinskosten verringern kann. Teilweise wird auch behauptet, dass sich damit Pflichtteilsansprüche "ersparen" ließen. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs stellen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331).

Rn 25 Die Konstellation, dass ein Versprechensempfänger mit einem Versprechenden (Deckungsverhältnis) vereinbart, dass mit seinem Tod ein Dritter schenkweise das Recht erwirbt, unmittelbar vom Versprechenden eine Leistung zu fordern, ist durch §§ 328, 331 nur unzureichend geregelt. Wirtschaftlich gleicht der Erwerb des Beschenkten einem erbrechtlichen, so dass sich das Probl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 750 BGB – Ausschluss der Aufhebung im Todesfall.

Gesetzestext Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft. Rn 1 Es handelt sich um eine Auslegungsregel, die durch ausdrückliche Regelung oder andere Indizien außer Kraft gesetzt werden kann. Auch dann kann aber der Tod einen wichtigen Grund ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / l) Lohnfortzahlung im Krankheitsfall o im Todesfall

Rn. 1271 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Wie BFH BStBl III 1954, 330 für die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Sozialleistungen nach dem KSchG, so hat auch BFH BStBl III 1956, 333 für Gehaltsaufwendungen für künftige Krankheitstage älterer ArbN die Bildung einer Rückstellung abgelehnt. Nach der aus der Lebens- und Wirtschaftserfahrung gewonnenen Vermutung ist die während eine...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden und für den Todesfall.

Rn 4 Als unentgeltliche Zuwendung kommt insb die Schenkung gem § 516 in Betracht. Aber auch in der ohne Verpflichtung versprochenen und gewährten Ausstattung gem § 1624 kann eine unentgeltliche Zuwendung iSd § 1638 zu sehen sein (Staud/Heilmann § 1638 Rz 15). Rn 5 Voraussetzung für die Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des zugewendeten Vermögens ist, dass die Zuwend...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfügung von Todes wegen.

Rn 15 Verfügung von Todes wegen ist die übergeordnete Bezeichnung für Willenserklärungen einer natürlichen Person, mit der sie die durch ihren Tod ergebenden Rechtsbeziehungen regelt. Das Testament muss auf den Tod getroffen und mit dessen Eintritt wirksam werden (Grüneberg/Weidlich § 1937 Rz 2). Dabei ist der Begriff der Verfügung nicht gleichzusetzen mit der Verfügung als ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsstellung nach dem Tod.

Rn 25 Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet mit dem Tod (s.o. Rn 15). Dies wird vom Gesetz als biologische Tatsache vorausgesetzt (vgl § 1922). Einen ›bürgerlichen‹ oder rechtlichen Tod (zB durch Eintritt in ein Kloster) kennt die Rechtsordnung nicht. Mit dem Tod geht das Vermögen einer Person auf seine Erben über (§ 1922), immaterielle Güter sind nicht vererbbar und erlösc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Tod des Vaters.

Rn 10 In Abweichung zu § 1615 erlischt der Anspruch mit dem Tod des Verpflichteten nicht. Vielmehr haften die Erben nach § 1967 für den Unterhalt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Heilung nach Tod des Schenkers.

Rn 12 Die für den Rechtsübergang noch erforderlichen Handlungen können, insb bei Befristung der Schenkung auf den Tod des Schenkers (§ 516 Rn 3), auch noch nach dem Tod des Schenkers erfolgen, sei es auf Grund einer Vollmacht des Erblassers durch den Beschenkten (BGH NJW 86, 2107 [BGH 05.03.1986 - IVa ZR 141/84]) oder einen Dritten, sei es durch den Erben des Schenkers (BGH ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Tod und Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Rn 4 Stirbt der Bevollmächtigte, führt das gem §§ 673, 675 im Zweifel zum Erlöschen eines Auftrages oder Geschäftsbesorgungsvertrages im Grundverhältnis sowie über 1 idR auch zum Erlöschen der Vollmacht, es sei denn mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden (MüKo/Schubert Rz 9). Das gilt wegen des besonderen Vertrauens des Treugebers zu dem Treunehmer va für die treuhänderische ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tod des Mieters.

Rn 5 Dem Tod des Mieters (Theesfeld MDR 11, 765 auch zum Tod des Vermieters) steht die Todeserklärung gleich, da sie Vermutungswirkung entfaltet (§ 9 VerschG). Neben einem Mitmieter sind etwaige weitere im Haushalt lebende Personen iSd § 563 vom Eintritt ausgeschlossen (aA Löhnig FamRZ 01, 891). Ausnahmsweise soll der Eintritt einer gem § 563 berechtigten Person dann gestatt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tod einer Vertragspartei.

Rn 98 Stirbt der Vermieter oder veräußert er die Mietwohnung, wird der Mietvertrag mit seinen Erben (§§ 1922, 1967) oder mit dem Erwerber (§ 566 I) fortgesetzt (BGH NJW 78, 2504 [BGH 21.06.1978 - VIII ZR 155/77]). Entspr gilt, wenn der Mieter stirbt. Allerdings ist beim Tode des Mieters gem § 580 sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Tod und Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Rn 7 Der Tod des Vollmachtgebers führt gem §§ 672 1, 675 im Zweifel nicht zum Erlöschen eines Auftrages oder Geschäftsbesorgungsvertrages im Grundverhältnis und iVm 1 einer von dem Erblasser erteilten Vollmacht (BGH NJW 69, 1245, 1246 [BGH 18.04.1969 - V ZR 179/65]). Das Gleiche gilt gem § 52 III HGB für die Prokura. Klauseln zB in Bankformularen, nach denen die Vollmacht na...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 730 BGB – Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters

Gesetzestext (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden Gesc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 37 VersAusglG – Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person.

Gesetzestext (1) 1Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. 2Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594d BGB – Tod des Pächters.

Gesetzestext (1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen. (2) 1Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pach...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 31 VersAusglG – Tod eines Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. 2Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. (2) 1Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 26 EGBGB – Form von Verfügungen von Todes wegen.

Gesetzestext (1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ih...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Kautelarpraxis und Verfügungen von Todes wegen

A. Pflichtteilsrecht als Determinante der Testamentsgestaltung: Vorgaben des § 2306 BGB, Regelungen zur Tragung der Pflichtteilslast, "Verweisung" auf den Pflichtteil I. Schutz des Erbenpflichtteils – Grenzen der §§ 2305 ff., 1371 BGB 1. Ausgangssituation Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht setzt der Testierfreiheit Grenzen. Daher ist bei jeder Gestaltung einer Verfügung von Todes wege...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 332 BGB – Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt.

Gesetzestext Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen. A. Die Befugnis zu einseitiger Änderung. Rn 1 § 332 stellt zunächst klar, dass es zu einer Änderung nicht (wie man n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 24 EuErbVO – Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen.

Gesetzestext (1) Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Person für die Z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) 1Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. 2Andere Familienangehörige, die mit dem M...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2301 BGB – Schenkungsversprechen von Todes wegen.

Gesetzestext (1) 1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2) Vollzieht der Sche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1061 BGB – Tod des Nießbrauchers.

Gesetzestext 1Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. 2Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser. A. Tod einer natürlichen Person, S 1. Rn 1 Der Nießbrauch endet mit der Aufhebung des Rechts oder mit dem Tod des Nießbrauchers. Die Norm trägt der besonderen Vertrauensstellung des Nie...mehr